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6R54/26t•OLG Linz 6R54/26t
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache des Klägers A* B*, Selbständiger, geb. am **, *, , vertreten durch die STTB Rechtsanwälte GmbH Co KG in Altmünster, gegen die Beklagte C B-D, Pensionistin, geb. am , --Straße , ** E, vertreten durch Dr. Lorenz Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wegen Auskunft, Offenlegung und Zahlung (EUR 751.633,71 s.A.) über die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesgerichts Wels vom 27.2.2026, Cg-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Punkte 2. und 3. unverändert bleiben und Punkt 1. lautet:
„Die beklagte Partei ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei Auskunft über Zeitpunkt, Gegenstand und bei Geldschenkungen auch des Betrags sämtlicher vom verstorbenen F* B* an die beklagte Partei gemachten Schenkungen zu geben sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft eidlich zu bekräftigen.“
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 5.147,22 (darin EUR 857,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt jeweils EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist der einzige Sohn des am 12.11.2024 verstorbenen F* B*. Die Beklagte ist die Witwe des Verstorbenen. Die Ehe zwischen dem Verstorbenen und der Beklagten wurde am 21.1.2016 geschlossen und bestand bis zum Ableben des Verstorbenen. Die Beklagte ist nicht die Mutter des Klägers.
Der Verstorbene hinterließ ein eigenhändiges Testament, in welchem die Beklagte als Erbin eingesetzt und der Kläger enterbt wurde. Das Verlassenschaftsverfahren nach dem Verstorbenen wurde mit Beschluss vom 21.1.2025 beendet. Eine Abhandlung unterblieb aufgrund des geringen Wertes der verbleibenden Aktiva im Nachlassvermögen.
Das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Verstorbenen war spätestens ab den Jahren 2013/2014 nachhaltig belastet. Zwischen Vater und Sohn kam es zu Konflikten sowie zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Verstorbene vereinnahmte über Jahre hinweg Erlöse aus Schrottverkäufen außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Buchführung. In weiterer Folge kam es zu finanzrechtlichen Verfahren, wobei der Verstorbene zu einer Geldleistung verurteilt wurde und für die Begleichung des Betrags ein Sparbuch heranzog. Schädigungsabsicht des Klägers oder ein gegenüber dem Verstorbenen gesetztes ehrverletzendes Verhalten konnten nicht festgestellt werden. In den letzten Jahren vor dem Ableben des Verstorbenen bestand zwischen ihm und dem Kläger kein regelmäßiger persönlicher Kontakt.
Mit Übergabsvertrag vom 30.12.2014 übertrug der Verstorbene der Beklagten die Liegenschaft EZ *, KG ** E samt Gebäude. Die Eigentumseinverleibung zugunsten der Beklagten erfolgte im Februar 2018. Mit weiterem Übergabsvertrag vom 30. 12.2014 erhielt die Beklagte 1/6 Anteile an der Liegenschaft EZ **, KG ****. Das Eigentumsrecht wurde im Februar 2018 eingetragen.
Im letzten Lebensjahr des Verstorbenen verfügte die Beklagte über eine Bankvollmacht für ein Konto des Verstorbenen. Auf dieses Konto floss die Pension des Verstorbenen. Der Kontostand lag im Jahr 2024 im vier- bis fünfstelligen Bereich. Die 24-Stunden-Hilfe wurde nicht aus Geldbeträgen von diesem Konto, sondern aus Sparbuchmitteln bestritten.
Der Verstorbene wurde über Jahre hinweg als wirtschaftlich sehr vermögend wahrgenommen. Er verfügte zumindest zeitweise über Wertpapiervermögen und Sparbuchvermögen; deren genauer Umfang, Wertentwicklung sowie deren weiterer Verbleib konnten nicht festgestellt werden.
Die Beklagte machte im Verfahren widersprüchliche Angaben zum Bestand sowie zum Umfang von Wertpapier- und Sparbuchvermögen des Verstorbenen.
