OGH 1Ob46/26k

1Ob46/26kSupreme CourtJun 24, 2026

Full text

OGH 1Ob46/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00046.26K.0624.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. WesselyKristöfel, Dr. Vollmaier und Mag. Falmbigl als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Mag. M*, vertreten durch die Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Antragsgegner Univ.Doz. h.c. Mag. T*, vertreten durch Dr. Thomas HoferZeni, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Februar 2026, GZ 48 R 436/25k134, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen gingen von einer Gleichwertigkeit der Beiträge der ehemaligen Ehepartner aus und nahmen eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 vor. Dabei wiesen sie dem Mann die frühere Ehewohnung, der Frau demgegenüber das Ferienhaus zu und verpflichteten den Mann zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 36.675 EUR.

[2] Gegen die Rekursentscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionsrekurse der Frau, die in erster Linie eine Erhöhung der Ausgleichszahlung auf 222.020,04 EUR samt Zinsen anstrebt, und des Mannes, der seinerseits eine Ausgleichszahlung von 271.217 EUR begehrt. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

[3] Beide Rechtsmittel sind nicht zulässig, weil sie keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG ansprechen.

[4] 1. Oberster Grundsatz bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG ist die Billigkeit (RS0079235 [T1]). Ob die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, ist ebenso wie die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels eine Frage des Einzelfalls (RS0115637; RS0108756). Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wäre nur dann zu lösen, wenn das Rekursgericht den vorgegebenen Beurteilungsspielraum in korrekturbedürftiger Art und Weise überschritten hätte (RS0044088 [T1, T4, T22]; RS0108755). Das ist hier nicht der Fall.

2. Zum Revisionsrekurs der Frau:

[5] 2.1. Bei der Aufteilung ist in erster Linie auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur ehelichen Errungenschaft Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs 1 EheG; RS0057923 [T5]). Eine – auch im vorliegenden Fall erfolgte – Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 entspricht bei in etwa gleichwertigen Beiträgen regelmäßig der Billigkeit, wenn nicht gewichtige Umstände im Einzelfall die Aufteilung in einem anderen Verhältnis angezeigt erscheinen lassen (vgl RS0057501 [T3]).

[6] Die Frau argumentiert, den Vorinstanzen sei bei der Ausmittlung der Aufteilungsquote zu ihren Lasten ein aufzugreifender Fehler unterlaufen, weil unberücksichtigt geblieben sei, dass sie vom Mann während ihrer Karenzzeit kein Wirtschaftsgeld erhalten habe, weshalb sie die notwendigen Ausgaben für das Familienleben von ihren Ersparnissen getätigt und dabei insgesamt 72.000 EUR ausgegeben habe.

Diese Kritik trifft nicht zu:

[7] Der relevierte Beitrag wurde in der angefochtenen Entscheidung nicht außer Acht gelassen, sondern vielmehr dem Umstand gegenübergestellt, dass der Mann in wesentlich höherem Ausmaß zur Schaffung der der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerte beigetragen hat. Ausgehend davon ist die Annahme, die früheren Ehepartner hätten in etwa einen gleichteiligen Beitrag zur ehelichen Errungenschaft geleistet, nicht zu beanstanden.

[8] 2.2. Ebenso wenig verfängt die Kritik der Frau, die Vorinstanzen hätten bei der Ausmittlung der Ausgleichszahlung nicht bedacht, dass sie eine erhaltene Schmerzengeldzahlung sowie eine bezogene Unfallrente zur Tilgung offener Kreditverbindlichkeiten für die ehemalige Ehewohnung verwendet habe. Diese fielen jeweils nicht unter die eheliche Errungenschaft und damit in die Aufteilungsmasse.

[9] 2.2.1. Wird ein nicht der Aufteilung unterliegendes Vermögensgut zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens verwendet, geht zwar nach ständiger Rechtsprechung die besondere aufteilungsrechtliche Qualität im Sinn des § 82 EheG verloren (vgl zum Schmerzengeld RS0057529 [T1]); allerdings ist es zugunsten des Einbringenden wertverfolgend zu berücksichtigen (RS0057298 [T5]). Dies muss nicht zwingend durch rechnerische „Vorwegzuweisung“ des bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch fortwirkenden Beitrags aus dem der Aufteilung nicht unterliegenden Vermögen erfolgen (1 Ob 137/17d Pkt I.1.).

