OLG Linz 2R43/26w

2R43/26wCourt of AppealApr 15, 2026

Full text

OLG Linz 2R43/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00200R00043.26W.0415.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Werner Gratzl als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Birgit Rieß in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, FN **, **, , vertreten durch die Schärmer Miskovez Partner Rechtsanwälte GmbH in 1230 Wien, gegen die beklagte Partei B C GmbH, FN **, **straße **, *, vertreten durch die SAXINGER Rechtsanwalts GmbH in 4600 Wels, wegen EUR 309.746,93 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 29. Jänner 2026, Cg-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Über das Vermögen der B* GmbH, FN *, einer Schwestergesellschaft der Beklagten, eröffnete das Landesgericht Wels am 30. Jänner 2025 zu S das Sanierungsverfahren. Im Mai 2025 wurde ein Sanierungsplan, der eine Quote von insgesamt 30 % vorsah, angenommen und bestätigt.

Die klagende Transportgesellschaft macht mit ihrer Klage vom 5. September 2025 insgesamt EUR 309.746,93 s.A. aus 217 einzeln angeführten Rechnungen aus dem Zeitraum 28.10.2024 bis 11.2.2025 für Transportleistungen geltend, die zunächst entsprechend der in zwei Rahmenvereinbarungen mit der Beklagten vereinbarten Zahlungsmodalitäten unmittelbar an die B* GmbH adressiert worden seien, denen aber von der Beklagten auf Basis dieser Rahmenvereinbarungen erteilte Transportaufträge zugrunde lägen. Dass die Streitteile Vertragsparteien der Rahmenvereinbarung seien, ergebe sich bereits aus deren Deckblättern und dem weiteren Text, der nur auf sie Bezug nehme. Sämtliche dieser Transportaufträge habe ebenfalls die Beklagte erteilt; alle seien von den in den Rahmenvereinbarungen unter Punkt 13 als Ansprechpartner der Beklagten benannten Personen, insbesondere D*, übermittelt worden. Aus der E-Mail-Signatur gehe eindeutig hervor, dass die Beklagte als Auftraggeberin aufgetreten sei. Nachdem die benannten Ansprechpartner die Aufträge erteilt hätten, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte, unabhängig davon, wessen Werk transportiert werde, ihre Auftraggeberin sei. Diese sei ihre Vertragspartnerin geworden und schulde als solche auch die Bezahlung der Frachtentgelte. Deren Schwestergesellschaft habe mit den Rahmenvereinbarungen, an denen sie nicht beteiligt gewesen sei, nicht verpflichtet werden können. Ihr Punkt 8 regle nur, an welche Konzerngesellschaft die Rechnung zur internen Weiterverrechnung zu adressieren sei. Selbst wenn er so zu verstehen wäre, dass die Transporte auf Rechnung der B* GmbH durchzuführen wären, bliebe es auch nach § 12 AÖSp bei der Zahlungspflicht der Beklagten. Diese behaupte zu Recht nicht, als Vertreterin ihrer Schwester aufgetreten zu sein. Sie habe keinen Grund zur Annahme gehabt, dass eine andere Gesellschaft als Vertragspartnerin gewünscht werde. Der Wunsch, Rechnungen an die B* GmbH zu fakturieren, bedeute nicht die Offenlegung eines Vertretungsverhältnisses. Die Beklagte sei konzernintern Dienstleisterin für die weiteren Gesellschaften, habe die Transporte für diese organisiert, sei stets Auftraggeberin der Transporte gewesen und habe die Aufträge an sie übermittelt. Die Bezeichnung als „Versender“ im Transportauftrag sei nicht mit der Angabe des Auftraggebers gleichzusetzen; im Sinne der CMR sei nur der Absender Vertragspartner des Frachtführers und werde als Versender derjenige bezeichnet, bei dem die Ware abzuholen sei. Sie habe zwar vorsichtshalber ihre Forderungen im Insolvenzverfahren der Schwestergesellschaft angemeldet und eine erste Quote erhalten. Da aber nicht jene, sondern die Beklagte ihre Vertragspartnerin sei, habe sie diese zur Zahlung aufgefordert und schulde ihr diese die ausständigen Entgelte. Durch ihr zugewiesene Erlöse, eine ihr ausbezahlte Barquote im Sanierungsverfahren und Gutschriften hätte sich die aus den Rechnungen aushaftende Summe von ursprünglich EUR 380.533,84 reduziert, sodass sie nunmehr den Klagebetrag (unter Darstellung der Abzüge und aushaftenden Beträge von den einzelnen Rechnungsbeträgen) geltend mache. Für den Fall, dass das Leistungebegehren im Umfang der im Insolvenzverfahren der Schwestergesellschaft vereinbarten Sanierungsplanquote abgewiesen werde, erhob sie ein (Eventual-)Feststellungsbegehren, dass die Beklagte ihr für EUR 78.537,58 (24 % der im Insolvenzverfahren anerkannten Forderung) hafte.

