OLG Graz 10Bs30/25z

10Bs30/25zCourt of AppealJun 11, 2026

Full text

OLG Graz 10Bs30/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00030.25Z.0611.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Tröster und Maga. Haas in der Privatanklagesache der Privatanklägerin A* S.r.l. gegen B* wegen des Vergehens des Eingriffs nach § 91 Abs 1 UrhG über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. Oktober 2024, GZ **167, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – so weit für die Erledigung des Rechtsmittels relevant – der am ** geborene italienische Staatsangehörige B* im zweiten Rechtsgang des Vergehens des Eingriffs nach § 91 Abs 1 UrhG schuldig erkannt, nach dieser Gesetzesstelle zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß § 92 UrhG wurden die sichergestellten Leiterplatinen eingezogen. Der darüber hinausgehende Antrag auf „Beschlagnahme beziehungsweise Vernichtung“ gemäß §§ 92, 93 UrhG wurde abgewiesen. Weiters wurde der Privatanklägerin die Befugnis eingeräumt, den Urteilsspruch binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils in den periodischen Druckschriften „C* - ** Ausgabe“, „D* - ** Ausgabe“ sowie „E*“ mit Fettdruckumrandung und der Hervorhebung der Überschrift „Im Namen der Republik“ sowie der Namen der Streitteile auf Kosten des Angeklagten zu veröffentlichen.

Dem Schuldspruch zufolge hat B* in ** und anderen Orten über einen längeren Zeitraum, nämlich zumindest von 22. Juli bis 10. September 2019, unbefugt dem Urheberrechtsschutz des § 40a iVm § 2 Z 1 UrhG unterliegende Computerprogramme auf eine nach §§ 14 bis 18 UrhG (§ 86 Abs 1 Z 1 UrhG) ausschließlich der Privatanklägerin als Urheberin vorbehaltene Verwertungsart benutzt, und zwar der von der A* S.r.l. entwickelten Produkte „F*“ und „G*“ durch Kopienweitergabe der Computerprogramme an die H* GmbH zur Herstellung des Produkts „I*“, wobei er wusste, dass er dadurch in die Nutzungs und Verwertungsrechte der Privatanklägerin eingriff (ON 167).

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a und – dem Inhalt nach – lit b und Z 11 StPO) sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und (insoweit nicht ausgeführt) die Strafe mit dem Ziel seines Freispruchs (allenfalls nach Durchführung einer „Beweisergänzung“) und Ab bzw. Zurückweisung des „Beschlagnahme“ und Veröffentlichungsbegehrens, in eventu der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (ON 170).

Dem trat die Privatanklägerin entgegen (ON 171).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz beteiligte sich am Rechtsmittelverfahren nicht.

Bereits die Rechtsrüge des Angeklagten (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a und lit b StPO) hat Erfolg.

Voranzustellen ist, dass nicht jeder (vorsätzliche) Verstoß gegen das UrhG auch strafrechtlich relevant ist. Nicht jede Benutzung eines Werks stellt eine strafbare Handlung iS des § 91 Abs 1 UrhG dar, sondern – so weit hier von Bedeutung – nach § 86 Abs 1 Z 1 UrhG nur die unbefugte Benutzung eines Werks der Literatur oder Kunst „auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart“ (Mosing/Schultes in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 91 UrhG Rz 1 und 22 f; vgl. auch RISJustiz RS0077080). Es handelt sich um einen geschlossenen Kreis der Strafdelikte. Entscheidend ist die Beeinträchtigung des jeweils verbrieften Ausschließlichkeitsrechts (Thiele in Dillenz/Gutman/Thiele/Burgstaller, UrhG3 § 91 Rz 46 mwN).

Die – hier allein in Rede stehende bzw. in Frage kommende – unbefugte Vervielfältigung eines Computerprogramms (§ 14 Abs 1, § 15 Abs 1, § 40a UrhG) stellt – wenn es sich nicht nur um eine (hier nicht indizierte) unbefugte Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt (§ 91 Abs 1 zweiter Satz UrhG) – einen Eingriff gemäß § 86 Abs 1 Z 1 UrhG dar.

