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14R189/25d•OLG Wien 14R189/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Dr. Stefan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt B, **, vertreten durch die Rudeck - Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen (zuletzt) EUR 12.878,20 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.10.2025, GZ **-25, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.564,92 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin enthalten EUR 260,82 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger ist Pächter der Liegenschaft EZ C* KG D*, die er im Rahmen seines Gärtnerbetriebes nutzt, um dort Soja, Dinkel, Weizen und diverse Kräuter anzubauen. Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ E* KG D*, die Teil des Nationalparks F* und damit zur Gänze als Naturzone ausgewiesen ist. Zwei der Grundstücke der Beklagten (Gst 780/2 und 782) grenzen über eine Strecke von circa 1,7 km an die Pachtgrundstücke des Klägers (Gst 780/1 im Ausmaß von 281.394 m² und Gst 780/3 Wald) an und umschließen diese in einem U-förmigen Bogen.
Im Vorverfahren (** des Erstgerichts; Urteil des OLG Wien vom 21.11.2024 zu 16 R 128/24x; OGH zu 7 Ob 38/25a) wurde die Beklagte rechtskräftig dazu verpflichtet, binnen drei Monaten den gefährlichen Zustand des Baumbestandes zu beseitigen, und zwar einerseits durch Entfernung des gefährlichen Überhangs der Bäume Nr. 40 bis 72 (eines dem genannten Urteil angeschlossenen Lageplans) in Form von überhängenden Dürrästen ab einem Durchmesser von 3 cm und nicht bruchsicherer Stammteile (Punkt 1.), und andererseits durch Entfernung der (kranken) Bäume Nr. 44, 46, 48, 49 und 52 (Punkt 3.). Es wurde festgestellt, dass bei den als nicht verkehrssicher eingestuften Eschen, soweit sie abgestorben sind, sowie den Bäumen, die wegen Dürrästen bzw Kronenteilen nicht verkehrssicher sind, die Gefahr bestehe, dass diese bzw Teile davon auf die Pachtliegenschaft des Klägers stürzen bzw fallen können und dort eine Gefährdung für dessen Mitarbeiter begründen (vgl 7 Ob 38/25a). Hingegen wurde das Begehren des Klägers auf Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus einem Verzug oder einer Unterlassung der genannten Beseitigungsmaßnahmen abgewiesen.
Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger (nach einer Ausdehnung mit Schriftsatz ON 18) die Zahlung eines Schadenersatzes für Verdienstentgang in den Jahren 2021 bis 2024 von gesamt 12.878,20 Euro samt Zinsen gestützt auf das Amtshaftungsgesetz (AHG) und auf nachbarrechtliche Eingriffshaftung. Er brachte dazu zusammengefasst und soweit für das Berufungsverfahren noch relevant vor, aufgrund des schlechten Erhaltungszustands der sich auf den Grundstücken der Beklagten befindlichen Bäume seien bereits größere Äste auf sein Feld bzw den Weg gefallen, was zu einer Gefahr für Leib und Leben der Mitarbeiter des Klägers sowie zu einem Aussetzen der GPS-Systeme der Traktoren des Klägers geführt habe, was zur Folge habe, dass keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Feldes mehr möglich sei. Mangels Funktionieren des GPS-Signals sei eine Zufahrt auf dem vom Überhang betroffenen Teil der Liegenschaft nicht mehr möglich. Die Wege seien schon aufgrund der Gefahr eines Herabfallens von Ästen nicht zur Bewirtschaftung dienlich, weil Mitarbeiter dort nicht gehen könnten. Darüber hinaus würde auf dieser Fläche nichts mehr wachsen, weil sich durch den Überhang eine große Schattenbildung ergebe. Der Beklagten bzw deren Gehilfen sei der gefährliche Überhang bereits ab dem Jahr 2016 erkennbar gewesen. Trotz entsprechender Meldung durch den Kläger und auch der erkennbaren Gefahr, sei sie ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen. Spätestens ab 2021 sei sie verhalten gewesen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen; sie weigere sich jedoch, den Überhang zu entfernen.
Die Bestimmung des § 176 Abs 2 ForstG in Verbindung mit § 364 ABGB stelle ein Schutzgesetz dar, das auch die Nutzbarkeit von Liegenschaften schützen solle. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang hinsichtlich des geltend gemachten Schadens beziehe sich auf die gesamte Fläche des Überhangs, weil es dem Kläger als Dienstgeber nicht zumutbar sei, den Dienstnehmern die Bewilligung hinsichtlich der Nutzung des Weges nur hinsichtlich einzelner Punkte zu verbieten. Da der Überhang teilweise auf die Pachtfläche gefallen sei, sei auch ein Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut gegeben.
