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1Bs97/26p•OLG Graz 1Bs97/26p
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Wieland als Vorsitzenden, die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Redtenbacher in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. März 2026, GZ **-8, und seine Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das Urteil im Verfallserkenntnis ersatzlos aufgehoben.
In Stattgebung der Berufung werden das übrige Urteil und der Beschluss gemäß § 494a StPO aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Darauf wird der Angeklagte mit seiner weiteren Berufung und Beschwerde verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die durch sein Rechtsmittel verursachten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
gründe:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Graz vom 6. Oktober 2025, GZ **-40, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach § 130 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 18 Monaten, auf die gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB eine Vorhaft angerechnet wurde, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Strafverfahrenskostenersatz verurteilt. Gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB wurde der Betrag von 90 Euro für verfallen erklärt. Zugleich widerrief das Erstgericht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO die im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Graz-Ost gewährte bedingte Strafnachsicht, sah jedoch gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO vom Widerruf der vom Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht ab.
In Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 18. Februar 2026, AZ 1 Bs 191/25k (ON 2.60.1), das Urteil in der Unterstellung der Tat auch unter § 130 Abs 1 erster Fall StGB und demgemäß auch im Strafausspruch und in der Vorhaftanrechnung sowie den Beschluss gemäß § 494a StPO auf und verwies die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. März 2026, GZ *-8, wurde A des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach § 130 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 19 Monaten, auf die gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft von 26. September 2025, 11.20 Uhr, bis 10. März 2026, 14.00 Uhr angerechnet wurde, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Strafverfahrenskostenersatz verpflichtet. Gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB wurde der Betrag von 90 Euro für verfallen erklärt.
Nach dem Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 iVm § 488 Abs 1 StPO) dieses Urteils hat A* in ** gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten B* zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2024, am 6. Mai 2025, am 7. Mai 2025 und zumindest zu weiteren drei nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von Jänner bis Mai 2025 in zumindest sechs Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, fremde bewegliche Sachen von nicht genau bekanntem Wert, nämlich insgesamt zumindest 15 Mobiltelefone, sechs Notebooks sowie drei Festplatten samt Zubehör, Verfügungsberechtigten des Landesgerichts für Strafsachen Graz mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei A* B* wegen einer solchen Tat bereits ein Mal verurteilt wurde und die mehr als zwei Taten in der Absicht ausführte, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, indem A* mit der ihm als Aktenbote des Landesgerichts für Strafsachen Graz anvertrauten Chipkarte, die sämtliche Räume des Landesgerichts für Strafsachen Graz sperrt, sich widerrechtlich Zugang zu den Räumen der Verwahrstelle verschaffte, dort Pakete mit elektronischen Geräten entnahm, diese zwischenzeitlich bei dem in der Küche des Landesgerichts für Strafsachen Graz arbeitenden Freigänger B* deponierte, gemeinsam mit diesem in großen Einkaufstaschen packte, aus dem Amtsgebäude verbrachte und A* und B* die elektronischen Geräte anschließend in Handyshops verkauften.
Aus Anlass dieser Verurteilung widerrief das Erstgericht mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluss gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die in den Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Graz-Ost und AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsichten.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe. Mit seiner Beschwerde bekämpft er den Beschluss nach § 494a StPO (ON 9).
Aus Anlass der Berufung ist gemäß § 290 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, dass dem Verfallsausspruch zum Nachteil des Angeklagten der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall iVm § 489 Abs 1 StPO anhaftet (14 Os 15/25z). Indem das Erstgericht den Angeklagten trotz Rechtskraft des Ausspruchs des Verfalls von 90 Euro im ersten Rechtsgang erneut gemäß § 20 Abs 3 StGB zur Zahlung eines Geldbetrags von 90 Euro verpflichtete, verstieß es gegen den im 16. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen (13 Os 89/24y; RIS-Justiz RS0101270, RS0098685), woraus die ersatzlose Kassation dieses Ausspruchs zu folgen hat.
Zutreffend bemängelt der Berufungswerber die Ableitung der Annahme, dem Angeklagten sei es „darauf angekommen, sich in einem Zeitraum von zumindest einigen Monaten ein nicht bloß geringfügiges, bei jährlicher Durchschnittsbetrachtung monatlich 400 Euro übersteigendes fortlaufendes Einkommen zu verschaffen“ (ON 8, 4), als offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO). Einen derartigen Mangel weist eine Begründung auf, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317, RS0116732). Die Ableitung der dargestellten Absicht aus dem objektiven Tatgeschehen setzt ausgehend von festgestellten sechs Angriffen innerhalb eines sechsmonatigen Deliktszeitraums die Erwartung des Täters einer durch die Tatausführung eintretenden unrechtmäßigen Bereicherung in einem 2.400 Euro übersteigenden Gesamtausmaß voraus. Angesichts des fallbezogen ungeklärt gebliebenen Werts der weggenommenen Gegenstände, des aus ihrem Verkauf erzielten Gesamterlöses von 180 Euro und der dem Angeklagten davon zugeflossenen Gesamteinkünfte von 90 Euro (ON 2.40, 5) erklärt sich die Annahme einer solchen Erwartung allein aus dem „äußeren Tatgeschehen“ trotz der „Vielzahl an Diebstählen innerhalb weniger Monate“ nach allgemeinen Erfahrungssätzen nicht. Auch aus der „tristen finanziellen Lage“ des Angeklagten und seinem „einschlägig belasteten Vorleben“ sind weder isoliert noch in einer Zusammenschau mit dem objektiven Tatgeschehen Hinweise auf das Ausmaß der von ihm (allenfalls auch irrtümlich [RIS-Justiz RS0086627]) erwarteten Vermögenszuflüsse zu gewinnen. Die weitere Begründung, „nach der allgemeinen Lebenserfahrung kommt es Dieben stets darauf an, möglichst große Beute zu machen bzw die gestohlenen Sachen zu einem möglichst hohen Preis zu verkaufen“ (ON 8, 7), stellt aufgrund des (im Übrigen durch forensische Erfahrungssätze nicht gedeckten) Ausschlusses sämtlicher abweichenden Fallvarianten ihrem Wesen nach eine Beweisregel dar, die § 258 Abs 1 StPO ausschließt (RIS-Justiz RS0118318, RS0098417, RS0098362 [T13]).
Diese Mangelhaftigkeit des Urteils bedingt gemäß § 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO die Aufhebung des verbliebenen Urteils und des Beschlusses gemäß § 494a StPO sowie die Verweisung der Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.
Darauf ist der Angeklagte mit seinem weiteren Rechtsmittel zu verweisen.
Folge dieser Sachentscheidung ist die auf § 390 Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der in Erledigung seines Rechtsmittels aufgelaufenen Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens (RIS-Justiz RS0101558).
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