Die Beklagte bestritt insbesondere, mit der Klägerin für die Jahre 2024 und 2025 Rahmenvereinbarungen über die Durchführung von Transportleistungen geschlossen und die Klägerin mit der Durchführung einzelner Transporte beauftragt zu haben, beantragte die Abweisung der Klage und wendete weiter ein, sämtliche Rechnungen basierten ausschließlich auf von der B* GmbH erteilten Aufträgen. In Punkt 8., 2. Absatz der behaupteten Rahmenvereinbarung sei explizit geregelt, dass die Transportkosten von den B* – Werken bzw. deren Außenlagern bis zum Tor der Lieferadressen im jeweiligen Empfangsland von den jeweiligen B*-Gesellschaften, so auch der in Insolvenz geratenen B* GmbH, bezahlt würden. Entsprechend seien auch sämtliche Rechnungen dieser Aufträge ausschließlich an die B* GmbH gestellt und stets von dieser beglichen worden; Vertragsparteien dieser Transportaufträge seien daher ausschließlich die Klägerin und die B* GmbH, nicht die Beklagte. Dies sei der Klägerin seit jeher bekannt gewesen und von ihr nie in Zweifel gezogen worden, weil keine einzige Rechnung an sie gestellt worden sei. Sie fungiere lediglich als Dienstleistungsgesellschaft und habe selbst keine Warenversendungen getätigt oder beauftragt. Sämtliche Aufträge seien stets sowohl via EDI als auch als PDF an die von der Klägerin definierte E-Mail-Adresse übermittelt worden, wobei in den Unterlagen eindeutig der Auftraggeber, nämlich die B* GmbH ausgewiesen worden sei. Die Klägerin habe niemals Einwände erhoben, sodass die Speditionsaufträge unzweifelhaft durch Annahme der Klägerin zu von der B* GmbH erteilten Aufträgen geführt hätten. Unter Punkt 13 der Rahmenvereinbarung werde mit der Nennung der Ansprechperson für die kommerzielle Abwicklung ausdrücklich auf diese Gesellschaft Bezug genommen. Die Klägerin sei seit mehr als zehn Jahren mit der B*-Gruppe in Geschäftsverbindung gestanden, sodass ihr stets bekannt gewesen und die Verrechnung auch so erfolgt sei, dass die jeweiligen B*-Gesellschaften als Auftraggeber ihre Vertragspartner geworden seien. Die Forderungsanmeldung der Klägerin im Insolvenzverfahren zeige, dass diese nicht einmal selbst davon ausgegangen sei, dass zwischen den Streitteilen ein Vertrag zustande gekommen sei. Hätte kein Vertrag mit der Schuldnerin bestanden, wären die angemeldeten Forderungen bestritten worden. Die von der Klägerin behauptete Zahlungsverpflichtung würde gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 GmbH verstoßen und wäre daher nichtig, weshalb auch § 12 AÖSp nicht anwendbar sei. Der Klägerin habe sich die Unzulässigkeit einer Haftung für Verbindlichkeiten der Schwestergesellschaft geradezu aufgedrängt. Das Feststellungsbegehren sei unzulässig und unschlüssig.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Mit einem in das Urteil aufgenommenen Beschluss wies es die Anträge auf Zeugen- und Parteieneinvernahme und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.

Es stellte den Inhalt der Rahmenvereinbarungen für die Jahre 2024 und 2025 (US. 17 bis 26) und zusammengefasst weiter fest, dass die Klägerin diese mit der Beklagten abschloss und dass in der Folge eine Vielzahl einzelner Transportverträge abgeschlossen wurde, wobei hinsichtlich der klagsgegenständlichen Rechnungen als Versender im jeweiligen Speditionsauftrag immer „B* Ges.m.b.H. […]“ mit einem Ansprechpartner, etwa „Ansprechpartner: D*, […]“ aufschien und die Abholadresse jeweils unterschiedlich war. Die Anmeldung der Ware im Zusammenhang mit einem Transportauftrag erfolgte immer elektronisch mittels EDI-Anbindung oder per E-Mail an vordefinierte (E-Mail-/EDI-)Adressen.

