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23Bs112/26b•OLG Wien 23Bs112/26b
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. April 2026, (richtig:) GZ B*37, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der über A* verhängten Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Über den am ** geborenen türkischen Staatsangehörigen A* wurde nach seiner Festnahme durch die Kriminalpolizei aus eigenem am 18. Februar 2026, 18.11 Uhr (ON 2.2 S 1 f; ON 2.13 S 1 und S 5; ON 2.15 S 2; ON 2.17 S 3), und Einlieferung in die Justizanstalt WienJosefstadt um 8.15 Uhr des Folgetages (ON 3.2 S 1) am 20. Februar 2026 – dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien folgend (ON 1.2) - wegen des dringenden Verdachts des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO mit Wirksamkeit bis 6. März 2026 verhängt (ON 8 S 3; ON 9).
Am 24. Februar 2026 brachte die Staatsanwaltschaft Wien einen Strafantrag gegen den Genannten wegen eines als Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB (I./) und eines als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 2 vierter Fall StGB (II./) subsumierten Sachverhaltes ein (ON 1.8; ON 14), das Hauptverfahren behängt nunmehr beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ B*.
Beginnend mit 12. März 2026, 8.00 Uhr, verbüßte der Angeklagte sodann Verwaltungsstrafen (ON 24 bis ON 26), wodurch der Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft (lediglich) temporär seine Wirksamkeit verlor (§ 173 Abs 4 StPO; RISJustiz RS0097798).
Im Rahmen einer unmittelbar nach einem Hauptverhandlungstermin am 7. April 2026 (ON 34) durchgeführten Haftverhandlung beantragte A* seine Enthaftung (ON 36 S 1 f; zur Zulässigkeit eines solchen Antrags trotz unterbrochener Untersuchungshaft vgl RISJustiz RS0115901), woraufhin das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die verhängte Untersuchungshaft (hier: „Überhaft“ [Nimmervoll, Die "Zwischenhaft" (§ 173 Abs 4 StPO), RZ 2013, 260 Punkt 5.3.1 mwN]) – unter Abweisung des Fortsetzungsantrags der Staatsanwaltschaft (ON 36 S 1) und Erteilung der Weisungen, „jeden Wechsel des Aufenthaltes anzuzeigen“ sowie „gerichtlichen Ladungen Folge zu leisten“, - aufhob (ON 36 S 2; ON 37).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 40), der Berechtigung zukommt.
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RISJustiz RS0116421; RS0120817), steht A* im dringenden Verdacht, am 18. Februar 2026 in **
I./ C* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war, indem er im Wege des PolizeiNotrufs fernmündlich wahrheitswidrig angab, der Genannte habe ihm (ernst gemeint) damit gedroht, ihn zu schlagen, mithin ihn am Körper zu verletzen;
II./ die Beamtin Insp D* durch gefährliche Drohung, nämlich die Äußerung, sie solle C* auffordern, die Wohnung ** zu verlassen, widrigenfalls er ihn umbringen werde – womit er ernst gemeint zumindest eine Verletzung am Körper des Genannten in Aussicht stellte – zu einer Amtshandlung, nämlich dessen Wegweisung (§ 38 SPG), zu nötigen versucht zu haben.
Darüber hinaus ist er in subjektiver Hinsicht dringend verdächtig, C* durch die unter I./ angeführten Angaben wissentlich falsch verdächtigt und es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, diesen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung auszusetzen. Weiters besteht der qualifizierte Verdacht, er habe Insp D* wissentlich und willentlich durch die unter II./ angeführte und auch ernst gemeinte gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper des C* zu einer Amtshandlung zu nötigen versucht.
Es besteht daher der qualifizierte Verdacht, A* habe die Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB (I./) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 2 vierter Fall StGB (II./) begangen.