Ein auf einen solchen Eingriff gegründeter Schuldspruch nach § 91 Abs 1 (iVm § 86 Abs 1) UrhG erfordert demgemäß (in objektiver Hinsicht) Konstatierungen zu einem (im Inland erfolgten) unbefugten Vervielfältigen (iS des § 15 Abs 1 UrhG) eines Computerprogramms (iS des § 40a UrhG). In subjektiver Hinsicht bedarf es der Feststellung eines alle objektiven Tatbestandsmerkmale umfassenden (zumindest bedingten) Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) des Täters (dazu Thiele in Dillenz/Gutman/Thiele/Burgstaller, UrhG3 § 91 Rz 70 ff mwN; Stricker in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3 § 91 UrhG Rz 50 f).

Bei einem (als urheberrechtlicher Schutzgegenstand im UrhG nicht definierten) „Computerprogramm“ handelt es sich – in Anlehnung an eine Definition der WIPO aus dem Jahr 1978 – um eine Abfolge von Befehlen (Anweisungen), die bewirken, dass Datenverarbeitungsanlagen bestimmte Funktionen (Aufgaben) erfüllen. Geschützt ist nicht das durch die Anwendung eines Computerprogramms erzielte Arbeitsergebnis oder dessen Funktionalität, sondern die durch die Kombination vieler Programmschritte erreichte und damit individuell geprägte Problemlösung (RIS-Justiz RS0119862; Feiel in Dillenz/Gutman/Thiele/Burgstaller, UrhG3 § 40a Rz 13 mwN; Wiebe/Papst in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 40a UrhG Rz 7, 11 und 19 ff).

Werke im Sinn des UrhG sind Computerprogramme (§ 1 Abs 1, § 2 Z 1 und § 40a Abs 1 UrhG), wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Eine bestimmte Werkhöhe ist hingegen keine Schutzvoraussetzung, (einfache) Individualität reicht aus (zu Kriterien, die nach der Rspr Rückschlüsse auf die Individualität eines Computerprogramms zulassen vgl. RIS-Justiz RS0120097 und Feiel in Dillenz/Gutman/Thiele/Burgstaller, UrhG3 § 40a Rz 22; zur notwendigen Schöpfungshöhe s. auch Wiebe/Papst in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 40a UrhG Rz 34 ff). Entscheidend ist, dass die gestellte Aufgabe für das Programmieren mehrere Lösungen zulässt und der Programmierende genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hat. Dies ist jedenfalls bei komplexen Programmen oder auch dann anzunehmen, wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert (4 Ob 45/05d = MR 2005, 379 [Walter]; 4 Ob 198/06f = MR 2007, 138 [Wiebe/Walter]; Feiel in Dillenz/Gutman/Thiele/Burgstaller, UrhG3 § 40a Rz 24 mwN).

Nach herrschender Lehre wird der Begriff „Computerprogramm“ weit verstanden und umfasst – unabhängig von der verwendeten Programmiersprache und der Einordnung als Individual oder Standardsoftware – z.B. Betriebssysteme, Anwendungsprogramme, Apps, Makros, Browser, EMailProgramme, Suchmaschinen oder RouterSoftware (Feiel in Dillenz/Gutman/Thiele/Burgstaller, UrhG3 § 40a Rz 7 bis 9 und 11 mwN; Wiebe/Papst in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 40a UrhG Rz 13).

Als Programme geschützt sein können der Quellcode, der Maschinencode sowie das Entwicklungsmaterial (4 Ob 45/05d = MR 2005, 379 [Walter]; vgl. auch Wiebe/Pabst in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 40a Rz 14 bis 18). § 40a Abs 2 UrhG bezieht „das Material zur Entwicklung“ in den Begriff des Computerprogramms ein, was in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt (was z.B. für Flussdiagramme oder Vor und Zwischenstufen der Programmentwicklung bejaht werden kann; Feiel in Dillenz/Gutman/Thiele/Burgstaller, UrhG3 § 40a Rz 33 mwN).

