OLG Wien 17Bs93/26i

17Bs93/26iCourt of AppealApr 29, 2026

Full text

OLG Wien 17Bs93/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0170BS00093.26I.0429.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* ua wegen § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Jänner 2026, GZ **-393, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit (bislang nicht in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Dezember 2025 (ON 372.4) wurden die Angeklagten A* und C* des Verbrechens der Veruntreuung (von Kundengeldern als Geschäftsführer der D* GmbH im Zusammenhang mit Kryptowährungsgeschäften mit beinahe 50 Geschädigten und einer Schadenssumme von beinahe einer Million Euro) nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Im Ermittlungsverfahren schloss sich das Opfer B* (Punkt 57./ des Urteils) am 11. Mai 2018 als Privatbeteiligter an und führte (in einem Schreiben an den ermittelnden Beamten des LKA) unter Beilage einer Rechnung der D* GmbH über eine Einzahlung von EUR 8.000,-- zzgl EUR 80,-- Bearbeitungsgebühr aus, er habe am 12. April 2018 Bitcoins iWv EUR 8.080,-- gekauft, aber nie erhalten (ON 216, S 408 ff).

Zu der für 16. September 2025 vom Vorsitzenden anberaumten Hauptverhandlung wurde B* als Privatbeteiligter (lt VJ-Register „32. Opfer“) geladen (ON 297, S 3). Dabei (mit Formblatt H3) wurde er unter anderem insbesondere darüber belehrt, dass eine allfällige Berufung wegen privatrechtlicher Ansprüche oder gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg unabhängig von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung binnen drei Tagen ab Verkündigung des Urteils bei Gericht anzumelden ist, sowie, dass der Zuspruch einer Entschädigungssumme voraussetzt, dass ausdrücklich der Zuspruch eines bestimmten Betrags verlangt, die Berechtigung des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen wird und es daher in seinem Interesse ist, die erforderlichen Beweismittel dem Gericht anzugeben oder zur Verhandlung mitzubringen. Die Ladung wurde ihm am 18. Juli 2025 zugestellt. Ebenso wurde er zu den auf 21. Oktober 2025 bzw 2. Dezember 2025 vertagten Hauptverhandlungsterminen geladen (ON 1.21 und ON 1.29), die Ladungen am 23. September 2025 bzw am 28. Oktober 2025 auch zugestellt. B* erschien zu keinem der Termine, bezifferte seine Ansprüche nicht (konkreter) und nahm daher auch die Vertagung auf den 11. Dezember 2025 (ON 367.4, S 38) nicht zu Kenntnis.

In dieser Verhandlung verkündete der Vorsitzende das Urteil und im Anschluss den (angefochtenen) Beschluss auf Zurückweisung der Privatbeteiligtenansprüche des B* (siehe ON 372.3, S 35), der am 19. Jänner 2026 (ON 393) schriftlich ausgefertigt und dem B* am 26. Jänner 2026 zugestellt wurde. Darin wurde die Erklärung des B*, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, gemäß § 67 Abs 4 Z 3 StPO zurückgewiesen, weil er die Höhe des Schadensbetrags nicht rechtzeitig, also bis zum Schluss des Beweisverfahrens am 11. Dezember 2025, beziffert hatte.

Eine Rechtsmittelanmeldung gegen das Urteil vom 11. Dezember 2025 durch B* ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Mit Eingabe vom 28. Jänner 2026 (ON 396) erhob B* „gegen das Urteil der Staatsanwaltschaft vom 19. Jänner 2026 innerhalb offener Frist Berufung gegen die Zurückweisung meines Schadenersatzanspruchs“, welche unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Jänner 2026 darstellt (siehe Schreiben des OGH zu AZ 15 Os 35/26z vom 23. März 2026, ON 409.2), die jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig zurückzuweisen ist:

Gemäß § 67 Abs 3 StPO ist die Erklärung des Opfers, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, bei der Kriminalpolizei oder bei der Staatsanwaltschaft, nach Einbringen der Anklage beim Gericht einzubringen. Sie muss längstens bis zum Schluss des Beweisverfahrens abgegeben werden; bis dahin ist auch die Höhe des Schadenersatzes oder der Entschädigung zu beziffern.

Im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten leitet die Judikatur aus § 67 Abs 5 StPO eine Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse ab. Ein entsprechender Beschluss kann aber auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (§ 257 StPO) gefasst und vom Betroffenen mit Beschwerde bekämpft werden (vgl RIS-Justiz RS0124921).

Zur Vermeidung einer dadurch entstehenden Rechtsschutzlücke ist der von einer noch nicht rechtskräftigen Zurückweisung seiner Anschlusserklärung Betroffene weiterhin als Privatbeteiligter im Sinn des § 67 StPO anzusehen, womit ihm auch die in Abs 6 dieser Bestimmung normierten Rechte zustehen.

Erhebt der von der Zurückweisung Betroffene rechtzeitig Beschwerde oder wird das Urteil innerhalb der 14-tägigen Beschwerdefrist verkündet, ist er im Fall eines Schuldspruchs wegen der Tat(en), auf die sich der Privatbeteiligtenanschluss stützt (vgl § 366 Abs 3 StPO), zur Bekämpfung des Urteils mittels Berufung berechtigt, als wäre er mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Will er davon Gebrauch machen, hat er die Berufung binnen drei Tagen nach Urteilsverkündung (auch wenn er bei dieser nicht anwesend war [RIS-Justiz RS0099963]) anzumelden, in welchem Fall ihm eine Urteilsabschrift zuzustellen ist (§ 294 Abs 1 und 2 StPO).

In diesem Fall hat das Berufungsgericht dann auch die noch nicht rechtskräftig entschiedene Frage der Parteistellung des Privatbeteiligten zu prüfen und (bei deren Vorliegen) einen eigenständigen Ausspruch über dessen Ansprüche zu treffen.

Daraus folgt aber auch, dass über die Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Anschlusserklärung nach Urteilsfällung nicht mehr zu entscheiden ist, eine dessen ungeachtet erfolgte Entscheidung unwirksam wäre, und dass die Bekämpfung der (Nicht-)Legitimation eines Privatbeteiligten nach diesem Zeitpunkt nur mehr mit den gegen das Urteil vorgesehenen Rechtsmitteln erfolgen kann (vgl RIS-Justiz RS0126603).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die dreitägige Frist zur Anmeldung der Berufung (§ 284 Abs 1 StPO) für B* mit Verkündung des Urteils unabhängig davon zu laufen begann, dass er bei der Urteilsverkündung am 11. Dezember 2025 nicht anwesend war, und unabhängig davon, dass sein Privatbeteiligtenanschluss zurückgewiesen wurde. Um die Zurückweisung des Privatbeteiligtenanschlusses erfolgreich bekämpfen zu können, hätte er eine Berufung anmelden und nach Zustellung des Urteils ausführen müssen, im Zuge derer als Vorfrage die Privatbeteiligtenstellung zu prüfen gewesen wäre.

Da dies nicht erfolgt ist, ist über die Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Anschlusserklärung nicht mehr zu entscheiden (vgl 14 Os 97/14t).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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