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8Bs57/26b•OLG Linz 8Bs57/26b
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen Mag. A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 1. April 2026, HR* (St*-19), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Bei der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis behing zu AZ St* ein Ermittlungsverfahren gegen Mag. A* und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zum Nachteil des D*-C*, welches von der Anklagebehörde am 17. November 2025 je aus dem Grund des § 190 StPO eingestellt wurde (ON 1.10).
Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 (ON 15) erhob B* C*, der im gegenständlichen Verfahren auch als Anzeiger aufgetreten war (ON 2), Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO. Mit Beschluss vom 10. März 2026 wies das Landesgericht Ried im Innkreis diesen Einspruch des „B* C* als Opfervertreter des D*-C*“ als unzulässig zurück (ON 16).
Mit (elektronisch eingebrachter) Eingabe vom 30. März 2026 (ON 18) beantragte B* C* (unter Verwendung des für Zivilverfahren vorgesehenen Formulars) die Bewilligung von Verfahrenshilfe „zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren“ im Umfang „der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den Kosten der notwendigen Verlautbarungen, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegeben Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung) und den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt“, somit erkennbar die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Beschluss vom 10. März 2026. Begründet wurde der Antrag von B* C* zusammengefasst damit, dass er mit der Situation in Zusammenhang mit der Meldung eines (näher ausgeführten) Amtsmissbrauchs völlig überfordert sei, besondere Schwierigkeiten im Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu erwarten seien, der Verfahrensverlauf unübersichtlich sei und nur durch die Besprechung und Beratung mit einem Anwalt eine zielführende Herangehensweise erörtert werden könne.
Mit Beschluss vom 1. April 2026 wies das Landesgericht Ried im Innkreis diesen Antrag des B* C* auf Beigebung von Verfahrenshilfe mit der Begründung zurück, dass Verfahrenshilfe für Opfer- und Privatbeteiligtenvertreter nicht vorgesehen sei (ON 19).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* C* (ON 21), mit der er geltend macht, der gegenständliche Antrag sei in Vertretung des D*-C* gestellt worden und eine meritorische Erledigung im Sinne einer Gewährung von Verfahrenshilfe für diesen anstrebt.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Vorab ist festzuhalten, dass B* C* im gegenständlichen Verfahren zum Teil in eigenem Namen, zum Teil als Vertreter seines Bruders D*-C* aufgetreten ist. Den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag stellte er jedoch zweifelsfrei in eigenem Namen. Die Intention des Beschwerdeführers, für sich selbst und nicht etwa für seinen Bruder Verfahrenshilfe zu beantragen, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des entsprechenden Antrags und dem Inhalt des angeschlossenen, die Einkommens- und Vermögenssituation des B* C* darlegenden „Vermögensbekenntnisses zur Erlangung der Verfahrenshilfe“ (vgl im Gegensatz dazu den in diesem Verfahren vom Beschwerdeführer als Vertreter des D*-C* eingebrachten Verfahrenshilfeantrag vom 12. Jänner 2025, ON 11). Entgegen dem Beschwerdevorbringen bleibt vor diesem Hintergrund für die Annahme, es habe sich hier um einen Verfahrenshilfeantrag des D*-C* gehandelt, kein Raum.
Aus der Strafprozessordnung lässt sich kein Recht auf Gewährung von Verfahrenshilfe für einen gewählten Opfer- oder Privatbeteiligtenvertreter oder Anzeiger ableiten. Die Einleitung eines - im Rechtsmittel angesprochenen - Verbesserungsverfahrens vor Zurückweisung derartiger Anträge sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor.
Die Zurückweisung des Antrags des B* C* erfolgte somit zu Recht. Ein Eingehen auf die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe erübrigen sich vor diesem Hintergrund.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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