Der dringende Tatverdacht gründet in objektiver Hinsicht auf den Ermittlungen des SPK E* zu GZ: ** (ON 2). Zu I./ ergibt sich dieser insbesondere aus der AudioAufzeichnung ON 7, derzufolge der Angeklagte zunächst eine polizeiliche Intervention anstrebte, da C* seine Wohnung nicht verließ. Erst als ihm mitgeteilt wurde, dass dies per se keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten darstelle, äußerte er nach einigem Zögern „er bedroht mich auch […] er bedroht mich mit Schlagen“ (ab 0:53). In Zusammenschau mit den Angaben des C*, der nachvollziehbar jegliche Drohung in Abrede stellte (ON 2.8 S 5), ergibt sich daraus zwanglos der dringende Verdacht, der Angeklagte habe diese tatsachenwidrige Verdächtigung lediglich deshalb erhoben, um die Kriminalpolizei zu einem Einschreiten zu bewegen. In Bezug auf II./ hielt Insp D* in ihrem Amtsvermerk vom 19. Februar 2026 (ON 2.13) fest, der Angeklagte habe geäußert, „SAGEN SIE IHM ER MUSS GEHEN, SONST BRINGE ICH IHN WIRKLICH UM“ (S 3), wobei sie diesen Wortlaut in der Hauptverhandlung vom 19. März 2026 bestätigte (ON 27 S 8) und nicht nachvollziehbar wäre, weshalb sie den Angeklagten wahrheitswidrig belasten sollte. Vor diesem Hintergrund sind die leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie die diesen in Bezug auf I./ entlastenden, jedoch wenig nachvollziehbaren Angaben des F* (ON 34 S 2 ff) derzeit nicht geeignet, die dringende Verdachtslage zu entkräften. Der Bedeutungsinhalt der der Verdachtslage zufolge C* durch den Angeklagten unterstellten sowie jener der durch diesen selbst geäußerten Drohung ergibt sich schon zwanglos aus dem jeweiligen Wortlaut.
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite folgt aus dem jeweiligen objektiven Tathergang, wobei bei einem leugnenden Täter der Schluss vom gezeigten Verhalten auf dessen subjektive Tatseite methodisch gar nicht zu ersetzen und rechtsstaatlich vertretbar ist (RISJustiz RS0098671, RS0116882).
Ausgehend von dieser dringenden Verdachtslage liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Ausprägung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. Denn der zweifach einschlägig vorbestrafte Angeklagte steht im dringenden Verdacht, während zweier offener Probezeiten und im raschen Rückfall nicht nur einen anderen verleumdet, sondern auch einen Widerstand gegen die Staatsgewalt begangen zu haben. Ausgehend davon, dass er zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Juni 2025, AZ *, wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB verurteilt wurde und er nunmehr im dringenden Verdacht steht, wiederum (auch) ein Delikt gegen die Freiheit der Willensbildung und betätigung (Hochmayr, SbgK § 269 Rz 9 mwN) begangen zu haben, besteht die evidente Gefahr, er werde auf freiem Fuß belassen ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen in geführten Strafverfahrens abermals eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut (insbesondere die Freiheit anderer) gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 2 vierter Fall StGB. Dass sich C nunmehr „nicht mehr in der Wohnung des Angeklagten aufhält“ und zwischen den beiden „keinerlei Kontakt […] besteht“ (ON 45 S 2), ändert daran nichts, beging er die seiner erwähnten Vorverurteilung zugrunde liegende Erpressung doch zum Nachteil einer anderen Person.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ist fallkonkret so gewichtig, dass er – der Ansicht der Erstrichterin zuwider - durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO derzeit nicht wirksam substituiert werden kann. Denn die erteilten Weisungen sind – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt – von vornherein ungeeignet, den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu substituieren, dienen diese doch der Hintanhaltung einer hier gar nicht in Rede stehenden Fluchtgefahr (vgl zu § 173 Abs 5 Z 5 StPO Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 64). Andere taugliche gelindere Mittel sind ebenso wenig zu ersehen und wurden seitens des Angeklagten auch nicht angeboten.
Mit Blick auf das Gewicht der gegenständlichen Tatvorwürfe steht die Fortsetzung der bis zu deren Unterbrechung knapp drei Wochen währenden Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der ihm angelasteten strafbaren Handlungen noch zu der im Falle einer Verurteilung (bei dem unter Berücksichtigung des § 39 Abs 1a StGB gegebenen Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe) zu erwartenden Sanktion außer Verhältnis.
Da bei Stattgebung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Enthaftung des (hier:) Angeklagten für das Beschwerdegericht in Ermangelung einer Kompetenz, selbiger die Erlassung einer Festnahmeanordnung aufzutragen bzw diese eigenständig anzuordnen, eine meritorische Entscheidung im Sinn des § 89 Abs 2b erster Satz StPO nicht möglich ist (RISJustiz RS0132992), war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird über Antrag der Staatsanwaltschaft eine Festnahmeanordnung zu erlassen und nach Festnahme des A* bei unveränderter Sachlage im Sinn einer Haftfortsetzung vorzugehen haben, wobei im Falle anderer zum Vollzug anstehender Haften wiederum § 173 Abs 4 StPO zu beachten sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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