OLG Linz 4R39/26x

4R39/26xCourt of AppealMay 6, 2026

Full text

OLG Linz 4R39/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00400R00039.26X.0506.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Richter MMag. Andreas Wiesauer als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und Dr. Birgit Rieß als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers DI A*, geb. **, Pensionist, *, Deutschland, vertreten durch Dr. Wolfgang Schöberl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die Beklagte Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten 1. Dr. B, Rechtsanwalt, *, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, und 2. C GmbH, FN **, *, vertreten durch die Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wegen (ausgedehnt) EUR 297.579,97 s.A. über die Berufung des Klägers (Berufungsinteresse: EUR 297.579,97) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 2. Februar 2026, Cg-38, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.868,35, dem Erstnebenintervenienten die mit EUR 3.868,60 sowie der Zweitnebenintervenientin die mit EUR 4.642,32 (darin enthalten EUR 773,72 USt.) jeweils bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Der Kläger ist Alleinerbe nach seiner am ** verstorbenen Schwester (in der Folge Erblasserin), welche vor ihrem Tod [zuletzt] den Erstnebenintervenienten als Erwachsenenvertreter hatte.

Im Vermögen der Erblasserin war u.a. eine Liegenschaft in **, welche die Erblasserin, vertreten durch den Erstnebenintervenienten, mit Kaufvertrag vom 20. Oktober 2017 um EUR 280.000,00 an ihren Cousin verkaufte.

„In Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht Linz“ hatte der Erstnebenintervenient die Zweitnebenintervenientin bereits im Juli 2017 mit der Verkehrswertermittlung der Liegenschaft per Stichtag August 2017 beauftragt, welche den Verkehrswert der Liegenschaft mit EUR 298.000,00 ermittelte.

Der Verkauf der Liegenschaft wurde – auf Basis der Angaben im Antrag des Erstnebenintervenienten – mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz zu P* vom 11. Jänner 2018 pflegschaftsgerichtlich genehmigt.

Das Vermögen der Erblasserin betrug zum 21. Jänner 2016 EUR 313.958,44. Nach dem Liegenschaftsverkauf stieg das Vermögen der Erblasserin per 18. Dezember 2017 durch den Eintritt des Barverkaufserlöses in ihr Vermögen (in Form von Sparbüchern) auf einen Gesamtbetrag von EUR 604.330,08 an.

Im Jahresbericht für den Abrechnungszeitraum 19. Dezember 2016 bis 18. Dezember 2017 begehrte der Erstnebenintervenient eine Entschädigung von EUR 21.148,64, welche das Bezirksgericht Linz antragsgemäß bestimmte. In den folgenden Jahresberichten zum 31. Dezember 2018, zum 31. Dezember 2019 und zum 31. Dezember 2020 beantragte der Erstnebenintervenient jeweils die Vermögensentschädigungen unter Einbeziehung des Veräußerungserlöses aus dem Liegenschaftsverkauf iHv EUR 280.000,00, den auch das Bezirksgericht Linz bei seinen Berechnungen jeweils antragsgemäß berücksichtigte.

Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug zum Todeszeitpunkt der Erblasserin am 29. Jänner 2021 EUR 544.000,00. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Wertsteigerung der Liegenschaft im Jahr 2017 vorhersehbar war.

Das Verlassenschaftsverfahren nach der Erblasserin wurde zu A* des Bezirksgerichtes Linz abgeführt. Am 14. April 2021 wurde eine Verlassenschaftskuratorin bestellt, deren Wirkungskreis die Räumung der Wohnung in **, die Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses und sonstiger Verträge sowie die Erbensuche umfasste.

Der Kläger erfuhr im April 2021 vom Tod der Erblasserin. Zu diesem Zeitpunkt war ihm die Existenz der Liegenschaft bewusst. Im Juli 2021 realisierte der Kläger, dass die Liegenschaft nicht mehr im Eigentum der Erblasserin stand. Im August 2021 erkundigte er sich beim Bezirksgericht Linz über deren Verkauf. Mit Note vom 3. September 2021 lehnte das Bezirksgericht Linz seinen Antrag auf Akteneinsicht mangels Abgabe einer Erbantrittserklärung ab.