Keine Computerprogramme sind hingegen z.B. Benutzeroberflächen oder Bildschirm(eingabe)masken. Auch Programmideen oder Programmkonzepte zählen nicht zu den (geschützten) Ausdrucksformen des Programms. Bei Algorithmen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine allgemein bekannte, mathematische Rechenregel oder um die schutzfähige Ausgestaltung des konkreten Programms handelt (Feiel in Dillenz/Gutman/Thiele/Burgstaller, UrhG3 § 40a Rz 18, 31 und 32 je mwN; Wiebe/Papst in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 40a UrhG Rz 28 ff und 51 ff). Datenbanken sind keine Computerprogramme (§ 40f Abs 1 UrhG; 4 Ob 273/00a = MR 2001, 168; Wiebe/Papst in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 40a UrhG Rz 106).

Ob die konkrete Ausgestaltung eines Computerprogramms die Anforderungen an die Originalität erfüllt, ist eine Tatfrage (Wiebe/Papst in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 40a UrhG Rz 108).

§ 15 Abs 1 UrhG erfasst die Vervielfältigung eines Werks „gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft“. Vervielfältigungen in diesem Sinne entstehen – soweit hier von Bedeutung – etwa dann, wenn digitalisierte Werke von einem Speichermedium auf ein anderes übertragen werden, wie dies z.B. beim Kopieren („Brennen“) auf CDs, DVDs u.Ä, Übertragen („Abspeichern“) auf USBSticks oder andere Speichermedien, Versenden per EMail, SMS oder MessengerDiensten, Übertragen („Uploaden“) auf einen Server, Herunterladen („Downloaden“) auf die Festplatte eines PCs, Laptops, Tablets, Smartphones etc. oder einen Server oder Zwischenspeichern (etwa im Arbeits, Puffer oder Zwischenspeicher) der Fall ist (Homar in Dillenz/Gutman/Thiele/Burgstaller, UrhG3 § 15 Rz 18 mwN; vgl. auch Anderl in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 15 UrhG Rz 10 mwN). Die Vervielfältigung von Werkteilen unterfällt ebenso dem § 15 UrhG, soweit diese Teile für sich den urheberrechtlichen Schutz eines Werkes iS des § 1 UrhG genießen (Homar in Dillenz/Gutman/Thiele/Burgstaller, UrhG3 § 15 Rz 25).

„Unbefugt“ iS des § 91 Abs 1 iVm § 86 Abs 1 UrhG bedeutet, dass der Täter ohne Einwilligung des Rechtsinhabers ein urheberrechtlich geschütztes Erzeugnis auf verbotene Weise benutzt (Thiele in Dillenz/Gutman/Thiele/Burgstaller, UrhG3 § 91 Rz 52).

Ob ein bestimmtes Verhalten den Tatbestand des § 91 UrhG erfüllt, ist eine ausschließlich vom Gericht – ohne Durchführung eines (gemeint: darauf bezogenen) Sachverständigenbeweises – zu beurteilende Rechtsfrage (RISJustiz RS0077055; Thiele in Dillenz/Gutman/Thiele/Burgstaller, UrhG3 § 91 Rz 18 und 29).

Fallbezogen kann – wie die Berufung zutreffend aufzeigt – auf Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (schon) in objektiver Hinsicht nicht beurteilt werden, ob (und gegebenenfalls wann) der Angeklagte im Inland ein Computerprogramm der Privatanklägerin (unbefugt) vervielfältigte und ob eine allfällige Strafbarkeit im Zeitpunkt des Einbringens der Privatanklage nicht bereits verjährt war.

Das konstatierte Ausnutzen des während seiner Tätigkeit bei der A* S.r.l. erworbenen Wissens für die Entwicklung und die Programmierung des Konkurrenzprodukts „I*“ der H* GmbH, die Weitergabe einer Kopie der Datenbank der A* S.r.l. an die H* GmbH (je US 4 dritter Absatz), das Verwenden von „Entwicklungen“ der A* S.r.l. durch Einsichtnahme und Kopie eines wesentlichen Teils deren „Materials“ bzw. das Verwenden des „F* 2.0“ und „G*“ „darstellenden Datenmaterials“ bei der Erstellung von „I*“, die unbefugte Mitnahme von Leiterplatinen (jeweils US 5 zweiter Absatz Satz) und/oder (eine den zu Grunde liegenden technischen Vorgang nicht benennende) „Kopienweitergabe“ an die H* GmbH (US 5 vorletzter Absatz) tragen eine Subsumtion als Vervielfältigung eines Computerprogramms im oben beschriebenen Sinne nicht.

