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8Bs90/26k•OLG Graz 8Bs90/26k
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Koller in der Strafsache gegen Mag. Dr. A* wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Mai 2026, AZ ** (ON 6 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Graz) den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der Mag. Dr. A* mit EUR 500,-- festgesetzt.
BEGRÜNDUNG:
Am 14. Oktober 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Graz das zu AZ B* wegen des Verdachts des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB geführte Ermittlungsverfahren nach § 190 StPO ein (ON 1.2).
Mit Eingabe vom 16. Jänner 2026 beantragte Mag. Dr. A* unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses über EUR 3.796,62 die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung im gesetzlichen Höchstmaß (ON 4.2).
Das Erstgericht erkannte mit dem angefochtenen Beschluss der Beschuldigten einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung in Höhe von EUR 250,-- zu (ON 6).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Beschuldigten, die sich gegen die Höhe des Pauschalbeitrags richtet und mit welcher unter Vorlage eines Leistungsverzeichnisses begehrt wird, diesen mit EUR 1.500,-- festzusetzen (ON 7.2).
Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und – außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO – auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bediente. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – soweit hier relevant – den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen („Stufe 1“; § 196a Abs 1 StPO).
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, der von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren von entsprechend höherer Komplexität reichen kann. Die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags hat dabei stets auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw. der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 3).
Für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 ist von den durchschnittlichen Verteidigerkosten für ein Standardverfahren auszugehen und der sich daraus ergebende Beitrag ist als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren eine Besprechung mit der verdächtigten/beschuldigten Person, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen HonorarKriterien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (AHK) rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Für Verfahren, die (wie hier) in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, ist angesichts der im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer eine Reduktion dieser Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin EUR 1.500,--, angemessen. Dieser Betrag stellt die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar. Erfolgs und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht (OLG Graz 10 Bs 64/26a, 8 Bs 263/25z uva; ErläutRV 2557, BlgNR 27. GP 5). Der im Einzelfall zuzuerkennende Betrag hat sich sodann je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehen Höchstbetrag anzunähern bzw. sich von diesem weiter zu entfernen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024 - 0.561.623, 3ff; OLG Graz 8 Bs 302/24h, 8 Bs 329/24d uva).
Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass der für den Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens zustehende Verteidigerkostenbeitrag stets nur ein Beitrag sein kann und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen soll. Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 2).
Der gegen die Beschwerdeführerin erhobene Tatvorwurf betraf einen einfachen Sachverhalt, der von der Staatsanwaltschaft auf der Tatsachenebene gelöst wurde. Das Ermittlungsverfahren dauerte knapp zwei Monate, wobei der Umfang gering war. Die Ermittlungsakten umfassten bis zur Verfahrenseinstellung lediglich den fünfseitigen Abschlussbericht ON 2 samt Beilagen (Personalblatt, Strafregisterauskunft, Beschuldigten und Opfervernehmungsprotokoll, zwei Aktenbestandteilen der Akten AZ ** des Bezirksgerichts GrazOst [Äußerungen der Kindesmutter im Pflegschaftsverfahren], schriftliche Stellungnahme der Beschuldigten). In ihrer niederschriftlichen Einvernahme verweigerte die Beschuldigte die Aussage, legte eine insgesamt dreiseitige schriftliche Stellungnahme vor (ON 2.9) und verwies auf diese (ON 2.5).
Die (in diesem Umfang notwendige und zweckmäßige) Tätigkeit des Verteidigers bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens umfasste aktenkundig bloß die schriftliche Stellungnahme, wobei dazu eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Pflegschaftsverfahrens und eine Besprechung mit der Beschuldigten notwendig war. Eine Teilnahme des Verteidigers an der Beschuldigtenvernehmung erfolgte nicht. Tätigkeiten nach Einstellung des Verfahrens waren für die Verteidigung weder notwendig noch zweckmäßig (OLG Graz 9 Bs 109/25k, OLG Wien 31 Bs 286/24x; zur Rechtskraft staatsanwaltschaftlicher Einstellungsentscheidungen siehe Nordmeyer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 190 Rz 22f).
Zum vorgelegten Leistungsverzeichnis ist auszuführen, dass es für die Bemessung des Pauschalbeitrags auf eine Gesamtbetrachtung der in § 196a Abs 1 StPO genannten Kriterien und nicht auf die im Innenverhältnis zwischen dem Verteidiger und der Beschuldigen verrechneten Kosten ankommt. Allerdings dienen Kostenverzeichnisse der Nachvollziehbarkeit von Umfang und Zweckmäßigkeit der Leistungen des Verteidigers, ohne den Anspruch auf vollständigen Ersatz der darauf entfallenden Kosten zu begründen (OLG Wien 30 Bs 210/24p, OLG Graz 1 Bs 43/26x ua). Gegenständlich ergibt sich daraus eine – für die Verteidigung notwendige und zweckmäßige – Vollmachtsbekanntgabe (wobei die Ausführungen im Rechtsmittel [ON 7.2, 4], wonach diese an die Kriminalpolizei erging, nachvollziehbar sind).
Abstellend auf den geringen Umfang der Ermittlungen, die geringe Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sowie den dargelegten Verteidigungsaufwand ist von einem einfachen Verteidigungsfall auszugehen, dessen Aufwand weit unter jenem eines durchschnittlichen Verfahrens der Stufe 1 lag, sodass ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 500,-- angemessen ist.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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