Der Kläger gab am 23. Februar 2022 eine unbedingte Erbantrittserklärung ab. Der dem Kläger mit Beschluss vom 1. März 2022 eingeantwortete reine Nachlass betrug EUR 528.144,47.

Am 26. September 2022 beantragte der Kläger Akteneinsicht [in den Pflegschaftsakt; Anm. des Berufungsgerichts] beim Bezirksgericht Linz, die ihm mit Beschluss vom 30. September 2022 genehmigt wurde.

Mit am 22. August 2024 bei der Finanzprokuratur eingelangtem Aufforderungsschreiben machte der Kläger einen behaupteten Amtshaftungsanspruch iHv EUR 103.579,57 (zuzüglich der Kosten des Aufforderungsschreibens) gegenüber der Beklagten geltend. Diese lehnte den behaupteten Ersatzanspruch mit Schreiben vom 20. November 2024 als nicht berechtigt ab.

Der Kläger begehrte mit Klage vom 21. Februar 2025 von der Beklagten aus dem Titel der Amtshaftung – nach in der vorbereitenden Tagsatzung vom 7. Mai 2025 erfolgter Klagsausdehnung (ON 11.3) – zuletzt die Leistung von EUR 297.579,97 s.A. und führte – soweit für die Behandlung der Berufung von Relevanz – im Wesentlichen aus, die Richterin des Bezirksgerichtes Linz habe den Verkauf der Liegenschaft der Erblasserin unter Verletzung der §§ 275 Abs 3 ABGB aF iVm 223 ABGB aF und § 132 Abs 2 AußStrG rechtswidrig und schuldhaft genehmigt, wodurch das Vermögen der Erblasserin geschmälert und ein Schaden in Klagshöhe zugefügt worden sei, welchen der Kläger als Alleinerbe nunmehr geltend mache. Das der Beklagten zuzurechnende Organ sei ohne sorgfältige Überlegung und Darlegung der Gründe von einer klaren Gesetzeslage und ständigen Rechtsprechung abgewichen, wonach nur ein offenbarer, eindeutiger Vorteil unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, bei Anwendung eines äußerst strengen Maßstabs den Verkauf der Liegenschaft rechtfertigen würde, was aufgrund fehlenden kritischen Hinterfragens angeblicher Kosten durch Behalten der Liegenschaft und fehlender Berücksichtigung von Wertsteigerung- und Inflationsschutzsaspekten nicht der Fall gewesen sei. Die Liegenschaft habe seit dem Verkauf bis zum Todeszeitpunkt der Erblasserin eine Wertsteigerung von EUR 264.000,00 erfahren. Infolge des ungerechtfertigten Liegenschaftsverkaufs sei auch die Entschädigung des Erwachsenenvertreters in den Jahren 2017 bis 2020 überhöht gewesen, wodurch ein Folgeschaden von insgesamt EUR 33.579,57 eingetreten sei.

Die Ansprüche seien im Zeitpunkt der Klagseinbringung (und auch -ausdehnung) nicht verjährt gewesen, da sich die stichhaltige Vermutung rechtswidrigen Organhandelns beim Kläger erst nach erfolgreicher Akteneinsicht Ende Oktober 2022 infolge eingehenden Aktenstudiums mit Mitte November 2022 ergeben habe. Frühere Informationseinholungen seien dem Kläger als noch nicht erbserklärtem Erben mangels Aufklärung durch die Verlassenschaftskuratorin und die Gerichtskommissärin, mangels Möglichkeit zur Akteneinsicht sowie mangels „zeitlicher und gedanklicher Kapazitäten“ nicht möglich gewesen. Sofern überhaupt eine Erkundigungsobliegenheit bestehe, dürfe diese nicht überspannt werden. Bis zum Tod der Erblasserin habe eine offensichtliche Interessenkollision zwischen den Interessen der Erblasserin und dem Erstnebenintervenienten als deren Erwachsenenvertreter vorgelegen, sodass die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gehemmt gewesen seien, was analog auch für den ruhenden Nachlass gelte. Die Verlassenschaftskuratorin sei weder für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bestellt worden, noch habe sie vom Schaden und rechtswidriger Schädigung Bescheid gewusst. Unter Berücksichtigung der Vorkorrespondenz sei für das Aufforderungsverfahren weiters eine Fristenhemmung von 91 Tagen hinzuzurechnen.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen zusammengefasst ein, sie hafte schon dem Grunde nach nicht nach dem AHG, da kein unvertretbar rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Bundesorganen vorliege. Insbesondere sei die Rechtsansicht des Gerichtes des Anlassverfahrens korrekt gewesen und liege kein kausaler Vermögensschaden vor.

