OLG Linz 7Bs103/26k

7Bs103/26kCourt of AppealJun 15, 2026

Full text

OLG Linz 7Bs103/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00103.26K.0615.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz (im Ermittlungsverfahren) vom 30. Mai 2026 zu AZ HR* (= [nunmehr:] GZ Hv*-41.1 des Landesgerichts Linz), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 30. Mai 2026, über A* B* wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und b StPO, § 35 JGG die Untersuchungshaft zu verhängen, abgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Staatsanwaltschaft Linz führte ursprünglich zu AZ St1* ein Ermittlungsverfahren gegen die am ** geborene Jugendliche A* B* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen.

In diesem Verfahren wurde (erstmals) mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13. Mai 2026 die Untersuchungshaft über die Beschuldigte verhängt, weil sie in dringendem Verdacht gestanden sei, ein Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB begangen zu haben, und Verdunkelungs- sowie Tatbegehungsgefahr anzunehmen sei (ON 26).

In der Haftprüfungsverhandlung vom 26. Mai 2025 wurde die Haft gegen eine Reihe gelinderer Mittel aufgehoben (ON 32), die Beschuldigte im Anschluss auf freien Fuß gesetzt (ON 36).

Weil sie nur vier Stunden später (ON 33) und am Folgetag erneut (ON 34) gegen eine der Auflagen verstieß, wurde sie mit gerichtlich bewilligter Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2026 (ON 37) abermals festgenommen und mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Mai 2026 über sie erneut die Untersuchungshaft verhängt (ON 41.1).

Mit Verfügung vom 10. Juni 2026 hat die Staatsanwaltschaft angeordnet, das Verfahren wegen der Aussagedelikte getrennt zu führen (§ 27 StPO; ON 1.34); noch am selben Tag hat sie (unter dem AZ St2*) in diesem Umfang einen Strafantrag beim Landesgericht Linz eingebracht (ON 49), wo das Verfahren nunmehr zu AZ Hv* behängt.

Gegen die (zweite) Verhängung der Untersuchungshaft vom 30. Mai 2026 richtet sich die unmittelbar im Anschluss daran erhobene (ON 40, 3) und mit Eingabe vom 13. Juni 2026 näher ausgeführte (ON 52) Beschwerde der (inzwischen [§ 48 Abs 1 Z 3 StPO]) Angeklagten, die auf eine Aufhebung der Untersuchungshaft abzielt.

Sie ist berechtigt.

Zwar ist A* B* (weitgehend im Sinne des Strafantrags) nach wie vor dringend verdächtig, in C*

Ausgehend davon hätte sie je ein Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (zu I./1./) sowie nach § 288 Abs 1 StGB (zu I./2./; zum Konkurrenzverhältnis falscher Aussagen in einem Ermittlungsverfahren einerseits und einer Hauptverhandlung andererseits: 11 Os 129/13z; OLG Wien 18 Bs 36/26i; OLG Innsbruck 11 Bs 244/25g; OLG Linz 10 Bs 239/19x), zwei (vgl Tipold in SbgK-StGB § 297 FN 222; Haslwanter in WK-StGB² Vor §§ 28-31 Rz 89/19; aA RIS-Justiz RS0101359; OLG Linz 9 Bs 253/25g) im Fall eines Schuldspruchs für die Strafrahmenbildung maßgebliche (§ 28 Abs 1 zweiter Satz StGB), konkret (§ 5 Z 4 JGG) mit Freiheitsstrafe bis zu zweieinhalb Jahren bedrohte Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (zu II./) und mehrere (erneut: Haslwanter aaO Vor §§ 28-31 Rz 89/19) Vergehen der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB (zu III.) zu verantworten.

