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2Nc24/26s•OGH 2Nc24/26s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch die Graf Nestl Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen 15.226,67 EUR sA, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit des * vom 29. Mai 2026 im Revisionsverfahren zu AZ *, den
Beschluss
gefasst:
Begründung:
[1]Die Klägerin macht Ansprüche aus ihrem Beschäftigungsverhältnis als Hausbesorgerin geltend. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, mit welcher der Klage teilweise stattgegeben wurde. Zur Entscheidung über die von der Klägerin erhobene ordentliche Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[2]* ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt an, dass er an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts teilgenommen habe. Er sei daher ausgeschlossen.
[3]Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.
[4]Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ausgeschlossen, in welchen er bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.
[5]Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.
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