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8Bs59/26x•OLG Linz 8Bs59/26x
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* und andere wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 22. April 2026, GZ Hv*-50, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass der gemäß § 393a Abs 1 StPO an C* B* zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit 3.500,-- Euro bestimmt wird.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 3. Februar 2026 (ON 37) wurde C* B* von dem wider sie erhobenen Vorwurf, sie hätte zur Ausführung der Tat des A* B*, welcher sich in der Zeit von zumindest Anfang August 2025 bis zur Sicherstellung am 21. Oktober 2025 in ** auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt habe, indem er auf dem Fahnenmast auf dem an der straße gelegenen Gästeparkplatz des von ihm und seiner Ehegattin (C B) betriebenen Gasthauses eine ungefähr 1 m x 5 m große Fahne mit einer darauf abgebildeten, von der NS-Frauenschaft, dem Deutschen Frauenwerk, den Frauenschaftsleiterinnen, den im Sanitäts- und Veterinärdienst der SA tätigen Personen und anderen nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen als Symbol verwendeten Lebensrune hisste und zur Schau stellte, somit auf eine Weise, dass die Tat vielen Menschen, also zumindest 20 Personen zugänglich geworden sei, beigetragen, indem sie ihre Zustimmung zum Hissen der Fahne erteilt und ihn dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt hätte, gemäß § 336 StPO rechtskräftig freigesprochen.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 (ON 38) beantragte die Freigesprochene durch ihren Verteidiger – unter Auflistung angefallener Verteidigungskosten in Höhe von insgesamt 11.118,41 Euro (darin enthalten 50 % Erfolgszuschlag und 20 % Umsatzsteuer) – die Bestimmung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a StPO.
Das Erstgericht setzte mit dem angefochtenen Beschluss (ON 50) den Verteidigungskostenbeitrag mit 3.000,00 Euro fest, wogegen sich die Beschwerde (ON 52) der Freigesprochenen mit dem Ziel einer Anhebung richtet.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Wird ein im Offizialverfahren Angeklagter freigesprochen, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffen- und Geschworenengericht darf dieser Beitrag – vorbehaltlich der in den §§ 221 Abs 4 und 285 Abs 2 StPO genannten, hier nicht in Betracht zu ziehenden Fälle – die Grenze von 30.000,00 Euro nicht übersteigen (§ 393a Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO). Gemäß § 393a Abs 2 StPO ist der Beitrag unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Je nach Umfang der Ermittlungen und Verfahrenshandlungen sowie Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen kann sich der Beitrag gemäß § 393a StPO dem im Gesetz vorgesehenen Höchstmaß annähern bzw sich von diesem weiter entfernen (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 9 f). Unter Heranziehung der Ansätze nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) – bei Berücksichtigung des Einheitssatzes, jedoch ohne (Erfolgs- oder Erschwernis-)Zuschläge – werden hiefür nach den Gesetzesmaterialien durchschnittliche Verteidigungskosten in einem „Standardverfahren“ vor dem Geschworenengericht mit 15.000,00 Euro veranschlagt (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8). Ein solches Standardverfahren umfasst demnach an Verteidigungsaufwand die Vertretung im Ermittlungsverfahren (Besprechung mit dem Mandanten, Vollmachtsbekanntgabe bzw Antrag auf Akteneinsicht, Aktenstudium bzw Vorbereitung und Teilnahme an einer zweistündigen Vernehmung), die Teilnahme an einer Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden, die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes sowie Leistungen im Rechtsmittelverfahren (inklusive Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden). Dieser Durchschnittsbetrag dient als Ausgangsbasis für die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags (OLG Linz 9 Bs 77/25z uva; Öner, Die im Jahr 2024 in Kraft getretenen Änderungen der StPO, JAP 2024/2025, 79; Öner in LiK-StPO² § 393a Rz 24 mwN). Dabei ist die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, zu berücksichtigen, die von ganz einfachen Verteidigungsfällen bis hin zu komplexen (Wirtschafts-)Strafsachen reichen können. Die konkrete Bemessung im Einzelfall steht stets unter der Prämisse der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 7; Tipold, Neuregelung des Beitrages zu den Verteidigungskosten, JSt 2024, 475).