Diese hochwahrscheinlichen Verdachtsannahmen beruhen auf dem Widerspruch zwischen ihren Zeugenaussagen vom 23. September 2024 (ON 21), 15. Oktober 2024 (ON 18.6) und 29. November 2024 (ON 18.7), als sie E* aber auch H* I* und weitere Personen (zusammengefasst) beschuldigte, sich im Wissen um die dadurch bewirkte Förderung der Vereinigungsziele an der (aufgrund ihrer Struktur und Zweckausrichtung[§ 278b Abs 3, § 278a StGB]:) terroristischen Vereinigung und kriminellen Organisation „Islamischer Staat“ beteiligt zu haben, indem sie im Umfeld der Linzer -Moschee deren Zielsetzung sowie deren Methoden als positiv darstellten und andere Personen zum Anschluss an den Islamischen Staat sowie zur Ausreise in von diesem kontrollierte Gebiete animierten, und ihren Zeugenaussagen vom 21. Februar 2025 (ON 20.9) und 12. Mai 2026 (ON 15), in welchen sie diese belastenden Angaben als unwahr darstellte. Nach der derzeitigen qualifizierten Verdachtslage ist jedoch davon auszugehen, dass die ursprünglichen Aussagen aus dem Jahr 2024 der Wahrheit entsprechen (und damit die nachfolgenden Aussagen vom 21. Februar 2025 und 12. Mai 2026 als falsch zu beurteilen sind), weil sie nicht nur durchaus detailreich waren und über mehrere Vernehmungstermine hinweg stringent entwickelt wurden, sondern auch in wesentlichen Punkten von J bestätigt wurden (ON 20.4). Überdies lassen im Fall von I deren einschlägig getrübtes Vorleben (vgl ON 8.9, 3) sowie die Ergebnisse der Auswertung von bei ihr beschlagnahmten Datenträgern und Daten (auszugsweise wiedergegeben im Vernehmungsprotokoll ON 8.9 und ON 8.10) auf deren Affinität zum und Propagandatätigkeit für den Islamischen Staat schließen.

Die Beschwerdeführerin hat außerdem bereits am 1. Jänner 2025 in einer Nachricht an I* angekündigt, dass sie, sollte sie „als Zeugin zu einem Gericht“ geladen werden, ihre vorangehenden „Aussagen nicht bestätigen werde, AUCH wenn es stimmt“(ON 8.2, 7), weshalb in Bezug auf die nachfolgenden Zeugenaussagen (sogar) von wissentlich falschen Angaben auszugehen ist.

Der Zusammenhang legt ferner qualifiziert nahe, dass sie dabei mit der Absicht handelte, (zumindest) E* und I*, welche durch die oben umschriebenen Taten Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 bis 3 StGB (vgl RIS-Justiz RS0130391) begangen hatten, der Verfolgung ganz zu entziehen.

Ausgehend von ihrem Wissen um die Richtigkeit ihrer ursprünglichen, E* und I* belastenden Angaben, ist auch als dringend wahrscheinlich anzunehmen, dass die Anschuldigungen gegenüber ihren Eltern, diese haben sie zur Ablegung unrichtiger Zeugenaussagen angestiftet, wider besseren Wissens erfolgten und sie dabei die behördliche Verfolgung ihrer Eltern wegen einer mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, konkret der Bestimmung zur falschen Beweisaussage, ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Diese Annahme findet in der Aussage der F* B*, die eine inhaltliche Einflussnahme auf die Aussagen ihrer Tochter klar in Abrede stellte (ON 31.4), weitere Bestätigung.

