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23Bs109/26m•OLG Wien 23Bs109/26m
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur Unterbringung des A* B* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB aF über die Beschwerde des C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. August 2025, GZ **-59, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 6. Juli 2022 (ON 46) wurde die Unterbringung des A* B* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: einem forensisch-therapeutischen Zentrum) nach § 21 Abs 1 StGB aF angeordnet.
Am 10. April 2024 brachte – soweit hier von Interesse – C* B* (Bruder des Betroffenen) bei der Staatsanwaltschaft Wien ein mit 7. April 2024 datiertes „Ansuchen auf Prüfung um eine Wiederaufnahme im Strafverfahren gegen A* B* wegen § 75 StGB“ ein (ON 54). In diesem ersuchte er - ausdrücklich die Staatsanwaltschaft - wiederholt, aus seiner Sicht neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel (vgl insb S 31 und S 39) sowie die Frage, „ob hier nicht ein Wiederaufnahmeverfahren möglich ist“ (S 45), zu prüfen.
Die Staatsanwaltschaft Wien leitete diese als Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gewertete Eingabe noch am selben Tag dem Erstgericht „im Nachhang“ weiter (ON 55), bevor sie sie am 20. September 2024 (ON 58) auch „mit ablehnender Stellungnahme mangels Antragslegitimation“ übermittelte.
Mit dem angefochtenen, C* B* aufgrund eines Kanzleiversehens erst am 6. März 2026 zugestellten Beschluss (ON 59) wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien 1. den „Antrag“ des Genannten „auf Wiederaufnahme des […] gegen A* B* wegen § 75 StGB geführten Strafverfahrens […] als unzulässig zurück[…]“, und sprach 2. aus, dass C* B* gemäß „§ 390a Abs 2 StPO […] die Kosten seines erfolglosen Begehrens zu tragen“ habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des C* B* (ON 64), in welcher er – soweit hier von Interesse – im Wesentlichen vorbringt, „nie einen Antrag auf Wiederaufnahme“, sondern (lediglich) „an die Staatsanwaltschaft Wien ein […] Ansuchen auf Prüfung um eine Wiederaufnahme“ gestellt zu haben. Dies, da ihm „klar“ gewesen sei, dass er „als Angehöriger des Opfers keinerlei Rechte habe[,] diesen Antrag zu stellen“.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Denn tatsächlich lässt bereits die Überschrift der an die Staatsanwaltschaft übermittelten Eingabe ON 54 („Ansuchen auf Prüfung um eine Wiederaufnahme“) unzweifelhaft erkennen, dass es sich dabei um keinen Antrag an das Gericht um Wiederaufnahme des Strafverfahrens handelte. Vielmehr ersuchte C* B* die Staatsanwaltschaft inhaltlich darum, diverse neu vorgebrachte Umstände bzw vorgelegte Urkunden und die Frage, „ob hier nicht ein Wiederaufnahmeverfahren möglich ist“, zu prüfen (vgl wiederum insb S 31, S 39 und S 45).
Davon ausgehend erweist sich die Zurückweisung des faktisch nicht gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ebenso als verfehlt wie der Kostenausspruch, weshalb der Beschwerde Folge zu gegeben und der angefochtene Beschluss (zur Gänze und ersatzlos) aufzuheben war.
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