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4R18/26p•OLG Graz 4R18/26p
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz) und Dr.in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Mechaniker, **, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger, Mag. Christian Planinc ua, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, wegen (ausgedehnt) EUR 103.038,36 samt Anhang und Feststellung (Interesse EUR 5.000,00) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 102.848,11) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Dezember 2025, **-44, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):
I. Die mit der Berufung vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.911,82 (darin EUR 651,97 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Kläger war ab 22. Februar 2022 wegen Schmerzen im linken Kniegelenk in dem von der Beklagten betriebenen B* in Behandlung. Am 9. Mai 2022 unterzog er sich dort einer arthroskopischen Knorpelglättung und einer Innenmeniskusteilresektion. Seit dem 2. Jänner 2015 ist er nach der Implantierung metallener Aortenklappen auf Medikamente zur Blutverdünnung angewiesen.
Im Prozess begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von (zuletzt) EUR 103.038,36 samt gestaffelten Zinsen (EUR 20.000,00 Schmerzengeld, EUR 83.038,36 Verdienstentgang) sowie die mit EUR 5.000,00 bewertete Feststellung von deren Haftung für alle künftigen, derzeit nicht bekannten Schäden, welche aus der unsachgemäß durchgeführten Operation vom 9. Mai 2022 resultieren. Die Operation am linken Knie sei contra legem artis erfolgt, weil sie ohne Legung einer Drainage und ohne Beiziehung eines Kardiologen durchgeführt worden wäre. Dadurch sei es zu einem Kniegelenkserguss gekommen. Bei der Wiederaufnahme der vor der Operation pausierten Blutverdünnung sei er mangelhaft betreut und auf sich alleine gestellt gewesen. Aufgrund des Kniegelenksergusses hätte er weitere Operationen benötigt und leide bis heute an starken Schmerzen. Durch die Einblutungen sei es zur irreparablen Schäden am Knochen gekommen. Er könne seinen Beruf als Mechaniker seit dem Jahr 2023 nicht mehr ausüben, weshalb ihm ein Verdienstentgang in der begehrten Höhe entstanden sei. Spät- und Dauerfolgen aufgrund der nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführten Operation seien nicht auszuschließen.
Die Beklagte bestreitet eine fehlerhafte Behandlung des Klägers durch ihre behandelnden Ärzte. Eine Drainage sei nicht indiziert gewesen und vom Kläger nicht verlangt worden. Das Beiziehen eines Kardiologen zu einer arthroskopischen Knorpelglättung und Innenmeniskusteilresektion sei weder notwendig gewesen noch üblich. Die Einleitung der Blutverdünnung postoperativ sei durch den Kläger eigenverantwortlich erfolgt. Vor der Operation sei der Kläger ordnungsgemäß über den Eingriff und die damit verbundenen Risiken, insbesondere die Gefahr eines Gelenksergusses aufgeklärt worden. Die Beschwerden des Klägers seien nicht auf einen Behandlungsfehler durch ihre Ärzte zurückzuführen. Selbst wenn ein solcher vorliegen würde, müsse sich der Kläger akausale Sowieso-Schmerzen anrechnen lassen. Der geltend gemachte Verdienstentgang sei unschlüssig und nicht belegt.
Mit dem angefochtenen Urteil erkennt das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger EUR 5.190,25 samt Zinsen zu bezahlen (insoweit rechtskräftig), weist das auf Zahlung weiterer EUR 97.848,11 samt Zinsen gerichtete Mehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab und verpflichtet den Kläger zum Kostenersatz an die Beklagte. Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus trifft es die auf den Urteilsseiten 3 bis 6 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird und von denen die nachstehenden (vom Kläger bekämpfte [a bis c] kursiv gekennzeichnet) hervorgehoben werden:
Der Kläger wurde am 22. Februar 2022 über die Operation, damit verbundene Risiken und Gefahren, alternative Behandlungsmöglichkeiten, wie eine konservative Therapie, sowie über mögliche Nachteile bei Unterlassung der Behandlung aufgeklärt [c]. Der Kläger wurde nicht nur über die allgemeinen Risiken sondern auch über spezielle Gefahren, wie eine Gelenksinfektion, einen Gelenkserguss, eine Thrombose und ein Knochenmarksödem aufgeklärt. Die Beiziehung eines Kardiologen wurde beim Aufklärungsgespräch nicht thematisiert. Ebensowenig wurde darüber gesprochen, ob das Legen einer Drainage von den behandelnden Ärzten beabsichtigt ist.
