OLG Wien 10Rs14/26s

10Rs14/26sCourt of AppealApr 28, 2026

Full text

OLG Wien 10Rs14/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0100RS00014.26S.0428.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schober und Mag. Schmoliner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gregor Lebschik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Schnaitt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch die Dr. Johannes Schuster, Mag. Florian Plöckinger Rechtsanwälte GesbR in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 18.11.2025, **11, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, dem Kläger ab 1.3.2025 ein Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab. Dabei ging es von folgendem Sachverhalt aus:

„Der Kläger bewohnt eine Wohnung im zweiten Stock. Ein Aufzug ist vorhanden, dennoch sind 20 Stufen zu bewältigen. Die Wohnung ist mit einer Dusche sowie einer Toilette ausgestattet. Die Beheizung erfolgt mittels Gastherme. Der Hausarzt des Klägers befindet sich im 9. Bezirk, eine Apotheke ist circa 500 m, öffentliche Verkehrsmittel circa 700 m und Einkaufsmöglichkeiten etwa 600 m entfernt.

Der ** geborene Kläger befindet sich in einem normalen Allgemein und Ernährungszustand. Er ist 183 cm groß und wiegt 84 kg. Die Orientierung ist zeitlich, örtlich, persönlich und zur Situation gegeben, die Stimmung ist ausgeglichen.

Es besteht keine Inkontinenz. Ein Leibstuhl ist nicht in Verwendung.

Der Kläger leidet an einem Zustand nach traumatischer Oberarmamputation rechts mit neuropathischem Schmerzsyndrom und Phantomschmerzen, an einem multiplen Granatsplittertrauma mit verbliebenen metallischen Fremdkörpern im linken Unterarm, rechten Knie und rechten Oberschenkel, an einem Zervikalsyndrom, an einer Skoliose der Lendenwirbelsäule, an Gonarthrose sowie an einer chronischen Otitis media mit kombinierter Schwerhörigkeit rechts nach Trommelfellperforation.

Die parazervikale Muskulatur ist verspannt. Im Bereich der oberen Extremitäten ist der Nacken und Kreuzgriff links durchführbar. Der FingerBodenAbstand im Stehen ist (links) bis 30cm möglich. Beim Kläger bestehen keine Einschränkungen beim Gehen. Bewegungseinschränkungen in den Hüft und Kniegelenken liegen ebenfalls nicht vor.

Der Kläger vermag noch die tägliche oberflächliche Körperreinigung selbständig durchzuführen, benötigt jedoch Hilfe bei der gründlichen Körperreinigung. Die Zubereitung von Mahlzeiten ist dem Kläger unter Zuhilfenahme von Schneide und Fixiervorrichtungen für Einarmige, Greifzangen und elektrischen Küchenmessern selbständig möglich. Für das Schälen von Kartoffeln benötigt er aber Unterstützung.

Das Essen und Trinken gelingt selbständig. Die Verrichtung der Notdurft ist ebenso selbständig möglich. Das An und Auskleiden der oberen und unteren Extremitäten ist dem Kläger selbständig möglich. Ebenso ist das An und Ausziehen der Schuhe allein durchführbar. Jedoch bedarf es einer Hilfestellung beim Schnüren von Schuhbändern sowie bei der Handhabung von kleineren Knöpfen und Häkchen. Die Medikamente müssen dem Kläger vorgerichtet werden, die Einnahme erfolgt selbständig.

Sowohl die Mobilisation innerhalb und außerhalb der Wohnung, als auch die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten ist dem Kläger selbständig möglich. Schwere Arbeiten im Haushalt wie Wohnungsreinigung und Wäschepflege sind nicht selbstständig möglich. Motivationsgespräche sind nicht erforderlich. Der Zustand besteht seit Antragstellung.“