Auf Basis dieses (dringenden) Verdachts wiederholter Begehung von gegen die Rechtspflege gerichteten strafbaren Handlungen (vgl 11 Os 136/06v; Nimmervoll, Haftrecht³ Z 739; Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 45) liegt Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. Die Beschwerdeführerin selbst war es ja, die in ihrer richterlichen Befragung vom 13. Mai 2026 angab, im Falle von weiteren Vernehmungen als Zeugin bei jenen (nach der Verdachtslage falschen) Aussagen zu bleiben, die sie am 21. Februar 2025 und 12. Mai 2026 abgelegt hat (ON 25, 2), und damit weitere rechtsguteinschlägige strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen (zum Begriff: Nimmervoll aaO Rz 710) angekündigt hat; dies in Übereinstimmung mit dem bereits oben zitierten Schreiben an I* vom 1. Jänner 2025. Weil zumindest gegen den von ihr ursprünglich ebenfalls belasteten (vgl ON 25, 5,ON 18.6, 3, ON 18.7, 7) K* bereits eine (nach Einsicht in den elektronisch geführten Akt:) rechtswirksame Anklageschrift vorliegt, die auf den Aussagen der Beschwerdeführerin beruht (vgl ON 23), wird sie auch noch Gelegenheit dazu haben. Ein Aussageverweigerungsrecht steht ihr – entgegen der Beschwerdeargumentation – in diesem Verfahren (wie auch in einem möglichen Verfahren gegen I*) übrigens nicht zu (Kirchbacher/Keglevic in WK-StPO § 157 Rz 4 mwN; Kirchbacher, StPO15 § 157 Rz 4; Ratz, Probleme der Aussageentschlagung bei möglicher Selbstbezichtigung, JBl 2000, 291; RIS-Justiz RS0109174).

Von schweren Folgen (zum Begriff: RIS-Justiz RS0108487, RS0097772, RS0090221; Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 43; Haslwanter aaO § 21 Rz 27) der Anlasstaten als Grundlage für Tatbegehungsgefahr (auch) nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO geht der erkennende Senat dagegen nicht aus. Wohl vermag eine Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB solche im Einzelfall (vgl RIS-Justiz RS0080060; Nimmervoll aaO Z 643) durchaus zu begründen (vgl etwa OLG Wien 21 Bs 466/24v; OLG Graz 10 Bs 371/23v). Hier waren die von der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Eltern erhobenen Beschuldigungen jedoch von Beginn an (zwar durchaus geeignet, die Gefahr behördlicher Verfolgung nach sich zu ziehen [vgl dazu Bauer in Leukauf/Steininger, StGB5 § 297 Rz 10 f; Michel-Kwapinski/ Oshidari, StGB15 § 297 Rz 5; auch RIS-Justiz RS0096788], aber) wenig überzeugend. Und konkrete Nachteile, die den solcherart Verleumdeten entstanden sind, lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.

Verdunkelungsgefahr wiederum würde die Annahme voraussetzen, die Beschwerdeführerin werde (just) in dem gegen sie geführten Verfahren (so ausdrücklich: OLG Innsbruck7 Bs 155/20g; vgl zum Haftzweck auch Nimmervoll aaO Z 267: Verhinderung jedweder „Beeinträchtigung des gegen den Beschuldigten anhängigen Verfahrens“; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.778: Absicherung der „Durchführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten“; Kirchbacher/Rami aaO Vor §§ 170-189 Rz 7/1: Sicherung der „Durchführung des Verfahrens gegen … Beweisschmälerung durch den Beschuldigten“) versuchen, Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Derartige Befürchtungen bestehen konkret (in Bezug auf die hier allein haftrelevanten Aussagedelikte) nicht.

Allerdings erweist sich – im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (§ 89 Abs 2b erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0098181, RS0116421; Stricker in LiK-StPO² § 89 Rz 22) – die (weitere) Anhaltung der Rechtsmittelwerberin in Untersuchungshaft als unverhältnismäßig.

Nach Art 1 Abs 3 PersFrG darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Ähnlich normiert § 5 Abs 1 StPO als Grundsatzbestimmung, dass die Strafverfolgungsbehörden bei der Ausübung von Befugnissen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen dürfen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. In Konkretisierung dieser Vorgaben erklärt § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO die Verhängung (und Fortsetzung) der Untersuchungshaft für unzulässig, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht (vgl Nimmervoll aaO Z 760; Hinterhofer/Oshidari aaO Rz 797; Kier in Kier/Wess, HB Strafverteidigung² Rz 9.46; Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 8).