Präoperativ war das Pausieren der Blutverdünnung mittels Sintrom notwendig. Am 9. Mai 2022 wurde eine Kniearthroskopie, Innenmeniskusentfernung und Knorpelglättung durchgeführt, wobei keine Drainage gelegt wurde. Am ersten postoperativen Tag wurde die Blutverdünnung fortgesetzt. Postoperativ kam es zu einem Erguss im Kniegelenk, der am 11. Mai 2022 dokumentiert wurde. Bei einer ambulanten Kontrolle am 17. Mai 2022 bestand der Verdacht einer Endokartitis, weshalb der Kläger an das C* überstellt wurde. Dort wurde er neuerlich operiert und eine Redondrainage in das Kniegelenk eingelegt. Im Zeitraum 18. September bis 5. Oktober 2023 unterzog sich der Kläger einer weiteren Operation im D*.
Dass die Operationsindikation durch einen Facharzt für Orthopädie und Traumatologie gestellt wurde, entsprach den Regeln der ärztlichen Kunst. Ein (Teil-)Gelenksersatz war medizinisch nicht indiziert und der Kläger hätte sich gegen einen derartigen Eingriff entschieden.
Aufgrund der Einnahme von Blutgerinnungsmittel war beim Kläger bei der Operation vom 9. Mai 2022 das Legen einer Drainage indiziert, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit das Auftreten des operationswürdigen Blutergusses im Kniegelenk verhindert hätte. Die Beiziehung eines Kardiologen war nicht indiziert.
Aufgrund der Operation vom 9. Mai 2022 litt der Kläger vom 09. Mai bis 1. August 2022 - komprimiert auf den 24-Stunden-Tag - 1,5 Tage an starken, 3,05 Tage an mittelstarken und 28,5 Tage an leichten Schmerzen. Selbst bei optimalem Verlauf hätte der Kläger im selben Zeitraum 0,5 Tage starke Schmerzen, 0,6 Tage mittelstarke Schmerzen und 8,3 Tage leichte Schmerzen gehabt. Durch die fehlende Drainage und den deshalb entstandenen Bluterguss litt der Kläger somit zusätzlich einen Tag an starken, 2,45 Tage an mittelstarken und 20,2 Tage an leichten Schmerzen. Der Kläger hat zwar auch nach dem 1. August 2022 an Schmerzen gelitten; allerdings sind diese nicht mehr auf die fehlende Drainage und den dadurch entstandenen Bluterguss, sondern auf die bereits vorhandene und weiter fortschreitende Abnützung im linken Kniegelenk zurückzuführen. Beim Kläger besteht zudem eine zunehmende Abnützung des inneren Gelenksanteils des linken Kniegelenks bis hin zur Arthrose. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der durch die Operation am 9. Mai 2022 auftretende Bluterguss die von September 2022 bis September 2023 fortschreitende Abnützung des Knorpels im inneren Gelenksanteil des linken Kniegelenks des Klägers nicht verursacht hat. Auch allenfalls andere beim Kläger bestehende Einblutungen können nicht jene Schäden im Kniegelenk hervorgerufen haben, die bestehen [a].
Allfällige Einblutungen nach dem dritten Monat sind auf die Grunderkrankung des Klägers und die medikamentöse Blutverdünnung zurückzuführen. Aus dem Unterlassen des Legens einer Drainage in das linke Kniegelenk des Klägers am 9. Mai 2022 sind Spätfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. An Dauerfolgen bestehen nur zusätzliche Hautnarben ohne Beschwerdesymptomatik [b].
