OLG Wien 17Bs126/26t

17Bs126/26tCourt of AppealApr 30, 2026

Full text

OLG Wien 17Bs126/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0170BS00126.26T.0430.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Landesgerichts ** vom 20. März 2026, GZ *-8.1, GZ B-19 des Landesgerichts **, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit am 20. Jänner 2020 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ *, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) angeordnet.

Seither wird der Eingewiesene (entsprechend § 24 Abs 1 erster Satz StGB) im Maßnahmenvollzug, aktuell in der Justizanstalt Stein, angehalten.

In der zu AZ B* des Landesgerichts ** anhängigen Maßnahmenvollzugssache zur Entscheidung über die Notwendigkeit dessen weiteren Unterbringung lehnte er mit Schriftsatz vom 5. März 2026 (ON 15) die Richterin Mag. C* und alle übrigen Richter dieses Gerichtshofs wegen Befangenheit ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Präsident des Landesgerichts ** als gemäß §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm §§ 44 Abs 2, 45 Abs 1 StPO zuständiges Entscheidungsorgan aus, dass die Richterin Mag. C* im genannten Verfahren nicht ausgeschlossen ist.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen (ON 10.2).

Da gemäß § 45 Abs 3 StPO gegen einen Beschluss, mit dem - wie hier - über den Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Ausgeschlossenheit entschieden wird, ein selbständiges Rechtsmittel nicht zusteht (Kirchbacher, StPO15 § 45 Rz 4), war die dennoch eingebrachte Beschwerde daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit (RIS-Justiz RS0129395) gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.