OGH 1Ob55/26h

1Ob55/26hSupreme CourtJun 24, 2026

Full text

OGH 1Ob55/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00055.26H.0624.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. WesselyKristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.-Ing. B*, 2. Dipl.-Ing. G*, 3. K*, 4. A*, 5. D*, 6. I*, 7. I*, 8. S*, alle vertreten durch Mag. Martin Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde A*, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 19.419,44 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2025, GZ 4 R 155/25d21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. August 2025, GZ 7 Cg 50/24z-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

[1]Die Grundstücke der Kläger grenzen an das Grundstück einer Dritten (nachfolgend kurz „Bauwerberin“), die für eine darauf zu errichtende Wohnhausanlage eine Baubewilligung beantragt hatte. Die Kläger erhoben gegen das Bauprojekt Einwendungen. Diese betrafen ua die Rechtmäßigkeit der Bauplatzerklärung, den Geländeverlauf, Belästigungen durch Zu- und Abfahrten, Pflichtabstellplätze und die Frage der Wasserversorgung. Sie bemängelten auch das Fehlen von Unterlagen zur geplanten Oberflächenentwässerung und behaupteten Beeinträchtigungen durch – wegen der geplanten oberflächennahen Versickerung von Niederschlagswasser – auf bzw in ihre Grundstücke zufließendes Wasser. In der Bauverhandlung wiederholten sie ihre Einwendungen. Der vom Bürgermeister der beklagten Gemeinde als Baubehörde erster Instanz beigezogene bautechnische Sachverständige führte in der Verhandlung aus, dass das Bauprojekt mit der Widmung, dem Bebauungsplan und der Bauplatzerklärung in Einklang stehe, den sonstigen Bauvorschriften entspreche, kein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletze und gegen die Erteilung der Baubewilligung keine Bedenken bestünden, wenn bestimmte Auflagen eingehalten würden, wozu er unter anderem darauf hinwies, dass vor Herstellung der Kanalanschlüsse das Einvernehmen mit dem örtlichen Reinhalteverband herzustellen sei. Dessen Mitarbeiter äußerte in der Bauverhandlung keine Bedenken gegen das Bauvorhaben, sofern zur Versickerung des Oberflächenwassers nachgewiesen werde, dass diese funktioniere und keine Schadstoffe in das Grundwasser gelangten.

[2]In der Folge legte die Bauwerberin ein Entwässerungskonzept vor, das nähere Angaben zur geplanten oberflächennahen Versickerung des Niederschlagswassers auf ihrem Grund (etwa eine „Sickerschachtauslegung“ sowie einen Bemessungsnachweis für die geplanten Sickerschächte) enthielt. Die Beklagte übermittelte diese Unterlage zur fachtechnischen Beurteilung an den Reinhalteverband, dessen Mitarbeiter diese als „plausibel“ ansah. Konkret teilte er dem Bürgermeister der Beklagten mit: „Schaut soweit ich das beurteilen kann gut aus. Der Versickerungswert wird eine Annahme sein oder gibt es einen Sickerversuch? Wenn nicht, würde ich zur Fertigstellung einen Nachweis anfordern.“

[3]Der Bürgermeister der Beklagten erteilte der Bauwerberin mit Bescheid vom 31. 8. 2021 die Baubewilligung unter der Auflage, dass der Nachweis erbracht werde, dass die Versickerung funktioniere. Er erachtete die dazu projektierten Maßnahmen als plausibel. Im Bewilligungsbescheid wurde darauf hingewiesen, dass die geplante Versickerung keine Nachbarrechte berühre.

[4]In ihrer dagegen erhobenen Berufung hielten die Kläger neben ihren Bedenken zur Entwässerung auch andere Einwendungen gegen das Bauvorhaben aufrecht. Die Berufung wurde von der Gemeindevertretung der Beklagten mit Bescheid vom 18. 11. 2021 abgewiesen, weil – der Grund der Bauwerberin sei früher als Schottergrube genutzt worden und daher durchlässig – ein plausibles und bewilligungsfähiges „Projekt“ für die Entwässerung (Versickerung) vorliege, Nachbarrechte nicht berührt würden und schädliche Immissionen auszuschließen seien.

[5]Dagegen erhoben die Kläger eine Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht, in der sie ihre bisherigen Einwände wiederholten und auf mögliche Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke durch die geplante Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück der Bauwerberin hinwiesen. Ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einem (Amts-)Sachverständigen durchgeführter Versickerungsversuch ergab, dass die projektierte oberflächennahe Versickerung nicht funktioniert. Daraufhin änderte die Bauwerberin ihr Entwässerungskonzept ab, worauf das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23. 1. 2023 den angefochtenen Bescheid aufhob, weil das Bauprojekt wesentlich verändert worden und von einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrags auszugehen und daher keine Sachentscheidung möglich sei. Aufgrund dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts wies die Gemeindevertretung der Beklagten das ursprüngliche Bauansuchen zurück. Der Bürgermeister bewilligte in der Folge das hinsichtlich des Entwässerungskonzepts geänderte Bauansuchen. Mit ihren dagegen erhobenen Rechtsmitteln, mit denen sie auch ihre anderen Einwände gegen das Bauprojekt weiterverfolgten, blieben die Kläger vor dem Landesverwaltungsgericht (im zweiten vor diesem geführten Verfahren) sowie vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof erfolglos.

