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2Ob96/26w•OGH 2Ob96/26w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2022 verstorbenen J*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des M*, vertreten durch Mag. Christine Wernig, LL.M., Rechtsanwältin in St. Veit an der Glan, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. April 2026, GZ 1 R 73/26v167, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Das Rekursgericht hat das Erbrecht der im Testament aus dem Jahr 2020 eingesetzten Erbin festgestellt und die aufgrund des Testaments aus dem Jahr 2012 abgegebene Erbantrittserklärung des Revisionsrekurswerbers abgewiesen. Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.
[2]Der Revisionsrekurswerber brachte daraufhin gegen den Testamentserrichter eine Strafanzeige wegen Falschaussage und Urkundenunterdrückung ein und beantragte die Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens nach § 25 Abs 2 Z 2 AußStrG.
[3]Die Vorinstanzen haben diesen Antrag mangels Parteistellung des Revisionsrekurswerbers zurückgewiesen.
[4]Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionrekurs ist nicht zulässig.
[5]1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 2 Ob 122/20k [Rz 22] ausgesprochen, dass der im Verfahren über das Erbrecht unterlegene Erbansprecher die Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren verliert. Dies entspricht der Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem AußStrG 1854 (RS0006444). Soweit der Revisionsrekurswerber geltend macht, dass er aufgrund des Testaments aus dem Jahr 2020 Vermächtnisnehmer dreier Grundstücke sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass einem nicht schutzberechtigten Vermächtnisnehmer im Verlassenschaftsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs lediglich die Rolle eines Gläubigers zukommt (RS0006581). Damit verfügt er nur insoweit über Parteistellung, als er von seinen Gläubigerrechten nach §§ 811, 812 und 815 ABGB Gebrauch macht oder sonst unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wird (RS0006581 [T7]; RS0121672). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Entscheidung der Vorinstanzen, welche eine Parteistellung des Revisionsrekurswerbers verneinten, ist damit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.
[6]2. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
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