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5R3/26m•OLG Wien 5R3/26m
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Aigner und Mag. ZwettlerScheruga in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, *, vertreten durch die Claus Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, wider die beklagte Partei B, geb. **, **, vertreten durch Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen EUR 13.264,54 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 9.12.2025, GZ **68 (Rekursinteresse EUR 2.315,50), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 6.091,84 (darin EUR 124,24 USt und EUR 5.346,37 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 188,60 (darin EUR 31,44 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Klage vom 27.9.2022 begehrte die Klägerin aufgrund eines Unfalls am 13.4.2022, an dem sie mit ihrem EScooter beteiligt war, zunächst die Zahlung von EUR 27.778,06 sA an Schadenersatz und die Feststellung der Haftung des Beklagten für Dauerfolgen (Streitwert EUR 5.000), wobei sie sowohl im Kapitalbetrag als auch bei der Bewertung des Feststellungsbegehrens bereits ein Mitverschulden ihrerseits von 25% berücksichtigte.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2022 (ON 5) dehnte die Klägerin (unter Aufrechterhaltung des Feststellungsbegehrens) das Leistungsbegehren auf EUR 30.817,85 sA aus.
Im ersten Rechtsgang erging ein Teilurteil (Urteil Erstgericht ON 26 und Rechtsmittelentscheidung ON 30), mit dem EUR 20.545,23 und das Feststellungsbegehren, soweit dieses das Ausmaß von einem Viertel übersteigt, rechtskräftig abgewiesen wurden und das angefochtene Urteil im Übrigen in seinem Ausspruch auf Abweisung des weiteren Betrags von EUR 10.272,62 und des verbleibenden Feststellungsbegehrens zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde.
Nach weiteren (für das Rekursverfahren nicht relevanten) Klagsausdehnungen und -einschränkungen gab das Erstgericht im zweiten Rechtsgang mit seinem in der Hauptsache rechtskräftigen Endurteil (ON 66) dem zuletzt geltend gemachten Zahlungsbegehren mit EUR 12.272,02 sA statt und wies das Mehrbegehren von EUR 992,52 ab. Dem Feststellungsbegehren gab es mit einer Haftungsquote von 25% statt. Die Kostenentscheidung behielt es bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Endurteils traf es mit dem angefochtenen Beschluss die Kostenentscheidung und verpflichtete den Beklagten zum Ersatz der mit EUR 7.904,84 (darin enthalten EUR 6.965,65 an Barauslagen und EUR 880,06 an USt; abzüglich Kosten der Gegenseite in Höhe von EUR 4.341,17) bestimmten Verfahrenskosten der Klägerin.
Dazu führte es – soweit im Rekursverfahren relevant – aus, es seien 8 Abschnitte zu bilden, wobei der erste bis zur Klagsausdehnung am 17.11.2022 (ON 5) und der zweite in Folge bis zur Berufung am 15.1.2024 (ON 27) reiche. In den ersten beiden Abschnitten habe die Klägerin lediglich mit 40% obsiegt, sodass sie dem Beklagten 20% seiner Vertretungskosten und 60% seiner Barauslagen zu ersetzen habe. Im Gegenzug müsse der Beklagte der Klägerin 40% ihrer Barauslagen aus diesen Abschnitten ersetzen.
Die Klägerin habe dem Beklagten in den ersten beiden Abschnitten Vertretungskosten in Höhe von EUR 2.925,17 (darin enthalten EUR 487,53 an USt) und Barauslagen in Höhe von EUR 1.416 zu ersetzen.
Demgegenüber habe der Beklagte der Klägerin
in den ersten beiden Abschnitten Barauslagen in Höhe von EUR 622,40
im dritten Verfahrensabschnitt Vertretungskosten in Höhe von EUR 1.044,66 (darin enthalten EUR 174,11 an USt) und Barauslagen in Höhe von EUR 914,25
in den weiteren Verfahrensabschnitten ab der Rechtsmittelentscheidung Vertretungskosten in Höhe von EUR 4.235,70 (darin enthalten EUR 705,95 an USt) und Barauslagen in Höhe von EUR 5.429 zu ersetzen.
Subtrahiere man den Kostenzuspruch des Beklagten von jenem der Klägerin so ergebe sich am Ende ein vom Beklagten an die Klägerin zu leistender Kostenersatz in Höhe von EUR 7.904,84.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem Beklagten einen Prozesskostenersatz in Höhe von nur EUR 5.589,34 (darin EUR 109,71 an USt und EUR 4.931,08 an Barauslagen) aufzuerlegen.