Rechtlich erörtert das Erstgericht zutreffend die Grundsätze der Judikatur zum Arzthaftungsrecht und zur Aufklärungspflicht. Dem Kläger sei der Nachweis eines Behandlungsfehlers gelungen, weil bei ihm trotz Indikation dazu keine Drainage gelegt worden sei. Im Übrigen sei die Behandlung lege artis erfolgt. Der Kläger sei hinreichend über die Behandlungsmethode aufgeklärt worden und es sei ihm auf Basis eines ausreichenden Kenntnisstandes möglich gewesen, seine Zustimmung zur Behandlung zu erteilen und die Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken. Eine Aufklärungspflichtverletzung liege nicht vor. Ausgehend von den festgestellten Schmerzperioden und der Rechtsprechung, dass bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers der Schädiger nur für das „Mehr an Schmerzen“ hafte, das der Patient bei ordnungsgemäßem Vorgehen nicht erlitten hätte, erscheine unter Anwendung der Bestimmung des § 273 ZPO ein Schmerzengeld von EUR 5.190,25 angemessen. Da feststehe, dass der Behandlungsfehler zwar zu einer mit Schmerzen verbundenen Verzögerung des Heilungsprozesses, nicht aber zu einer dauerhaften Verschlechterung des Zustands des linken Knies des Klägers geführt habe, sei der Umstand, dass der Kläger seinem erlernten Beruf nicht mehr nachgehen könne, nicht auf den Behandlungsfehler zurückzuführen. Damit sei das Begehren auf Verdienstentgang abzuweisen gewesen. Da Spätfolgen und weitere Schäden aus dem Behandlungsfehler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien, fehle es dem Feststellungsbegehren am notwendigen Feststellungsinteresse.
Gegen die Abweisung des Zahlungsbegehrens von EUR 97.848,11 samt Zinsen und des Feststellungsbegehrens richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt das Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung.
I. 1. Die erstmalige Vorlage von Urkunden im Berufungsverfahren verstößt gegen das Neuerungsverbot. Gemäß § 482 Abs 2 ZPO dürfen Tatumstände und Beweise, die nach dem Inhalt des Urteils und der Prozessakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, von den Parteien im Berufungsverfahren nur zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht werden (RS0041812 [T1, T2]). Eine Erweiterung der Beweisgrundlage für den Tatsachenbereich ist im Rechtsmittelverfahren hingegen ausgeschlossen (RS0041812 [T5]). Zur Unterstützung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung dürfen neues Vorbringen daher nicht erstattet und neue Beweismittel nicht vorgelegt werden (aaO [T6, T13]).
2. Der Kläger verweist im Rahmen seiner Mängelrüge – zwar grundsätzlich zutreffend – darauf, dass Neuerungen (gemeint wohl die mit der Berufung vorgelegten Urkunden) zur Dartuung oder Widerlegung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht werden dürften. In Wahrheit strebt der Berufungswerber mit seinem (abgewiesenen) Antrag auf Beiziehung eines Kardiologen aber die Aufnahme eines Kontrollbeweises an (dazu sogleich unter Punkt II.1.3.) und will mit diesem und den erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Urkunden die Beweisgrundlage für die von ihm bekämpften Feststellungen erweitern. Damit sollen die vom Kläger mit seiner Berufung vorgelegten Urkunden eigentlich der Unterstützung seiner Beweisrügen dienen. Sie sind daher nach den referierten Judikaturgrundsätzen zurückzuweisen.
II. Die Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte – ist nicht berechtigt.
A. Zur Mangelhaftigkeit
1.1. Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, dass das Erstgericht dem Antrag auf Einholung eines kardiologischen Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen sei. Dieser sei zum Beweis dafür gestellt worden, dass er an einer Gerinnungsstörung leide und zu Gelenkseinblutungen neige, es sich bei den nach der in der Krankenanstalt der Beklagten durchgeführten Operation erfolgten Kniegelenksergüssen um Einblutungen gehandelt habe, diese Einblutungen sowie die weitere Schädigung des Kniegelenks ihre Ursache in der unterlassenen Legung einer Drainage hätten, eine Kniegelenksprothese im Hinblick auf die Gerinnungsstörung des Klägers eine gangbare Alternative dargestellt hätte.
