OLG Wien 14R16/26i

14R16/26iCourt of AppealMay 5, 2026

Full text

OLG Wien 14R16/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01400R00016.26I.0505.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Verfahrenshilfesache des Antragsstellers A*, **, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts ** vom 5.1.2026, GZ **6, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung

Mit beim Landesgericht ** am 30.11.2025 im ERVWeg eingebrachter Eingabe (ON 1) beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen eines Verdienstentgangs für neun Jahre - bis 2033 - von insgesamt EUR 126.000,.

Er brachte dazu - unter Verweis auf ein von ihm am 30.11.2025 an die Finanzprokuratur gerichtetes, dem Verfahrenshilfeantrag angeschlossenes Schreiben - im Wesentlichen vor, er mache Verdienstentgangsansprüche aus einer fehlerhaften und rufschädigenden Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) geltend. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) ** vom 15.5.2023 sei der Name des Antragsstellers nicht anonymisiert und auf das frühere (anonymisierte, Anm des Rekursgerichts) Erkenntnis des BVwG, ** vom 21.10.2021, verwiesen worden, in welchem die Richterin den Antragsteller als „damals schon verhaltensauffälligen Beschwerdeführer“ bezeichnet habe.

Entgegen den Bestimmungen des Datenschutzes und des § 1330 ABGB sei in der veröffentlichten Entscheidung vom 15.5.2023 sein Name nicht anonymisiert und gleichzeitig auf ein (anonymisiertes, Anm des Rekursgerichts) Erkenntnis verwiesen worden, in welchem die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt worden sei, der Antragsteller sei „verhaltensauffällig“. Dies stelle eine massive öffentliche Stigmatisierung durch das Gericht dar.

Eine Schadenskausalität und ein Schaden lägen trotz der Vorerwerbslosigkeit des Antragsstellers vor. Er sei zwar seit 2017 arbeitssuchend, die Veröffentlichung im Jahr 2023/2024 habe seine Chancen auf eine Reintegration in den Arbeitsmarkt aber von „schwierig“ auf „faktisch unmöglich“ herabgesetzt. Potentielle Arbeitgeber insbesondere im vom Antragsteller angestrebten IT und Sicherheitsbereich führten routinemäßig Internetrecherchen durch, und der erste Treffer zu seinem Namen im RIS suggeriere nun behördlich festgestellt eine psychische Auffälligkeit („verhaltensauffällig“). Dies wirke als absolutes Einstellungshindernis, das unabhängig von der Qualifikation oder bisherigen Arbeitslosigkeit des Antragstellers wirke.

Ohne diesen Eintrag bestünde weiterhin eine reelle Chance auf Anstellung, die dem Antragsteller nun durch den Hoheitsakt genommen worden sei.

Dem Antragsteller entstünde ein monatlicher Vermögensschaden in der Differenz zwischen der von ihm erhaltenen Notstandshilfe und dem Kollektivvertragsgehalt einer ITFachkraft - dies sei eine Differenz von ca. EUR 1.000, pro Monat.

Das Pensionsantrittsalter des Antragsstellers betrage 65 Jahre. Es handle sich dabei um 9 Jahre x 14 Monate = EUR 126.000, welchen Betrag er geltend machen wolle.

Mit Beschluss vom 1.12.2025 (ON 2) trug das Erstgericht dem Antragsteller auf, bekanntzugeben, wie nachgewiesen werden könne, dass sein Name im RIS nicht anonymisiert worden sei, und, das (im Vermögensbekenntnis erwähnte, Anm des Rekursgerichts) Ablehnungsschreiben der B* vorzulegen.

Begründend führte es aus, den mit dem Antrag ON 1 vorgelegten Beilagen zufolge fehle die Anonymisierung zwar in der RDB, nicht aber im RIS. Der Antragsteller habe außerdem die Ablehnung der Deckung durch die Rechtsschutzversicherung behauptet, das entsprechende Schreiben (der Rechtsschutzversicherung, Anm des Rekursgerichts) sei jedoch entgegen der Bitte im Formular ZPForm 1 dem Vermögensbekenntnis nicht angeschlossen.