Die Klägerin beantragt, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1. Voranzustellen ist, dass der Kostenrekurs entgegen den Ausführungen in der Kostenrekursbeantwortung nicht zurückzuweisen ist. Zwar ist im Kopf des Schriftsatzes fälschlich das Bezirksgericht Mistelbach angeführt, die ERVEingabe ist aber an das richtige Gericht adressiert und wurde mittels ERV auch beim Erstgericht eingebracht. Ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück ist als rechtzeitig eingebracht anzusehen, wenn es durch Angabe des jeweils zutreffenden „Dienststellenkürzels“ an das richtige Gericht adressiert war und bei diesem binnen der Rekursfrist eingeht, was hier zutrifft (vgl Buchegger in Fasching/Konecny 3 II/3 § 126 ZPO Rz 30 Fn 90 [Stand 1.10.2015, rdb.at]).
2. Der Kostenrekurs bemängelt nur die im angefochtenen Beschluss ermittelte Obsiegensquote der Klägerin in den ersten beiden Verfahrensabschnitten.
Er wendet sich ausdrücklich nicht gegen die erfolgte Gliederung des Verfahrens in 8 Abschnitte, auch nicht gegen die Kürzung einzelner Kostenpositionen oder gegen die erstgerichtliche Berechnung der Vertretungskosten und des Barauslagenersatzes ab dem dritten Verfahrensabschnitt, sodass eine Auseinandersetzung damit nicht zu erfolgen hat.
Der Rekurs argumentiert, dass im Ergebnis die Klägerin im ersten Verfahrensabschnitt mit nur rund 38% ihrer Ansprüche durchgedrungen sei und daher dem Beklagten 24% der Vertretungskosten und 62% der Barauslagen zu ersetzen habe. Im zweiten Verfahrensabschnitt habe die Klägerin mit nur rund 34% ihrer Ansprüche obsiegt, weshalb sie dem Beklagten 32% der Verfahrenskosten und 66% der Barauslagen zu ersetzen habe.
3. Im Rahmen einer Teilanfechtung der Kostenentscheidung muss der Rekurswerber all jene Positionen und Beträge aufzeigen, aus denen sich der seiner Auffassung nach berechtigte bzw. unberechtigte Kostenanspruch zusammensetzt, um klar erkennen zu lassen, in welchem Umfang die erstgerichtliche Entscheidung in Teilrechtskraft erwachsen ist. Wird nur die Entscheidung über den Grund der Ersatzpflicht, wie hier die Frage der Quotenkompensation bekämpft, so hat das Rekursgericht die Kostenentscheidung nur in dieser Hinsicht zu überprüfen (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.88, 1.91).
Bei der Berechnung der Obsiegensquoten in den ersten beiden Verfahrensabschnitten kommt das Rekursgericht zu geringeren als den im Rekurs begehrten Obsiegensquoten der Klägerin. Im Sinn der oben dargestellten Grundsätze hat es jedoch bei einer Berechnung aufgrund der vom Beklagten im Rekurs ausdrücklich begehrten Erfolgsquoten zu bleiben. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, selbst eine richtige Kostenentscheidung zu fällen, sondern vielmehr nur, die erstgerichtliche Kostenentscheidung im Rahmen der Rekursanfechtung zu überprüfen.
Wenn auch im Rekurs die für die Berechnung herangezogenen Bemessungsgrundlagen nicht nachvollziehbar sind und dem Rekurswerber infolge falscher Wiedergabe der ausdrücklich unbekämpften Positionen (der Kosten und Barauslagen ab dem dritten Abschnitt) in seiner Berechnung Fehler unterlaufen sind, so ist doch ohne jeden Zweifel erkennbar, dass er die vom Erstgericht ermittelten Obsiegensquoten in den ersten beiden Verfahrensabschnitten bekämpft und an deren Stelle die Berechnung aufgrund konkret genannter anderer Quoten begehrt. Der Anfechtungsumfang ist damit noch eindeutig bestimmbar.
4. Zur Berechnung der Obsiegensquoten im ersten Verfahrensabschnitt:
4.1. Die Bemessungsgrundlage im ersten Verfahrensabschnitt, der die Klage bis exklusive der Klagsausdehnung ON 5 umfasst, betrug EUR 32.083,55. Darin hatte die Klägerin bereits ein 25%iges Mitverschulden ihrerseits mitberücksichtigt und dementsprechend nur 75% des Schadens eingeklagt.
