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17Bs120/26k•OLG Wien 17Bs120/26k
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 14. April 2026, GZ **17, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems (im Erstvollzug) unmittelbar aufeinanderfolgend drei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwölf Monaten, nämlich eine über sie mit Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 22. August 2023 (rechtskräftig am 13. Oktober 2023) wegen §§ 15, 127 StGB verhängte zweimonatige Freiheitsstrafe, eine mit Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 26. Juli 2024 (rechtskräftig 30. Juli 2024) wegen § 125 StGB verhängte viermonatige Freiheitsstrafe und eine mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 1. Oktober 2025 (rechtskräftig am 15. Oktober 2025) wegen §§ 288 Abs 1 und 4; 297 Abs 1 erster Fall StGB verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe (siehe Strafregisterauskunft ON 7 und die Urteile ON 12 bis 14).
Das errechnete Strafende fällt auf den 3. September 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 3. März 2026 vor, ZweiDrittelStichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 2. Mai 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der A* zum ZweiDrittelStichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich deren unmittelbar nach der Kundmachung erhobene (ON 18), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll (Jerabek/Ropper, aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass fallkonkret spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin unüberwindlich entgegenstehen.
Die Strafgefangene weist nämlich vor den drei vollzugsgegenständlichen Verurteilungen, die wegen Ladendiebstahls, Sachbeschädigung und Verleumdung eines Opfers durch falsche Beweisaussage erfolgten, zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2023 auf. Zunächst wurde sie am 2. Juni 2023 wegen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (nämlich der Verletzung einer Polizeibeamtin im Oktober 2022 während der Unterbringung der A* im LK B* nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2) StGB zu einer dreimonatigen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 10). Im sofortigen Rückfall – am selben Tag – versuchte sie, einen Mann mit einem SexVideo zu erpressen, weshalb sie mit Urteil vom 11. Oktober 2023 nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB zu einer 15monatigen neuerlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, anlässlich dessen die Probezeit zu erster Verurteilung auf fünf Jahre verlängert und ihr Bewährungshilfe angeordnet wurde (ON 11). Auch diese Probezeit wurde anlässlich ihrer letzten (nun auch in Vollzug stehenden) Verurteilung verlängert, womit 18 Monate Freiheitsstrafe bereits in Schwebe gehalten wurden.
Ihr Vollzugsverhalten ist durch ungebührliches Benehmen (unmittelbar nach ihrer Einlieferung) getrübt (ON 8).
Vom BFA wurde – nicht rechtskräftig – ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Nach eigenen Angaben könne sie bei einer Tante in ** wohnen und wolle in einer Molkerei arbeiten (ON 4), nach der Mitteilung des sozialen Dienstes (ON 5) sei sie vor der Haft arbeits und unterstandslos gewesen und habe auch jetzt weder Wohn noch Arbeitsplatz in Aussicht. Der psychologische Dienst verweist auf psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzkonsum, Entzugserscheinungen und (stationäre) Behandlungsbedürftigkeit (ON 6), jedoch wurde eine ihr gewährte Teilnahme an einer Einzeltherapie bereits am 19. Jänner 2026 aufgrund mangelnder Zugänglichkeit abgebrochen (siehe auch ON 2).
Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren kam das Erstgericht - trotz des Erstvollzugs - daher nicht zu kritisieren zur Ablehnung der bedingten Entlassung der Strafgefangenen, weil spezialpräventive Umstände, gelegen im einschlägig getrübten Vorleben, der Resozialisierungsresistenz, dem getrübten Vollzugsverhalten und dem fehlenden sozialen Empfangsraum, sohin daraus resultierend in den äußerst geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen und sich eine solche nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe – auch unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - somit als weit weniger geeignet erweist, sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere konsequente Vollzug der Freiheitsstrafen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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