Der Kläger begehrte die Erteilung von Auskunft über Zeitpunkt, Gegenstand und Wert sämtlicher vom Verstorbenen an die Beklagte gemachten Schenkungen sowie die Offenlegung der Vermögensverhältnisse des Verstorbenen, insbesondere seine Konten, Wertpapierdepots, Sparbücher, Versicherungen für den Zeitraum ab 1. Jänner 2014 bis Klagseinbringung; dabei solle die Beklagte jeweils Richtigkeit und Vollständigkeit unter Eid bekräftigen. Weiters begehrte er im Sinne einer Stufenklage die Zahlung des sich aufgrund der Auskunft ergebenden Betrags, in eventu zu allen Begehren die Zahlung von EUR 751.633,71 s.A. Er brachte dazu vor, nach seinem eingeschränkten Kenntnisstand seien vom Verstorbenen mehrere Liegenschaften im Wert von zumindest EUR 2.260.000,00 an die Beklagte übergeben worden, insbesondere aufgrund von Verträgen aus dem Jahr 2014. Darüber hinaus habe der Verstorbene über Wertpapiervermögen, Bargeldbestände aus Veräußerungsvorgängen sowie Ersparnisse aus Fruchtgenussrechten und Mieteinnahmen verfügt, deren Verbleib ungewiss sei. Die Höhe des Pflichtteils des Klägers betrage die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, sodass sich ein Pflichtteil im Ausmaß von 1/3 ergebe. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, den Verbleib der Vermögenswerte zu klären. Die Beklagte sei über viele Jahre mit dem Verstorbenen in einer Lebensgemeinschaft verbunden gewesen. Die Eheschließung sei in zeitlichem Zusammenhang mit umfangreichen Vermögensübertragungen erfolgt. Die Zuwendungen seien als ehebezogen zu qualifizieren, die Eigentumseinverleibungen bei den Liegenschaften seien erst im Jahr 2018 erfolgt. Die vom Verstorbenen an seine damalige Lebensgefährtin und spätere Ehefrau getätigten Schenkungen seien somit pflichtteilsrechtlich dem Nachlass hinzuzurechnen. Gründe für eine Enterbung oder Erbunwürdigkeit des Klägers lägen nicht vor, die im Testament verfügte Enterbung des Klägers sei rechtsgrundlos erfolgt. Auch eine Pflichtteilsminderung sei nicht gerechtfertigt, weil es innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Ableben des Verstorbenen mehrere Kontakte zwischen dem Kläger und dem Verstorbenen gegeben habe.
Die Beklagte bestritt. Schenkungen an den Kläger, dessen Ex-Gattin und gerichtliche Auseinandersetzungen samt den an das Finanzamt zu bezahlenden Strafen sowie Zahlungen an Banken hätten das Vermögen des Verstorbenen derart vermindert, dass er vermögenslos verstorben sei. Der Auskunftsanspruch werde insoweit bestritten, als die Beklagte bereits dargelegt habe, dass sie in ihrer Eigenschaft als Pflichtteilsberechtigte keine Schenkungen erhalten habe. Die im Jahr 2014 erfolgten Schenkungen des Verstorbenen an die Beklagte seien in keinem Zusammenhang mit dem plötzlichen Entschluss des Verstorbenen gestanden, die Beklagte im Dezember 2015 zu ehelichen. Das Vermögensopfer sei bereits vor Eheschluss erbracht worden. Im Übrigen habe die Beklagte mit den finanziellen Agenden des Verstorbenen nichts zu tun gehabt, nach ihrem Wissensstand habe in den letzten Jahren kein liquides Vermögen mehr bestanden. Sie habe auch keinen Wissensstand betreffend angeblicher Wertpapierdepots und Sparbücher. Weiters sei der Kläger als erbunwürdig anzusehen und im Testament zu Recht enterbt worden. Jedenfalls sei ein allfälliger Pflichtteils(ergänzungs)anspruch des Klägers gemäß § 776 ABGB um die Hälfte zu mindern, da er in den letzten 15 Jahren vor dem Tod seines Vaters jeglichen persönlichen Kontakt zu diesem abgebrochen habe.