1.2. Die Voraussetzungen für die Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen sind in § 362 Abs 2 ZPO normiert (RS0040639, RS0040588). Danach kommt die Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann in Betracht, wenn dies zur Behebung von Mängeln, also bei Unklarheit, Unschlüssigkeit, Widersprüchen oder Unvollständigkeit des Gutachtens notwendig ist (Klicka/Koller, ZPO6 §§ 360-362 Rz 4; Schneider in Fasching/Konecny3 III/1 § 362 ZPO Rz 3; RS0040604). Die Stellung des Sachverständigen im Zivilprozess ist eine doppelte. Er ist einerseits eines der fünf klassischen Beweismittel der ZPO – sein Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung des Richters – und andererseits „Gehilfe“ oder Mitarbeiter des Gerichts, der dessen fehlende Fachkenntnis ersetzt (Schneider aaO Vor §§ 351ff ZPO Rz 8ff). Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist daher eine Frage der Beweiswürdigung (RS0043320). Ist das Sachverständigengutachten unschlüssig, widersprüchlich oder unvollständig, ohne dass dies im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO saniert würde, wirkt sich dies in aller Regel in der Beweiswürdigung des Richters (negativ) aus und ist daher mit dieser anzufechten (Schneider aaO § 362 ZPO Rz 6). Folgt der Richter dem Gutachten eines Sachverständigen und begeht er dabei keinen Verstoß gegen Denkgesetze und muss ihm auch nicht erkennbar sein, dass der Sachverständige erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen hat, so liegt die Beurteilung, zu der er aufgrund des Gutachtens gelangt, auf dem Gebiet der Beweiswürdigung und kann nur als solche angefochten werden (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 362 E9). Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen, wenn es von der Richtigkeit des bereits vorliegenden Sachverständigenbeweises – wie hier – überzeugt ist. Insbesondere kann aus der eingangs zitierten Bestimmung nicht abgeleitet werden, dass einer Partei so lange das Recht auf neuerliche Begutachtung durch Sachverständige zusteht, bis endlich ein Sachverständiger zu dem von der Partei gewünschten Ergebnis kommt (SVSlg 34.005). Nur dann, wenn eine Unvollständigkeit des Gutachtens auf Verfahrensfehlern beruht, wäre dies mit einer Mängelrüge (erfolgreich) zu bekämpfen (Schneider aaO). Die Beurteilung, ob ein gerichtlich bestelltes Gutachten zur Feststellung eines Sachverhalts ausreicht oder ob zusätzliche Erhebungen (etwa durch einen zweiten Gutachter oder einen Obergutachter) erforderlich sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung, weshalb auch die Abweisung eines Antrags auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen bzw eines Obergutachters ein Akt der freien Beweiswürdigung ist und daher keinen Verfahrensmangel begründen kann (3 Ob 68/14t; RS0097380, RS0040586, RS0097433, RS0043163). Auch die Prüfung, ob ein Sachverständiger die erforderliche Fachkunde zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen aufweist, fällt in das Gebiet der Beweiswürdigung (RS0040586 [T4]; RS0043235 [T 13]; RS0043320 [T 25]).
1.3. Das vom Gerichtssachverständigen im vorliegenden Verfahren abgegebene Gutachten und seine Ausführungen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörtrung sind – entgegen den Darlegungen des Berufungswerbers – klar, schlüssig und frei von Widersprüchen. Dieser konnte alle an ihn gerichteten Fragen nachvollziehbar beantworten. Der Berufungswerber strebt mit seinem Beweisanbot in Wahrheit die Überprüfung der nicht seinen Vorstellungen entsprechenden Gutachtensergebnisse (zu den Einblutungen in das Kniegelenk, zu deren Ursache im Unterbleiben der Anlage einer Drainage, zur Kausalität der Einblutungen für die späteren Schäden, zur möglichen alternativen Behandlungsmethode durch [Teil-]Prothese) an. Damit begehrt er unter Berufung auf einen Verfahrensmangel die Aufnahme eines Kontrollbeweises. Ob eine solche unterbleiben kann oder nicht, ist aber (ebenfalls) Teil der Beweiswürdigung und kann daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirken (RS0040246 [T2], RS0043406; 5 Ob 195/20t). Im Anwendungsbereich des § 362 Abs 2 ZPO gelegene Gründe für die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zeigt die Mängelrüge der Klägerin nicht auf.
