Verwaltungsgerichtshof 0096/50

0096/50Supreme Administrative CourtMay 9, 1952

Full text

Verwaltungsgerichtshof 0096/50

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.1952
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1952:1950000096.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Einkommensteuer für 1947 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, soweit er über die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer für 1946 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

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