[6]Die Kläger begehren im Weg der Amtshaftung den Ersatz ihrer (Vertretungs-)Kosten im (ersten) Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Sie werfen den Organen der Beklagten vor, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, das ursprüngliche Entwässerungskonzept der Bauwerberin durch Anordnung eines Versickerungsversuchs auf seine Tauglichkeit zu überprüfen, was daher im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht „nachgeholt“ werden habe müssen. Bei ordnungsgemäßer Prüfung des ursprünglichen Versickerungskonzepts bereits durch die Organe der Beklagten wären den Klägern für dieses Verfahren keine Kosten entstanden.

[7]Die Beklagte bestritt ein rechtlich unvertretbares Fehlverhalten ihrer Organe. Diese hätten keine eigenen Erhebungen zur Versickerungsfähigkeit des Grundstücks der Bauwerberin anstellen müssen, sondern sich auf die Beurteilung des Bauprojekts durch den in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen sowie auf die fachliche Beurteilung des von der Bauwerberin vorgelegten Entwässerungskonzepts durch den Mitarbeiter des Reinhalteverbands verlassen dürfen. Es habe – aus damaliger Sicht – kein Grund bestanden, an deren fachlicher Einschätzung zu zweifeln und von der Bauwerberin vor Erteilung der Baubewilligung einen Nachweis der Versickerungsfähigkeit ihres Grundstücks einzufordern. Allfälligen Bedenken sei ohnehin dadurch Rechnung getragen worden, dass der Bauwerberin die Auflage eines Nachweises des Funktionierens der Versickerung erteilt worden sei.

[8]Die Bauwerberin hätte ihr Entwässerungskonzept, wenn dieses schon im verwaltungsbehördlichen Bauverfahren genauer (insbesondere durch einen Versickerungsversuch) geprüft worden und dabei die (tatsächlich erst vor dem Landesverwaltungsgericht erwiesene) fehlende Versickerungsfähigkeit ihres Grundstücks hervorgekommen wäre, bereits in erster Instanz geändert und ihr Antrag wäre auf dieser Grundlage bewilligt worden. Dagegen hätten die Kläger aufgrund ihrer zahlreichen – letztlich erfolglosen – Einwände gegen das Bauprojekt ebenso Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, sodass die mit ihrer Amtshaftungsklage geltend gemachten Verfahrenskosten ebenso angefallen wären. Das Unterlassen einer näheren Prüfung des ursprünglichen Entwässerungskonzepts durch die Organe der Beklagten sei für diese Kosten daher nicht ursächlich gewesen.

[9]Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[10]Es verneinte ein (rechtlich unvertretbares) Fehlverhalten, weil der Bürgermeister der Beklagten die Einwendungen der Kläger berücksichtigt und seine Entscheidung auf Basis der fachlichen Beurteilung eines (Amts-)Sachverständigen getroffen habe, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln bestanden habe. Das ursprüngliche Entwässerungskonzept sei auch auf keine Bedenken des Reinhalteverbands gestoßen. Durch die von der beklagten Partei in erster Instanz erteilte Auflage sei sichergestellt worden, dass dieses Konzept nach Baufertigstellung funktioniere.

[11]Hilfsweise begründete es seine Entscheidung damit, dass die im Weg der Amtshaftung begehrten Kosten des (ersten) Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ohnehin (also auch bei – nach dem Standpunkt der Kläger – pflichtgemäßem Verhalten der Organe der Beklagten) angefallen wären, „zumal die Kläger mit der getroffenen Entscheidung nicht zufrieden waren“.

[12]Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision nachträglich zu.

[13]Es schloss sich der Hilfsbegründung des Erstgerichts an, dass die geltend gemachten Kosten ebenso angefallen wären, wenn bereits die Organe der Beklagten (und nicht erst das Landesverwaltungsgericht) das ursprüngliche Entwässerungskonzept näher geprüft und dessen Untauglichkeit erkannt hätten. Dies habe die Beklagte schon in erster Instanz eingewendet, die Kläger seien dem nicht substanziiert entgegengetreten. Der Einwand ziele auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten ab. Die Rechtsrüge der Kläger enthalte dazu nur die unspezifische Behauptung, die erstinstanzliche Begründung sei „nicht nachvollziehbar“ und durch keine Feststellungen gedeckt. Abgesehen davon, dass die Kläger den Einwand der Beklagten – wie dargelegt – nicht substanziiert bestritten hätten, ergebe sich auch aus den erstinstanzlichen Feststellungen, dass diese gegen das (letztlich rechtskräftig bewilligte) geänderte Versickerungskonzept, wäre dieses von der Bauwerberin schon ursprünglich geplant gewesen, Einwendungen (und Rechtsmittel) erhoben hätten. Dass deren „Klärung“ einen geringeren Verfahrensaufwand verursacht hätte (als den tatsächlich angefallenen Aufwand im ersten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht), hätten die Kläger nicht behauptet. Davon ausgehend sei der Einwand der Beklagten berechtigt.

[14]Damit stelle sich die Frage, ob den Organen der Beklagten ein rechtlich unvertretbares Fehlverhalten vorzuwerfen sei, nicht.

