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12Bs24/26p•OLG Innsbruck 12Bs24/26p
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen DI A* B* und C* B*, beide vertreten durch **, wegen des Verdachtes des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, über die Beschwerden der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 40 und ON 41) gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Feldkirch vom 26.02.2026, GZ ** - ON 38 und ON 39 beschlossen:
1. Den Beschwerden (ON 40 und ON 41) der Staatsanwaltschaft Feldkirch wird zu Punkt 1. F o l g e gegeben.
2. Der vom Bund dem Beschuldigten DI A* B* nach § 196 a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren wird mit EUR 1.500,00 bestimmt.
3. Der vom Bund dem Beschuldigten C* B* nach § 196 a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren wird mit EUR 1.500,00 bestimmt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 29.10.2025 (ON 1.25) stellte die Staatsanwaltschaft Feldkirch das zu AZ ** gegen DI A* B* und C* B* wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsätzen vom 31.10.2025, beantragte der Verteidiger für DI A* B* (ON 34) und für C* B* (ON 35) jeweils gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines Pauschalbetrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 5.000,00 und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Verteidigungskosten in Höhe von gesamt EUR 11.125,30 (darin enthalten EUR 1.854,22 an USt sowie einem Streitgenossenzuschlag von EUR 2.139,48). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sowohl der Anteil von DI A* B*, als auch der Anteil von C* B*, jeweils EUR 5.562,65 betrage.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch erhob keinen Einwand gegen die Gewährung eines angemessenen Kostenbeitrages und verwies darauf, dass die geltend gemachten Kosten erhöht seien (ON 1.26).
Mit den angefochtenen Beschlüssen bestimmte das Landesgericht Feldkirch den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung sowohl des DI A* B* als auch des C* B* jeweils mit EUR 3.200,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Verfahren selbst nicht besonders komplex gewesen sei, aber etwas umfangreicher, weil doch mehrere Ermittlungsschritte (die Ausmittlung und Befragung weiterer Eigentümer der Fahrzeuge) erforderlich gewesen seien. Die im Antrag dargestellten Leistungen des Verteidigers seien – auch aus dem Ermittlungsakt – nachvollziehbar und würden durchwegs notwendig erscheinen. Es sei jedoch anzumerken, dass reine Vollmachtsbekanntgaben bzw. Anträge auf Akteneinsicht nach der gesetzlichen Bestimmung zu Tarifpost 1 RATG zu verrechnen seien. Dazu sei die Regelung des § 10 Abs 2 Z 1 AHK anderer Ansicht (demnach gebühre der Ansatz nach Tarifpost 2), doch handle es sich bei den AHK um eine Empfehlung bzw. eine Art Gutachten der Standesvertretung, dem gegenüber die gesetzliche, für den Kostenersatz relevante Bestimmung des RATG bevorrangt sei. Überdies sei bei Kostenbestimmungsanträgen, die nach Tarifpost 1 zu verzeichnen seien, als Bemessungsgrundlage der begehrte Betrag heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien, der gerichtlichen Zuständigkeit für den Fall der Anklageerhebung sowie bei Bedachtnahme des tatsächlichen Aufwands sei bei beiden Beschuldigten ein Pauschalbetrag von jeweils EUR 3.200,00 angemessen. Gegen diese Beschlüsse richten sich die fristgerechten Beschwerden (ON 40 und ON 41) der Staatsanwaltschaft Feldkirch jeweils mit dem Antrag, die Entscheidung aufzuheben und einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung festsetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren sei gegen beide Beschuldigte gemeinsam geführt worden. Der Verteidiger habe beide Beschuldigte gemeinsam vertreten. In seinem Kostenverzeichnis habe der Verteidiger sämtliche Schriftsätze zu hoch verzeichnet: bloße Akteneinsichts/Freischaltungsersuchen seien mit TP 2 statt TP 1, kurze Schriftsätze mit TP 3 statt TP 2 verzeichnet worden. Darüber hinaus seien Anträge eingebracht worden, die keineswegs der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient hätten. Ein vom Verteidiger gestellter Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (ON 23) bevor überhaupt ein Abschlussbericht vorliegt diene nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und sei nicht zu entlohnen, zumal entscheidende Fragen noch ungeklärt gewesen seien. Eine aufgetragene Stellungnahme habe keineswegs vorgelegen. Binnen drei Tagen einen gesonderten Antrag auf Akteneinsicht und einen weiteren Einstellungsantrag einzubringen, die beide gesondert verrechnet werden, diene ebenfalls nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (ON 32, ON 33). Der Kostenbestimmungsantrag sei nicht zu verzeichnen bzw vergüten.