In der Klage benannte die Klägerin die ihr zu 100% angefallenen „unfallkausalen Nebenkosten“ zunächst wie folgt:
Kosten Rehabilitation C*EUR 618,24
RollstuhlmieteEUR 120
PhysiotherapieEUR 1.340
KrankenhausbeiträgeEUR 221,34
Kosten für notwendige DiagnostikEUR 390
MedikamenteEUR 26,70
Wandhalterung Bad und DuschstuhlEUR 61,78
FahrtkostenEUR 152,12
Dies ergibt eine Summe von EUR 2.930,18, die Klägerin errechnete die Summe in der Klage fälschlich mit EUR 2.778,06. Unter Berücksichtigung eines 25%igen Mitverschuldens klagte sie davon EUR 2.083,55 ein.
Die Klägerin bezifferte das Schmerzengeld zu 100% mit 33.333,33. Ausgehend von dem eingestandenen Mitverschulden von 25% klagte sie aus diesem Titel nur EUR 25.000 ein.
Das Feststellungsbegehren wäre laut Klägerin bei einem Verschulden des Beklagten von 100% mit EUR 6.666,67 zu bewerten; da sie ein 25%iges Mitverschulden eingestand, bewertete sie das Feststellungsbegehren (75% Verschulden des Beklagten) in der Klage mit EUR 5.000.
4.2. Zur Berechnung der Obsiegensquote:
Das Erstgericht stellte die zu 100% angefallenen „unfallkausalen Nebenkosten“ wie folgt fest:
Kosten Rehabilitation C*EUR 618,24
RollstuhlmieteEUR 120
PhysiotherapieEUR 596
KrankenhausbeiträgeEUR 221,34
MedikamenteEUR 26,70
Wandhalterung Bad und DuschstuhlEUR 61,78
FahrtkostenEUR 124
EUR 1.768,06
Nach dem rechtskräftigen Endurteil stehen der Klägerin aufgrund des ihr anzulastenden Mitverschuldens von 75% davon 25% zu. Das ergibt im ersten Abschnitt betreffend die unfallkausalen Nebenkosten einen Zuspruch von EUR 442,02.
An Schmerzengeld erachtete das Erstgericht im Endurteil einen (noch nicht um die Mitverschuldensquote gekürzten) Betrag von EUR 40.680 für angemessen; unter Berücksichtigung, dass zuletzt (nach Klagsausdehnung) aus diesem Titel EUR 39.600 begehrt wurden (§ 405 ZPO), berechnete das Erstgericht den Anspruch der Klägerin (25% aus EUR 39.600) mit EUR 9.900.
Im ersten Abschnitt hatte die Klägerin an Schmerzengeld EUR 25.000 begehrt (75% von EUR 33.333,33), wobei ihr in diesem Abschnitt (das Schmerzengeldbegehren wurde erst später ausgedehnt) davon nur EUR 8.333,33 zustehen (25% von EUR 33.333,33). Infolge der erst späteren Ausdehnung liegt im ersten Abschnitt kein Anwendungsfall des § 43 Abs 2 ZPO vor.
Mit dem Feststellungsbegehren ist die Klägerin mit einer Quote von 25% durchgedrungen. Da sie in ihrem Urteilsantrag aber keine Haftungseinschränkung auf eine Quote vorgenommen hat, ist hier von einem Obsiegen mit 25% von EUR 5.000 auszugehen, das sind EUR 1.250, während sie mit 75% von EUR 5.000 (EUR 3.759) unterlegen ist.
In Summe hat sie im ersten Abschnitt daher mit EUR 10.025,35 obsiegt.
4.3. Stellt man nun dem Klagebegehren von EUR 32.083,55 im ersten Abschnitt den Zuspruch von EUR 10.025,35 gegenüber, ergäbe sich ein Obsiegen der Klägerin mit nur rund 31%. Da der Beklagte im Rekurs die Berechnung des Kostenersatzes jedoch auf Basis eines Obsiegens der Klägerin von 38% begehrt, kann ihm nicht mehr zugesprochen werden, als er geltend macht (vgl Punkt 3.). Der Kostenersatz ist daher unter Zugrundelegung der Obsiegensquote von 38% zu berechnen.