[15]Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht nachträglich zur Frage zu, ob der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens im vorliegenden Fall zulässig sei.

[16]Die dagegen erhobene – von der Beklagten beantwortete – Revision der Kläger ist zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Beurteilung der Ursächlichkeit des behaupteten Organfehlverhaltens für den geltend gemachten Schaden ein vom Obersten Gerichtshof zu korrigierender Fehler unterlaufen ist und Feststellungen für die abschließende Beurteilung einer (allfälligen) Haftung der beklagten Gemeinde fehlen. Die Revision ist mit ihrem hilfsweisen Aufhebungsantrag auch berechtigt.

1. Zur Begründung der Klageabweisung durch das Berufungsgericht:

[17]1.1. Die Beklagte wandte ein, dass die Bauwerberin ihr ursprüngliches Entwässerungskonzept, wenn dieses von ihren Organen – insbesondere durch einen Versickerungsversuch – geprüft und dessen Untauglichkeit erkannt worden wäre, geändert hätte. Das Bauansuchen wäre dann auf dieser Grundlage bewilligt worden, wogegen die Kläger ebenfalls eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben hätten, sodass die geltend gemachten Verfahrenskosten ebenso angefallen wären. Das behauptete Organfehlverhalten sei für diese daher nicht ursächlich gewesen.

[18]1.2. Das Berufungsgericht erblickte darin den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens, dem die Kläger nicht ausreichend konkret entgegengetreten seien. Es bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens daher aus diesem Grund.

[19]1.3. Die Revisionswerber halten dem entgegen, dass der Einwand der Beklagten (der auf eine fehlende Kausalität einer Unterlassung abziele) zu keinem Entfall der Amtshaftung führen könne. Hätten die Organe der Beklagten das ursprüngliche Versickerungskonzept als untauglich erkannt und die Baubewilligung aufgrund eines geänderten (tauglichen) Versickerungskonzepts erteilt, hätten sie nämlich keine zwei Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht geführt, sondern (allenfalls) nur ein solches Verfahren. Die – geltend gemachten – Kosten des ersten Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wären ihnen dann nicht entstanden.

[20]1.4. Damit sind die Kläger im Recht:

[21]1.4.1. Unabhängig davon, ob man den Einwand der Beklagten (wie das Berufungsgericht) zutreffend als Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens oder (wie die Kläger) als solchen der fehlenden Kausalität einer Unterlassung (vgl RS0022913 [T9]) qualifiziert, ist dieser nicht geeignet, eine Amtshaftung auszuschließen.

[22]1.4.2. Tatsächlich bekämpften die Kläger sowohl jenen Baubewilligungsbescheid, dem das ursprüngliche (untaugliche) Versickerungskonzept zugrunde lag, als auch jenen Bescheid, der in der Folge auf Grundlage des geänderten (tauglichen) Versickerungskonzepts erging. Es entstanden ihnen Kosten für zwei Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Im Amtshaftungsverfahren begehren sie nur den Ersatz der Kosten des ersten Verfahrens, dem das ursprüngliche Versickerungskonzept zugrunde lag, nicht hingegen die Kosten des zweiten Verfahrens, in dem sie die auf Grundlage des geänderten Konzepts erteilte Baubewilligung bekämpften.

[23]1.4.3. Der Einwand der Beklagten zielt darauf ab, dass die Kläger auch einen von vornherein auf einem tauglichen Versickerungskonzept beruhenden – also fehlerfrei zustande gekommenen – Bescheid bekämpft und ihnen dafür Kosten in Höhe des Klagebetrags entstanden wären. Daraus ergibt sich aber gerade nicht, dass ihnen auch ohne das den Organen der Beklagten vorgeworfene Fehlverhalten eine Vermögenseinbuße entstanden wäre, wie sie ihnen in den von ihnen geführten zwei Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht tatsächlich entstand. Vielmehr behauptet die Beklagte nur, dass die Kläger ohne das Organfehlverhalten ebenfalls ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht geführt hätten. Damit ist ihr Einwand von vornherein nicht geeignet, die Klageabweisung wegen rechtmäßigen Alternativverhaltens zu tragen.

[24]1.4.4. Davon ausgehend kommt es auch nicht darauf an, ob – was das Berufungsgericht verneinte – die Kläger dem Einwand der Beklagten ausreichend entgegentraten.

[25]1.5. Das Berufungsgericht hätte die Klageabweisung somit nicht schon wegen rechtmäßigen Alternativverhaltens bestätigen dürfen. Ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht setzte es sich mit der in der Berufung primär angesprochenen Frage, ob den Organen der Beklagten ein rechtswidriges und schuldhaftes Fehlverhalten anzulasten sei, nicht auseinander, worauf in der Folge einzugehen ist.

