Defense-cost contribution increased to EUR 6,500

7Bs79/26fCourt of AppealJul 6, 2026Modified

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Omnilex summary

Austrian criminal appeal concerning the level of the federal contribution to defense costs after the accused’s acquittal. The Salzburg Regional Court had set the contribution at EUR 3,000. On appeal, the Linz Higher Regional Court held that the proceedings were an ordinary standard case for a single-judge regional court and that the defense effort corresponded to the average costs described in the legislative materials. It therefore increased the contribution to EUR 6,500.

Omnilex headnote

Section 393a StPO; assessment of the federal contribution to defense costs after acquittal. The contribution is not full reimbursement of all necessary defense expenses, but a pauschal contribution to be fixed having regard to the scope of the proceedings, the complexity of the factual and legal issues, and the required defense effort. For proceedings before a single judge of the regional court in a standard case, the legislature’s materials indicate average defense costs of about EUR 6,500; success and hardship surcharges under the AHK are not to be included. Even where the factual evidence is somewhat difficult, the case remains in the standard range if it does not exceed the usual scope of such proceedings (consid. 3).

Full text

OLG Linz 7Bs79/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00079.26F.0706.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84Abs 4 StGB über dessen Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 9. April 2026, GZ Hv*-54, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der gemäß § 393a Abs 1 StPO vom Bund zu ersetzende Betrag zu den Kosten der Verteidigung des A* B* auf EUR 6.500,00 erhöht.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 17. März 2026 wurde A* B* vom Vorwurf, er habe am 1. Jänner 2025 in ** C* dadurch am Körper verletzt, dass er ihm einen Schlag in den Gesichtsbereich versetzt habe, wodurch dieser eine ausgeprägte Schwellung der Oberlippe, den Verlust der Brückenkonstruktion der Zähne 21bis 23 sowie den Verlust des Zahnes 11 erlitten habe, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig eine schwere Körperverletzung, nämlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, herbeigeführt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 51).

Über seinen Antrag vom 3. April 2026 (ON 53) bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu ersetzenden Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 393a Abs 2 Z 1 (richtig [vgl auch BS 2]: Z 2) StPO mit EUR 3.000,00 (ON 54).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, mit der er eine Erhöhung dieses Beitrags auf (zumindest) EUR 6.500,00 anstrebt (ON 55).

Sie ist erfolgreich.

Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) dem in einem Offizialverfahren freigesprochenen Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung zu leisten, der die nötig gewesenen und von ihm bestrittenen baren Auslagen sowie einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen er sich bedient, umfasst. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf in dem zum Einzelrichter des Landesgerichts ressortierenden Verfahren (in der Grundstufe) EUR 13.000,00 nicht übersteigen (Abs 2 Z 2 leg cit).

Dabei sind allerdings (auch im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrags) nicht die gesamten notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungskosten zu ersetzen, sondern handelt es sich (schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut) um einen (bloßen) Beitrag, der pauschal zu bestimmen ist (vgl ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 6; Öner in LiK-StPO² § 393a Rz 10; Heissenberger in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 393a Rz 4; Lendl in WK-StPO § 393aRz 10). Beim konkreten Bemessungsvorgang ist nicht (mehr) der Verfahrensaufwand in Relation zu dem für die jeweilige Stufe möglichen Höchstbetrag zu setzen, sondern von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein so genanntes Standardverfahren auszugehen, die dann je nach Umfang und Komplexität über- oder unterschritten werden können. Der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts umfasst nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden sowie die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes und verursacht damit unter Heranziehung der Ansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) Kosten von rund EUR 6.500,00, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-) Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 8; Öner aaO § 393a Rz 24; Heissenberger aaO § 393a Rz 8; vgl auch Lendl aaO § 393a Rz 15).

Hier ging schon das Erstgericht zu Recht von einem nach Umfang, Komplexität sowie Ausmaß der notwendigen und zweckmäßigen Verteidigung durchschnittlichen Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts aus (BS 3).

Der Antragsteller bediente sich bereits im Ermittlungsverfahren eines Verteidigers, der am3. Juni 2025 eine zweiseitige Stellungnahme für ihn einbrachte und dieser Übersichtsaufnahmen der Örtlichkeit anschloss (ON 11). Nachdem das Verfahren zunächst von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden war (ON 1.16) und das mutmaßliche Tatopfer die Fortführung des Ermittlungsverfahrens beantragt hatte (ON 18), äußerte er sich am1. September 2025 zu diesem Ansinnen (ON 25), wobei dies im Ergebnis erfolglos blieb, ordnete das Landesgericht Salzburg doch am 26. September 2025 die Fortführung im Umfang des Körperverletzungsdelikts an (ON 24).

Im anschließenden Hauptverfahren nahm er am 14. Jänner 2026 Stellung zu dem gegen ihn erhobenen Anklagevorwurf (ON 44; vgl § 222 Abs 3 StPO, Danek/Mann in WK-StPO§ 222 Rz 5) und wurde er am 21. Jänner 2026 (ON 46) sowie am 17. März 2026 (ON 51) während der insgesamt (vgl RIS-Justiz RS0129953) knapp fünfstündigen Hauptverhandlung von seinem Verteidiger vertreten. Dieser legte außerdem am 22. Jänner 2026 noch ein weiteres Lichtbild vor (ON 45).

Die Angelegenheit war zwar rechtlich wenig komplex, auf Tatsachenebene aufgrund der divergierenden Angaben der Auskunftspersonen aber durchaus diffizil. Der beweisrelevante Aktenumfang geht über das gewöhnliche Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts allerdings nicht hinaus.

Zieht man all dies in Betracht und interpretiert man die mit BGBl I 2024/96 reformierte Regelung des § 393a StPO im Sinne des Gesetzgebers, so ist tatsächlich von einem Standardverfahren (der Grundstufe) auszugehen, wobei der zweckmäßige Verteidigungsaufwand ziemlich genau dem in den Gesetzesmaterialien dargelegten Umfang entspricht. Davon ausgehend erweist sich die erstgerichtliche Entscheidung als korrekturbedürftig und ist der dem Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu seinen Verteidigungskosten auf (die durchschnittlichen Verteidigungskosten in einem Standardverfahren abdeckende [erneut: ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 8) EUR 6.500,00 anzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Keywords

defense costsacquittalcost contributionstandard casecriminal appealsingle judgeassessment of costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal contribution to defense costs under Section 393a StPO should be increased.

Extracted holding

Yes. The case was a standard criminal case at the first tier for a single-judge regional court, so the appropriate contribution corresponds to average defense costs of EUR 6,500.

Extracted reasoning

The court held that Section 393a StPO provides only a pauschal contribution, not full reimbursement. The amount is assessed by the scope and complexity of the proceedings and the necessary defense effort. Here, despite some factual difficulty, the proceedings remained within the ordinary scope of a single-judge regional court case, including investigation-stage participation, submissions, and two main-hearing dates.

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