Mit dem angefochtenen Teilurteil gab das Erstgericht den Begehren auf Auskunftserteilung und Offenlegung, jeweils samt Eidesleistung, statt. Es traf die auf den S 5 bis 6 der Urteilsausfertigung („UA“) ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führt es aus, der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB stelle eine materiell-rechtliche Grundlage im Sinne des Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO dar, auf die das Auskunftsbegehren gestützt werden könne. Dieses erfasse dabei ausschließlich pflichtteilsrelevante Schenkungen des Verstorbenen, auskunftspflichtig seien unter anderem Geschenknehmer. Der Kläger sei konkret pflichtteilsberechtigt und damit aktivlegitimiert, zumal die Enterbungsgründe nach § 770 Abs 1 Z 4 und 5 ABGB nicht erfüllt seien. Auch liege weder eine vollständige noch eine grundlose Kontaktverweigerung vor; die Kontaktreduktion sei dem Kläger nicht als pflichtwidriges Verhalten zurechenbar. Inhaltlich setze der Auskunftsanspruch voraus, dass der Auskunftswerber Umstände behaupte und beweise, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen ließen. Beim Anspruch gegen einen möglichen Geschenknehmer seien dabei Indizien erforderlich, die auf eine Beschenkung hindeuteten. Handle es sich – wie hier – um Auskunftsbegehren innerhalb des engeren Familienkreises, seien an diese Indizien jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen. Vor diesem Hintergrund rechtfertige bereits das in diesem Verfahren festgestellte Vorliegen einzelner Vermögensübertragungen die Annahme, dass weitere pflichtteilsrelevante Zuwendungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Das daneben erhobene Begehren auf Offenlegung der Vermögensverhältnisse könne unmittelbar auf Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO gestützt werden. Ein privatrechtliches Interesse an der Offenlegung liege insbesondere dann vor, wenn die behauptete Verheimlichung oder Verschweigung von Vermögenswerten geeignet sei, den Kläger unmittelbar in seinen aus dem Gesetz abgeleiteten Privatrechten zu beeinträchtigen. Dies sei beim Kläger als konkret Pflichtteilsberechtigtem der Fall, dessen Anspruch auf Grundlage des Nachlassvermögens zu berechnen sei. Weitere Voraussetzung sei, dass die Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung des offenzulegenden Vermögens vermutlich Kenntnis habe. Dabei sei kein strenger Maßstab anzulegen; bereits der begründete Verdacht einer entsprechenden Kenntnis genüge. Vor dem Hintergrund der festgestellten Vermögensdispositionen sowie der Angaben der Beklagten zu Sparbuchverwendungen und größeren Zahlungen bei gleichzeitig fehlender Konkretisierung hinsichtlich Anzahl und Bestand entsprechender Vermögenswerte erweise sich ein solcher Verdacht hier als durch objektive Umstände getragen. Schließlich seien auch die Begehren auf Eidesleistung nach Art XLII Abs 1 EGZPO jeweils berechtigt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im abweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, sodass zunächst gemäß § 500a ZPO auf diese verwiesen werden kann. Den Berufungsausführungen ist im Einzelnen Folgendes entgegenzuhalten:
2.1. Die §§ 782 f ABGB unterscheiden für die Anrechung von Schenkungen danach, ob sie an pflichtteilsberechtigte oder an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht wurden. Als pflichtteilsberechtigt ist eine Person in diesem Zusammenhang dann anzusehen, wenn sie sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers abstrakt pflichtteilsberechtigt war (RS0133335; Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 782 Rz 1). Der Unterschied zwischen Schenkungen an pflichtteilsberechtigte und nicht pflichtteilsberechtigte Personen liegt darin, dass erstere gemäß § 783 ABGB zeitlich unbefristet zu berücksichtigen sind, während letztere gemäß § 782 ABGB nur dann relevant sind, wenn sie der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod wirklich gemacht hat.