Der Amtshaftungsanspruch gründe sich auf ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten der Organe der Beklagten, weil diese dem Kläger im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit untersagt hätten, zur Selbsthilfe zu schreiten und die Beeinträchtigungen und Gefahren durch die überhängenden und einsturzgefährdeten Äste selbst zu beseitigen. Im Jahr 2019 bzw 2020 habe der Kläger bei einem vereinbarten Treffen mit dem Forstdirektor der Beklagten Herrn G*, das aufgrund vorangegangener Beanstandungen im Hinblick auf den Überhang stattgefunden habe, vorgeschlagen, auf seine Kosten den Überhang zu entfernen. Dies sei abgelehnt worden und habe der Forstdirektor bei Zuwiderhandeln gegen die Verbote auch rechtliche Schritte angedroht. Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamts für den ** Bezirk vom 20.07.2022 sei über den Kläger eine Geldstrafe von 3.600,- Euro verhängt und ihm vorgeworfen worden, dass er in der Zeit vom 02.02. bis 08.03.2022 von der Beklagten verweigerte Schnittmaßnahmen gesetzt habe. Der Kläger habe sich gegen diese Bestrafung zur Wehr gesetzt, müsse jedoch für den Fall neuerlicher Schnittmaßnahmen abermals die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens befürchten, was ihm nicht zumutbar sei.
Der Kläger könne durch die zum Teil nicht verkehrssicheren Bäume auf der Liegenschaft der Beklagten sowie den (Baum)Überhang im Ausmaß von 6.784 m² der gepachteten Fläche nicht bewirtschaften bzw keinen Ertrag erzielen, sodass sich – ausgehend von der Ertragskraft des klägerischen Unternehmens bzw der Umsatzerlöse von 306.665,17 Euro im Jahr 2019 bezogen auf die gesamte bewirtschaftete Fläche von 64,6182 Hektar – ein Verdienstentgang von 3.219,55 Euro pro Jahr ergebe, der für die Jahre 2021 bis 2024 geltend gemacht werde. Dies ergebe insgesamt den Klagebetrag von 12.878,20 Euro.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete – soweit hier noch von Bedeutung – zusammengefasst ein, bei dem Umfallen morscher Bäume aus einem Wald und dem Abbrechen von Ästen handle es sich um einen Naturvorgang, welcher zu den natürlichen Gefahren des Waldes zähle und der keinen Immissionsabwehranspruch begründe. Bei dem vom Kläger als Fahrweg bezeichneten Bereich handle es sich um keinen öffentlichen Weg im Sinne des Forstgesetzes, sondern lediglich um einen „Pfad“ in der freien Landschaft, weshalb auch keine Pflicht der Beklagten zur Abwehr der Gefahr von Schäden bestehe. Da die vom Kläger gepachteten Grundstücke eine landwirtschaftliche Fläche von mehr als 286.000 m² aufweisen würden, bestehe keine Notwendigkeit, den Fahrweg direkt an der Grenze der Grundstücke der Beklagten anzulegen. Im August 2023 habe auch im Bereich der als Teilfläche 1 bezeichneten Fläche kein Fahrweg bestanden, sondern sei der gesamte Bereich als Biodiversitätsfläche genutzt worden.
Soweit sich der Kläger in der Verhandlung vom 27.08.2025 erstmals auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gestützt habe, wendete die Beklagte hinsichtlich des für die Jahre 2021 und 2022 geforderten Verdienstentgangs ausdrücklich Verjährung ein. Im Übrigen liege eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht vor. § 364 Abs 2 ABGB sei keine schadenersatzrechtliche Grundlage. Das Vorhandensein eines Überhangs sei nicht rechtswidrig. Die Beklagte sei im Vorverfahren lediglich zur Entfernung einzelner Äste und Bäume verurteilt worden. Es sei auszuschließen, dass es durch die konkret zu entfernenden Äste und Bäume zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung gekommen sei. Weiters werde bestritten, dass es durch diese einzelnen Äste zu einer Beeinträchtigung des GPS-Signals gekommen sei.
Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch sei nicht schlüssig; es werde nicht dargelegt, durch welche rechtswidrige hoheitliche Handlung der Kläger in der Bewirtschaftung seines Feldes behindert worden sei. Bei den Äußerungen des Forstdirektors handle es sich nicht um hoheitliches Handeln, sondern um privatrechtliche Äußerungen. Das Straferkenntnis könne schon in zeitlicher Hinsicht nicht kausal sein.