Die Speditionsaufträge wurden jeweils unter Angabe der Auftragsnummer an die Klägerin versendet und der Auftrag per E-Mail als PDF-Dokument angehängt bzw per EDI-Anbindung übermittelt. In Einzelfällen wurde einem E-Mail ein Begleittext eingefügt, etwa wenn der Transport am Folgetag stattfinden sollte oÄ; dann fand sich manchmal folgende Signatur unter den Begleittexten:

„Vielen Dank Freundliche Grüße

D*

E*

T + **

E **

B* C* GmbH

**straße **

**, Austria

**

Company registration number: **

VATnumber: **“

Die Rechnungen wurden nie an die Beklagte, sondern ausschließlich an die als Versender aufscheinende B*-Gesellschaft, in den klagsgegenständlichen Fällen an die B* GmbH (FN **) gestellt und von dieser beglichen.

Die Abweisung der Beweisanträge begründete das Erstgericht damit, dass eine reine Rechtsfrage zur Beurteilung stehe, die aus den Urkunden zu beurteilen sei. Nebenabreden seien nach diesen ausgeschlossen worden, sodass Zeugen nicht zu vernehmen seien. Wie die Abwicklung der einzelnen Transportaufträge in der Praxis genau durchgeführt worden sei und welche bei welchem Unternehmen tätigen Personen gegenüber der Klägerin hinsichtlich der einzelnen Transportaufträge aufgetreten seien, sei, ebenso wie das Beweisthema des Sachverständigenbeweises, nicht relevant.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte es weiter aus, zu klären sei, ob die Beklagte oder die B* GmbH zahlungspflichtiger Vertragspartner der Klägerin hinsichtlich der Transportaufträge gewesen sei. Die Rahmenvereinbarungen allein begründeten noch keine Zahlungspflicht; erst die Transportverträge täten dies. Weder verpflichteten sie die Beklagte zum Abschluss eines konkreten Transportvertrags, noch gehe aus ihnen hervor, dass die einzelnen Transportverträge direkt mit der Klägerin geschlossen werden müssten, sondern es seien explizit auch die anderen konzernmäßig verbundenen Gesellschaften (wohl als mögliche Vertragspartner) angeführt. Der in der Päambel vereinbarte Zweck und der Gegenstand der Vereinbarung ließen gut erkennen, dass die Beklagte die Transportaufträge der jeweiligen B*-Gesellschaft nur serviciere und deren Abwicklung vereinfache und für alle Konzerngesellschaften die gleichen Vetragsbedingungen gelten hätten sollen. Die Bezeichnung der Beklagten als „Auftraggeber“ sei nicht ausschlaggebend; diese Bezeichnung sei nur zur Vereinfachung des Textes und zur Verbesserung der Lesbarkeit notwendig gewesen. Dass daraus kein konkreter Auftrag der Beklagten an die Klägerin hervorgehe, sondern nur Rahmenbedingungen für zukünftig von unterschiedlichen Konzernunternehmen abzuschließenden Transportverträgen, sei auch aus den immer wieder verwendeten Formulierungen „Wir sind berechtigt“, „uns“ (etwa in Punkt 9. oder 10.), „B*“ oder „B*-Gesellschaft“ (etwa in Punkt 12., 24. – 26, 39. oder 40.) ersichtlich. Der Zweck der Rahmenvereinbarungen, künftige Verträge leichter abwickeln zu können und die Vertragsbedingungen bereits vorab bestmöglich festzulegen, sowie die Rolle der Beklagten als C*-Gesellschaft für die Abwicklung der einzelnen Transportverträge der unterschiedlichen, konzernmäßig mit ihr verbundenen B*-Gesellschaften, ergäben sich auch aus Punkt 10. (kostenlose Sammelrechnungen), Punkt 17. (**) und generell aus dem Gesamtzusammenhang des Vertragstextes und der getroffenen Regelungen. Das Anführen der B* GmbH als „Versender“ in den Transportaufträgen sowie das – bereits in den Rahmenvereinbarungen vorgesehene – Versenden der Rechnung an eine genau dieser Gesellschaft zugeordnete E-Mail-Adresse bzw EDI-Adresse und die Bezahlung ausschließlich durch diese sowie insbesondere die bereits vorab vereinbarte Klausel zu Punkt 8. der Rahmenvereinbarungen ließen insgesamt darauf schließen, dass die B* GmbH Auftraggeberin der Transportaufträge gewesen sei. Punkt 8. der Rahmenvereinbarung könne nicht so verstanden werden, dass eine bereits bestehende Zahlungspflicht der Beklagten auf eine andere Gesellschaft übergehen sollte, sondern regle von Vornherein, dass zahlungspflichtiger Vertragspartner hinsichtlich der – erst abzuschließenden – Transportverträge die jeweilige B*-Gesellschaft sei. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Rahmenvereinbarung finde § 12 AÖSp hier keine Anwendung.

