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11Bs103/26y•OLG Innsbruck 11Bs103/26y
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* und eine weitere Verurteilte wegen Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Verurteilten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 1.4.2026, GZ **95 (vormals **), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Sache an das Landesgericht Innsbruck zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung v e r w i e s e n wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 7 Abs 2 StVG).
Begründung:
Über A* wurde im gegenständlichen Strafverfahren rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt (vgl ON 55, 63 und 64) und ihr die Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafe binnen einem Monat in der Justizanstalt Innsbruck am 7.1.2026 zugestellt (vgl Rückschein zu ON 66).
Am 3.2.2026 beantragte die Verurteilte unter Vorlage von medizinischen Unterlagen aufgrund psychischer Erkrankungen den Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 5 Abs 1 StVG (ON 76). Die Staatsanwaltschaft äußerte sich zum Antrag der Verurteilten nicht (ON 77). Daraufhin verfügte der Vorsitzende des Schöffengerichts am 4.2.2026 die Aktenübermittlung an die Justizanstalt Innsbruck „zur Einsicht mit dem Ersuchen um Stellungnahme seitens des Anstaltsarztes zum Antrag in ON 76 unter Hinweis auf die dortigen ärztlichen Unterlagen, allenfalls unter Beiziehung des Anstaltspsychiaters, zur Vollzugstauglichkeit und ob unter den gegebenen Umständen ein Strafvollzug iSd § 20 StVG möglich [sei]“ (ON 78).
Am 1.4.2026 übermittelte die Justizanstalt Innsbruck die Stellungnahme des Anstaltsarztes Dr. B* vom selben Tag an den Anstaltsleiter, wonach nach Durchsicht aller dem Anstaltsarzt vorliegenden Befunde die Verurteilte aus „allgemeinmedizinischer Sicht vollzugstauglich“ sei und „eine regelmäßige psychiatrische und allgemeinmedizinische Kontrolle“ in der Justizanstalt Innsbruck garantiert werden könne (ON 94).
Daraufhin wies der Vorsitzende des Schöffengerichts mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Verurteilten auf Strafaufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 Abs 1 StVG ab. Begründend wurde ausgeführt, die Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe bzw der bevorstehende Haftantritt würden ohne Zweifel eine psychische Belastung darstellen. Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende gravierende – einer erzieherischen Einflussnahme während der Haft entgegenstehende – psychische Erkrankung könnten aus den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, zumal dem psychischen Zustand der Verurteilten mit Blick auf die in der Justizanstalt Innsbruck zur Verfügung gestellten psychiatrischen und allgemeinmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten in einem ausreichenden Maße Rechnung getragen werden könnte. Daneben bestünden auch Möglichkeiten der Vollzugsortsänderung iSd § 10 StVG. Ein Vollzug iSd § 20 Abs 1 und 2 StVG sei daher in casu möglich und die Hafttauglichkeit der Verurteilten festzustellen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Verurteilten, die unter Vorlage eines aktualisierten Arztberichts vom 15.4.2026 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands behauptet und zudem zusammengefasst kritisiert, dass das Erstgericht kein psychiatrisches Sachverständigengutachten und zudem nur eine unzureichende Stellungnahme des Anstaltsarztes eingeholt habe (ON 98).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zu.
Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder wäre im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist gemäß § 5 Abs 1 StVG die Einleitung des Strafvollzugs solange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.
Nach § 20 Abs 1 StVG soll der Vollzug der Freiheitsstrafen den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzeigen. Nach Abs 2 leg cit sind die Strafgefangenen zur Erreichung dieser Zwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen des StVG und der darauf gegründeten Vorschriften von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.