[10] Das Rekursgericht hat – entgegen den Rechtsmittelausführungen der Frau – sehr wohl auf die besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft des von ihr zur Finanzierung der Ehewohnung aufgewandten Schmerzengeldbetrags Bedacht genommen. Eine wertmäßige Berücksichtigung dieses Betrags bei der Aufteilung ist insoweit erfolgt, als ihn das Rekursgericht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung mit jenem Gebrauchsvorteil gegengerechnet hat, den die Frau dadurch erlangt hat, dass sie während des Aufteilungsverfahrens die ehemalige Ehewohnung – sowie das Ferienhaus – weiterbenutzt und sich so die Kosten einer anderen Wohnmöglichkeit erspart hat (vgl RS0131883).

[11] Diese Vorgangsweise steht mit den zuvor dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen im Einklang. Dass dem Rekursgericht im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung den ihm zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte, behauptet die Frau nicht.

[12] 2.2.2. Zu Unrecht moniert die Frau ferner, das Rekursgericht hätte ohne entsprechende Tatsachengrundlage angenommen, bei der von ihr zur Finanzierung der Ehewohnung verwendeten Rentenzahlung habe es sich gerade nicht um eine – allenfalls teilweise der Aufteilung entzogene – Leistung aus einer privaten Unfallversicherung gehandelt (vgl dazu 1 Ob 112/18d Pkt 5.2.), sondern um eine gesetzliche Unfallrente, die aufgrund ihrer Einkommensersatzfunktion zur aufzuteilenden ehelichen Errungenschaft zähle.

[13] Die Frau hat in erster Instanz selbst vorgebracht, sie habe die Unfallrente aufgrund eines „Arbeitsunfalls“ erhalten. Wieso in der erkennbar darauf aufbauenden Annahme der Vorinstanzen, der in Rede stehende Rentenbetrag sei eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung, eine Fehlbeurteilung liegen soll (vgl RS0044273 [T14]), legt die Revisionsrekurswerberin nicht dar.

[14] 2.3. Auch soweit das Rekursgericht schließlich im Rahmen der Billigkeitsentscheidung von einem gesonderten Zuspruch einer Ausgleichszahlung für eine Wertsteigerung der Ehewohnung aufgrund einer mit Mitteln der Frau erfolgten Renovierung abgesehen hat, bedarf die angefochtene Entscheidung keiner Korrektur: Eine strenge rechnerische Vermögensauseinandersetzung ist nicht vorzunehmen. Vielmehr sind unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festzusetzen (RS0057596; RS0057501 [T10, T11]). Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine etwas andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RS0057596 [T2]; RS0057501 [T14]).

[15] Eine Überschreitung des dem Rekursgericht bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung zukommenden Beurteilungsspielraums zeigt die Frau nicht auf: Ihr Vorwurf, letztlich führe eine „Kumulation“ der außer Acht gelassenen Wertsteigerung der Ehewohnung mit weiteren Positionen, namentlich des von ihr aufgewandten Schmerzengeldes und der Unfallrente, zu einer „Nichtberücksichtigung“ von insgesamt 52.000 EUR zu ihren Lasten, weshalb der dem Rekursgericht zuzubilligende Ermessensspielraum jedenfalls verlassen worden sei, trifft schon aus den zuvor dargelegten Gründen nicht zu.

[16] 2.4. Der Rechtsauffassung des Rekursgerichts, der während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angeschaffte Oldtimer, der noch vor der Entscheidung erster Instanz (durch ein zufällig aufgetretenes Feuer) zerstört worden sei, falle bei der Aufteilung nicht mehr ins Gewicht, hält die Frau entgegen, maßgeblicher Bewertungsstichtag für bewegliches Gebrauchsvermögen sei der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug noch vorhanden gewesen.

Auch dieser Argumentation ist nicht zu folgen:

[17] Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (RS0057644). Ergeben sich bis dahin Wertveränderungen, sind diese zu berücksichtigen; es ist also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln (RS0057613). Wertveränderungen seit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind allerdings dann vom grundsätzlich maßgeblichen Bewertungsstichtag ausgenommen, wenn sie nur einem Ehegatten zuzurechnen sind (1 Ob 84/24w Rz 19 mwN; RS0057613 [insb T7]). Deshalb ist etwa hinsichtlich des Hausrats, der durch zwischenzeitliche (Weiter)Nutzung durch einen (früheren) Ehepartner in seinem Wert gemindert wurde, auf den höheren Wert im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft abzustellen, weil die alleinige Benützung durch einen Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen nicht zum Nachteil gereichen soll (vgl RS0057644 [T1]; 5 Ob 607/85 = RS0057650).