2.2.1. Eine Schenkung ist „wirklich gemacht“ im Sinne des § 782 ABGB, wenn der Geschenkgeber das Vermögensopfer endgültig erbracht hat; zur Bestimmung dieses Zeitpunkts ist nicht der Abschluss eines der Zuwendung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts maßgeblich, sondern dessen tatsächliche Erfüllung im Sinne eines endgültigen und unwiderruflichen Übergangs der Rechtszuständigkeit (RS0133712). Zur Schenkung von Liegenschaften hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die „wirklich gemachte“ Schenkung – spätere Bewilligung und Vollzug vorausgesetzt – jener des Einlangens des Grundbuchsgesuchs ist (2 Ob 119/20v; 2 Ob 210/23f).
2.2.2. Im vorliegenden Fall erfolgten die Eigentumseinverleibungen im Grundbuch zugunsten der Beklagten im Februar 2018 (UA S 6). Aus den in ihrer Echtheit nicht bestrittenen Auszügen aus dem Register des Grundbuchs (./A und ./B), die dem Berufungsverfahren ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden können (RS0121557), ergibt sich das Einlangen der Grundbuchsgesuche zum 19.2.2018 und 15.2.2018. Diese Daten liegen nach der Eheschließung des Verstorbenen mit der Beklagten, die damit sowohl im relevanten Schenkungs- als auch im Todeszeitpunkt abstrakt pflichtteilsberechtigt war. Somit handelt es sich um zeitlich unbefristet zu berücksichtigende Schenkungen gemäß § 783 ABGB.
2.2.3. Die in der Berufung zitierte Judikatur, wonach unter „wirklicher Übergabe“ im Sinne des § 943 ABGB bei Liegenschaften auch die außerbücherliche Übergabe zu verstehen ist (RS0011228 [T11]), bezieht sich auf die Formpflicht von Schenkungsverträgen und ist somit für den vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig. Daher liegt der in der Berufung behauptete sekundäre Feststellungsmangel zum Zeitpunkt der Übergabe und Übernahme der Liegenschaften mangels Relevanz nicht vor.
2.3. Da der Kläger als konkret Pflichtteilsberechtigter berechtigt ist, die Hinzurechnung von Schenkungen zu verlangen und der – hier erfolgte – Nachweis, dass Zuwendungen an die Beklagte erfolgt sind, auf weitere Schenkungen an sie schließen lässt (vgl 2 Ob 83/22b; Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 786 Rz 1), hat er gemäß § 786 ABGB ein rechtliches Interesse an der Auskunft über Gegenstand und Zeitpunkt an sie gemachter Schenkungen. Der Zeitraum, über den Auskunft begehrt werden kann, ist dabei nicht begrenzt und erstreckt sich auch auf Zeiträume vor dem Inkrafttreten von § 786 ABGB zum 1.1.2017 (Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 786 Rz 2, 3 mwN). Es ist daher über alle potentiell hinzuzurechnenden, das heißt hier während der Ehe wirklich gemachten, Schenkungen Auskunft zu geben, wobei es der Zweck der Norm ausschließt, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iSd § 784 ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht (2 Ob 223/25w Rz 12; 2 Ob 227/19z Rz 29).
2.4. Auf eine in der Berufung angesprochene „eheähnliche vorweggenommene Vermögensregelung“ kommt es nicht an. Soweit die Beklagte weiters hervorhebt, dass sie nicht Erbin ist, ist daraus für sie nichts zu gewinnen, sieht § 786 ABGB einen Auskunftsanspruch doch ausdrücklich auch gegen Geschenknehmer vor, zumal diese anschließend gemäß § 789 ABGB auch eine Beitragspflicht zur Deckung der Pflichtteile treffen kann; dementsprechend bezieht sich Punkt 1. des Urteilsspruchs des Erstgerichts auch nur auf vom Verstorbenen an die Beklagte gemachte Schenkungen.
