Complaint against procedural note inadmissible

7Bs131/26bCourt of AppealJul 7, 2026Dismissed

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Omnilex summary

The Oberlandesgericht Linz held that the chairman's note of the Vollzugsgericht, which merely communicated that a further expert opinion would be obtained in the review of continued placement under § 21(2) StGB, was not an appealable judicial decision. The complaint was therefore dismissed as inadmissible. The court emphasized that only formal orders of the Vollzugsgericht are challengeable; mere procedural communications about the progress of the proceedings are not.

Omnilex headnote

§ 87 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG; Anfechtbarkeit bloßer Verfügungen im Maßnahmenvollzug. Gegen gerichtliche Beschlüsse steht dem Untergebrachten Beschwerde zu; nicht anfechtbar sind jedoch Verfügungen, die lediglich den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung gerichtlicher Entscheidungen betreffen. Ob eine Maßnahme als Beschluss oder als bloße Mitteilung zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach ihrem objektiven Inhalt. Eine Mitteilung des Vorsitzenden des Vollzugsgerichts über die Einholung eines weiteren Gutachtens und die dafür maßgeblichen Gründe stellt keine anfechtbare gerichtliche Entscheidung dar, wenn damit keine selbständige Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verbunden ist (vgl. § 35 Abs 2, § 86 StPO).

Full text

OLG Linz 7Bs131/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00131.26B.0707.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen die Note des Vorsitzenden des Vollzugsgerichts des Landesgerichts Steyr vom 22. Juni 2026, BE*-1.32, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In dem vor dem Landesgericht Steyr zu BE* geführten Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung von A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB beauftragte der Vorsitzende des Vollzugsgerichts nach Einholung eines kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens von Dr. B* C* samt Ergänzungen (ON 22, 29 und 32) am 18. Mai 2026 die Sachverständige Prim. Dr. D* E* mit der Gutachtenserstattung zur Frage, ob die Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB noch notwendig ist (ON 35).

Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 (ON 38) beantragte A* seine bedingte Entlassung mit der Begründung, dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens – noch dazu aus dem „falschen“ Fachbereich – nicht notwendig sei, zumal der Sachverständige Dr. C* alle Fragen des Gerichtes fundiert beantwortet habe.

Mit Note vom 22. Juni 2026 (ON 1.32) teilte der Vorsitzende des Vollzugsgerichts dem Verteidiger des Untergebrachten mit, dass die Entscheidung nach Einlangen des Sachverständigengutachtens Dr. E* ergehen werde; im Hinblick auf die Widersprüchlichkeiten zu den Stellungnahmen des FTZ F* und der Justizanstalt G*, welche vom Sachverständigen Dr. C* nicht gänzlich aufgeklärt werden hätten können, sei ein neuerliches Gutachten zu beauftragen gewesen. Selbst Dr. C* schlage vor, eine weitere Meinung in Form eines Gutachtens einzuholen.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Juni 2026 (ON 39) ist unzulässig.

Gemäß § 87 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG steht dem Beschuldigten (hier: Untergebrachten) gegen gerichtliche Beschlüsse Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu.

Gemäß § 35 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG hat das (hier:) Vollzugsgericht nur mit Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden, soweit nicht eine auf den bloßen Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung gerichtlicher Entscheidungen gerichtete Verfügung vorliegt (Markel in WK-StPO § 35 Rz 1; Tipold in WK-StPO § 85 Rz 9).

Fallkonkret liegt eine bloße Mitteilung des Vorsitzenden des Vollzugsgerichts über den weiteren Fortgang des Verfahrens samt Begründung dafür, warum ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben wurde, vor, jedoch keine anfechtbare gerichtliche Entscheidung.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

Keywords

admissibilityprocedural noteappealabilityforensic placementexpert opinionmeasures enforcement

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Key legal question

Whether the chairman's note about ordering a further expert opinion was an appealable judicial decision.

Extracted holding

The note was only a procedural communication on the further course of the proceedings, not an appealable court decision.

Extracted reasoning

Under § 35(2) StPO in conjunction with § 17(1) Z 3 StVG, the Vollzugsgericht must decide by formal order only where the measure is not merely a notification or direction concerning the progress of the proceedings. Here, the chairman merely informed the defense of the pending expert report and the reasons for commissioning another opinion.

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