2. Zum behaupteten Fehlverhalten der beklagten Gemeinde:

[26]2.1. Die Kläger stützen ihren Vorwurf eines Fehlverhaltens darauf, dass der Bürgermeister der beklagten Gemeinde als Baubehörde erster Instanz im Zusammenhang mit der Prüfung der Tauglichkeit des von der Bauwerberin (ursprünglich) geplanten Versickerungskonzepts die gebotenen Ermittlungsmaßnahmen unterlassen und die Baubewilligung auf einer unvollständigen (ungeprüften) Sachverhaltsgrundlage erteilt habe. Der Gemeindevertretung der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie diesen (Verfahrens-)Fehler nicht aufgegriffen habe. Sie brachten auch vor, dass die Organe der Beklagten – insbesondere der Bürgermeister und die Amtsleiterin – über die tatsächlichen Bodenverhältnisse auf dem Grundstück der Bauwerberin und dessen besondere geologische Beschaffenheit, die der zunächst geplanten oberflächennahen Versickerung entgegengestanden sei(en), Bescheid gewusst hätten. Jedenfalls hätten sie von der schlechten Sickereigenschaft des Baugrunds – aufgrund vorangegangener Bauprojekte auf in der Nähe gelegenen Grundstücken, die einen „absolut dichten Untergrund“ aufgewiesen hätten – Kenntnis haben müssen. Sie hielten diese Behauptung in zweiter Instanz aufrecht und kritisierten, dass dazu keine Feststellungen getroffen und ihre darauf gerichteten Beweisanträge zurückgewiesen worden seien, was einen relevanten Verfahrensmangel begründe. In Wahrheit machten sie damit einen sekundären (rechtlichen) Feststellungsmangel geltend, worauf das Berufungsgericht – aufgrund der von ihm vertretenen unrichtigen Rechtsansicht – nicht einging.

[27]2.2. Leiten Kläger ihre Ansprüche – wie hier mangels ausreichender Sachverhaltsermittlung – aus einem als rechtswidrig bezeichneten Bescheid ab und hält auch das Amtshaftungsgericht den Bescheid für rechtswidrig, hat es diese Frage nicht abschließend selbst zu beurteilen, sondern – falls ein bindendes Erkenntnis eines der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu dieser Frage noch nicht vorliegt (vgl RS0050212) – gemäß § 11 Abs 1 AHG das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids zu begehren, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Rechtswidrigkeit des Bescheids abhängig ist. Von einem Vorgehen nach § 11 Abs 1 AHG wäre nur dann abzusehen, wenn der Amtshaftungsanspruch schon aufgrund des Nichtvorliegens einer der sonstigen – vom Amtshaftungsgericht selbständig zu prüfenden – Haftungsvoraussetzungen, etwa auch mangels Verschuldens des Organs, abzuweisen wäre (vgl RS0050237; RS0050218). Hält das Amtshaftungsgericht einen angeblich schadensursächlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde nicht für rechtswidrig, kann es diese Haftungsvoraussetzung auch bei Fehlen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs selbständig verneinen (RS0050218; vgl auch RS0050222).

[28]2.3. Im Amtshaftungsprozess ist nicht zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung oder das zu beurteilende Organverhalten richtig war, sondern – im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens – nur, ob es auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung bzw Rechtsanwendung beruhte (RS0049955 [T2, T8, T22]). Eine unrichtige, aber vertretbare Rechtsauffassung vermag keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen (RS0049955 [T1]; RS0050216). Das Abweichen von einer klaren Rechtslage oder ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, das nicht erkennen lässt, dass es auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, ist in der Regel unvertretbar (RS0049969 [T1]; RS0049912 [T1]).

3. Zum (bau-)behördlichen Ermittlungsverfahren:

[29]3.1. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 37 AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß § 39 Abs 2 AVG hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Den Parteien kommt kein Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens zu (vgl VwGH 2013/03/0149 [Pkt 15.2]). Entsprechend diesem Amtswegigkeitsprinzip (Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit) hat die Behörde den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise vollständig zu ermitteln (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 7 und Rz 19 mwN [Stand 1. 4. 2021, rdb.at]; vgl etwa auch VwGH Ra 2025/07/0017 [Rz 22 mwN]). Dabei hat sie sich von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (vgl § 39 Abs 2 Satz 3 AVG).

[30]3.2. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falls zweckdienlich ist. Die aufzunehmenden Beweise werden von der Behörde bestimmt, die auch zu entscheiden hat, inwieweit sie (Amts-)Sachverständige beizieht oder sich etwa auf Feststellungen von (besonders geschulten) Organen verlässt. Sie hat grundsätzlich alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen (Hengstschläger/Leeb aaO § 39 AVG Rz 20 mwN). Sie ist aber nicht zu amtswegigen Ermittlungen verpflichtet, die aller Voraussicht nach überflüssig sind (VwGH 85/06/0063; 97/06/0225 ua). (Nur) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen gemäß § 45 Abs 1 AVG keines Beweises. Im Übrigen hat die Behörde nach Abs 2 leg cit unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 52 AVG sind Sachverständige beizuziehen, wenn dies „notwendig“ ist, was dann der Fall ist, wenn für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts – der materiellen Wahrheit – Tatfragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur aufgrund von besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen möglich ist (Hengstschläger/Leeb aaO § 52 AVG Rz 9 mwN [Stand 1. 9. 2025, rdb.at]; vgl auch VwGH 2001/12/0195 [Pkt 4.3.]). Als Beweismittel kommen auch sachkundige Stellungnahmen von Personen in Betracht, die keine Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG sind (vgl VwGH 91/10/0090 [Pkt 2.5.2.]; Hengstschläger/Leeb aaO § 46 AVG Rz 5 mwN [Stand 1. 3. 2023, rdb.at]).