1.4. Grundsätzlich kann auch davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können. Eine weitere Begutachtung kann nach ständiger Rechtsprechung unterbleiben, wenn ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger eine weitere Begutachtung aus einem anderen Fachgebiet für nicht erforderlich hält (vgl OLG Linz 2 R 18/21m, 2 R 126/21v mwN uva). Gerichtssachverständige sind nämlich verpflichtet, ihre Gutachten umfassend und nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben, womit sich das Gericht im Grundsätzlichen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Begutachtung verlassen kann, wenn von dem befassten Gutachter keine weiteren Erhebungen vorgenommen oder angeregt werden. Schließlich muss einem Sachverständigen aufgrund seiner Sachkunde zugestanden werden, die zur Beantwortung der fallspezifischen Fragen notwendigen und zweckentsprechenden Befundaufnahmen oder sonstigen Erhebungen abschließend eingrenzen zu können (OLG Innsbruck 2 R 95/25z mwN; OLG Graz 2 R 53/26w).
1.5. Insgesamt war das Erstgericht daher nicht bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Verfahrens verpflichtet, ein weiteres Gutachten aus dem Fachgebiet der Kardiologie einzuholen, wenn es von der Vollständigkeit und Richtigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens überzeugt ist (vgl RS0043235). Der Sachverständige hat die Frage, ob die Beiziehung eines Internisten bzw Kardiologen vor der Operation erforderlich gewesen wäre, klar verneint und angegeben, dass die Indikation zur Meniskusentfernung der Chirurg stelle (ON 42 S 3). Wenn der Kläger an einer angeborenen Gerinnungsstörung leiden würde, würde sich nach den Ausführungen des Sachverständigen im vorliegenden Fall nichts ändern. Deren allfälliges Bestehen kann somit dahingestellt bleiben. Zweifelsfrei kann die Frage, ob der Operateur einen Facharzt aus dem Fachgebiet der Kardiologie beiziehen hätte müssen, nicht vom Kardiologen, sondern nur vom chirurgischen bzw orthopädischen Sachverständigen beantwortet werden, weil hier das sach- und fachgerechte Vorgehen des Operateurs zu beurteilen war. Auch die Frage der Kausalität der unterbliebenen Anlage einer Drainage für die rezidivierenden Blutergüsse hat der Sachverständige klar und abschließend dahingehend beantwortet, dass ab dem vierten Monat allfällige Einblutungen auf die Grunderkrankung und die medikamentöse Blutverdünnung zurückzuführen sind (ON 42 S 4). Entgegen der Argumentation des Berufungswerbers hat der Sachverständige das Einsetzen einer (Schlitten-)Prothese bei einem Meniskusriss klar als Fehlbehandlung eingestuft (ON 42 S 6), sodass diese keine Behandlungsalternative darstellte.
2.1. Der Kläger moniert weiters einen Begründungsmangel, weil das Erstgericht die Feststellung, dass nicht darüber gesprochen worden sei, ob das Legen einer Drainage von den Ärzten beabsichtigt ist, nicht begründet habe. Bei einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung wäre das Erstgericht zu der Feststellung gelangt, dass der Kläger die behandelnden Ärzte der Beklagten darauf angesprochen habe, dass bei ihm eine Drainage gelegt werden müsse.
2.2. Es trifft zu, dass auch ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach §§ 272 Abs 3, 417 Abs 2 ZPO einen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellt (RS0102004; Rechberger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 III/1, § 272 ZPO Rz 8; Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1, § 496, Rzz 33 und 43). Seiner Begründungspflicht entspricht ein Gericht dann, wenn es in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegt, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse konkrete Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, weil die Parteien und das Rechtsmittelgericht nur so die Schlüssigkeit des entsprechenden Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]). Das Gericht muss dabei aber nicht auf jedes Beweisergebnis detailliert eingehen oder alle nur denkmöglichen Überlegungen anstellen (RS0040165 und RS0040180). Eine taugliche Begründung für getroffene Feststellungen fehlt jedoch, wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht die Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung, also den kompletten Prozessstoff berücksichtigt, sondern sich mit wesentlichen Teilen nicht auseinandersetzt und deswegen - insbesondere bei einander widersprechenden Beweisergebnissen - nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen Erwägungen im Einzelnen dem Ergebnis des einen Beweismittels mehr Gewicht zugemessen wurde als jenem des anderen (1 Ob 192/07b; SVSlg 50.225 und 44.535). Das Berufungsgericht hat bei einer Mängelrüge (nur) zu prüfen, ob substanzielle Begründungsmängel vorliegen, die einer Überprüfung der Beweiswerterwägungen grundlegend entgegenstehen. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, ob die Gründe des Erstgerichts auch stichhältig sind, weil im Rahmen der Mängelrüge nur zu untersuchen ist, ob im angefochtenen Urteil auf die Beweismittel in einer Weise eingegangen wurde, die es den Parteien und dem Berufungsgericht ermöglicht, die Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen.