5. Zur Berechnung der Obsiegensquoten im zweiten Verfahrensabschnitt:
5.1. Die Bemessungsgrundlage im zweiten Abschnitt (ab der Klagsausdehnung vom 17.11.2022 ON 5, bis zur Berufung ON 27) belief sich auf EUR 35.817,85 und setzte sich aus folgenden Begehren zusammen:
Die Klägerin dehnte unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 25% die Position „unfallkausale Nebenkosten“ von EUR 2.083,55 um EUR 1.135,55 auf EUR 3.219,11 (= 75% des Gesamtbetrags von EUR 4.242,14) aus. Das Erstgericht stellte die zu 100% angefallenen „unfallkausalen Nebenkosten“ mit EUR 2.368,06 fest (der unter Punkt 4.2. dargestellte Betrag von EUR 1.768,06 plus EUR 600 MRT-Kosten). Nach dem rechtskräftigen Endurteil stehen der Klägerin aufgrund des ihr anzulastenden 75%igen Mitverschuldens davon 25% zu. Das ergibt im zweiten Abschnitt betreffend die unfallkausalen Nebenkosten einen Zuspruch von EUR 592,02 (vgl die Berechnung des Erstgerichts auf S 25 des Endurteils).
Die Schmerzengeldforderung und das Feststellungsbegehren blieben unverändert.
Die Klägerin dehnte am 17.11.2022 (ON 5) das Klagebegehren um die weitere Position Pflegebedarf (11 Wochen) im Betrag von EUR 2.598,75 (75% von EUR 3.465) aus. Das Erstgericht stellte fest, dass die Klägerin in den Zeiträumen 22.4.2022 bis 8.5.2022, 14.5.2022 bis 2.8.2022 und 15.12.2022 bis 31.12.2022 (115 Tage) einer Pflegebetreuung im Ausmaß von zwei Stunden täglich bedurfte. Dabei fällt der letztgenannte Zeitraum im Ausmaß von 17 Tagen (15.12.2022 bis 31.12.2022) in eine Periode nach der (am 17.11.2022 erfolgten Klagsausdehnung). Daraus ist abzuleiten, dass das Erstgericht von dem in diesem Verfahrensabschnitt geltend gemachten Pflegebegehren somit 98 Stunden als berechtigt angesehen hat. Unter Zugrundelegung des vom Erstgericht herangezogenen Stundensatzes von EUR 16 ergibt sich ein Betrag (noch ohne Berücksichtigung der Verschuldensquote) von EUR 3.136 (98 Tage zu je 2h à EUR 16). Der mit 25% berechtigte Anspruch der Klägerin beläuft sich im zweiten Abschnitt daher auf EUR 784. Zwar war dieser Betrag abhängig von der Ausmittlung durch einen Sachverständigen, jedoch hat die Klägerin mit der Geltendmachung von EUR 2.598 im Vergleich zu einem Zuspruch von EUR 784 um mehr als das Dreifache überklagt, weshalb § 43 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden ist.
In Summe hat die Klägerin im zweiten Abschnitt daher mit EUR 10.959,35 obsiegt.
5.3. Stellt man nun dem Klagebegehren von EUR 35.817,85 im zweiten Abschnitt den Zuspruch von EUR 10.959,35 gegenüber, ergäbe sich ein Obsiegen der Klägerin mit rund 31%. Da der Beklagte im Rekurs die Berechnung des Kostenersatzes jedoch auf Basis eines Obsiegens der Klägerin von 34% begehrt, kann ihm nicht mehr zugesprochen werden, als er geltend macht (vgl Punkt 3.). Der Kostenersatz ist daher unter Zugrundelegung der Obsiegensquote von 34% zu berechnen.
6.1. Ausgehend von den im Rekurs begehrten Obsiegensquoten beläuft sich der tarifmäßige Kostenersatzanspruch des Beklagten nach der insoweit nachvollziehbaren Aufschlüsselung auf Seite 3 im Kostenrekurs im ersten Abschnitt auf EUR 436,06 (darin EUR 72,68 USt) und im zweiten Abschnitt auf EUR 4.098,83 (darin EUR 683,14 USt), insgesamt daher auf EUR 4.534,89 (darin EUR 755,82 USt).
6.2. Unbekämpft kam das Erstgericht zum Schluss (Seite 4 drittletzter Absatz des angefochtenen Beschlusses), dass der Beklagte der Klägerin im dritten Abschnitt EUR 1.044,66 Vertretungskosten (darin EUR 174,11 USt) zu ersetzen hat, in allen weiteren Abschnitten in Summe EUR 4.235,70 (darin EUR 705,95 USt) Vertretungkosten, zusammen daher EUR 5.280,36 (darin EUR 880,06 USt). Auch wenn der Rekurs diese Beträge unrichtig wiedergibt, wendet er sich ausdrücklich nicht gegen die Berechnung des Erstgerichts ab dem dritten Verfahrensabschnitt, sodass der Berechnung des Rekursgerichts die (richtigen) vom Erstgericht angeführten Beträge zugrundezulegen waren.