[31]3.3. Ob ein Grundstück nach seiner Beschaffenheit zur Versickerung von Niederschlagswasser geeignet ist, ist im Bauverfahren eine Fachfrage, die eine Behörde grundsätzlich nicht selbständig, sondern unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen hat (VwGH 2009/05/0121 [Pkt 3.2.]). Sie kann aber auch insoweit, als die Sachverhaltsfeststellung einen besonderen Sachverstand voraussetzt, von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen und der Entscheidung eigenes Fachwissen zugrundelegen, wenn das Organ über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die für die fachliche Beurteilung erforderlich sind (etwa VwGH 2001/01/0023; Ra 2017/03/0016 [Rz 30]; Ra 2019/03/0153 [Rz 12]). Zu 2000/06/0015 sah es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig an, dass sich die Behörde – trotz vom Nachbarn erhobener Einwände – mit der fachlichen Stellungnahme einer für das Bauwesen sachverständigen Person (konkret eines Mitarbeiters einer Magistratsabteilung, also keines (Amts-)Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG) begnügte, von der Einholung eines (geologischen) Gutachtens eines (Amts-)Sachverständigen sowie der Durchführung von Probebohrungen absah und dem Interesse des Nachbarn durch Erteilung einer Auflage Rechnung trug.

[32]3.4. Gemäß § 4 Abs 1 lit b Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (LGBl Nr 40/1997; nachfolgend kurz Sbg BauPolG) in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 62/2021 ist dem Bauansuchen eine Plandarstellung und eine technische Beschreibung nach Maßgabe des § 5 Sbg BauPolG anzuschließen. Änderungen des Ansuchens können Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens erforderlich machen (Giese, Salzburger Baurecht2 [2018] § 4 Sbg BauPolG Rz 13). Mit dem Bauplan ist – soweit für die Erteilung der Bewilligung erforderlich – gemäß § 5 Abs 1 lit e Sbg BauPolG die Darstellung der Anlagen für die Ableitung der Abwässer vorzulegen. Außerdem hat der Bauplan eine Beschreibung der Bodenverhältnisse zu enthalten (§ 5 Abs 4 lit e Sbg BauPolG). Dies erfordert auch Angaben zur geologischen Bodenbeschaffenheit, aber (etwa) keinen Nachweis über die Tragfähigkeit des Bodens (Giese aaO § 5 Sbg BauPolG Rz 37). Wegen der besonderen Art der baulichen Maßnahme ist die Behörde im Einzelfall „ermächtigt“, weitere Darstellungen (etwa) zu den Bodenverhältnissen zu fordern (Giese aaO § 5 Sbg BauPolG Rz 8; vgl auch Rz 41 und Rz 44). Es ist der Baubehörde auch unbenommen, die ihr vorgelegten Unterlagen im Zweifel auf ihre Richtigkeit zu prüfen und dazu entsprechende Beweise aufzunehmen (Giese aaO § 5 Sbg BauPolG Rz 52).

[33]3.5. Der mündlichen (Bau-)Verhandlung sind gemäß § 8 Abs 2 Z 2 Sbg BauPolG ein bautechnischer Sachverständiger und nach Bedarf weitere Sachverständige beizuziehen. Ob ein solcher Bedarf besteht, ist von der Baubehörde im Einzelfall zu beurteilen. Er besteht, wenn zur Feststellung des relevanten Sachverhalts besondere Fachkenntnisse notwendig sind, über die die Organe der Baubehörde (und der beigezogene bautechnische Sachverständige) nicht verfügen (Giese aaO § 8 Sbg BauPolG Rz 26).

[34]3.6. Die Baubehörde kann gemäß § 9 Abs 2 Sbg BauPolG die zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Auflagen oder Bedingungen vorschreiben. Diese können auch der Sicherstellung von Pflichten des Bauherrn während oder nach Fertigstellung einer Baumaßnahme – etwa durch Anordnung der Vorlage von Befunden oder Bestätigungen – dienen (Giese aaO § 9 Sbg BauPolG Rz 50). Eine Auflage muss hinreichend bestimmte oder zumindest bestimmbare Anordnungen enthalten (Giese aaO § 9 Sbg BauPolG Rz 57). Die Anordnung, ein bestimmtes Ergebnis durch „geeignete Maßnahmen“ sicherzustellen oder „sachgemäß und fachgemäß“ zu arbeiten, wurde vom Verwaltungsgerichtshof als zu unbestimmt angesehen (VwGH 94/06/0022). Mitunter lässt er es für die Bestimmtheit (Bestimmbarkeit) einer Auflage aber ausreichen, dass dem Bauwerber nur das Ergebnis (Ziel) einer bestimmten Maßnahme vorgeschrieben wird und nicht, wie dieses konkret zu erreichen ist (Giese aaO § 9 Sbg BauPolG Rz 57 mwN). Insoweit legte der Verwaltungsgerichtshof etwa zu 99/05/0154 dar, dass es nicht Aufgabe der Baubehörde sei, einem sachkundigen Bauunternehmer mittels Auflage alle technischen Maßnahmen im Detail vorzuschreiben. In der Baubewilligung kann auch die Vorlage bestimmter – bei Anzeige der Bauvollendung vorzulegender – Befunde und Bestätigungen von Sachverständigen bzw befugten Unternehmern über die ordnungsgemäße Ausführung bestimmter Teile einer baulichen Anlage aufgetragen werden (§ 17 Abs 2 Z 2 lit f iVm § 9 Abs 4 Sbg BauPolG). Eine Auflage darf nur erteilt werden, wenn sie geeignet ist, dem Schutzziel zu dienen und den angestrebten Zweck sicherzustellen (Giese aaO § 9 Sbg BauPolG Rz 59; vgl VwGH 2009/05/0053 [zum burgenländischen BauG], wonach eine Auflage geeignet sein muss, eine bestimmte Gefährdung oder Beeinträchtigung zu beseitigen).

