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9Bs64/26i•OLG Linz 9Bs64/26i
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 12. Jänner 2026, GZ Hv1*-13, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Weinkamer (als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts), der Angeklagten und ihrer Verteidigerin Mag. Blum, LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung am 29. April 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene Angeklagte A* B* des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür – unter Anrechnung der Vorhaft aus dem Verfahren AZ Hv2* des Landesgerichts Wels gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB (hiezu US 9) – nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit nach § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A* B* am 5. September 2025 und am 24. November 2025 in ** die Polizeibeamten AI C*, RI D* und BI E* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie die Genannten einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, welche mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, nämlich des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB falsch verdächtigte, wobei sie wusste, dass die Verdächtigung falsch war, indem sie bei ihren gerichtlichen Beschuldigtenvernehmungen vor dem Landesgericht Wels im Verfahren AZ Hv2* angab, von den drei Polizeibeamten gegen ein Geländer geworfen und anschließend mit den Füßen im Bereich der Schulter und des Bauchs getreten worden zu sein.
Gegen dieses Urteil richtet sich die nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 12, 5) und rechtzeitig ausgeführte (ON 17) Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), Schuld und Strafe, mit welcher die Aufhebung des Urteils und die Fällung eines Freispruchs, in eventu die Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht, sowie subsidiär die Herabsetzung der Freiheitsstrafe angestrebt wird. Die Oberstaatsanwaltschaft zielt mit ihrer Stellungnahme vom 27. März 2026 auf eine Urteilsbestätigung ab.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Mit ihrer – vom Rechtsmittelgericht vor einer Prüfung des Ausspruchs über die Schuld zu behandelnden (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9) – Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) kritisiert die Berufungswerberin die Divergenz bei der Höhe des Strafmaßes als nichtigkeitsbegründende Undeutlichkeit bzw Widersprüchlichkeit der Urteilsbegründung, da der Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) eine neunmonatige Freiheitsstrafe (US 1; ON 12, 4) enthält, während in den Urteilsgründen (US 9) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten Erwähnung fand. Da § 270 Abs 2 Z 5 StPO jedoch die Anführung der verhängten Strafe in den Entscheidungsgründen nicht verlangt, gilt alleine die im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) genannte Sanktion, fallkonkret somit die neunmonatige Freiheitsstrafe (14 Os 80/13s = RIS-Justiz RS0099014 [T2]). Ein aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO relevanter Widerspruch zu den Entscheidungsgründen kommt damit in Hinsicht auf den Sanktionsausspruch nicht in Betracht (vgl 12 Os 5/21h; 13 Os 18/22d; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 279 und 436).
Der Behandlung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist voranzustellen, dass das Berufungsverfahren auf eine eigenständige Sachentscheidung des Berufungsgerichts (als Tatsacheninstanz in der Schuldfrage) abzielt, welches in der Beweiswürdigung – ohne Bindung an vorgebrachte Argumente (15 Os 156/17f) – völlig frei ist (vgl Ratz, WK-StPO § 473 Rz 8/1 mwN; zum Charakter der Berufungsverhandlung vgl RIS-Justiz RS0101780). Die Schuldberufung richtet sich gegen die (faktische) Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, sohin getroffene (auch Negativ-)Feststellungen (Ratz, WK-StPO § 464 Rz 2). Das Berufungsgericht hat hiebei zu prüfen, ob das Erstgericht für das Verfahren wesentliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren und denkgesetzkonformen Würdigung unterzogen und die wesentlichen Gründe für die entsprechenden Tatsachenfeststellungen (gedrängt) dargestellt hat. Befindet das Berufungsgericht im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Festellungen für unbedenklich (und weitere Beweisaufnahmen nicht für notwendig), kann es sich bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz (auf validen Verfahrenshandlungen beruhenden) Protokolle beschränken, und sind keine über § 270 Abs 2 Z 5 StPO hinausgehenden Erwägungen notwendig (Ratz, WK-StPO § 473 Rz 8; Oberlaber in LiK-StPO² § 473 Rz 8 f; zur Maßgeblichkeit von Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen iSd § 473 Abs 2 StPO vgl 15 Os 136/07z; 11 Os 139/08p; 15 Os 156/17f).