[18] Ein solcher Fall ist hier aber nicht zu beurteilen. Der noch vor der Aufteilungsentscheidung erster Instanz eingetretene Wertverlust folgte nach den Feststellungen nicht aus einer Benützung des Oldtimers oder sonstigen dem Mann zuzurechnenden Umständen.

[19] 2.5. Soweit die Frau die Abweisung ihrer Anträge auf Einräumung eines befristeten unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts an der ehemaligen Ehewohnung und eines Pfandrechts zur Sicherstellung der Ausgleichszahlung kritisiert, findet im Revisionsrekurs eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der zugrunde liegenden rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts nicht statt (vgl RS0043603 [T9]).

[20] Weshalb im Übrigen die Anordnung der Räumung der Ehewohnung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses und unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung der Ausgleichszahlung von 36.675 EUR durch den Mann die Frau unbillig belasten soll, legt sie nicht nachvollziehbar dar.

[21] 2.6. Schließlich zeigt die Frau nicht auf, weshalb in der unterbliebenen Zuerkennung einer Verzinsung der Ausgleichszahlung eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegen soll.

[22] Während der Aufteilungsanspruch als solcher bereits mit Rechtskraft der eheauflösenden Entscheidung entsteht, wird der konkrete Anspruch auf die vom Gericht auferlegte Ausgleichszahlung erst mit der Rechtskraft des entsprechenden gerichtlichen Beschlusses im Aufteilungsverfahren wirksam und zugleich fällig (RS0115734 [T4]). Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu (1 Ob 84/24w Rz 35; RS0115734). Ob eine Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0115734 [T3]). Die Zuerkennung einer Verzinsung der Ausgleichszahlung vor Fälligkeit wurde etwa als billig angesehen, wenn damit bei besonders langer Verfahrensdauer ein möglicher Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten ausgeglichen werden sollten (RS0106607 [T1, T3]; RS0106145 [T2, T3, T4]); sie kann insbesondere dann der Billigkeit entsprechen, wenn unstrittig ist, dass ein Ausgleichsbetrag zu zahlen ist und der zur Zahlung Verpflichtete auch auf den an sich unstrittigen Betrag keinerlei Teilzahlungen leistet (RS0106607 [T2]).

[23] Die Erwägungen der Frau lassen nicht nur diesen letzten – hier gerade nicht schlagend werdenden – Aspekt außer Betracht. Sie übergeht auch, dass sie bisher nicht aus der ehemaligen Ehewohnung ausgezogen ist und daher keine Kosten für die Finanzierung einer Ersatzwohnung (und der ihr im Rahmen der Aufteilungsentscheidung großteils zugewiesenen Einrichtungsgegenstände) zu tragen hatte. Wieso dessen ungeachtet ein (zusätzlicher) Ausgleich durch Verzinsung der Ausgleichszahlung vor Fälligkeit geboten sein soll, ist nicht ersichtlich.

[24] 2.7. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

3. Zum Revisionsrekurs des Mannes:

[25] 3.1. Der Mann kritisiert, die Vorinstanzen hätten bei der Aufteilung zu Unrecht jenen Teil der von seiner früheren Arbeitgeberin (während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft RS0057349) bezogenen Abfertigung berücksichtigt, den er für die kurz vor Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft – noch mit Zustimmung der Frau – erfolgte Gründung seines Einzelunternehmens aufgewendet habe. Es habe sich dabei um eine nicht unter § 91 Abs 2 EheG fallende Unternehmensgründung zur Begründung einer Berufstätigkeit gehandelt, die der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts sowie jenes der Familienangehörigen gedient habe.

[26] § 91 Abs 2 EheG ordnet an, dass in ein Unternehmen eines Ehegatten Eingebrachtes oder für so ein Unternehmen verwendetes eheliches Vermögen wertmäßig in die Aufteilung „einzubeziehen“ ist (RS0058268 [T7]). Jener Nachteil, der dem nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten durch die Vermögensverschiebung entsteht, soll durch einen größeren Anteil an den aufzuteilenden Vermögenswerten ausgeglichen werden. Allenfalls ist ihm eine höhere Ausgleichszahlung zuzuerkennen (RS0058268 [T1, T6, T10]). Der nach § 91 Abs 2 EheG vorzunehmende Vermögensausgleich hat nach Billigkeitsgesichtspunkten zu erfolgen (1 Ob 113/23h Rz 36 mwN; vgl RS0058268). Dabei ist gemäß Satz 2 dieser Bestimmung zu berücksichtigen, inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung ehelicher Mittel im bzw für ein Unternehmen Vorteile entstanden und die eingebrachten oder verwendeten ehelichen Mittel aus den Gewinnen des Unternehmens stammten.