In Bezug auf Handlungen hinwieder, die der Angeklagte nach den Feststellungen noch während seiner (nach US 2 vorletzter Absatz von 16. Februar 2011 bis 30. November 2018 dauernden) Tätigkeit für die A* S.r.l. setzte (mehrfache – ohne nähere Beschreibung des zu Grunde liegenden technischen Vorgangs ein Vervielfältigen nicht zum Ausdruck bringende – „Zugriffe“ auf nicht in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehende Quellcodes im Jahr 2018 bzw. Kopieren von Quellcodes, des Backups und der Datensicherung der A* S.r.l. auf einen dieser nicht zugänglichen Server; US 5 erster Absatz und US 5 zweiter Absatz), fehlen (mit Blick auf den Sitz der A* S.r.l. in Italien und den ebendort gelegenen Wohnsitz des Angeklagten (s. ON 2, AS 1), der italienischer Staatsangehöriger ist [US 2 dritter Absatz von unten]) Konstatierungen, die eine verlässliche Beurteilung sowohl des Vorliegens inländischer Gerichtsbarkeit als auch der Frage der Verjährung der Strafbarkeit ermöglichen.

Demnach steht bereits bei nichtöffentlicher Beratung fest, dass aufgrund der dargestellten Feststellungsdefizite das Urteil soweit es bekämpft ist sowie die darauf basierenden (Straf, Kosten, „Einziehungs“ und Urteilsveröffentlichungs)Aussprüche (also mit Ausnahme der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden und daher – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsenen Abweisung der darüber hinausgehenden Anträge auf „Beschlagnahme bzw. Vernichtung gemäß §§ 92, 93 UrhG“) aufzuheben sind und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist (§ 470 Z 3 StPO).

Mit seiner weiteren Berufung war der Angeklagte auf die Kassation zu verweisen.

Für den weiteren Rechtsgang wird Folgendes zu beachten sein:

Bei „F*“ bzw. „G*“ handelt es sich nach den Akten um ein physisches Programmiergerät, somit um ein HardwareTool/System, das durch eine eigene Software gesteuert wird. Für einen Schuldspruch bedürfte es zunächst Feststellungen, die die Beurteilung (nur) dieser Software als geschütztes Werk iS der § 1 Abs 1, § 2 Z 1 und § 40a Abs 1 UrhG (iS einer individuell geprägten Problemlösung) trägt. Die bloße Beschreibung der Funktionalität bzw. „Produkteigenschaften“ dieser Software (vgl. US 3) reicht dafür nicht hin.

Weiters erforderlich wären Konstatierungen zu einem Handeln des Angeklagten, das einem „Vervielfältigen“ iS des § 15 Abs 1 UrhG eines solchen Computerprogramms (oder eines noch Werkcharakter beibehaltenden Teils eines solchen) subsumiert werden kann (zur – insoweit nicht hinreichend aussagekräftigen – „Kopienweitergabe“ s. den nächsten Absatz aE). Die Ähnlichkeiten in Funktionalität, Aufbau, Bezeichnung und Struktur des Quellcodes der Software des Konkurrenzprodukts „I*“ der H* GmbH und dessen außergewöhnlich kurze Entwicklungszeit (US 4 f) lassen zwar auf die (notwendigerweise eine vorangehende Vervielfältigung der Software der A* S.r.l. voraussetzende) Übernahme von Arbeitsergebnissen der A* S.r.l. schließen, ersetzen aber die Feststellung einer dem § 15 Abs 1 UrhG zu unterstellenden Tathandlung nicht.