[35]3.7. Gemäß § 3 Abs 3 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (LGBl Nr 1/2016 idF LGBl Nr 62/2021; nachfolgend kurz Sbg BauTG 2015) sind bauliche Anlagen so zu planen und auszuführen, dass ihre Verwendung keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn erwarten lässt. Der Abfluss atmosphärischer Niederschläge ist zwar keine Belästigung im Sinn dieser Bestimmung (in diesem Sinn VwGH 98/06/0158; 2005/06/0244), dies schließt aber nicht aus, dass es sich bei solchen Abflüssen um die nachteiligen Wirkungen einer baulichen Anlage handelt (Giese, Salzburger Baurecht² [2018] § 3 Sbg BauTG 2015 Rz 17). Zu Ra 2021/06/0126 stellte der Verwaltungsgerichtshof unter Anknüpfung an frühere Entscheidungen zur vergleichbaren Rechtslage in Oberösterreich (zuletzt etwa 2008/05/0146) klar, dass einem Nachbarn hinsichtlich Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zustehe, als damit Immissionen, also schädliche Einflüsse auf sein Grundstück, „zur Debatte stünden“. Sofern Niederschlagswässer bei der Ableitung von einem Grundstück mittels einer baulichen Anlage auf das Nachbargrundstück gelangen könnten, bestehe demgemäß ein Mitspracherecht des Nachbarn. Für die Beurteilung, ob unzumutbare Belästigungen der Nachbarn anzunehmen sind (drohen), ist grundsätzlich ein Gutachten eines Sachverständigen erforderlich, wovon aber im Einzelfall – wenn nach Art des Verwendungszwecks der baulichen Anlage davon ausgegangen werden kann, dass keine Eignung zu einer unzumutbaren Belästigung besteht – abgesehen werden kann (Giese aaO § 3 Sbg BauTG 2015 Rz 20 mwN zur Rechtsprechung des VwGH).

[36]3.8. Gemäß § 16 Sbg BauTG 2015 müssen bauliche Anlagen ihrem Verwendungszweck entsprechend mit Einrichtungen (unter anderem) zur Beseitigung der Ab- und Niederschlagswässer ausgestattet sein. Welche konkreten Maßnahmen eine technisch einwandfreie Sammlung und Ableitung im Einzelfall verlangt (etwa eine bloße Versickerung oder eine Ableitung in ein Retentionsbecken), hängt von den örtlichen Umständen ab und „kann“ eine sachverständige Beurteilung erfordern (Giese aaO § 16 Sbg BauTG 2015 Rz 3).

4. Davon ausgehend ergibt sich folgende Beurteilung des Falls:

[37]4.1. Wie dargelegt, hat die Behörde nach § 45 Abs 2 AVG unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache (hier die von der Bauwerberin angegebene Sickerfähigkeit und Durchlässigkeit des Bodens) als erwiesen anzunehmen ist. Ob ein Grundstück nach seiner Beschaffenheit zur Versickerung von Niederschlagswasser geeignet ist, ist zwar eine Fachfrage, die grundsätzlich von einem Sachverständigen zu beantworten ist. Als Beweismittel kommen im Ermittlungsverfahren der Behörde – neben eigener Fachkunde – aber auch sachkundige Stellungnahmen von Personen in Betracht, die keine Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG sind.

[38]4.2. Die Organe der Beklagten berücksichtigten die Einwendungen der Kläger gegen die von der Bauwerberin (ursprünglich) geplante oberflächennahe Versickerung, die sie damit begründet hatten, dass Niederschlagswasser aufgrund der besonderen Bodenverhältnisse des Baugrundstücks („überaus lehmiger Boden“) nicht versickern würden und daher die Gefahr bestehe, dass Wasser in ihre Grundstücke fließe. Diese Einwendungen wurden von den Klägern auch in der im Beisein eines bautechnischen (Amts-)Sachverständigen abgehaltenen Bauverhandlung vorgetragen und zum Gegenstand dieser Verhandlung gemacht. Der zur Verhandlung beigezogene Amtssachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass das Bauvorhaben den bautechnischen Vorschriften entspricht und keine subjektiv-öffentlichen Rechte einer Partei verletzt. Er erachtete das eingereichte „Projekt“ und die dazu vorgelegten Unterlagen als für seine fachliche Beurteilung ausreichend, plausibel und nachvollziehbar und die bautechnischen Anforderungen gemäß der „Salzburger Bauordnung“ als erfüllt. Zur Herstellung der „Sickergrube“ verwies er darauf, dass eine bestimmte ÖNORM einzuhalten und vor Herstellung der Kanalanschlüsse das Einvernehmen mit dem Reinhalteverband herzustellen sei. Gründe für eine Versagung der Baubewilligung lägen nicht vor.

