OLG Linz 7Bs79/26f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00079.26F.0706.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84Abs 4 StGB über dessen Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 9. April 2026, GZ Hv*-54, entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der gemäß § 393a Abs 1 StPO vom Bund zu ersetzende Betrag zu den Kosten der Verteidigung des A* B* auf EUR 6.500,00 erhöht.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 17. März 2026 wurde A* B* vom Vorwurf, er habe am 1. Jänner 2025 in ** C* dadurch am Körper verletzt, dass er ihm einen Schlag in den Gesichtsbereich versetzt habe, wodurch dieser eine ausgeprägte Schwellung der Oberlippe, den Verlust der Brückenkonstruktion der Zähne 21bis 23 sowie den Verlust des Zahnes 11 erlitten habe, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig eine schwere Körperverletzung, nämlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, herbeigeführt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 51).
Über seinen Antrag vom 3. April 2026 (ON 53) bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu ersetzenden Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 393a Abs 2 Z 1 (richtig [vgl auch BS 2]: Z 2) StPO mit EUR 3.000,00 (ON 54).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, mit der er eine Erhöhung dieses Beitrags auf (zumindest) EUR 6.500,00 anstrebt (ON 55).
Sie ist erfolgreich.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) dem in einem Offizialverfahren freigesprochenen Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zu leisten, der die nötig gewesenen und von ihm bestrittenen baren Auslagen sowie einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen er sich bedient, umfasst. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf in dem zum Einzelrichter des Landesgerichts ressortierenden Verfahren (in der Grundstufe) EUR 13.000,00 nicht übersteigen (Abs 2 Z 2 leg cit).
Dabei sind allerdings (auch im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrags) nicht die gesamten notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungskosten zu ersetzen, sondern handelt es sich (schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut) um einen (bloßen) Beitrag, der pauschal zu bestimmen ist (vgl ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 6; Öner in LiK-StPO² § 393a Rz 10; Heissenberger in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 393a Rz 4; Lendl in WK-StPO § 393aRz 10). Beim konkreten Bemessungsvorgang ist nicht (mehr) der Verfahrensaufwand in Relation zu dem für die jeweilige Stufe möglichen Höchstbetrag zu setzen, sondern von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein so genanntes Standardverfahren auszugehen, die dann je nach Umfang und Komplexität über- oder unterschritten werden können. Der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts umfasst nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden sowie die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes und verursacht damit unter Heranziehung der Ansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) Kosten von rund EUR 6.500,00, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-) Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 8; Öner aaO § 393a Rz 24; Heissenberger aaO § 393a Rz 8; vgl auch Lendl aaO § 393a Rz 15).
Hier ging schon das Erstgericht zu Recht von einem nach Umfang, Komplexität sowie Ausmaß der notwendigen und zweckmäßigen Verteidigung durchschnittlichen Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts aus (BS 3).
Der Antragsteller bediente sich bereits im Ermittlungsverfahren eines Verteidigers, der am3. Juni 2025 eine zweiseitige Stellungnahme für ihn einbrachte und dieser Übersichtsaufnahmen der Örtlichkeit anschloss (ON 11). Nachdem das Verfahren zunächst von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden war (ON 1.16) und das mutmaßliche Tatopfer die Fortführung des Ermittlungsverfahrens beantragt hatte (ON 18), äußerte er sich am1. September 2025 zu diesem Ansinnen (ON 25), wobei dies im Ergebnis erfolglos blieb, ordnete das Landesgericht Salzburg doch am 26. September 2025 die Fortführung im Umfang des Körperverletzungsdelikts an (ON 24).
Im anschließenden Hauptverfahren nahm er am 14. Jänner 2026 Stellung zu dem gegen ihn erhobenen Anklagevorwurf (ON 44; vgl § 222 Abs 3 StPO, Danek/Mann in WK-StPO§ 222 Rz 5) und wurde er am 21. Jänner 2026 (ON 46) sowie am 17. März 2026 (ON 51) während der insgesamt (vgl RIS-Justiz RS0129953) knapp fünfstündigen Hauptverhandlung von seinem Verteidiger vertreten. Dieser legte außerdem am 22. Jänner 2026 noch ein weiteres Lichtbild vor (ON 45).
Die Angelegenheit war zwar rechtlich wenig komplex, auf Tatsachenebene aufgrund der divergierenden Angaben der Auskunftspersonen aber durchaus diffizil. Der beweisrelevante Aktenumfang geht über das gewöhnliche Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts allerdings nicht hinaus.
Zieht man all dies in Betracht und interpretiert man die mit BGBl I 2024/96 reformierte Regelung des § 393a StPO im Sinne des Gesetzgebers, so ist tatsächlich von einem Standardverfahren (der Grundstufe) auszugehen, wobei der zweckmäßige Verteidigungsaufwand ziemlich genau dem in den Gesetzesmaterialien dargelegten Umfang entspricht. Davon ausgehend erweist sich die erstgerichtliche Entscheidung als korrekturbedürftig und ist der dem Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu seinen Verteidigungskosten auf (die durchschnittlichen Verteidigungskosten in einem Standardverfahren abdeckende [erneut: ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 8) EUR 6.500,00 anzuheben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).