Fallkonkret sind die Merkmale des Verfahrensumfangs und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen weit unterdurchschnittlich ausgeprägt. Da die Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren anwaltlich unvertreten war und auch kein Rechtsmittelverfahren stattfand, bezieht sich der Verteidigungsaufwand ausschließlich auf das – zweieinhalb Monate dauernde – Hauptverfahren. Der Aktenumfang (bis zum Urteil ON 38) erweist sich ebenfalls als deutlich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Verfahren angesiedelt. Auch in Anbetracht der Verantwortung C* G*, wonach die „Lebensrune“ ihres Erachtens ein Schutz-Symbol sei, ohne dass sie gewusst hätte, dass ein Konnex zum Nationalsozialismus bestünde (ON 6.7; vgl auch ON 31, 3 ff), wies das Verfahren keine schwierigen oder gar komplexen Tat- oder Rechtsfragen auf.
Das quantitative Ausmaß der erbrachten – notwendigen und zweckmäßigen – Leistungen beschränkte sich auf die Vollmachtsbekanntgabe vom 27. November 2025 (ON 16) sowie die Vertretung in der – ohne Berücksichtigung von Unterbrechungen, jedoch inklusive Beratungszeiten – ungefähr drei Stunden und 40 Minuten dauernden Hauptverhandlung vom 3. Februar 2026 (ON 31), in welcher der Verteidiger neben C* B* auch ihren Gatten A* B* als Mitangeklagten vertreten hat. Vertritt ein Verteidiger wie hier mehrere Angeklagte, so ist dieser Umstand auch bei der Bemessung des Pauschalbeitrags zu berücksichtigen und kann den Verteidigungsaufwand verringern (OLG Wien 23 Bs 111/25d; 21 Bs 485/25i; Lendl, WK-StPO § 393a Rz 12; Öner in LiK-StPO² § 393a Rz 20), worauf im Übrigen auch die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Neuregelung des Verteidigerkostenbeitrags hinweisen (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 7). Der verzeichnete Einspruchsverzicht vom 7. Jänner 2026 (ON 26.19) betrifft hingegen ausschließlich die (allein) gegen A* B* erhobene (weitere) Anklageschrift vom 29. Dezember 2025 (ON 26.18), sodass bezogen auf die Angeklagte C* B* kein prozessrelevanter Schriftsatz eingebracht wurde. Schließlich ist anzumerken, dass Kosten für den verzeichneten Kostenbestimmungsantrag selbst nicht mitzuberücksichtigen sind (Lendl, WK-StPO § 393a Rz 23; OLG Linz 10 Bs 41/26i; OLG Wien 22 Bs 45/26t uvm).
In Anbetracht des sowohl qualitativ als auch quantitativ deutlich unterdurchschnittlichen Verfahrens gebührt lediglich ein Bruchteil der Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ als Kostenbeitrag nach § 393a Abs 1 StPO, bleibt doch der Aufwand des (tatsächlich) notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers bei diesem wenig anspruchsvollen Verteidigungsfall deutlich hinter dem standardisierten Durchschnittsaufwand zurück. Im vorliegenden Einzelfall erscheint allerdings eine geringfügige Anhebung des Kostenbeitrags – in Richtung eines Viertels (vgl OLG Wien 21 Bs 24/26x) der für ein Standardverfahren gebührenden Kosten (von 15.000,00 Euro) als Ausgangsbasis – auf 3.500,00 Euro gerechtfertigt. Für eine darüber hinausgehende weitere Erhöhung bleibt jedoch kein Raum, womit der Beschwerde der spruchgemäße Erfolg zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist schließlich festzuhalten, dass die in der Leistungsaufstellung als Barauslagen verzeichneten „ERV-Kosten“ gemäß § 23a RATG einen Bestandteil der Entlohnung darstellen, sodass das Erstgericht zu Recht keine Barauslagen zugesprochen hat.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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