OLG Wien 30Bs121/26b

30Bs121/26bCourt of AppealApr 30, 2026

Full text

OLG Wien 30Bs121/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0300BS00121.26B.0430.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 30. März 2026, GZ **6, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Korneuburg eine wegen §§ 127, 129 Abs 2 Z 1, „130 Abs 1 und Abs 3“, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 29. April 2027.

Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 2 Z 1 StVG lagen am 29. Jänner 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 29. Juni (richtig) 2026 erfüllt sein (ON 2, 6).

Mit Beschluss vom 1. November 2025, AZ **, sprach sich das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht – nach Durchführung einer Anhörung - aus spezial und generalpräventiven Gründen gegen die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum HälfteStichtag aus (Einsichtnahme in ON 8 und ON 9 des elektronisch geführten, nicht verketteten bezughabenden Akt).

Mit der angefochtenen, mit (dem Strafgefangenen bisher nicht zugestelltem) Beschluss vom 22. April 2026 berichtigten (ON 11) Entscheidung lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum ZweiDrittelStichtag unter Hinweis auf eine in einem (nicht verketteten) früheren Verfahren durchgeführte Anhörung und Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen des § 46 StGB „aus gewichtigen spezialpräventiven Gründen“ ab. Dazu hielt das Erstgericht wörtlich fest: „Der Verurteilte wurde vor der dem aktuellen Strafvollzug zugrundeliegenden Verurteilung bereits zweimal einschlägig (darunter eine Zusatzstrafe) verurteilt. Trotz angeordneter Bewährungshilfe wurde er neuerlich straffällig. Die Zwecke des Strafvollzugs gemäß § 20 StVG, den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, sowie ihm den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzuzeigen, konnten bisher nicht erreicht werden. Daher besteht kein Grund zur Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten würde, zumal eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, nicht eingetreten ist und bei realistischer Betrachtung auch nicht zu erwarten ist, dass sie durch Weisungen oder neuerliche Anordnung der Bewährungshilfe erreicht werden könnte.“

Wie das Erstgericht zutreffend festhielt, setzt die bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB (unter anderem) die Annahme voraus, das der Strafgefangene – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit.

Vor einer Entscheidung über eine bedingte Entlassung hat das Gericht in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen (§ 152 Abs 2 erster Satz StVG). Weiters hat es den Strafgefangenen gemäß § 152a Abs 1 erster Satz StVG zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falls nicht erforderlich erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn eine solche zur Frage der bedingten Entlassung erst vor kurzem stattgefunden hat, bereits wiederholt gleichlautende, abweisende Entscheidungen ergangenen sind, oder der persönliche Eindruck in Anbetracht gravierender erwiesener Umstände im konkreten Fall unerheblich ist (OLG Wien AZ 18 Bs 304/22w). Da das Unterbleiben einer Anhörung den Ausnahmefall darstellt, sind die Gründe dafür im Beschluss auszuführen (Pieber in WK2 StVG § 152a Rz 1).

Auf Basis dieses Sachverhaltssubstrat hat das Vollzugsgericht eine den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Entscheidung gerecht werdende (siehe dazu 12 Os 79/24w; RISJustiz RS0132725) ausführlich begründete Entscheidung zu treffen.

Der bloße Verweis auf eine im Wesentlichen inhaltsleere Anhörung des Strafgefangenen vermag das Vorliegen eines Ausnahmefalls von der grundlegend zwingend normierten und nach dem konkreten Fall auch indizierten Anhörung des Beschwerdeführers nicht zu begründen.

Auch wenn A* bereits einmal im Jahr 2017 bedingt aus im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehenden Freiheitsstrafen entlassen worden ist, ist dieser Umstand alleine unter Berücksichtigung der vom Erstgericht unerwähnt gebliebenen positiven Stellungnahme der Anstaltsleitung zum Führungsverhalten (ON 2, 2) und den - näher zu hinterfragenden - Zukunftsplänen des A* (ON 3) nicht geeignet, die ohne weiteres Sachverhaltssubstrat getroffene Annahme des Nichterreichens der Zwecke des Strafvollzugs gemäß § 20 StVG nach Verbüßen von zwei Drittel der Strafzeit zu rechtfertigen.

Da die der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen in einem rechtlich mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind und die Entscheidung des Erstgerichts erhebliche Begründungsdefizite aufweist, war der angefochtene Beschluss aus Anlass der Beschwerde des A* aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Anhörung des Beschwerdeführers aufzutragen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).

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