Rechtlich folgerte es, dass dem Kläger für die Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten lediglich zwei Stunden zuzubilligen sei, weil er einfache und zumutbare Hilfsmittel wie Schneide und Fixvorrichtungen, Greifzangen und elektrische Küchenmesser verwenden könne. Für das Schälen von Kartoffeln sei eine Hilfe im Ausmaß von 2 Stunden im Monat erforderlich. In Summe bestehe daher nur ein Pflegebedarf von 38,5 Stunden, der die Schwelle der Pflegestufe 1 nicht überschreite.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Aktenwidrigkeit, unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Im Rahmen der vom Kläger angezogenen Berufungsgründe wendete er sich im Wesentlichen gegen die Feststellung des Erstgerichts „Die Zubereitung von Mahlzeiten ist dem Kläger unter Zuhilfenahme von Schneide und Fixvorrichtungen für Einarmige, Greifzangen und elektrischen Küchenmessern selbstständig möglich. Für das Schälen von Kartoffeln benötigt er aber Unterstützung.“ und die daraus resultierende rechtliche Beurteilung, dass daher nur eine Teilhilfe von zwei Stunden für die Zubereitung von Mahlzeiten erforderlich ist. Ohne detailliert auf die diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsvortrag eingehen zu müssen, erweisen sich die vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen als nicht ausreichend, um diesen Pflegebedarf mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen zu können.

2. 1 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist in der Frage der Zubereitung von Mahlzeiten davon auszugehen, dass für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten Mahlzeit erforderlich ist, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeit in Anspruch nimmt. Es ist einem Versicherten nicht zumutbar, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren, wenngleich bei Prüfung des für die Speisenzubereitung notwendigen Aufwands das handelsübliche Angebot an Tiefkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen ist. Um für seine Ernährung selbst vorzusorgen, ist es aber nicht erforderlich, dass der Betroffene in der Lage ist, mehrgängige Menüs zu kochen. Kann er noch eine aus Fleisch, Zuspeise und Salat bestehende Mahlzeit (Hausmannskost) selbst herstellen, ist in der Regel sichergestellt, dass er sich aus eigenem auf angemessene Weise ernähren kann (RS0108695, RS0058288). Dass man wegen seiner Behinderungen die notwendigen Verrichtungen nur umständlich und mit überdurchschnittlichem Zeitaufwand durchführen kann, rechtfertigt auch noch nicht die Annahme dieses Pflegebedarfs (RS0053115).

Jedenfalls zählt zu dieser Verrichtung die Zubereitung samt der damit im Zusammenhang stehenden notwendigen Reinigung des verwendeten Koch- und Essgeschirrs sowie der Kochstelle (vgl Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 5.175).

2. 2 Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Zubereitung von Mahlzeiten handelt es sich primär um einen Aspekt der rechtlichen Beurteilung. Die Sachverständige hat die dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Einzelheiten aufzuzeigen, welche sodann vom Gericht soweit festzustellen sind, dass daraus alle für den Subsumtionsvorgang notwendigen rechtlichen Schlussfolgerungen eindeutig und zweifelsfrei gezogen werden können (10 ObS 428/02t).

2. 3 In ihrem schriftlichen Gutachten führte die vom Erstgericht beauftragte allgemeinmedizinische Sachverständige aus, dass für den Kläger bei Zustand nach Oberarmamputationrechts weder Vorbereitungsarbeiten nach der konkreten Kochvorgang selbstständig durchführbar sind (ON 6,10). In der Tagsatzung vom 18.11.2025 führte sie zu diesem Hilfsbedarf aus, dass Schwierigkeiten beim Schälen von Erdäpfeln oder Zwiebeln bestünden. Darüber hinausgehend würden keine kognitiven Einschränkungen oder dergleichen bestehen, allerdings bedürfe die Umstellung auf „diese Geräte“ eines längeren Zeitraums. Mit einem einmaligen RehaAufenthalt und einer kurzfristigen RehaErgotherapie sei es nicht ausreichend möglich, wenn man jahrelang amputiert sei bzw. dann plötzlich hier diese Tätigkeiten ausführen soll. Es handle sich dabei um auch um Tätigkeiten, die ein Gefahrenpotenzial in sich bergen, nämlich der Verbrennung oder von Stichverletzungen. Aus allgemeinmedizinischer Sicht sei für sie nicht nachvollziehbar, dass mit einem Arm der gesamte Kochvorgang entsprechend sicher absolviert werden könne. Weitere wesentliche Einschränkungen mit Ausnahme der Einarmigkeit bestünden beim Kläger bezugnehmend auf den Pflegebedarf „Kochen“ allerdings nicht (ON 9.3, 2).

2. 4 In Bezug auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Obs 2333/96b ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der dortige Pflegebedürftige eine hochgradige Gebrauchsstörung der linken Hand hatte, die aber noch als „Widerlager“ für die Arbeit der rechten Hand benutzt werden konnte. Eine komplette (funktionelle) „Einarmigkeit“ wie im Fall des Klägers lag daher nicht zur Gänze vor.