Das Klagebegehren sei zudem verjährt, weil sich der Kläger als Rechtsnachfolger der Erblasserin hinsichtlich des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist deren Kenntnis vom behaupteten Schadenseintritt zurechnen lassen müsse. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Kläger in unmittelbarer zeitlicher Folge nach dem Tod der Erblasserin Kenntnis vom Liegenschaftsverkauf erlangt habe, sodass das Klagebegehren auch bei Abstellen auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers bereits verjährt sei. Selbiges gelte für die behaupteten überhöhten Erwachsenenvertreterentschädigungen in den Jahren 2017 bis 2020.

Der Erstnebenintervenient bestritt, beantragte Klagsabweisung, schloss sich dem Vorbringen der Beklagten an und ergänzte, er habe als Erwachsenenvertreter in Übereinstimmung mit dem Gericht die bestmögliche Veranlagungsform für den Verkaufserlös gewählt und sämtliche Umstände bei der Ermittlung des Kaufpreises berücksichtigt. Zudem habe er richtig und entsprechend der ständigen Rechtsprechung Rechnung gelegt. Der Kläger habe spätestens am 9. Dezember 2021 vom Umfang der Erbschaft, insbesondere der Liegenschaft und des Verkaufserlöses, gewusst.

Die Zweitnebenintervenientin bestritt, beantragte Klagsabweisung, schloss sich dem Vorbringen der Beklagten an und ergänzte, die Wertermittlung zum Bewertungsstichtag 2017 sei unter Zugrundelegung der damals zugänglichen Vergleichswerte, Immobilienpreisspiegel und der eigenen Erfahrungssätze als Sachverständige erfolgt. Niemand habe im Jahr 2017 vorhersehen können, dass es zu einer signifikanten Wertsteigerung der Liegenschaft kommen werde. Es sei nicht Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes mit Immobilien zu spekulieren und auf eine Preissteigerung zu hoffen, die einem allfälligem Erben zugutekomme. Mangelnde Kapazitäten zur Durchführung von Nachforschungen würden die Verjährung überdies nicht hemmen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab und legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten, unbekämpft gebliebenen Sachverhalt zugrunde, welcher auf den in den US 1 bis 2 und US 5 bis 8 ersichtlichen Feststellungen basiert, auf die ansonsten verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht – soweit für die Behandlung der Berufung von Relevanz – im Wesentlichen zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall nie ein Kollisionskurator bestellt worden sei und die Erwachsenenvertretung für die Erblasserin erst mit deren Tod geendet habe, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 AHG in sinngemäßer Anwendung des § 1494 ABGB bis zum Tod der Erblasserin am ** gehemmt worden sei. Selbst wenn man den Kläger (anders als die unvertretene Verlassenschaft) überhaupt vom Schutzzweck des § 1494 ABGB umfasst sehen möchte und eine analoge Anwendung für die Zeit des ruhenden Nachlasses bzw. aufgrund des eingeschränkten Wirkungskreises auch nach Bestellung der Verlassenschaftskuratorin annehme, so habe die (allenfalls) noch bestehende Hemmung spätestens mit Juli 2021 geendet, als der Kläger realisiert habe, dass die Liegenschaft nicht mehr im Eigentum der Erblasserin gestanden sei. Dass er einen Schaden vermutet habe, lasse auch seine Erkundigung beim Bezirksgericht Linz vom 24. August 2021 erahnen. Sollte der Kläger im Juli 2021 noch keine scheinbare Kenntnis des Schadens gehabt haben, so sei es ihm zumindest vorzuwerfen, dass er seinen diesbezüglichen Wissensstand nicht erhöht und mit seinem (neuerlichen) Antrag auf Akteneinsicht bis zum 26. September 2022 zugewartet habe. Allfällige mangelnde zeitliche und persönliche Kapazitäten zur Durchführung von Nachforschungen hätten weder auf die Verjährung noch auf die Hemmung einen Einfluss. Auch von einer Überspannung seiner Erkundigungsobliegenheiten könne bei einem Zeitraum von knapp über einem Jahr zwischen der Kenntnis des Liegenschaftsverkaufs im Juli 2021 und dem Antrag auf Akteneinsicht am 26. September 2022 nicht die Rede sein. Davon ausgehend sei der Beginn der Verjährungsfrist allerspätestens mit 31. Juli 