Sofern dem Kläger tatsächlich ein Verdienstentgang entstanden sein sollte, könne dies nur auf andere Ursachen, insbesondere auf die herrschende Wirtschaftslage (COVID-19 Pandemie), ungünstige Witterungsverhältnisse, Ungezieferbefall, Wildfraß oder geändertes Konsumverhalten zurückzuführen sein. Der (Baum-)Überhang könne nicht kausal für den geltend gemachten Verdienstentgang sein. Der Verdienstentgang des Klägers lasse sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen, welche das Jahr 2019 betreffen würden, ableiten, sodass dieser als überhöht anzusehen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es traf neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Seiten 4 bis 10 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen, auf die zur Vermeidung weiterer Wiederholungen verwiesen wird. Daraus sind folgende Feststellungen hervorzuheben:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger durch den Überhang der Bäume von den Beklagtengrundstücken, zu deren Entfernung die Beklagte mit Urteil des OLG Wien zu 16 R 128/24x in Punkt 1. verpflichtet wurde, bzw durch die Beseitigung des gefährlichen Zustands der Bäume Nr. 44, 46, 48, 49 und 52 in Punkt 3. des genannten Urteils, in den Jahren 2021 bis 2024 in der Bewirtschaftung der von ihm gepachteten Felder beeinträchtigt wurde und dadurch einen Verdienstentgang erlitten hat.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob die aufgrund des genannten Urteils zu entfernenden Äste bzw Bäume zu einer Störung des GPS-Signals der Traktoren des Klägers geführt haben. Durch den Schatten, den die Bäume der Beklagtengrundstücke auf die Pachtflächen des Klägers werfen, sowie die Wurzeln dieser Bäume, die unterirdisch auf die Pachtflächen des Klägers reichen, ist der Kläger seit Beginn seines Pachtverhältnisses in der Bewirtschaftung der von ihm gepachteten Felder beeinträchtigt.“
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahingehend, dass die getroffenen Negativfeststellung dem Kläger zur Last fielen, weil ihn die Beweislast für den Kausalzusammenhang treffe. Mangels eines feststellbaren Schadens sei das Klagebegehren schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Außerdem mangle es am Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil der Beklagten die Entfernung der Äste und Bäume aufgetragen worden sei, um der Gefährdung für Personen und Sachen vorzubeugen. Gerade diese Gefahr habe aber hier nicht zum Eintritt des behaupteten Verdienstentgangs geführt, weil der Kläger seinen Mitarbeitern keine Weisung erteilt habe, die Flächen unter dem Überhang nicht zu betreten und insoweit eine Beeinträchtigung der Nutzung tatsächlich nicht erfolgt sei. Die behauptete Beeinträchtigung des GPS-Signals stelle keine Beeinträchtigung einer Sache dar.
Das Haftungsprivileg des § 176 Abs 2 ForstG greife zwar nicht, weil hier wegen Immissionen nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 364 ABGB bestehen. Da sich die Beklagte weigerte, den gefährlichen Überhang zu entfernen, sei aus dem bloßen Naturwirken durch (bewusstes) Aufrechterhalten dieses Zustandes eine unmittelbare Zuleitung geworden. Die Beklagte hafte, wenn der Kläger ihr gegenüber bereits vor dem Schadensereignis in Bezug auf morsche Bäume Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche gemäß § 364 Abs 2 ABGB geltend gemacht habe und die Beklagte diesen rechtswidrig und schuldhaft nicht nachgekommen sei. Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 Wiener Nationalparkgesetz unterliegen angemessene Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht diesem Gesetz. Damit könne sich nur dort ein Schadenersatzanspruch ergeben, wo die Gefährdung von Personen oder Sachen drohe. Diese Gefahr habe sich hier nicht verwirklicht.
Mangels eines Schadens scheide auch ein Amtshaftungsanspruch aus. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem 2022 erlassenen Straferkenntnis und dem behaupteten Verdienstentgang sei nicht zu erkennen. Für den Zeitraum vor Erlassung des Straferkenntnisses könne dieses nicht kausal sein, weil die Bepflanzung bereits vor der Erlassung des Erkenntnisses im Juli 2022 vorhanden gewesen sei. Die bloße Angst vor einer neuerlichen Strafverfolgung sei nicht kausal für den behaupteten Verdienstentgang, weil insoweit kein Behördenhandeln vorliege. Zudem sei das Erkenntnis aufgehoben worden. Aussagen eines Organs der Beklagten, die eine Bestrafung des Klägers androhten, seien nicht feststellbar gewesen. Selbst wenn ein als Forstdirektor bezeichneter Mitarbeiter der Beklagten - unabhängig von der Frage der Zuordnung dieser Person als im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätiges Organ - Aussagen hinsichtlich einer Bestrafung im Falle eines Baumschnittes geäußert hätte, könnte dies lediglich eine Absichtserklärung hinsichtlich eines rechtlichen Tätigwerdens darstellen, die aber nicht als Organhandeln zu werten sei und daher keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen vermöge.
Gegend dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klage – allenfalls nach Verhandlungsergänzung - vollinhaltlich stattzugeben, und einem hilfsweise erhobenen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung – die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln war - ist nicht berechtigt.