Das Erstgericht hat zwar teilweise die Verwendung von technischen Hilfsmitteln unter dem Gesichtspunkt dieser höchstgerichtlichen Entscheidung erörtert und geprüft, jedoch kann aus den getroffenen Feststellungen noch nicht abgeleitet werden, welche Verrichtungen dem Kläger bei der Speisenzubereitung (Vorbereitung, eigentlicher Kochvorgang und anschließende Reinigung), beispielsweise mit der Verwendung von Schneide und Fixvorrichtungen für Einarmige, tatsächlich möglich sind und welche nicht, bzw ob – bis auf das Schälen von Kartoffeln - mit den angenommenen Hilfsmitteln tatsächlich eine komplette Mahlzeit zubereitet werden kann. Zutreffend verweist der Kläger in diesen Zusammenhang darauf, dass die Verwendung einer Greifzange als Haltevorrichtung für einen Einarmigen wenig hilfreich sein kann.

Es ist auch nicht geklärt, in wie weit dem Kläger ein Umrühren eines (Stiel)Topfes mit einer festeren Inhaltskonsistenz am Herd möglich sein kann, ohne dass sich das damit verbundene Gefahrenpotential (=Verbrennungen), das die Sachverständige auch angeführt hat, verwirklicht.

Das Berufungsgericht kann anhand der vorliegenden Feststellungen nicht mit der erforderlichen Gewissheit beurteilen ob der Kläger unter Zuhilfenahme von Schneide- und Fixiervorrichtungen für Einarmige tatsächlich eine einfache Mahlzeit zubereiten kann. In diesem Zusammenhang ist auch noch nicht geklärt, ob die für den Kläger erforderlichen Hilfsmittel von diesem auch ohne größeren Aufwand in finanzieller Hinsicht angeschafft werden können (10 Obs 2333/96b; zur Abgrenzung zwischen einfachen und anderen Hilfsmitteln siehe auch Greifender/Liebhart aaO Rz 5.351 ff). Im Fall der Notwendigkeit anderer (als einfacher) Hilfsmittel wäre auch zu prüfen, ob dieses andere Hilfsmittel im Sinne des § 3 Abs 2 EinstV vorhanden oder deren Finanzierung zumindest zum überwiegenden Teil durch einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.358). Auch das lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.

In der Entscheidung 10 ObS 2333/96b wurde auch betont, es sei entscheidend, ob dem Pflegebedürftigen der Gebrauch dieser einfachen Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zugemutet werden könne, und ob diese von ihm ohne besondere Einschulung bzw ohne Erfordernis besonderer Fertigkeiten eingesetzt werden könnten. In diesem Zusammenhang hat die Sachverständige eine kognitive Einschränkung des Klägers zwar verneint, jedoch darauf hingewiesen, dass die Umstellung auf diese Geräte einen längeren Zeitraum bedürfte und ein einmaliger RehaAufenthalt und eine kurzfristige RehaErgothearapie dafür nicht ausreichend wäre. Darauf ist das Erstgericht bisher nur in Bezug auf etwaige Verletzungsrisiken eingegangen. Es argumentierte, dass die Umstellung auf Hilfsgeräte zwar einige Zeit in Anspruch nehmen würde, für sich genommen aber keine fehlende Sicherheit des Kochvorgangs begründen könnte. Gerade die Hilfsmittel für Einarmige würden dazu dienen, mögliche Verletzungsrisiken zu minimieren und eine sichere Durchführung von Schneide und Zubereitungsvorgänge zu ermöglichen.

Die zeitliche Komponente der Umstellung/Gewöhnung könnte auch noch durch einen weiteren Aspekt beeinflusst sein. Es wurde bisher nicht erörtert und darauf eingegangen, in wie weit bei der Verrichtung der Tätigkeiten mit einem Arm auf den Umstand Bedacht zu nehmen wäre, dass der Kläger Rechtshänder ist (ON 6, 5) und nur die linke Hand zur Verfügung hat. Auch hier wäre zu klären, wann realistisch eine Gewöhnung eintreten könnte.

2. 5 Von alledem ausgehend bedarf es zur abschließenden rechtlichen Beurteilung der Frage, ob dem Kläger ein höherer Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten zusteht, weiterer Feststellungen im oben aufgezeigten Sinn.

3. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 3 ZPO kam nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht das Verfahren zur Gänze neu durchzuführen hätte.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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