2021 anzusetzen. Selbst unter Berücksichtigung der Hemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG iVm § 8 AHG von (maximal) drei Monaten (bzw. fallkonkret 90 Tagen) im Hinblick auf das Aufforderungsschreiben des Antragstellers vom 22. August 2024 und dem Antwortschreiben vom 20. November 2024 seien die behaupteten Ansprüche verjährt, weil sie nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht worden seien. Das Klagebegehren sei daher schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Er beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte und die Nebenintervenienten beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen jeweils, der Berufung des Klägers keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Der Kläger moniert in seiner Rechtsrüge eingangs zusammengefasst eine falsche rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht, weil die Verjährungsfrist bis zur Abgabe der Erbantrittserklärung durch den Kläger gehemmt gewesen sei und sohin frühestens mit Abgabe der Erbantrittserklärung am 23. Februar 2022 zu laufen begonnen habe. Das Erstgericht verkenne in der Folge, dass einerseits das Bekanntwerden bzw. die Kenntnis des Schadens notwendige Voraussetzung für den Fristbeginn der Verjährung seien und andererseits, dass die Verlassenschaft hinsichtlich des klagsgegenständlichen Schadenersatzanspruches bis zur Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärung des Klägers am 23. Februar 2022 unvertreten gewesen sei. Es ergebe sich aus den Feststellungen des Erstgerichts, dass der Kläger bloß „realisiert“ habe, dass die Liegenschaft nicht mehr im Eigentum der Betroffenen gestanden und er sich daraufhin – zunächst, mangels Erbenstellung, ohne Erfolg – um Akteneinsicht (des Pflegschaftsaktes) bemüht habe. Das Wissen um den Verkauf selbst müsse noch keine Kenntnis des Schadens bedeuten. Aus den Erkundigungen des Klägers beim Pflegschaftsgericht könne zudem nicht auf eine Schadenskenntnis abgestellt werden, zumal die Erkundigungen nicht notwendig eine konkrete „Suche nach einem Schaden“ darstellen. Ebenfalls sei das Zuwarten des Klägers mit dem neuerlichen Antrag auf Akteneinsicht auch insofern nicht vorwerfbar, als die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden dürfe. Vor dem 23. Februar 2022 hätten zudem weder die Verlassenschaftskuratorin noch der Kläger rechtlich die Möglichkeit gehabt, den durch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Bezirksgerichtes Linz erlittenen Schaden der Betroffenen geltend zu machen. Die bestellte Verlassenschaftskuratorin sei ohne Zweifel an der Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen auf Schadenersatz gehindert gewesen und hätte auch zu keiner Zeit eine objektive Möglichkeit zu deren Wahrnehmung gehabt. Daran hätte auch eine allfällige Kenntnis des Klägers vom konkreten Schaden der Betroffenen nichts geändert, denn auch die Kenntnis des Schadens hätte dem Kläger keine objektive Möglichkeit zur Geltendmachung des klagsgegenständlichen Schadenersatzanspruches verschafft. Bis zur Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärung des Klägers am 23. Februar 2022 sei die Verlassenschaft hinsichtlich des klagsgegenständlichen Schadenersatzanspruches mangels Bestellung eines Verlassenschaftskurators (mit entsprechendem Wirkungskreis) und mangels eines mit der Verwaltung betrauten Erbens daher jedenfalls unvertreten gewesen. Dem Kläger könne auch keinerlei Vorwurf einer Verzögerung bei der Abgabe der Erbantrittserklärung gemacht werden, denn dieser sei erst – infolge des Einschreitens des Klagevertreters vom 18. Februar 2022 – unmittelbar vor dem 23. Februar 2022 vom zuständigen Notariat hiezu aufgefordert worden. Das Urteil enthalte keine Feststellungen darüber, aus welchem Grund die Erbantrittserklärung erst im Februar 2022 abgegeben worden sei. Die Behauptungs- und Beweislast für eine schuldhafte Verzögerung treffe die Beklagte; entsprechendes Vorbringen sei jedoch nicht erstattet worden. Dem Kläger könne daher eine Verzögerung unter keinen Umständen angelastet werden.