6.3. Das ergibt folgendes Ergebnis:
Von der Klägerin an den Beklagten zu ersetzende Vertretungskosten (erster und zweiter Abschnitt): EUR 4.534,89 (darin EUR 755,82 USt).
Vom Beklagten an die Klägerin zu ersetzende Vertretungskosten (ab dem dritten Abschnitt): 5.280,36 (darin EUR 880,06 USt).
Der Beklagte hat der Klägerin unter Zugrundelegung der von ihm im Rekurs für den ersten und zweiten Abschnitt begehrten Erfolgsquoten EUR 745,47 (darin EUR 124,24 USt) an Vertretungskosten zu ersetzen.
7.1. Bei Berechnung seines Barauslagenersatzes in den ersten beiden Abschnitten unterlief dem Rekurswerber insofern ein Fehler, als er eine Erfolgsquote der Klägerin von 32% heranzog. Tatsächlich – wie von ihm an anderer Stelle im Rekurs (S 2) auch richtig angeführt – ist zur Berechnung der Barauslagen das Obsiegen der Klägerin im ersten Abschnitt mit 38% und im zweiten Abschnitt mit 34% heranzuziehen.
Die Barauslagen der Klägerin beliefen sich im ersten Abschnitt auf EUR 792 (Pauschalgebühr für die Klage). Der Klägerin stehen 38% zu, das sind EUR 300,96. Im zweiten Abschnitt entstanden der Klägerin Barauslagen von EUR 764 (erhöhte Pauschalgebühr aufgrund der Klagsausdehnung ON 5; vgl Punkt 4 dritter Absatz auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses). Ihr stehen davon 34% zu, das sind EUR 259,76.
7.2. Die vom Erstgericht dem zweiten Verfahrensabschnitt zugeordneten Barauslagen des Beklagten beliefen sich auf EUR 2.360 (vgl Punkt 3 letzter Absatz auf S 3 des angefochtenen Beschlusses). Bei einem Obsiegen von 66% stehen ihm – wie im Rekurs auch richtig errechnet – EUR 1.557,60 zu.
7.3. Unbekämpft kam das Erstgericht zum Ergebnis (Seite 4 drittletzter Absatz des angefochtenen Beschlusses), dass der Beklagte der Klägerin im dritten Abschnitt EUR 914,25 Barauslagen zu ersetzen hat, in allen übrigen Abschnitten EUR 5.429 Barauslagen.
7.4. Das ergibt folgendes Ergebnis:
Vom Beklagten an die Klägerin zu ersetzende Barauslagen: EUR 6.903,97.
Von der Klägerin an den Beklagten zu ersetzende Barauslagen: EUR 1.557,60.
Der Beklagte hat der Klägerin somit EUR 5.346,37 Barauslagen zu ersetzen.
8. Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben und die Kostenentscheidung des Erstgerichts dahingehend abzuändern, dass der Beklagte der Klägerin EUR 6.091,84 (darin EUR 124,24 USt und EUR 5.346,37 Barauslagen) zu ersetzen hat. Aufgrund des auf konkrete Obsiegens bzw. Erfolgsquoten ausgerichteten Rekursbegehrens und der aufgezeigten teilweisen Unschlüssigkeit der Rekursberechnungen kommt eine Abänderung der Kostenersatzpflicht des Beklagten nur im Rahmen der Überprüfung der Quoten und dies auch nur im Anfechtungsumfang in Frage (vgl Punkt 3.).
9. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO iVm § 11 RATG. Bemessungsgrundlage für die Honorierung ist das Rekursinteresse (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.95). Bei teilweisem Obsiegen mit einem zweiseitigen Kostenrekurs sind die Kosten nach den Grundsätzen des § 43 Abs 1 ZPO verhältnismäßig zuzusprechen (RS0126888, RW0000364).
Ausgehend von einem Rekursinteresse von EUR 2.315,50 hat der Beklagte nur mit einem Betrag von EUR 1.813, das sind rund 78%, obsiegt. Ihm steht für den Rekurs daher ein Kostenersatz von 56% der verzeichneten Kosten zu.
10. Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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