§ 5 Abs 1 StVG regelt daher jene Fälle, in denen ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug bei bestem Willen des Verurteilten nicht durchführbar ist, weil jener aus gesundheitlichen Gründen körperlich oder geistig für eine erzieherische Beeinflussung objektiv untauglich ist. Der Gesetzgeber stellt bei der Frage der Haftfähigkeit nicht auf einen absoluten Begriff der schweren Körperverletzung oder auf die Abschließbarkeit des Verurteilten von der Außenwelt, sondern auf die im Einzelfall zu beurteilende Vereinbarkeit des Zustands des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe ab. Die Beurteilung der Vollzugstauglichkeit stellt eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage dar. Sachverständige haben daher (lediglich) den Krankheitszustand des Verurteilten zu beschreiben und daraus Schlüsse darüber zu ziehen, welcher Behandlung er nach den Regeln der medizinischen Kunst bedarf. Die Vollzugsbehörden können anhand dieser ärztlich festgestellten Erfordernisse dann darüber Auskunft geben, ob eine Justizanstalt (in Frage kommen auch die Anstalten des Maßnahmenvollzugs, die Sonderkrankenanstalten und die geschlossenen Abteilungen in öffentlichen Krankenanstalten, die ebenfalls organisatorisch Justizanstalten angegliedert sind) über die gebotene Betreuungsmöglichkeit verfügt und ob unter den gegebenen Umständen aus ihrer Sicht eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs iSd § 20 Abs 1 und 2 StVG realisierbar ist. Das Gericht hat auf dieser Grundlage schließlich zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand des Verurteilten einem zweckmäßigen Strafvollzug entgegensteht. Erst dann, wenn ein dem Wesen des Strafvollzugs entsprechender Strafvollzug in überhaupt keiner Vollzugsanstalt durchführbar wäre, ist die Einleitung des Strafvollzugs solange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat (Pieber in WK² StVG § 5 Rz 2 und 12; Drexler/Weger, StVG5 Rz 2 und 5).
Zutreffend zeigt die Beschwerde zwar grundlegend auf, dass eine Beurteilung der Vollzugstauglichkeit eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage darstellt und diese „zwingend eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage“ voraussetzt. Der weiteren Beschwerdeargumentation zuwider bedurfte es aber im konkreten Fall nicht der „zwingenden Einholung eines Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen“. Denn die von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag und im Rechtsmittel vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere jene der C*, sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts sowohl in Bezug auf die diagnostizierten psychischen Erkrankungen als auch die notwendigen Behandlungen (Beibehaltung der angeführten Medikation und Fortsetzung der Gesprächstherapie) nachvollziehbar und mangels Anhaltspunkten für eine allfällige Gefälligkeitsdiagnose daher unbedenklich.
Im Ergebnis zutreffend zeigt aber die Beschwerde auf, dass die vorliegende Stellungnahme des Anstaltsarztes vom 1.4.2026 allein noch keine ausreichende Tatsachengrundlage darstellt, um die Rechtsfrage der Vollzugstauglichkeit der Beschwerdeführerin abschließend zu beurteilen. Der Anstaltsarzt, der Allgemeinmediziner ist, führt zwar aus, dass die Beschwerdeführerin aus „allgemeinmedizinischer Sicht vollzugstauglich“ sei und eine regelmäßige psychiatrische und allgemeinmedizinische Kontrolle in der Justizanstalt Innsbruck garantiert werden könne. Ob aber der Anstaltsarzt, wie vom Erstgericht „allenfalls“ gefordert, den Anstaltspsychiater vor seiner Stellungnahme einbezog und insbesondere Letzterer die medizinischen Unterlagen und die darin angeführten Diagnosen und für notwendig erachteten Behandlungen berücksichtigte, lässt sich der Stellungnahme des Anstaltsarztes nicht entnehmen. Darüber hinaus liegt auch keine vom Erstgericht geforderte Stellungnahme der Vollzugsbehörden (Anstaltsleitung) vor, ob unter den gegebenen Umständen aus deren Sicht eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs im Sinne des § 20 Abs 1 und 2 StVG in der Justizanstalt Innsbruck realisierbar ist.
Diese mangelhafte Tatsachengrundlage erfordert die Kassation des angefochtenen Beschlusses und die Verweisung der Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Im weiteren Rechtsgang werden vor neuerlicher Beschlussfassung die notwendigen Stellungnahmen, die auch den aktualisierten Arztbericht vom 15.4.2026 zu berücksichtigen haben, einzuholen sein.
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