2.3. Das ist hier unzweifelhaft der Fall; von einer bloß formelhaften, unvollständigen bzw kaum verständlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts kann keine Rede sein. Es gründet die Feststellung nicht nur auf die Einvernahme des Zeugen Dr. E*, sondern auch auf die Beilagen ./1 und ./A sowie das Gutachten des Sachverständigen und legt nachvollziehbar dar, weshalb es im Hinblick auf die Aufklärung den Angaben des Klägers nur bedingt folgte. Abgesehen davon ist nach den Ausführungen des Sachverständigen für die Entscheidung, eine Drainage anzulegen oder nicht, die während der Operation festgestellte Blutung und die Art des durchgeführten Eingriffs ausschlaggebend. Da diese Entscheidung erst intraoperativ getroffen wird, ist es naheliegend, dass nicht schon im Vorfeld mitgeteilt wird, ob beabsichtigt ist, eine Drainage anzulegen oder nicht.
3. Ein Verfahrensmangel besteht insgesamt somit nicht.
B. Zur Beweisrüge
1. Anstelle der bekämpften Feststellungen [a] bis [c] strebt der Berufungswerber nachstehende Ersatzfeststellungen an:
Zu [a]: „Der Kläger hat auch im Zeitraum über den 1. August 2022 hinaus an Schmerzen gelitten. Diese sind auf die fehlende Drainage und den dadurch entstandenen Hämarthros zurückzuführen. Durch den Bluterguss ist es zu einer massiven Verschlechterung des Kniegelenks, respektive der dortigen Knorpel des Klägers gekommen, die kausal für die weitere Abnützung des linken Kniegelenks sind.“
Zu [b]: „Der Bluterguss, welcher aufgrund der unterlassenen Legung einer Drainage in das linke Kniegelenk des Klägers entstand, führte dazu, dass der Kläger seit dem an wiederkehrenden Einblutungen in jenes Gelenk leidet.“
Zu [c]: „Zwar wurde der Kläger an diesem Tag von Ing. Dr. E* über die Risiken und Gefahren einer Meniskusoperation sowie über konservative Behandlungsmethoden aufgeklärt, jedoch wurde dem Kläger nicht mitgeteilt, dass bei seinem Beschwerdebild auch eine Teilprothese als Behandlungsalternative in Betracht kommen würde. Hätte man dem Kläger dies mitgeteilt, so hätte er sich für eine Prothese entschieden.“
2.1. Der Berufungswerber meint, das Erstgericht hätte sich bei der bekämpften Feststellung [a] nicht nur auf das Sachverständigengutachten stützen dürfen, sondern die beiden Operationsberichte vom 9. und vom 17. Mai 2022 berücksichtigen müssen. Beide Befunde würden belegen, dass die Gelenksschmerzen nach der Operation nicht auf den Verschleiß, sondern auf den durch den Hämarthros erneut massiv geschädigten Knorpel zurückzuführen seien.
2.2. Der Berufungswerber übersieht bei seiner Argumentation, dass es sich bei den Fragen, ob die Schmerzen nach dem 1. August 2022 auf die fehlende Drainage zurückzuführen sind und ob es durch den Bluterguss zu einer Verschlechterung des Kniegelenks gekommen ist, die wiederum kausal für die weitere Abnützung ist, um Fragen handelt, die vom medizinischen Sachverständigen zu beantworten sind. Der Sachverständige hat diese Fragen unter Berücksichtigung der beiden Operationsberichte vom 9. und 17. Mai 2022 (siehe dazu GA ON 29 S 3 bis 7) im Sinne der Feststellungen des Erstgerichts beantwortet. Wenn das Erstgericht auf Basis des Gutachtens des von ihm bestellten Sachverständigen, der die gesamte Krankengeschichte, insbesondere auch die beiden Operationsberichte, in seine Beurteilung einfließen ließ, die angegriffenen Feststellungen trifft, ist dies nicht zu beanstanden. Käme das Erstgericht aufgrund der beiden Operationsberichte zu einem anderen Ergebnis als der Sachverständige, würde es sich eine größere Expertise in medizinischen Fragen anmaßen als jene des Sachverständigen. Gerade weil der Erstrichter nicht über das erforderliche medizinische Fachwissen verfügt, bediente er sich des Sachverständigen, der dessen fehlende Fachkenntnis ersetzte.
