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20Bs123/26y•OLG Wien 20Bs123/26y
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. März 2026, GZ **30, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** in Polen geborene, deutsche und polnische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 24. April 2025, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten mit errechnetem Strafende am 6. Jänner 2027.
Der Stichtag für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG war der 6. Februar 2026, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 26. Mai 2026 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum ZweiDrittelStichtag aus spezialpräventiven Gründen (ON 30).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 26) in ON 28 und 31 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Abgesehen vom Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen erfordert eine bedingte Entlassung nämlich zusätzlich die berechtigte Annahme, der Verurteilte werde - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).
Auch diesmal (vgl **11 des Landesgerichts Korneuburg, bestätigt mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Jänner 2026, AZ 20 Bs 20/26a) hat das Erstgericht die spezialpräventiven Bedenken schlüssig aus dem massiv getrübten Vorleben des Strafgefangenen abgeleitet, der nicht nur in Österreich eine einschlägige Vorstrafe des Landesgerichts Linz vom 18. Februar 2015, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Abs 2, 15 StGB aufweist (ON 4), sondern auch in Deutschland 14mal zur Aburteilung gelangte, wovon sieben Vorstrafen als einschlägig zu werten sind.
Dem Beschwerdevorbringen des Strafgefangenen zuwider hat das Erstgericht seine spezialpräventiven Bedenken gegen eine bedingte Entlassung ausreichend begründet und logisch einwandfrei auch das kriminelle Vorleben des Strafgefangenen und dessen ausgeprägten Hang zur Vermögensdelinquenz trotz mehrfach gewährter Resozialisierungschancen etwa in Form bedingter Strafnachsicht dazu herangezogen.
Hält man sich zusätzlich das getrübte Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers vor Augen und seine mangelnde Bereitschaft, sich mit der Deliktsmotivation auseinander zu setzen (siehe Stellungnahme des psychologischen Dienstes in ON 21), so ist diese verfestigte negative Zukunftsprognose auch durch eine behauptete Arbeitsmöglichkeit in Polen nicht entscheidend in Frage zu stellen.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
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