Um das Bestehen inländischer Gerichtsbarkeit (RISJustiz RS0132763, RS0092073) beurteilen zu können, müssten zudem – auf eben diese Tathandlungen bezogene – Feststellungen zum Ort der Tatbegehung (§ 67 Abs 2 StGB) – hier also zum Ort des Vervielfältigen iS des § 15 Abs 1 UrhG eines Computerprogramms iS des § 40a UrhG – getroffen werden. Aufgrund des Territorialitätsprinzips sind nämlich nur im Inland begangene (dazu Salimi in WK2 StGB § 62 Rz 8) Verletzungshandlungen für § 91 UrhG heranzuziehen. Lediglich bei teils im Inland, teils im Ausland erfolgenden (hier aber nicht indizierten) einheitlichen Deliktshandlungen ist die österreichische Strafgerichtsbarkeit auch gegeben, wenn nur eine Phase im Inland verwirklicht wird (Thiele in Dillenz/Gutman/Thiele/Burgstaller, UrhG3 § 91 Rz 43; Zemann in Dokalik/Zemann, Urheberrecht8 § 91 E 16; vgl. auch RISJustiz RS0092155). Nach dem Territorialitätsprinzip liegt eine Vervielfältigung iS des § 15 UrhG nur vor, wenn diese (zumindest teilweise) im Inland stattfindet. Das Abspeichern, Up oder Downloaden etc. muss daher auf österreichischem Staatsgebiet vorgenommen werden. Die reine Verbringung einer im Ausland hergestellten Vervielfältigung ins Inland stellt keine Vervielfältigung iS des § 15 UrhG dar, sofern im Inland nicht weitere Vervielfältigungen, etwa durch das Übertragen auf andere Speichermedien, stattfinden (Homar in Dillenz/Gutman/Thiele/Burgstaller, UrhG3 § 15 Rz 69 mwN).

Mit Blick auf die Strafdrohung des § 91 Abs 1 UrhG von Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen beträgt fallbezogen die Verjährungsfrist nach § 57 Abs 3 letzter Fall StGB ein Jahr. Sie beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 zweiter Satz StGB). Sofern – wie hier – der Ausnahmesatz der Verjährung und die damit im Zusammenhang stehende Frage der Ablauf und Fortlaufhemmung (§ 58 Abs 1, 2 und 3 Z 2 StGB) durch ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat indiziert ist, sind die Gerichte verpflichtet, dazu in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu beziehen (RISJustiz RS0091794 [T4]). Denn wenn eine Tat unter Zugrundelegung der Urteilskonstatierungen verjährt ist, ohne dass Feststellungen getroffen wurden, wonach es zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist gekommen ist (z.B. § 58 Abs 2 Z 3 StGB), ist die rechtliche Beurteilung, die Strafbarkeit der in Rede stehenden Tat sei nicht verjährt, unschlüssig und bewirkt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO (Rechtsfehler mangels Feststellungen; RISJustiz RS0122332 [T1, T6 und T9]; Ratz in WK StPO § 281 Rz 602; Marek in WK2 StGB § 57 Rz 19). Es werden daher allenfalls auch noch Feststellungen dazu zu treffen sein, wann ein (allfälliges) strafbares Verhalten beendet war und ob bzw. wann verjährungshemmende Umstände (hier insbesondere durch Einbringen der Privatanklage am 7. November 2019) eintraten.

In Ansehung der von der Privatanklägerin beantragten (ON 2, AS 41) Vernichtung und Unbrauchbarmachung der sichergestellten Leiterplatinen (ON 8, AS 3) ist schließlich zu beachten, dass § 92 Abs 1 erster Satz UrhG eine Vernichtung auf die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Eingriffsgegenstände und eine Unbrauchbarmachung auf die ausschließlich oder überwiegend zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten und der im § 90b sowie im § 90c Abs 3 UrhG bezeichneten Eingriffsmittel beschränkt. Es bedarf daher – hier allerdings nach der Aktenlage nicht indizierter – Feststellungen, die eine Beurteilung dieser Leiterplatinen als Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel (zu diesen Begriffen jeweils Thiele in Dillenz/Gutman/Thiele/Burgstaller, UrhG3 § 92 Rz 6 ff und Rz 10 ff) zulassen. Bei Verjährung der Straftat nach § 91 UrhG wäre im Übrigen auch die vorbeugende Maßnahme nach § 92 UrhG unzulässig (§ 57 Abs 4 StGB; Thiele in Dillenz/Gutman/Thiele/Burgstaller, UrhG3 § 92 Rz 4 iVm Rz 37).

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