Mit Eingabe vom 11.12.2025 (ON 3) legte der Antragsteller dem Erstgericht RISAusdrucke der Entscheidungen des BVWG vom 21.10.2021 und vom 15.05.2023 jeweils vom 13.11.2023, sowie ein Schreiben der B* vom 13.11.2023 vor, und führte dazu im Wesentlichen aus, die RDB habe die nicht anonymisierte Entscheidung wohl vom RIS erhalten.

In der weiteren Eingabe vom 11.12.2025 ON 4 brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, die rufschädigende Aussage, er sei „damals schon verhaltensauffällig“ gewesen im Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2021 sei aktenwidrig und rechtswidrig. Die Richterin des BVwG habe sich in einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers am 11.4.2023 für die Aussage entschuldigt. Die nachträglich unterbliebene Anonymisierung im Beschluss vom 15.5.2023 verknüpfe den vollen Namen des Antragsstellers im Internet mit dem aktenwidrigen Inhalt des früheren Erkenntnisses vom 21.10.2021, was seinen Verdienstentgang als materiellen Schaden direkt kausal verursacht habe durch gescheiterte Bewerbungen im öffentlichen Dienst.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

Begründend führte es im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei arbeitslos und beziehe Notstandshilfe von EUR 40,68 täglich. Er sei Eigentümer eines Kleingartenhauses, in dem ganzjähriges Wohnen möglich sei, und in dem er sich offenbar aufhalte, und habe ansonsten kein nennenswertes Vermögen.

Seine Rechtsschutzversicherung habe mit Schreiben vom 13.11.2023 die Kostendeckung verweigert, da die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ausgenommen Personenschäden und Schäden aus Verletzung der persönlichen Freiheit bedingungsgemäß vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei.

Offenbar habe der Antragsteller Kostendeckung für die Geltendmachung immaterieller Schadenersatzansprüche begehrt. Mit der nunmehr beabsichtigten Amtshaftungsklage solle jedoch kein immaterieller Schaden eingeklagt werden, sondern Verdienstentgang. Dass dafür kein Versicherungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung bestehe, und der Antragsteller daher außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, sei daher auch nach der Verbesserung des Antrags nicht erkennbar.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragsstellers mit dem Antrag, diesen aufzuheben und die Verfahrenshilfesache zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines weiteren Verbesserungsverfahrens hinsichtlich seiner finanziellen Bedürftigkeit wegen Deckungsablehnung der Rechtsschutzversicherung auch für einen Verdienstentgang zurückzuverweisen.

Der Revisor beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Ob das Erstgericht die Verfahrenshilfebedürftigkeit des Antragsstellers in Ansehung seiner Vermögensverhältnisse zutreffend beurteilt hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben, weil dem Rekurs schon aus anderen Gründen keine Berechtigung zukommt.

2. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe nur soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als „offenbar mutwillig“ oder als „offenbar aussichtslos“ erscheint.

Den Gerichten ist daher bei der Überprüfung von Verfahrenshilfeanträgen vom Gesetzgeber die Verpflichtung auferlegt, nicht bloß die finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Partei zu prüfen, sondern vielmehr auch den geltend gemachten bzw. geltend zu machen beabsichtigten Anspruch im Vorhinein im Hinblick auf seine „offenbare Mutwilligkeit“ oder „offenbare Aussichtslosigkeit“ zu überprüfen. Diese Prüfung hat nicht aus der subjektiven Sicht und Überzeugung der Partei heraus zu erfolgen, sondern aus einem objektiven Standpunkt ex ante.

„Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung dabei dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann.