Nicht die Beklagte sei daher als zahlungspflichtige Vertragspartnerin der Klägerin hinsichtlich der Transportverträge anzusehen, sondern die B* GmbH.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit der sie die Abänderung durch Klagestattgabe, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung anstrebt.

Die Beklagte tritt dem mit ihrer Berufungsbeantwortung entgegen.

Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.

Sie weist – im Rahmen sowohl der Mängel-, als auch der Rechtsrüge – zutreffend darauf hin, dass sich die Identität des Vertragspartners und der tatsächliche Parteiwille nicht isoliert aus dem Urkundentext ergeben, sondern primär Tatsachenfragen darstellen. Dazu hätte es nach ihrer Auffassung der Aufnahme der beantragten Personenbeweise bedurft. Mit der Rechtsrüge kritisiert sie auch die Vertragsauslegung als entgegen § 914 ABGB, die Auftragserteilung als widersprüchlich, die Gleichsetzung von „Versender“ und „Auftraggeber“ als unrichtig, ortet in der Begründung der Ablehnung der Anwendung des § 12 AÖSp einen Zirkelschluss und richtet sich gegen eine Präjudizwirkung ihrer Forderungsanmeldung im Sanierungsverfahren der B* GmbH.

Diese Kritik ist teilweise berechtigt.

Die Annahme des Erstgerichts, die Vertragsparteien der Transportaufträge ließen sich durch bloße Auslegung des Textes der Rahmenvereinbarung und der Speditionsaufträge ermitteln, übersieht zunächst, dass das Vertrauen darauf, einen Vertrag mit einer im Vertragstext genannten Person abzuschließen, nur geschützt ist, wenn dabei die Person selbst oder deren Bevollmächtigter handelt oder sie zumindest den Rechtsschein einer Vollmachtserteilung gegen sich gelten lassen muss. Allein durch namentliche Nennung in einem Vertragstext wird eine Person nicht verpflichtet, unabhängig davon, ob der „Versender“ wirklich als Auftraggeber anzusehen wäre.

Ob durch Übermittlung der Transportaufträge und deren Annahme durch Entsprechen Verträge mit der Beklagten oder aber, wie das Erstgericht schloss, ihrer Schwestergesellschaft zustande kamen, hängt zunächst davon ab, wer diese in wessen Namen an die Klägerin übermittelte.

Eine wirksame Stellvertretung erfordert die Vertretungsmacht des Stellvertreters; ein ohne (ausreichende) Vertretungsbefugnis gesetzter Geschäftsakt ist unwirksam, wobei die Behauptungs- und Beweislast denjenigen trifft, der aus der Stellvertretung Rechte ableitet (RIS Justiz RS0105992 RS0053936; RS0020331). Eine Anscheinsvollmacht setzt Umstände voraus, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken, wobei der die Vertretungsmacht begründende Anschein nicht vom Vertreter, sondern von einem Verhalten des Vertretenen ausgehen und der auf diese Weise gesetzte, dem Vertretenen zurechenbare äußere Tatbestand das Vertrauen des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht rechtfertigen müssen (RIS Justiz RS0019609; RS0020145 [T23]; RS0020004). Geschützt ist aber nur das tatsächliche Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand (RIS Justiz RS0020316).