[39]4.3. Auf diese gutachterlichen Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen durften sich die Organe der Beklagten grundsätzlich (siehe aber Punkt 5.) verlassen. Sie entsprachen auch der Anregung des Sachverständigen, hinsichtlich der Abwasserentsorgung das Einvernehmen mit dem Reinhalteverband herzustellen, und erörterten dieses Thema mit dem bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiter dieses Verbands als fachkundiger Person. Dieser regte an, dass für die Versickerung der Oberflächenwässer ein Nachweis erbracht werden solle, dass „diese funktioniert und dadurch keine Schadstoffe in das Grundwasser gelangen können (Sickerversuch, Abstand zum Grundwasserspiegel)“.

[40]4.4. Nach der Bauverhandlung ergänzte die Bauwerberin ihre Einreichunterlagen zur Grundstücksentwässerung durch einen Plan zur Regenwasserversickerung auf Eigengrund, der insbesondere Angaben zur Sickerfähigkeit und Durchlässigkeit des Untergrunds, zur jährlichen Regenmenge und zu den zu errichtenden Sickerschächten enthielt und auf der Annahme eines Schotterkörpers unter den Schächten beruhte (siehe Beilage ./8; zur Berücksichtigung des Inhalts dieser Urkunde im Revisionsverfahren vgl RS0121557). Damit kam sie ihrer Pflicht zur Beschreibung der Bodenverhältnisse durch Angaben zur geologischen Bodenbeschaffenheit im Sinn des § 5 Abs 4 lit e Sbg BauPolG sowie ihrer Pflicht gemäß § 5 Abs 1 lit e Sbg BauPolG zur Vorlage einer Darstellung der Anlagen für die Ableitung der Abwässer nach. Die Vorlage eines Nachweises der Richtigkeit der Beschreibung der Bodenverhältnisse fordert § 5 Sbg BauPolG grundsätzlich nicht.

[41]4.5. Der Bürgermeister der Beklagten übermittelte diese – von der Bauwerberin nachgereichte – Unterlage zur fachkundigen Beurteilung an den Reinhalteverband, dessen Mitarbeiter sich grundsätzlich positiv zum Versickerungskonzept äußerte, die Unterlagen (das nachgereichte Konzept) für „plausibel“ erachtete und nachfragte, ob der Versickerungswert eine Annahme sei oder es einen Sickerversuch gegeben habe. Falls dies nicht der Fall gewesen sei, regte er an, „zur Fertigstellung einen Nachweis an[zu]fordern“. Der Bürgermeister griff diese Anregung auf und erteilte die Baubewilligung unter folgender Auflage: „Für die Versickerung der Oberflächenwässer ist ein Nachweis zu erbringen, dass diese funktioniert und dadurch keine Schadstoffe in das Grundwasser gelangen können (Sickerversuch, Abstand zum Grundwasserspiegel).“

[42]4.6. Auf Grundlage dieser bisher getroffenen Feststellungen wäre die Vorgangsweise der Organe der Beklagten nicht rechtswidrig, jedenfalls aber rechtlich vertretbar gewesen. Sie durften – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – auf die gutachterliche Stellungnahme des (Amts-)Sachverständigen sowie auf die fachliche Stellungnahme des Mitarbeiters des Reinhalteverbands vertrauen und mussten – mangels konkreter Zweifel – die Angaben der Bauwerberin in ihrem Versickerungskonzept (insbesondere die diesem zugrunde gelegte Annahme eines Schotterkörpers unter den Sickerschächten) nicht durch weitergehende Erhebungen (insbesondere einen Versickerungsversuch) überprüfen. Dass sich die Baubehörde damit begnügte, den Einwänden der Klägerin dadurch Rechnung zu tragen, dass sie der Bauwerberin im Bewilligungsbescheid die Auflage erteilte, einen Nachweis für das Funktionieren der (projektierten oberflächennahen) Versickerung zu erbringen, wäre nicht zu beanstanden, weil grundsätzlich auch die Vorlage von Befunden oder Bestätigungen über die ordnungsgemäße Ausführung bestimmter Teile einer baulichen Anlage bei Baufertigstellung aufgetragen werden kann und Auflagen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch bloß Vorgaben zum zu erreichenden Ziel enthalten können, ohne die technischen Maßnahmen zu dessen Erreichung vorzuschreiben (vgl auch VwGH 2000/06/0015 zum Unterbleiben der Einholung eines geologischen Gutachtens sowie von Probebohrungen, weil sich die Behörde nach Einwänden des Nachbarn mit der Stellungnahme einer fachkundigen Person begnügte und den Einwänden durch Erteilung einer Auflage Rechnung trug).