Darüber hinaus sehen die Sonderbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes (§ 35 Abs 1 zweiter Satz JGG) für Jugendliche (und junge Erwachsene [vgl § 46a Abs 2 JGG]) eine (noch) strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung vor (RIS-Justiz RS0116496; Kirchbacher/Rami aaO§ 173 Rz 11; Schroll/Oshidari in WK-StGB² § 35 JGG Rz 9): Über sie darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen. Diese Prüfung erfordert eine sorgfältige – über die allgemeinen Voraussetzungen für die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft hinausgehende – Interessenabwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände; ihr kommt umso größere Bedeutung zu, je jünger der Beschuldigte oder Angeklagte ist. Konkrete mit der Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft verbundene Nachteile können etwa der Verlust des Schul-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes sein (Marchart/Potmesil/Rechenmacher in Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher, JGG § 35 Rz 9).

Hier fällt zwar die der Beschwerdeführerin angelastete Verleumdung ihrer Eltern unter den Verbrechenstatbestand (§ 5 Z 7 JGG, § 17 Abs 1 StGB) des § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und sind die ihr (verdachtsmäßig) zur Last liegenden strafbaren Handlungen selbst unter Beachtung von § 5 Z 4 JGG noch mit beträchtlicher Freiheitsstrafe bedroht. Und auch den Hintergrund der ihr angelasteten Aussagedelikte, die der Begünstigung von Unterstützern einer Terrororganisation dienen, darf man nicht aus den Augen verlieren.

Andererseits aber ist sie selbst eben „nur“ der falschen Beweisaussage, der Verleumdung sowie der Begünstigung dringend verdächtig und sind allein diese strafbaren Handlungen unter dem Aspekt der „Bedeutung der Sache“ relevant (vgl Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 9; Hinterhofer/Oshidari aaO Rz 7.798), nicht aber eine (abgesondert verfolgte) allfällige eigene Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und kriminellen Organisation.

Außerdem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine bislang unbescholtene (erst) 16-jährige Jugendliche, die mittlerweile (seit 29. Jänner 2026) in der Obsorge der Kinder- und Jungendhilfe steht und (seit 27. März 2026) in einer sozialpädagogischen Wohngruppe der Stadt* C* wohnt (vgl die Information der zuständigen Sozialarbeiterin vom 18. Mai 2026,ON 29.1 [wurde bei der Journalisierung doppelt vergeben]). Zuletzt hatte sie die Möglichkeit, über den Verein für Sozial- und Gemeinwesenprojekte ihren Pflichtschulabschluss nachzuholen (vgl den Bericht der Familien- und Jugendgerichtshilfe C* vom 21. Mai 2026, ON 29.1, 3; vgl allerdings auch ON 48.2). Sie leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung mit sozialer Ängstlichkeit sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung(ON 19, 2, FJGH-Bericht ON 29.1, 5). Wohl auch mit Blick auf ihr junges Alter und die gerichtsnotorische Überbelegung (auch) der Justizanstalt C* (vgl die Anfragebeantwortung der Bundesministerin für Justiz vom 27. März 2026, 4267/AB 28. GP Beilage zu den Fragen 5 und 6) erlebt sie – nachvollziehbar – die Haftsituation als besonders belastend (FJGH-Bericht ON 29.1, 2).

Wägt man diese Faktoren gegeneinander ab und bezieht man auch noch die zurückliegende zweiwöchige Haftzeit sowie die nunmehr weiteren 16 Tage behördlicher Anhaltung mit ein, so zeigt sich, dass die Verhängung der Untersuchungshaft in Anbetracht der damit verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen der Jugendlichen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt (zwar nicht zu der zu erwartenden Strafe [vgl RIS-Justiz RS0118876], wohl aber) zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stünde.

Aus diesem Grund ist der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und (als Entscheidung in der Sache, mithin über den Haftantrag) der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft (ON 1.28) abzuweisen.

Gelindere Mittel kommen damit nicht in Frage (vgl Nimmervoll aaO Z 837).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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