[27] Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verfolgt § 91 Abs 2 EheG den Zweck, den nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten vor einer Verschiebung ehelichen Vermögens in die von der Aufteilung ausgenommene unternehmerische Vermögenssphäre des anderen zu schützen. Die Bestimmung strebt also einen Benachteiligungsausgleich für Vermögensverschiebungen an, die zu einer Immunisierung von zuvor der ehelichen Aufteilung unterliegendem Vermögen führen (vgl 1 Ob 133/17s Pkt 5.1. und 5.3.; 1 Ob 113/23h Rz 29).

[28] Ausgehend davon hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Regelung immer dann eingreifen soll, wenn für Unternehmenszwecke aufgewendetes (eheliches) Vermögen gemäß § 82 Abs 1 Z 3 oder Z 4 EheG von der Aufteilung ausgenommen wäre. Darauf, in welcher Form die Investition der ehelichen Mittel konkret erfolgt, also etwa darauf, ob das Vermögen in ein Einzelunternehmen oder in eine unternehmerisch tätige Gesellschaft eingebracht oder zum Erwerb eines (nicht bloß der Wertanlage dienenden) Gesellschaftsanteils herangezogen wird, kommt es nicht an (1 Ob 113/23h Rz 29 ff mwN EFZ 2024/28 iFamZ 2024/24 GesRZ 2024, 121).

[29] Die Beurteilung des Rekursgerichts, der in die Unternehmensgründung investierte Abfertigungsbetrag sei im Rahmen der Billigkeit in die Aufteilung miteinzubeziehen, hält sich im Rahmen dieser Leitlinien. Auf die erteilte Zustimmung der Frau kommt es – entgegen der Rechtsansicht des Mannes – nicht an (2 Ob 166/04g).

[30] 3.2. In welcher Höhe ein Benachteiligungsausgleich nach § 91 Abs 2 EheG vorzunehmen ist, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (2 Ob 98/07m; RS0058268 [T4]).

[31] Die Vorgehensweise des Rekursgerichts, den Wertausgleich nicht durch gesonderten Zuspruch einer Ausgleichszahlung herzustellen, sondern den durch die Verschiebung ehelicher Mittel in die unternehmerische Vermögenssphäre des Mannes bewirkten Nachteil der Frau im Rahmen der Billigkeitsentscheidung mit ihrem Gebrauchsvorteil aus der Weiternutzung der ehemaligen Ehewohnung und des Ferienhauses während des Aufteilungsverfahrens aufzuwiegen, begegnet keinen aufzugreifenden Bedenken. Zur Herbeiführung eines nach den konkreten Umständen des Falls billigen Aufteilungsergebnisses muss – wie schon dargelegt – nicht streng rechnerisch vorgegangen werden.

[32] Auch mit seiner Kritik, das Rekursgericht habe bei der Billigkeitsentscheidung seinen Ermessensspielraum überschritten, weil der durch die jahrelange Nutzung der Ehewohnung und des Ferienhauses erlangte Gebrauchsvorteil den in das Unternehmen investierten Abfertigungs(teil)betrag von 56.000 EUR bei weitem übersteige, zeigt der Mann keine erhebliche Rechtsfrage auf:

[33] Seine rechnerische Gegenüberstellung lässt unberücksichtigt, dass das Rekursgericht bei seiner Abwägung zugunsten der Frau auch die (aus deren Mitteln finanzierte) Wertsteigerung der Ehewohnung sowie die Tilgung offener Kreditverbindlichkeiten für die Ehewohnung unter Rückgriff auf ein ihr zugeflossenes Schmerzengeld mit ins Kalkül gezogen hat.

[34] Ferner ist der „Wohnvorteil“ des die Ehewohnung weiter benützenden (früheren) Ehepartners nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Rahmen der Aufteilung nicht in Höhe des fiktiven Mietzinses zu veranschlagen (1 Ob 200/17v mwN; RS0047248 [T1]).

[35] Abgesehen davon geht die Rechtsrüge des Mannes nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn er argumentiert, das von der Frau weiterbenutzte Ferienhaus sei in seinem (Mit)Eigentum gestanden und würde gemeinsam mit der Ehewohnung „sein gesamtes Vermögen darstellen“, das ihm seit rund 14 Jahren entzogen worden sei (vgl RS0043603).

[36] 3.3. Der Mann zeigt nicht konkret auf, inwiefern den Vorinstanzen bei der Aufteilung der beweglichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände ein Fehler unterlaufen ist, der sich zu seinem Nachteil auswirkt.

[37] 3.4. Auch die vom Mann relevierte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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