OLG Linz 7Bs91/26w

7Bs91/26wCourt of AppealMay 18, 2026

Full text

OLG Linz 7Bs91/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00091.26W.0518.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 13. April 2026, Bl*-3, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Wels stellte ein gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zum Nachteil des B* geführtes Ermittlungsverfahren am 24. Februar 2026 gemäß § 190 StPO ein (St*, ON 1.4).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3) wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Wels den von B* gestellten Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens ab und trug ihm gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf.

Soweit sich die Beschwerde des B* (ON 5) gegen die Abweisung des Fortführungsantrags wendet, ist sie unzulässig, weil gegen die Entscheidung des Landesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, wie sich schon aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ergibt (ON 3, 5), ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO). Die dessen ungeachtet erhobene Beschwerde ist daher gemäß § 89 Abs 2 StPO zurückzuweisen.

Über die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird gesondert – und zwar durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichts (§ 33 Abs 2 StPO) – entschieden werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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