OLG Wien 30Bs105/26z

30Bs105/26zCourt of AppealApr 16, 2026

Full text

OLG Wien 30Bs105/26z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0300BS00105.26Z.0416.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Februar 2026, GZ **14, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Dezember 2024 wegen §§ 207 Abs 2 letzter Fall; 206 Abs 2 letzter Fall; (richtig) 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 und Z 2 und 207a Abs 3 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 28 Monaten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 17. Juni 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 17. April 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 6. September 2026 (ON 2, 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag nach dessen Anhörung ab und begründete dies mit dem Vorliegen spezialpräventiver Hindernisse.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene (ON 13), in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 15).

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).

Dem vollzugsgegenständlichen Urteil (ON 5) und der Strafregisterauskunft (ON 4) ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene zwar erstmals gerichtlich verurteilt wurde, dabei jedoch die Begehung gleich zweier Verbrechen und zweier Vergehen, allesamt gegen die Verletzung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung, zu verantworten hatte.

Demnach hat er in **

I./ im Zeitraum zwischen 28. Mai 2024 und 9. Juni 2024, um sich geschlechtlich zu erregen eine unmündige Person dazu verleitet,

1. / eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er B* (geboren am **) via Snapchat und WhatsApp aufforderte, ihre nackte Scheide zu streicheln, woraufhin sie diesen Aufforderungen auch nachkam;

2. / eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er B* via Snapchat und WhatsApp aufforderte, sich Finger und Stifte vaginal und anal einzuführen, woraufhin sie diesen Aufforderungen auch nachkam;

II./ im Zeitraum zwischen 28. Mai 2024 und 9. Juni 2024 B* dazu bestimmt, eine Abbildung oder Darstellung nach § 207a Abs 4 StGB herzustellen und einem anderen zugänglich zu machen, indem er sie aufforderte, ihren nackten Genitalbereich und die unter Punkt I./ angeführten geschlechtlichen Handlungen an sich zu fotografieren und zu filmen und ihm die Bilder und Videos zu übermitteln;

III./ eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen Person nach § 207a Abs 4 StGB in einem nicht mehr konkret festzustellenden Zeitraum besessen, und zwar die ihm von B* übermittelten Bilder und Videos, auf denen ihr nackter Genitalbereich und die unter Punkt I./ angeführten geschlechtlichen Handlungen zu sehen sind.

Aus dem Bericht des Anstaltsleiters (ON 2, 2 f), der eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ebenso wie die Staatsanwaltschaft (ON 1.2) nicht befürwortet, ergibt sich, dass der Strafgefangene zufriedenstellend als Hausarbeiter beschäftigt ist, jedoch bereits eine Ordnungsstrafe über ihn verhängt werden musste. Das Ergebnis einer Clearing-Sitzung vom 7. November 2025 beinhalte die Empfehlung einer bedingte Entlassung frühestens zum Zwei-Drittel-Stichtag und unter Anordnung begleitender Maßnahmen, insbesondere weil das Verhalten des Strafgefangenen im Rahmen der Gewährung von mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen derzeit noch nicht hinreichend stufenweise erprobt werden habe können und noch keine ausreichende forensische Psychotherapie stattgefunden habe.

Der Stellungnahme des Sozialen Dienstes (ON 6) ist zu entnehmen, dass aufgrund eines Anspruchs aus der Arbeitslosenversicherung die finanzielle Existenz aus sozialarbeiterischer Sicht gesichert sei, sich der Insasse, der nach seiner Entlassung bei seinen Eltern wohnen könne, jedoch noch bis 2029 in Privatinsolvenz befinde. Seit September 2025 nehme er an Therapien teil (Alkoholmodul, Arbeitsbuch Täterhilfe und Deliktsbearbeitungsgruppe). Zusammenfassend sprach sich der Soziale Dienst vorbehaltlich der erfolgreichen Absolvierung von zum Zeitpunkt des Berichts noch nicht durchgeführten Vollzugslockerungen für eine bedingte Entlassung unter gerichtlichen Auflagen aus.

Auch der Psychologische Dienst befürwortete – dies aber ebenfalls unter Hinweis auf bislang noch nicht erfolgte Vollzugslockerungen – eine bedingte Entlassung samt flankierender Maßnahmen (ON 7).

Aus der Stellungnahme der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) ergibt sich ein durchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexualdelikts. Einzelne kriminogene Bedürfnisse fänden sich vor allem im Bereich der Bindungs und Beziehungsfähigkeit im Sinne unreifer Beziehungsansprüche. Auch neige der Strafgefangene zu impulsivem Verhalten und verfüge über Defizite im Problemlöseverhalten. Zudem zeige sich eine gewisse sexuelle Dranghaftigkeit vor dem Hintergrund einer konflikthaften Sexualstruktur. Die Deliktshandlungen seien vor dem Hintergrund eines schlechten männlichen Selbstwerts, unreifer Beziehungsansprüche und einer konfliktbehafteten, angetriebenen Sexualstruktur zu verstehen und fänden sich auch narzisstische und rigide Persönlichkeitszüge. Fassbar seien zudem kognitive Verzerrungen im Sinn von Bagatellisierungs- und Rechtsfertigungstendenzen (ON 8). In ihrer Äußerung (ON 11) ging die BEST in der Folge dennoch davon aus, dass – compliance vorausgesetzt – das Rückfallsrisiko im Fall einer bedingten Entlassung mit Weisung zur Fortführung der Psychotherapie und Suchtmittelabstinenz sowie Anordnung von Bewährungshilfe nicht höher als im Fall des weiteren Vollzugs der Strafe sei.

Im Ergebnis ist dem Erstgericht in einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände dahingehend beizupflichten, dass sich aus dem Zusammentreffen der Begehung zweier schwerwiegender Verbrechen und zweier Vergehen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gegen ein zur Tatzeit achtjähriges Opfer eine beträchtliche kriminelle Energie zeigt, sodass in Zusammenhalt mit den oben genannten, trotz Therapiebereitschaft derzeit noch bestehenden ungünstigen Faktoren und unter Berücksichtigung auch des Umstands, dass es dem Strafgefangenen nicht einmal im Rahmen des Vollzugs gelang, sich ordnungsgemäß zu verhalten, anzunehmen ist, dass es zunächst noch weiterer Therapiefortschritte und der längerfristigen Erprobung des Verhaltens in Freiheit im Zuge schrittweiser Vollzugslockerungen bedarf.

Wenngleich der Rechtsmittelwerber zutreffend auf eine bestehende soziale Einbindung nach der bedingten Entlassung samt Vorlage einer Arbeitsplatzzusage und eine gesicherte Unterkunft hinweist, die verhängte Ordnungsstrafe auf einem Tablettenfund beruht und mit der der Verurteilung zugrundeliegenden Tat in keinem Zusammenhang steht, lässt sich aus letzterem Umstand dennoch eine verbindliche Normen weiterhin negierende Einstellung ableiten. Soweit die eingeholten Stellungnahmen auf zum damaligen Zeitpunkt in Aussicht gestellte Vollzugslockerungen beginnend mit März 2026 abstellen, ist dieser Zeitraum von nur wenigen Wochen - selbst wenn diese nunmehr bereits initiiert worden sein sollten - bislang jedenfalls noch zu kurz, um eine Änderung des Kalküls herbeizuführen.

Die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, ist somit derzeit nicht gerechtfertigt und vielmehr von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen.

Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).

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