Vorauszuschicken ist, dass der Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts die Sicherung des Pflegebefohlenen vor Nachteilen für seine Person und sein Vermögen ist, sodass der Erbe (hier: der Kläger) aus einer durch Verletzung dieser Pflicht verursachten Schmälerung seines Erbes keine Amtshaftungsansprüche gegen den Bund ableiten kann. Er bleibt somit auf Amtshaftungsansprüche beschränkt, die schon dem Erblasser, für den ein Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) bestellt war, erwachsen waren (RIS-Justiz RS0050064; zuletzt 1 Ob 97/25h).

Der Kläger kann gegen die Beklagte demnach nur einen Amtshaftungsanspruch erheben, soweit es sich dabei um einen der Erblasserin bereits direkt erwachsenen Schaden handelt. Dies ist hier – wie vom Erstgericht bereits zutreffend aufgezeigt (§ 500a ZPO) – auch der Fall, zumal er ausschließlich die durch den Liegenschaftsverkauf ausgebliebene Wertsteigerung im Vermögen der Erblasserin bis zu deren Todeszeitpunkt sowie die damit in Zusammenhang stehenden Entschädigungen des als ihren Erwachsenenvertreter bestellten Erstnebenintervenienten als Folgeschäden geltend macht.

Auch die – von den Streitteilen ohnedies nicht ernsthaft in Zweifel gezogene – Beurteilung des Erstgerichts betreffend die eingetretene Hemmung der Verjährung nach § 1494 ABGB zu Lebzeiten der Erblasserin mangels Bestellung eines Kollisionskurators im Hinblick auf den Interessenskonflikt des Erstnebenintervenienten bzw. § 1494 ABGB analog in Bezug auf die durch die nur mit eingeschränktem Wirkungsbereich bestellte Verlassenschaftskuratorin in diesem Bereich unvertretene Verlassenschaft wird seitens des Berufungsgerichts vorbehaltlos geteilt (§ 500a ZPO; vgl. auch RIS-Justiz RS0049073; RS0112302; Schragel AHG³ § 6 AHG Rz 227 mwN; M. Bydlinski in Rummel ABGB³ § 1494 Rz 1).

Anderes – wenngleich mit gleichlautendem Ergebnis – gilt jedoch hinsichtlich der Rolle des Klägers:

Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, verjähren Ansprüche nach § 1 AHG nach § 6 Abs 1 leg cit in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Für die Ingangsetzung dieser Verjährungsfrist sind die Kenntnisse vom objektiven Sachverhalt maßgebend. Auf Rechtskenntnisse bzw. auf die richtige rechtliche Beurteilung des bekannten Sachverhalts (RIS-Justiz RS0034512 [T9]) oder die Kenntnis sämtlicher Schadensfolgen (Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³, § 6 AHG Rz 133) kommt es nicht an. Die Rechtsprechung lässt es für den Beginn der Verjährung bereits genügen, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des zu klagenden Rechtsträgers schließen kann; wenn also neben dem Schaden der gesamte anspruchsbegründende Sachverhalt so weit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muss, dass der Geschädigte eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches kann somit erst zu einem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten hat oder er weiß, ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen zu können. Er darf also nicht untätig bleiben. Handelt es sich aber um insbesondere für Laien schwer durchschaubare Vorgänge, ist es dem Geschädigten zuzumuten, sich zeitgerecht rechtlichen, allenfalls auch anderen sachverständigen Rat einzuholen und sodann seine Entscheidung über eine Klagsführung zu treffen (vgl. OLG Linz 4 R 96/20w mwN).