Fallkonkret hat das Erstgericht seine Schlussfolgerung, dass es sich bei der nicht geständigen Verantwortung der Angeklagten um eine bloße Schutzbehauptung gehandelt habe, auf die – abgesehen von geringfügigen Unschärfen zu bloßen Nebenaspekten (vgl US 5) – übereinstimmenden und als sehr glaubwürdig eingestuften Aussagen der Polizeibeamten, allen voran auf die vom Erstgericht hinsichtlich Detailreichtum und Glaubwürdigkeit hervorgehobene Schilderung des Zeugen BI E*, in Zusammenschau mit der Expertise des medizinischen Sachverständigen Dr. F* (aus dem Verfahren AZ Hv2* des Landesgerichts Wels; vgl ON 6; ON 7, 9 ff) gestützt, und insofern auch denklogisch ins Kalkül gezogen, dass bei lebensnaher Betrachtung kein nachvollziehbarer Grund zu erschließen sei, weshalb Polizeibeamte nachmittags im öffentlich einsehbaren Bereich der Polizeiinspektion ** die Angeklagte gegen ein Geländer stoßen und auf sie zu dritt mit hoher Krafteinwirkung eintreten sollten. Auf Basis der objektiven Falschbelastung leitete das Erstgericht sodann die entsprechende subjektive Tatseite in Form der Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) sowohl hinsichtlich der Unrichtigkeit der Vorwürfe als auch in Bezug auf die Gefahr der Strafverfolgung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB als mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung (US 4 und US 7 f; zur insoweit maßgebenden Sachverhaltsvorstellung nach Laienart vgl RIS-Justiz RS0096833; Pilnacek/Świderski in WK² StGB § 297 Rz 39) ab.
Entgegen den Berufungsausführungen können in den Aussagen der Zeugen AI C* (ON 2.5 iVm ON 2.8; ON 7, 4 f), RI D* (ON 2.6; ON 7, 8 f) und BI E* (ON 2.7; ON 7, 6 ff) weder (zu erheblichen Aspekten) widersprüchliche noch lebensfremde Schilderungen erblickt werden. Den gutachterlichen Schlussfolgerungen Dris. F* kommt – in Anbetracht der grundsätzlichen Unmöglichkeit, aus medizinischer Sicht Aussagen zu konkreten Ursachen einer stumpfen Gewalteinwirkung zu treffen (vgl ON 6, 27 f) – vor allem insoweit Beweiserheblichkeit zu, als weder ein objektivierbarer Befund für eine Brustkorbprellung noch Hinweise auf eine massive Einwirkung gegen den Bauchraum der Angeklagten festzustellen waren (ON 9, 12 f; ON 6, 28), obgleich B* massive Tritte (bzw sogar Kniestöße) gerade auch gegen den Bauchraum behauptete (ON 7, 3; ON 2.2, 6). Hinsichtlich der Schulterbeschwerden bleibt anzumerken, dass sich im Rahmen der bildgebenden Untersuchung am Folgetag des Vorfalls keine frischen traumabedingten Verletzungen zeigten (ON 6, 28).
Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung ergeben sich hiemit keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage sowohl in Ansehung der objektiven als auch der subjektiven Tatseite (vgl zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 11 Os 82/18w = RIS-Justiz RS0132299), womit der Schuldspruch Bestand hat.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht die bisherige Unbescholtenheit als einzigen Milderungsgrund, ohne erschwerende Umstände ins Kalkül zu ziehen.
Dieser Strafzumessungskatalog bedarf insoweit einer geringfügigen Ergänzung bzw Konkretisierung, als einerseits dem Milderungsgrund des bisher (langen) ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) bei der 58-jährigen Angeklagten ein dem Lebensalter entsprechend erhöhtes Gewicht beizumessen ist (RIS-Justiz RS0091502; Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 34 Rz 39 mwN); andererseits ist die Verleumdung von drei Polizeibeamten/innen – bei Verurteilung wegen eines Verbrechens – im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien aufgrund des erhöhten Erfolgsunwerts als erschwerend zu werten (Riffel in WK² StGB § 32 Rz 77 mwN; Tipold, SbgK § 297 Rz 100 mwN).
Die Reklamation des zusätzlichen Milderungsgrundes der eigenen (beträchtlichen) Verletzungen bei der Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 19 StGB) scheitert daran, dass diese Körperverletzungen (vom 4. September 2025) keine unmittelbaren Folgen der urteilsgegenständlichen Tat (vom 5. September 2025) sind (RIS-Justiz RS0132073; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 40/1). Einer Minderung des Handlungsunwerts unter dem Aspekt fehlender Reiflichkeit des Tatentschlusses steht entgegen, dass die Tat im Kontext eines überschießenden Verteidigungsverhaltens (wegen des gegen B* gerichteten Vorwurfs nach §§ 15, 83, 84 Abs 2 StGB bzw §§ 15, 269 StGB) und der eigenen prozessualen Interessenlage zu sehen ist (hiezu näher Pilnacek/Świderski in WK² StGB § 297 Rz 43 mwN).
Vor dem Hintergrund dieser modifizierten Strafzumessungslage wird die vom Erstgericht verhängte neunmonatige Freiheitsstrafe, die sich ohnehin noch an der Strafuntergrenze orientiert, der personalen Täterschuld sowie auch Erfordernissen der Spezial- und Generalprävention, insbesondere zur Stärkung des Normbewusstseins in Bezug auf bewusst wahrheitswidrige Misshandlungsvorwürfe gegen Polizeiorgane, gerecht. Von einem nur geringfügigen Handlungs- und Erfolgsunwert kann angesichts der massiven Tatvorwürfe, gerichtet gegen drei Polizeibeamte, keine Rede mehr sein. Insofern ist die Strafhöhe nicht weiter reduzierbar.
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