Es soll sich beim nach § 196a StPO zu bestimmenden Betrag um einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung, nicht um einen Ersatz handeln. Der vom Erstgericht festgesetzte Beitrag sei weit überhöht und bedürfe einer Korrektur nach unten.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,00 soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WKStPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob die beiden Beschuldigten das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StG zu verantworten haben.
Von Einlangen der Sachverhaltsdarstellung (ON 2) am 06.12.2024 bis Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Feldkirch am 30.10.2025 dauerte das Ermittlungsverfahren gegen beide Beschuldigte rund 11 Monate. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte der Verteidiger am 12.03.2025 eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht für DI A* B* ein (ON 9). Am 20.03.2025 brachte der Verteidiger an die Staatsanwaltschaft Leoben eine Stellungnahme/Äusserung für beide Beschuldigen ein (ON 10). Beide Beschuldigten machten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (ON 11.5 und ON 11.6). Weitere Anträge auf Akteneinsicht erfolgten am 18.04.2025 (ON 15) und am 27.05.2025 mit Antrag auf Zustellung des eingeholten Gutachtens (ON 21). Am 09.06.2025 erstattete der Verteidiger für beide Beschuldigten eine Äusserung zum Gutachten vom 14.05.2025, verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht und einem Antrag auf Einstellung des Verfahrens (ON 22). Am 17.06.2025 brachte der Verteidiger für beide Beschuldigten einen weiteren Antrag auf Einstellung des Verfahrens ein (ON 23). Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 03.08.2025 wurden die Anträge vom 09.06.2025 und 17.06.2025 beider Beschuldigter, auf Einstellung des Verfahrens, abgewiesen (ON 27). Am 19.08.2025, 08.09.2025 und 13.10.2025 erfolgten weitere Anträge des Verteidigers auf Akteneinsicht (ON 29, ON 31 und ON 32). Am 16.10.2025 beantragte der Verteidiger für beide Beschuldigten die Einstellung des Verfahrens (ON 33). Am 31.10.2025, beantragte der Verteidiger für DI A* B* (ON 34) und für C* B* (ON 35) jeweils gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines Pauschalbetrages zu den Kosten der Verteidigung. Mit Eingabe vom 10.01.2026 wurde die Entscheidung zum Kostenbeitrag urgiert (ON 36 und ON 37).
Fallaktuell waren die zu lösenden Tat und Rechtsfragen ausgehend von den vorliegenden Beweismitteln von durchschnittlicher Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand die neben der Vollmachtsbekanntgabe und den wiederholten Anträgen auf Akteneinsicht, für beide Beschuldigten eingebrachte Stellungnahme/Äusserung (ON 10), die Äusserung zum Gutachten vom 14.05.2025 (ON 22) und ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens.
Für einen Antrag auf Kostenbestimmung können keine Kosten verzeichnet werden (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 23).
Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze und im Vergleich mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zu ähnlichen Fällen, war in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch, der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung bei beiden Beschuldigten jeweils auf EUR 1.500,00 zu reduzieren. Dabei wurden vom Beschwerdegericht die Dauer des Ermittlungsverfahrens und die erforderlichen Ermittlungsschritte berücksichtigt.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
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