2.5. Soweit der Kläger Auskunft auch über den Wert der Schenkungen begehrt, ist im Zuge der gebotenen allseitigen Prüfung der Rechtsfrage (RS0043352) allerdings klarzustellen, dass nur bei Geldschenkungen der geschenkte Betrag zu beziffern ist; bei Sachschenkungen muss der Auskunftspflichtige eine (eigene oder gar sachverständige) Bewertung hingegen nicht vornehmen, sondern liegt es vielmehr am Berechtigten selbst, den Wert der geschenkten Sache einzuschätzen (2 Ob 81/23k Rz 26; 2 Ob 220/21y Rz 16), wie auch das Erstgericht bereits wiedergegeben hat (UA S 12). Dieser Inhalt des vom Kläger begehrten und durch das Erstgericht bejahten Auskunftsanspruchs ist durch Präzisierung des Urteilsspruchs in Form einer Maßgabebestätigung (vgl RS0039357; RS0041254 [insb T25, T26]) zum Ausdruck zu bringen.
3.1. Nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO kann auch derjenige, der von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, mittels Urteils dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens anzugeben, was ihm von diesem Vermögen oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist. Diese Bestimmung verschafft einen selbstständigen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch iS eines eigenständigen, von den in Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO angesprochenen materiellrechtlichen Aufklärungsregelungen unabhängigen Anspruchs (RS0034834; Konecny in Fasching/Konecny³ II/1 Art XLII EGZPO Rz 5, 72).
3.2.1. Voraussetzung für einen Anspruch nach dem zweiten Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO ist, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen; schon der bloße, durch objektive Anhaltspunkte gestützte und vom Kläger zu bescheinigende Verdacht einer entsprechenden Kenntnis reicht aus (RS0034823). Eine Verschweigung oder Verheimlichung von Vermögen ist allerdings nur bei bewusstem, absichtlichem Verhalten gegeben; sie setzt eine Tätigkeit des Beklagten voraus, die die Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bezweckt (RS0034828). Der durch Art XLII EGZPO gewährte Anspruch soll gerade die Schwierigkeiten bei der Erhebung eines Leistungsbegehrens beheben, wenn eben eine Bezifferung des Anspruchs nicht möglich ist, weshalb er etwa im Fall 6 Ob 206/02s bejaht wurde, in dem der Kläger zwar Kenntnis von Kontobewegungen hatte, aber nicht wusste, welche Beträge der dort Beklagte dem Erblasser übergeben und welche Beträge er für eigene Zwecke abgehoben und damit verschwiegen und verheimlicht hatte. Die Verschweigung/Verheimlichung von Vermögen muss auch nicht eigenmächtig vorgenommen werden, sondern kann auch mit Willen des Erblassers geschehen, zB um Noterben um ihren Pflichtteil zu bringen (vgl 6 Ob 307/98k; Konecny in Fasching/Konecny³ II/1 Art XLII EGZPO Rz 95). Eine bloße Verweigerung der Auskunft oder ein sonst passives Verhalten erfüllt den Tatbestand des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO dagegen nicht (RS0034828 [T3]; RS0034859; RS0034872).
3.2.2. Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht fest, dass die Beklagte, die im letzten Lebensjahr des Verstorbenen über eine Bankvollmacht für ein Konto des Verstorbenen verfügte, im Verfahren widersprüchliche Angaben zum Bestand sowie zum Umfang von Wertpapier- und Sparbuchvermögen des Verstorbenen machte. Darin liegt eine aktive Handlung im Sinne der gerade dargestellten Judikatur, durch die die Beklagte dem Kläger die Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs bewusst erschwert. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass bei einem konkret Pflichtteilsberechtigten, dessen Anspruch auf Grundlage des Verlassenschaftsvermögens berechnet wird, ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens anzunehmen ist, weil er durch dessen Verheimlichung oder Verschweigung in der Durchsetzung seiner Rechte beeinträchtigt wird (2 Ob 163/23v). Im vorliegenden Fall wurde der Verstorbene weiters über Jahre hinweg als wirtschaftlich sehr vermögend wahrgenommen, eine Abhandlung der Verlassenschaft unterblieb jedoch aufgrund des geringes Werts. Bei dieser Sachlage ist der Verdacht, die Beklagte habe von der Verschweigung oder Verheimlichung von Vermögen vermutlich Kenntnis, gerechtfertigt und ein Anspruch des Klägers nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO zu bejahen.