„Offenbar mutwillig“ ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen würde (M. Büdlinsky in Fasching/Konecny3 § 63 ZPO Rz 19). Für die Beurteilung, ob eine „offenbare Mutwilligkeit“ vorliegt, sind dabei vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Da eine Partei, die ihre Prozesskosten aus eigenen Mitteln vorzuschießen hat, in der Regel abwägt, ob und inwiefern sich ein derartiger Aufwand finanziell auch lohnt, muss auch eine die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei genauso eine solche wirtschaftliche Erfolgsabwägung vornehmen. Die wirtschaftlichen Momente stehen hier sogar im Vordergrund, sodass die Aussicht auf einen Erfolg der (weiteren) Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben muss (M. Bydlinsky aaO § 63 ZPO Rz 19). Jede die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei hat sich daher am Verhalten einer insbesondere wirtschaftlich rational entscheidenden Person messen zu lassen, weil es dem Regelungszweck der Verfahrenshilfe widerspricht, außergewöhnlich risikoreiche Prozesse auf Kosten der Allgemeinheit zu führen. Dass solche riskanten Prozesse allenfalls vielleicht doch Erfolg haben könnten, oder dass einzelne Personen, welche die Prozesskosten selbst tragen, trotzdem auch einen solchen Prozess anstrengen würden, ändert nichts an dieser objektiven Beurteilung: Die in § 63 Abs 1 genannte Mutwillensform setzt das Bestehen gewisser Erfolgsaussichten ihrem Wesen nach schon voraus, läge doch sonst der als eigenständig zu sehende andere Fall des § 63 Abs 1 ZPO eines „offenbar aussichtslosen“ Prozesses vor.

3. Einer Person, die wie der Antragsteller im (behaupteten) Schädigungszeitpunkt nicht im Erwerbsleben steht, kann ein schadenersatzrechtlicher Verdienstentgang nur dann zugesprochen werden, wenn angenommen werden muss, dass sie ohne das (angeblich) schädigende Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Erwerb gefunden hätte (RS0030842).

Der Antragsteller brachte in dem einen integrierten Bestandteil des Verfahrenshilfeantrags bildenden Schreiben an die Finanzprokuratur vom 30.11.2025 allerdings eindeutig vor, er sei bereits seit 2017 somit seit bereits rund sechs Jahren vor der laut dem Entscheidungsausdruck am 25.5.2023 im RIS nicht anonymisiert veröffentlichten Entscheidung des BVWG vom 15.5.2023 arbeitslos gewesen, wobei seine Chancen auf eine Reintegration in den Arbeitsmarkt „schwierig“ gewesen seien.

Bei dieser Sachlage kann aber keinesfalls realitätsnah davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller ohne die nicht anonymisierte Veröffentlichung im RIS am 25.5.2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Anstellung gefunden hätte, selbst wenn die nicht anonymisierte Veröffentlichung seine Chancen auf eine Anstellung im Zeitraum 2023/2024 noch weiter herabgesetzt haben sollte.

Im Übrigen ist dem RIS zu entnehmen, dass die bescheinigtermaßen (ON 1) am 13.11.2023 noch nicht anonymisiert gewesene Entscheidung des BVwG vom 15.5.2023 mittlerweile aber sehr wohl anonymisiert ist (arg „am 12.2.2018 brachte Herr XXXX …“ im RIS).

Aus den jetzt der Entscheidung im RIS beigefügten Anmerkungen ist überdies ersichtlich, dass die Entscheidung vom 15.5.2023 seit dem 25.5.2023 im RIS veröffentlicht ist und „zuletzt am 13.3.2024 aktualisiert“ wurde, woraus sich ergibt, dass die zunächst fehlende Anonymisierung offenbar bereits am 13.3.2024 nachgeholt wurde.

Von einer Kausalität der – temporär - unterblieben gewesenen Anonymisierung der Entscheidung vom 15.5.2023 im RIS für einen Verdienstentgang des Antragstellers - geschweige denn bis zu seinem weit in der Zukunft liegenden Pensionsantritt im Jahr 2033 - kann daher nicht ausgegangen werden.

Die vom Antragsteller beabsichtigte Prozessführung erscheint somit noch dazu bei einem derart hohen beabsichtigten Streitwert als höchst riskant und ihr Erfolg als äußerst ungewiss. Eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde deshalb bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Führung dieses Verfahrens absehen. Die beabsichtigte Klagsführung ist somit als „offenbar mutwillig“ zu beurteilen, was gemäß § 63 Abs 1 ZPO die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausschließt.

Die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erfolgte somit im Ergebnis zutreffend.

4. Dem Rekurs kann daher kein Erfolg beschieden sein.

5. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

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