Zur Frist des § 1489 ABGB vertritt die Rechtsprechung den Standpunkt, dass sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen darf, dass er von den für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung wesentlichen Tatsachen eines Tages zufällig Kenntnis erlangen wird (RIS-Justiz RS0065360; RS0034335 [T7, T10]; RS0034374 [T15]). Kann er diese Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, so gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RS0034327; RS0034335; RS0034459 [T2]; RS0034524 [T21]; RS0034686 [T2]). Nach der Judikatur können diese Grundsätze zur Frist des § 1489 ABGB auf die Frist des § 6 AHG übertragen werden (vgl. RS0050355; RS0050338 [T8]).

Wer sich auf eine Hemmung der Verjährung beruft, muss nach ständiger Rechtsprechung auch nachweisen, dass zufolge eines konkreten Sachverhaltes eine solche Hemmung eingetreten ist (R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1494 Rz 14). Es obliegt gegenständlich daher dem Kläger, die Voraussetzungen für die von ihm behauptete Hemmung der Verjährung nach § 1494 ABGB analog unter Beweis zu stellen. Hiezu liegt im Übrigen aber ohnedies auch entsprechendes Bestreitungsvorbringen der Beklagtenseite, insbesondere der Zweitnebenintervenientin vor (s. etwa Protokoll vom 2. September 2025 ON 28.3, S. 3 sechster Abs.).

Nun trifft es zwar zu, dass der Kläger erst am 23. Februar 2022 die unbedingte Erbantrittserklärung abgab (US 2 zweiter Abs.) und die Verlassenschaft somit bis zu diesem Zeitpunkt formal unvertreten war, allerdings ist dem Kläger dieser Umstand deshalb vorzuwerfen, weil ihm spätestens mit Zustellung der Note des Bezirksgerichtes Linz vom 3. September 2021 die Notwendigkeit der Abgabe einer solchen zum Zwecke des Erhalts von Akteneinsicht bekannt gewesen sein musste (US 8 zweiter Abs.; vgl. auch Beilage ./AH) und ihm somit alle notwendigen Schritte bewusst waren bzw. hätten sein müssen, um seinen Wissensstand weiter zu erhöhen. Dem Erstgericht ist in diesem Zusammenhang nämlich zuzustimmen (vgl. US 12 erster Abs.), dass schon aufgrund der Formulierung des Antrags des damals noch unvertretenen Klägers vom 24. August 2021 (Beilage ./AG) – welche in dieser Hinsicht unstrittig ist und daher, ebenso wie der Inhalt der weiteren vom Kläger vorgelegten Urkunden, der Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegt werden kann (RIS-Justiz RS0121557) – noch hinreichend klar entnommen werden kann, dass der Kläger von einem – ihm ansonsten nicht näher bekannten, aber jedenfalls im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft im Zuge der Erwachsenenvertretung der Erblasserin stehenden – Schaden ausging und diesen nun zu ermitteln versuchte (arg.: „(…) Betreff: Sachwalterschaft und Tod [der Erblasserin] (…) Wer steuert(e) den weiteren Ablauf? (…) Da[her] ersuche ich um folgende Dokumente: Abschlussbericht des Sachwalters 2021; Genehmigung des Gerichts zum Verkauf der Liegenschaft (…); Nachweis des SW über die mündelsichere Anlage des Erl[ö]ses aus obigem Verkauf (wie vom Gericht damals binnen 3 Monaten gefordert). (…)“, Beilage ./AG).

Es kann nicht im Belieben des Klägers stehen, trotz Kenntnis der erforderlichen Abgabe einer Erbantrittserklärung zur Erlangung von Akteneinsichtsrechten zum Zwecke der Erhöhung seines bisherigen Wissenstandes zur Bestätigung des von ihm bereits erwarteten Schadens, so lange damit zuzuwarten, bis es für den Kläger „zeitlich und gedanklich“ möglich ist, sich neuerlich bzw. weiter mit der Angelegenheit zu beschäftigen und damit im Ergebnis den Beginn der Verjährungsfrist geradezu willkürlich hinauszuzögern.