3.3.1. Die Beklagte führt weiters aus, es gebe keinerlei Feststellung dazu, dass ihr die Vermögensoffenlegung überhaupt möglich wäre, dies noch dazu für einen Zeitraum, der sogar den Zeitraum übersteige, für den sich ein eingeantworteter Erbe bei Banken aufgrund deren Buchführungspflichten Informationen beschaffen könnte.
3.3.2. Zwar kann sich der Beklagte auch bei einem Auskunftsbegehren auf eine Unmöglichkeit der Leistung berufen; diese liegt dann vor, wenn dem Schuldner die Bewirkung der versprochenen Leistung physisch oder rechtlich dauernd (endgültig) unmöglich ist, der Leistung somit ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht (2 Ob 39/21f; RS0018391; vgl auch Konecny in Fasching/Konecny³ II/1 Art XLII EGZPO Rz 121). Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann (RS0109496). Die Unmöglichkeit ist von demjenigen zu beweisen, der sich auf sie beruft (RS0034223).
3.3.3. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte im Verfahren erster Instanz jedoch nicht auf eine Unmöglichkeit berufen, sodass insoweit eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung vorliegt. Zudem wird mit der bloßen unkonkreten Argumentation, die Beklagte könne sich bei Banken keine Informationen für einen so langen Zeitraum verschaffen, noch keine Unmöglichkeit dargestellt, zumal dies andere Wege der Informationsbeschaffung nicht ausschließt.
3.4. Soweit die Beklagte in der Berufung ausführt, ob jemand von hinzurechnungspflichtigen Schenkungen eines Erblassers (also gerade nicht von seinem Vermögen am Todestag) Kenntnis habe, welche einen Schenkungspflichtteil begründen könnten, unterfalle nicht Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO, ist dies nicht entscheidend, weil die Beklagte für diese Schenkungen bereits nach dem auf § 786 ABGB gestützten Spruchpunkt 1. des Ersturteils auskunftspflichtig ist. Auch eine „Jedermannspflicht“ liegt nicht vor, weil Voraussetzung für den Anspruch nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO – wie bereits dargestellt – ist, dass ein bewusstes aktives Verschweigen oder Verheimlichen seitens des Beklagten gegeben ist. Darauf, ob die Beklagte Erbin ist, kommt es nicht an.
3.5.1. Inhalt des Anspruchs nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO ist eine Vermögensoffenlegung, sodass der Beklagte sämtliche Informationen schuldet, über die der Auskunftsberechtigte noch nicht verfügt; dabei kann nach den Umständen des Einzelfalls auch die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses geboten sein (Konecny in Fasching/Konecny³ II/1 Art XLII EGZPO Rz 90, 106). Das Auskunftsbegehren ist dabei an den Bestimmheitsanforderungen des § 226 ZPO zu messen (vgl Konecny in Fasching/Konecny³ II/1 Art XLII EGZPO Rz 116; Labner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Art XLII EGZPO Rz 14).
3.5.2. Die Beklagte steht zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Urteils auf dem Standpunkt, eine Rechnungslegung finde im Gesetz keine Deckung. Allerdings hat das Erstgericht die Beklagte ohnehin nicht zu einer Rechnungslegung iSe periodenbezogenen Abrechnung verpflichtet, sondern zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse, das heißt Auflistung, welches Vermögen, insbesondere Konten, Wertpapierdepots, Sparbücher und Versicherungen, der Verstorbene im Zeitraum ab 1.1.2014 bis zur Klagseinbringung besaß. Wertangaben, insbesondere zu verschiedenen Zeitpunkten, sind hingegen nicht Gegenstand des Begehrens und des Urteilsspruchs zu Punkt 2. und damit auch nicht geschuldet. Gegen die Formulierung des Klagebegehrens und dabei auch den Beginn der Offenlegung mit dem Jahr 2014, in dem nach den Feststellungen die ersten Übergabsverträge über Liegenschaften abgeschlossen wurden, die Beklagte vom Verstorbenen in einem Testament als Erbin eingesetzt wurde und sie – ihrem eigenen Vorbringen nach (ON 6, S 2) – mit ihm bereits mehrere Jahre in einem innigeren Verhältnis stand, bestehen somit keine Bedenken. Diese Umstände begründen in Verbindung mit den widersprüchlichen Angaben der Beklagten im Verfahren die für den Offenlegungsanspruch erforderliche Verdachtslage.