3. Hinsichtlich der kritisierten Feststellung [b] versucht der Berufungswerber die Ausführungen des Sachverständigen, auf die das Erstgericht seine Feststellungen gründet, zu widerlegen und meint, die angestrebte Ersatzfeststellung wäre auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung zu treffen gewesen. Es mag zwar zutreffen, dass der Erstrichter – ohne medizinische Ausbildung – über eine allgemeine Lebenserfahrung auch in medizinischer Hinsicht verfügt. Wenn er seine Feststellungen jedoch nicht auf seine Kenntnisse als medizinischer Laie, sondern auf die von ihm für klar, schlüssig und nachvollziehbar erachteten gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen – auf die er in seiner Beweiswürdigung ausführlich Bezug nimmt (US 8) – gründet, so waren für seine richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe vorhanden, was hier maßgeblich ist (Klauser/Kodek, JN-ZPO 18. Auflage § 467 ZPO E 39a). Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung nämlich nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden (vgl A. Kodek in Klicka/Koller ZPO6 § 272 ZPO Rz 3), was hier zweifelsohne der Fall ist. Jedenfalls gelingt es dem Berufungswerber mit seinen Ausführungen nicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern oder erhebliche Zweifel daran hervorzurufen.
4.1. Die angestrebte Ersatzfeststellung zur angegriffenen Feststellung [c] entspricht über weite Teile ohnedies der bekämpften Feststellung zur erfolgten Aufklärung. Im Übrigen wird aber keine gegenteilige Ersatzfeststellung begehrt, sondern wird die Zusatzfeststellung angestrebt, dass dem Kläger nicht mitgeteilt worden sei, dass bei seinem Beschwerdebild auch eine Teilprothese als Behandlungsalternative in Betracht kommen würde, für welche er sich bei Mitteilung darüber entschieden hätte. Damit macht er einen der Rechtsrüge zuzuordnenden sekundären Feststellungsmangel geltend. Ein solcher besteht aber nicht. Das Erstgericht stellt unbekämpft fest, dass ein anderer operativer Eingriff am linken Kniegelenk, wie beispielsweise ein (Teil-)Gelenksersatz medizinisch nicht indiziert war und der Kläger sich auch gegen eine derartige Vorgehensweise entschieden hätte (US 5 3. Absatz).
4.2. Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben (RS0026426 [T11]). Da im vorliegenden Fall nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen eine (Teil-)Prothese medizinisch nicht indiziert war, bedurfte es keiner Aufklärung darüber. Schließlich stellt das Erstgericht ebenfalls unbekämpft fest, dass sich der Kläger gegen eine derartige Vorgehensweise (gemeint (Teil-)Prothese) entschieden hätte. Wurden zu einem bestimmten Thema aber Tatsachenfeststellungen getroffen – wie hier zur Entscheidung des Klägers bei einer Aufklärung über eine (gar nicht indizierte) Prothese –, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (9 ObA 136/98k; RS0053317 [T1]).
5. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt diese seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge
1. Der Berufungswerber kritisiert die Berechnung der Höhe des Schmerzengelds durch das Erstgericht. Dieses gehe zu Unrecht davon aus, er müsse sich jene Schmerzen, die bei einer lege artis durchgeführten Operation entstanden wären, jedenfalls anrechnen lassen. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung habe das Erstgericht keine Feststellungen zu den Folgeoperationen getroffen. Der Kläger strebt dazu nachstehende ergänzende Feststellungen an:
„Bereits am 17. Mai 2022 zeigte sich im Rahmen der Notoperation ein erneuter Knorpelschaden. Der Kläger musste sich am 26. September 2023 abermals einer Meniskusoperation unterziehen, bei welchem ihm die Knorpel bzw. das Hinterhorn des Meniskus erneut geglättet wurden.“
Diese Feststellungen seien rechtlich relevant, weil sie aufzeigen würden, dass der Kläger aus der von der Beklagten durchgeführten Operation keinen ausgleichsrelevanten „Vorteil“ gezogen habe, der die Anrechnung von „Sowieso-Schmerzen“ rechtfertige. Es sei somit für die gesamten Schmerzen, die mit der Operation einhergegangen seien, ein Schmerzengeld zuzuerkennen gewesen.
2. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage diskutiert, ob die ausschließlich auf materielle Schäden (Vermögensschäden) zugeschnittene Vorteilsausgleichung, bei der der verschaffte Nutzen gegen den verursachten Schaden in Rechnung gestellt wird, auch bei der Bemessung des Schmerzengelds (immaterieller Schaden) in bestimmten Fällen zu berücksichtigen sei (siehe dazu RS0031407; 5 Ob 242/03d; 6 Ob 54/04s; 4 Ob 78/08m; vgl auch Danzl, HB Schmerzengeld [Stand 1.3.2019, rdb.at] 5. Kapitel C.3.III. Rz 5.52 mwN); nämlich dann, wenn „erlittene“ Schmerzen „ersparten“ Schmerzen gegenüber stehen. Wenn der Berufungswerber von keinem ausgleichsrelevanten Vorteil spricht, so zielt er wohl darauf ab, das Erstgericht habe, ausgehend von der dargestellten Diskussion in der Rechtsprechung, eine Vorteilsanrechnung vorgenommen, obwohl kein Vorteil vorliege. Hier hat das Erstgericht aber keine Vorteilsanrechnung für „ersparte Schmerzen“ in diesem Sinne vorgenommen, sondern vielmehr – ausgehend von der Rechtsprechung, wonach dann, wenn ein Behandlungsfehler nur ein Maß an körperlichen Schmerzen verursacht hat, das mit dem im Fall sachgerechter Behandlung identisch ist, der rechtswidrig Handelnde für den Schaden nicht einzustehen hat; er haftet nur für ein Mehr an Schmerzen (RS0123535; vgl auch Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1325 Rz 55 [Stand 1.1.2004, rdb.at]) – Schmerzengeld nur für jene Schmerzen zuerkannt, die auf die Fehlbehandlung durch das Unterlassen der Anlage einer Drainage zurückzuführen sind. Diese Fehlbehandlung war nach den Feststellungen ausschließlich für die vom Kläger erlittenen Schmerzen im Ausmaß von einem Tag starken, 2,45 Tagen mittelstarken und 20,2 Tagen leichte Schmerzen kausal (vgl RS0022913; 2 Ob 285/08p; 8 Ob 126/21v). Damit ist dem Erstgericht keine Fehlbeurteilung unterlaufen und sind die angestrebten Zusatzfeststellungen nicht von Relevanz. Der Ausmittlung der Höhe des Schmerzengelds durch das Erstgericht auf Basis festgestellten Schmerzperioden setzt der Berufungswerber nichts entgegen.
D. Ergebnis, Kosten, Bewertung und Zulassung
1. Aus den angeführten Gründen muss die Berufung des Klägers scheitern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Die von der Beklagten verzeichneten Kosten waren insoweit zu korrigieren, als auf Basis des Berufungsstreitwerts von EUR 102.848,11 von einem Ansatz für die Berufungsbeantwortung von EUR 1.302,90 auszugehen war.
2. Eines Bewertungsausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO bedarf es nicht, weil bei dem vorliegenden gemischten Begehren schon der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstandes EUR 30.000,00 übersteigt (vgl A. Kodek in Klicka/Koller6 § 500 ZPO Rz 5).
3. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu beurteilen waren. Ein verneinter angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371). Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden kann oder wegen seiner Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit ein weiteres Gutachten eingeholt werden muss, ist eine solche der Beweiswürdigung und als Tatfrage nicht revisibel (RS0043163; RS0043320 [T 21]; RS0113643 [T 7]). Das gilt auch für die Frage, ob für die getroffenen Feststellungen zusätzlich ein Gutachten aus dem Fachbereich für Kardiologie erforderlich gewesen wäre, oder ob diese schon aufgrund des eingeholten orthopädischen bzw unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens getroffen werden konnten (RS0043320; RS0113643 [T 4]; 7 Ob 90/23w).
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