[43]5. Die Kläger behaupteten in zweiter Instanz aber – zu Recht – einen relevanten Feststellungsmangel, weil das Erstgericht keine Feststellungen zu ihrem Vorbringen getroffen habe, dass den Organen der Beklagten (dem Bürgermeister und der Bauamtsleiterin) die schlechte Versickerungseigenschaft des Grundstücks der Bauwerberin und damit die Untauglichkeit der von ihr projektierten oberflächennahen Versickerung bekannt gewesen sei bzw ihnen diese aufgrund von Probebohrungen bei früheren Bauvorhaben auf in der Nähe gelegenen Grundstücken bekannt sein hätte müssen.

[44]5.1. Hätten die Organe der Beklagten – wie von den Klägern behauptet – gewusst oder aus dem genannten Grund wissen müssen, dass die von der Bauwerberin projektierte oberflächennahe Versickerung wegen der schlechten Sickerfähigkeit des Bodens nicht funktionieren würde, hätte sie sich nicht auf das (die tatsächlichen Bodenverhältnisse nicht berücksichtigende) Gutachten des bautechnischen Sachverständigen und die fachliche Einschätzung des Mitarbeiters des Reinhalteverbands (der einen Nachweis der tatsächlichen Bodenverhältnisse anregte) verlassen dürfen. Vielmehr hätten sie dann im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsfeststellung Ermittlungen zur Bodenbeschaffenheit vornehmen und (etwa) eine Probebohrung eines Sachverständigen veranlassen oder der Bauwerberin die Vorlage von Ergebnissen einer solchen Bodenuntersuchung auftragen müssen. Wäre den Organen die schlechte Versickerungseigenschaft des Baugrunds und daher auch die Untauglichkeit des oberflächennahen Versickerungskonzeps bekannt gewesen oder hätte ihnen dies aufgrund von nahegelegenen Probebohrungen bekannt sein müssen, hätten sie das Bauprojekt auch nicht unter Erteilung einer Auflage bewilligen dürfen, weil diese – wie dargelegt – geeignet sein musste, den angestrebten Zweck sicherzustellen. Die Vorschreibung einer Auflage zur Vorlage von Nachweisen, dass ein geplantes Versickerungskonzept, dessen Untauglichkeit der Behörde bereits bekannt ist oder zumindest bekannt sein musste, funktioniert, hätte dieser Anforderung nach Ansicht des Senats nicht entsprochen.

[45]5.2. Träfe das Klagevorbringen zur Kenntnis bzw fahrlässigen Unkenntnis der Organe der Beklagten von der schlechten Versickerungseigenschaft des Baugrunds und daher der Untauglichkeit des oberflächennahen Versickerungskonzepts zu, bestünden nach Ansicht des Senats somit Bedenken an der Rechtmäßigkeit deren Vorgangsweise. Diese wäre bei Zutreffen der Behauptungen der Kläger auch nicht mehr rechtlich vertretbar gewesen. Da Feststellungen zur behaupteten Kenntnis der Organe der Beklagten von den tatsächlichen (verdichteten) Bodenverhältnissen bzw zu den behaupteten Umständen, aus denen sich deren fahrlässige Unkenntnis von diesen Bodenverhältnissen ergeben soll, fehlen, liegt ein rechtlich relevanter Feststellungsmangel vor.

[46]6. Zusammengefasst sind die Entscheidungen der Vorinstanzen daher zur Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage durch das Erstgericht aufzuheben.

[47]7. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass die Organe der Beklagten vor Erteilung der Baubewilligung Kenntnis von den verdichteten Bodenverhältnissen am Baugrundstück gehabt haben und sie daher von der Untauglichkeit eines oberflächennahen Versickerungskonzepts wussten oder dies aufgrund der von den Klägern behaupteten Umstände zumindest wissen hätten müssen, wären die Bescheide des Bürgermeisters sowie – für den Amtshaftungsanspruch maßgebend – der Gemeindevertretung der Beklagten nach Ansicht des Senats rechtswidrig (und rechtlich unvertretbar). In diesem Fall bestünde daher eine Vorlagepflicht des Erstgerichts (vgl RS0050215) nach § 11 Abs 1 AHG an den Verwaltungsgerichtshof. Dass der Bescheid der Gemeindevertretung der beklagten Marktgemeinde, aus dem die Kläger Amtshaftungsansprüche ableiten, infolge seiner Aufhebung durch das Landesverwaltungsgericht nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ist kein Hindernis für eine Antragstellung nach dieser Bestimmung (VwGH Fe 2016/01/0001 [Rz 15 f]; Fe 2022/11/0001 [Pkt II.1.]). Da die Bescheidaufhebung deshalb erfolgte, weil das Landesverwaltungsgericht das von der Bauwerberin im Beschwerdeverfahren modifizierte Oberflächenentwässerungsprojekt als wesentliche Änderung qualifizierte und diese Projektänderung als konkludente Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags beurteilte, hat es die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids nicht inhaltlich geprüft. Es muss daher nicht beurteilt werden, ob im Amtshaftungsverfahren – aus Gründen der Gewaltentrennung – eine Bindung an ein rechtskräftiges Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts bestünde (vgl dazu Vollmaier in Schwimann/Kodek5 [2022] § 11 AHG Rz 3; zu 1 Ob 14/94 [Pkt A] wurde eine Bindung an einen rechtskräftigen Bescheid einer Berufungsbehörde angenommen).

[48]8. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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