Die Klägerin brachte vor, die Aufträge seien stets von in der Rahmenvereinbarung als solche genannte Ansprechpersonen der Beklagten übermittelt worden und wies überdies darauf hin, dass diese sich nicht auf deren Bevollmächtigung durch die B* GmbH berufen habe. Mit diesem Tatsachenvorbringen setzte sich das Erstgericht – offenbar aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung, dass es nicht auf die handelnden Personen beim Erteilen der Transportaufträge ankomme, - nicht auseinander, ließ in den Feststellungen zur Übermittlung der Aufträge die handelnden Personen offen und wies die Beweisanträge mit der unzutreffenden Begründung ab, es sei nicht relevant, welche bei welchem Unternehmen tätigen Personen gegenüber der Klägerin hinsichtlich der einzelnen Transportaufträge aufgetreten seien. Gerade darauf kommt es aber an, sollen die einen Vertrag und damit Verpflichtungen auslösende Willenserklärungen bestimmten Personen als Vertragsparteien zugerechnet werden.

Dem gegenüber behauptete die Beklagte, die Transportaufträge seien mit ihrer Schwestergesellschaft zustande gekommen, weil die Rechnungen stets an die jeweilige B*-Gesellschaft ausgestellt und von dieser auch bezahlt worden seien, wogegen die Klägerin nie Einwände erhoben habe, und Punkt 8 der Rahmenvereinbarung auch regle, wer die Transportkosten zahle.

Auch die Auslegung der Verträge ist noch nicht abschließend möglich, weil die von den Parteien behaupteten Umstände, zu denen klare Feststellungen teilweise nicht getroffen wurden, dabei zu berücksichtigen sein können. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Dabei ist das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen, und letztlich die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RIS Justiz RS0017915). Wenn ein abweichender gemeinsamer Parteiwille nicht behauptet wird, ist ein Vertrag primär nach seinem Wortlaut auszulegen (vgl. RIS Justiz RS0017834 [insb T3]). Für ein Abweichen vom Wortlaut bedürfte es einer im Parteivorbringen fußenden und sich in den Tatsachenfeststellungen manifestierenden Begründung.

Eine zweipersonale Vereinbarung, Rechnungen seien an einen Dritten zu fakturieren, führt aber weder zu dessen Schuldbeitritt, noch zu einem Schuldnerwechsel. Dahinter kann etwa eine Anweisung stehen, also eine doppelte Ermächtigung: Der zur Leistung an den Anweisungsempfänger ermächtigte Angewiesene handelt dabei zwar auf Rechnung des Anweisenden, jedoch im eigenen Namen, also nicht als direkter Stellvertreter (vgl. Lukas/Geroldinger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1400 Rz 6 (Stand 15.4.2024, rdb.at)). Die Vereinbarung der Verrechnung gegenüber einer Konzerngesellschaft führt daher nicht schon zu deren Eintritt in den Vertrag – und umso weniger dazu, dass der ursprüngliche Vertragspartner daraus ausscheidet. Richtig ist, dass aus den Rahmenvereinbarungen noch keine Zahlungspflicht für konkrete Transportaufträge hervorgeht. Sie regeln aber zunächst nur die Frage, an wen die Rechnungen zu adressieren und wohin sie zu übermitteln sind. Die Verpflichtung einer Konzerngesellschaft, die der Rahmenvereinbarung nicht beitrat, wird damit nicht erreicht. Damit wäre eine Zahlungspflicht des Vertragspartners zu bejahen, wenn der dritte Rechnungsempfänger nicht leistet.

Dem Urteil fehlen daher einerseits Feststellungen, andererseits wird dafür die Aufnahme der beantragten Beweise erforderlich sein. Ob es auch der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens bedarf, wird das Erstgericht danach zu beurteilen haben, ob dessen Fachkunde für die Feststellung der für die Vertragsauslegung von der Beweisführerin ins Treffen geführten Umstände – die Branchenüblichkeit der behaupteten Vereinbarungsinhalte (ON 8.4, S. 7f) - gebraucht wird.

Im fortgesetzten Verfahren werden Beweise zum Tatsachenvorbringen der Streitteile über die Umstände der Vertragsabschlüsse aufzunehmen und es wird auf deren Grundlage die Sachverhaltsgrundlage zu ergänzen sein. Erst dann wird im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre eine Beurteilung möglich sein, wer aus den den Rechnungen zugrundeliegenden Transportaufträgen der Klägerin gegenüber zur Zahlung verpflichtet ist - und ob dies die Beklagte ist, wie die Klägerin behauptet.

Der Umfang des Prozessstoffs und die nicht absehbaren Weiterungen des Verfahrens stehen einer Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 3 ZPO entgegen (RIS Justiz RS0044905; RS0042125).

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach § 52 ZPO weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

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