3.6. Feststellungen, was der Beklagten von dem Vermögen des Erblassers bekannt ist oder auch nur bekannt sein müsste, sind – ebenso wie nähere Feststellungen zum konkreten Vermögen des Verstorbenen – im Verfahren über die Berechtigung des Offenlegungsanspruchs nicht erforderlich, dient dieser doch gerade dazu, die entsprechenden Informationen zu erhalten. Die Behauptung, die Bankvollmacht / Zeichnungsberechtigung versetze die Beklagte nach dem Unterbleiben der Abhandlung über das Vermögen des Verstorbenen nicht in die Lage, die eingeklagten Auskünfte bzw Offenlegungen zu liefern, wird von ihr in der Berufung nicht substantiiert. Soweit sie von „verheimlichten Schenkungen an Dritte“ spricht, sind solche nicht Gegenstand des Urteilsspruchs.
4.1. Zur Enterbung führt die Beklagte aus, das Erstgericht habe dazu keine Feststellungen getroffen. In erster Instanz brachte sie zur Enterbung vor, der Verstorbene sei vom Kläger immer wieder beschimpft und bei der Staatsanwaltschaft wegen Hinterziehung von Steuern angezeigt worden; überdies sei der Kläger letztlich dafür verantwortlich gewesen, dass die Unternehmensgruppe insolvent geworden sei (ON 8).
4.2. Jedenfalls disloziert in der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, Beschimpfungen konnten im Beweisverfahren nicht konkretisiert oder durch objektive Umstände belegt werden (UA S 8). Insofern ist der Beklagten schon der Beweis des von ihr behaupteten Sachverhalts nicht gelungen; davon abgesehen hat das Erstgericht zutreffend dargestellt, dass das bloße Bestehen familiärer Konflikte oder gerichtliche Auseinandersetzungen den Tatbestand schweren seelischen Leids iSd § 770 Z 4 ABGB noch nicht erfüllt (UA S 11). Damit setzt sich die Beklagte in der Berufung nicht substantiiert auseinander; auch mit ihren Zitaten aus der Selbstanzeige des Klägers ./H stellt sie nicht schlüssig dar, wie sich aus dieser ein Enterbungsgrund ergeben sollte. Eine – wie sich hier anhand der Verurteilung des Verstorbenen (UA S 5) zeigt – begründete Strafanzeige bildet keinen Enterbungsgrund (8 Ob 234/67; 6 Ob 182/64 EvBl 1965/285; Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 770 Rz 2). Davon ausgehend sind sekundäre Feststellungsmängel nicht ersichtlich; solche werden von der Beklagten in der Berufung auch nicht konkretisiert. Darauf, der Kläger sei für die Insolvenz der Unternehmensgruppe verantwortlich, kommt sie in der Berufung nicht mehr zurück; insoweit würde es aber auch an einem konkreten Sachvorbringen fehlen und ist auch nicht ersichtlich, welcher Enterbungsgrund sich daraus ergeben sollte. Gleiches gilt für die in der Berufung aufgestellte Behauptung, der Kläger habe dem Verstorbenen „großen Schaden zugefügt“.
5. Gegen den mit der Auskunft und Offenlegung jeweils verbundenen Anspruch auf Eidesleistung bringt die Beklagte in der Berufung keine selbständigen Argumente, sodass darauf durch das Berufungsgericht nicht einzugehen ist (RS0043352 [T15, T17, T23, T25, T26], 2 Ob 67/18v).
6. Zusammengefasst ist der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufung hat die Beklagte dem Kläger die von ihm verzeichneten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen, die in den gesetzlichen Ansätzen Deckung finden.
8. Der Bewertungsausspruch folgt dem vom Kläger auf der Klage mit EUR 751.633,71 angegebenen Interesse, sodass auszusprechen ist, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands beider berufungsgegenständlicher Begehren jeweils EUR 30.000,00 übersteigt.
9. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren.
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