Der Beginn der Verjährungsfrist wäre demnach grundsätzlich mit Anfang September 2021 festzusetzen, wobei dem Kläger als aus dem Ausland stammenden – und damit mit der österreichischen Rechtsordnung nicht vertrauten – und zudem rechtsunkundigen Laien allerdings zuzugestehen ist, zunächst eine rechtsfreundliche Vertretung zu suchen und sich nach deren Einarbeitung entsprechend beraten zu lassen, wofür aus Sicht des erkennenden Senats bei vorliegendem, an sich nicht weiter rechtlich komplizierten Sachverhalt insgesamt rund zwei bis drei Wochen ausreichend erscheinen. Dass im konkreten Einzelfall in weiterer Folge lediglich eineinhalb Monate erforderlich waren, um von sämtlichen Umständen des dieser Causa zugrunde liegenden Sachverhalts umfassend Kenntnis zu erlangen, beweisen bereits die Ereignisse im Herbst 2022 (Beilagen ./AJ bis ./AL) iZm dem von Beklagtenseite in dieser Hinsicht unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers (s. ON 26, Pkt. 2.5., S. 7 unten). Wie der Kläger damit bereits selbst eingesteht, waren im vorliegenden Fall insgesamt nur rund zweieinhalb Monate erforderlich, um ohne nennenswerte Mühe auf den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt inkl. Schaden und Verschulden eines Organs der Beklagten zu schließen, um eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben zu können. Dieser Zeitraum stellt somit auch keine Überspannung seiner Erkundigungspflicht dar.

Da im vorliegenden Fall einerseits nie ein Kollisionskurator bestellt wurde, die Erwachsenenvertretung für die Erblasserin erst mit deren Tod – also am ** – endete und auch die Verlassenschaftskuratorin keine Vertretungsbefugnis in dieser Hinsicht hatte, es der Kläger jedoch andererseits unterließ, die ihm ohne Weiteres zumutbaren Vorkehrungen zur Verbreiterung seines schon vorhandenen Wissensstandes betreffend den von ihm bereits erwarteten, wie auch immer gearteten Schaden aus dem Liegenschaftsverkauf im Zuge der Erwachsenenvertretung der Erblasserin zu treffen, begann die dreijährige Verjährungsfrist nach § 6 AHG in sinngemäßer Anwendung des § 1494 ABGB (erst/schon) mit Mitte November 2021 zu laufen (= Note des Bezirksgerichtes Linz Anfang September 2021 zzgl. die Erkundigungspflicht des Klägers nicht überspannende zweieinhalb Monate für die im konkreten Fall notwendigen Erhebungen).

Dem Erstgericht ist somit im Ergebnis zuzustimmen, dass die vom Kläger in seiner Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte – selbst unter Berücksichtigung der Hemmung der Verjährung aufgrund des Aufforderungsverfahrens im Ausmaß von rund drei Monaten nach § 6 Abs 1 iVm § 8 AHG – zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 21. Februar 2025 bereits (wenngleich knapp) verjährt waren.

Dem Kläger ist daher zusammengefasst vorzuwerfen, dass er sich trotz bereits bei ihm manifestierter Zweifel an der Richtigkeit des Liegenschaftsverkaufs im Anlassverfahren und ihm bekannter Voraussetzungen für die hinreichende Vergrößerung seines Wissenstandes nicht in ihm zumutbarer Zeitspanne um eine rechtsfreundliche Vertretung bemüht hat, die sich nach erfolgter Einarbeitung in die Angelegenheit umgehend um die Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärung und erneute Akteneinsicht kümmern hätte können, wodurch der Kläger den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt zumindest soweit in Erfahrung bringen hätte können, um eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben zu können.

Auf die weiteren Argumente der Streitteile kommt es daher nicht mehr an, sodass weitere Ausführungen hiezu auf sich beruhen können.

Das Erstgericht hat die Klage somit zu Recht zur Gänze abgewiesen; die Berufung bleibt daher erfolglos.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Frage konnte auf gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Bei der Lösung der Frage nach dem Ausmaß und den Grenzen der Erkundigungspflicht des Geschädigten kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0034374 [T31]; RS0034524 [T12, T22]; RS0034686 [T10]). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls auch eine andere Entscheidung als jene der Vorinstanzen gerechtfertigt hätten, kommt keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu (RS0042405 [T6]). Auch der Auslegung von Parteivorbringen und Urteilsfeststellungen, ebenso wie der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung kommt – abgesehen von Verstößen gegen Denkgesetze oder der Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042828 [insb. T31, T42]; RS0044088 [T49]; RS0044298 [T5]; RS0118891 [T2, T4, T5, T10]).

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