1. 1 Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Berufungswerber, dass das Erstgericht seine Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Landwirtschaft bzw Erwerbsgartenbau und aus dem Fachbereich Wald- und Forstwirtschaft verworfen habe.
Bei Einholung der beantragten Gutachten hätte das Erstgericht anstatt Negativfeststellungen zu treffen, feststellen müssen, dass das gegenständliche Feld aufgrund der Beeinträchtigung durch den im Vorprozess festgestellten Überhang nur eingeschränkt zur Bewirtschaftung nutzbar gewesen sei, und dass sich diese Beeinträchtigung auf eine Teilfläche von (gemeint wohl:) 6784 m² erstrecke; weiters, dass die beanstandeten Äste bzw Bäume zu einer Störung des GPS-Signals seiner Traktoren geführt hätten und auch das Herabfallen von Baumteilen zu einer Einschränkung der Bewirtschaftung geführt hätte, und, dass durch all diese Umstände ein Verdienstentgang in den Jahren 2021 bis 2024 von jährlich 3.219,55 Euro entstanden sei. Die Verfahrensrüge zielt daher darauf ab, anstatt der getroffenen Negativfeststellung eine gegenteilige positive Feststellung zur Kausalität des unzulässigen Überhangs für die Nutzungseinschränkung und für den behaupteten Verdienstentgang zu treffen.
1. 2 Eine Abweisung von Beweisanträgen ist dann zulässig, wenn das Beweisthema unerheblich oder nicht beweisbedürftig ist, ein Beweisverbot besteht, die Präklusionsfrist verstrichen ist, der Beweisantrag in Verschleppungsabsicht gestellt wurde oder wenn das Gericht bereits vom Vorliegen der zu beweisenden Tatsachen überzeugt ist (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 496 ZPO E 40).
1. 3 Der Kläger hat die Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Erwerbsgartenbau in seinem vorbereitenden Schriftsatz (ON 6 S 3) beantragt, wobei er das Beweisthema nicht ganz klar abgrenzte. Erkennbar bezog sich der Beweisantrag auf die Betroffenheit der Fläche, der Notwendigkeit des Fahrweges für die Bewirtschaftung und der von der Beklagten eingewendeten möglichen sonstigen Gründe für einen allfälligen Verdienstentgang.
Außerdem beantragte der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Wald- und Forstwirtschaft, und zwar zum Beweis der von der Beklagten zu treffenden baumpflegerischen Maßnahmen (vorbereitender Schriftsatz ON 6 S 3). Sein ergänzendes Vorbringen, dass entgegen den Behauptungen der Beklagten baumpflegerische Maßnahmen sehr wohl möglich seien, erstattete er allerdings nur mit Hinweis auf das im Vorverfahren eingeholte Sachverständigengutachten (dort ON 40 S 14) und mit einem (unzulässigen) Beweisantrag „wie bisher“ (Protokoll ON 11 S 2). Im Hinblick auf den Sachverständigenbeweis aus dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft kann schon deshalb kein Verfahrensmangel vorliegen, weil sich der Beweisantrag gar nicht auf Umstände der Kausalität des Überhangs für die Nutzungseinschränkung bzw für den Verdienstentgang bezogen hat.
Soweit der Kläger nun in der Berufung die Ansicht vertritt, er habe die genannten Gutachten auch noch zu weiteren Beweisthemen beantragt, muss ihm entgegen gehalten werden, dass er zu weiterem Vorbringen bloß pauschal auf seine bereits gestellten Beweisanträge verwiesen hat („Beweis: wie bisher“; zB Protokoll ON 11 S 2, Schriftsatz ON 18 S 2, Protokoll ON 22 S 2). Einem solchen Beweisantrag fehlt es allerdings an einer ausreichenden Präzision; ein Beweisanbot „wie bisher“ ist gänzlich unsubstanziiert (vgl RG000083). Es geht daraus nicht hervor, welches Beweismittel für welche zu beweisende Tatsache (Beweisthema) geführt wird (vgl RS0039882, RI0100194). Es wird damit gegen den Grundsatz der Beweisverbindung verstoßen, weil damit völlig unklar bleibt, auf welche konkreten bisher angebotenen Beweismittel sich der Kläger damit bezieht und es dem Gericht damit nicht ermöglicht wird, sofort die zur Beweisaufnahme erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Vor § 226 ZPO Rz 84). Ein solcher Beweisantrag ist nach stRsp nicht zulässig (zB jüngst OLG Wien 11 R 94/24k mwN).
Zu seinem Vorbringen, dass aufgrund des Überhangs die GPS-Signale der Traktoren nicht funktionieren würden, wodurch eine genaue Bearbeitung der Pflanzen nicht möglich und seine Konkurrenzfähigkeit als Biobetrieb eingeschränkt sei, führte der Kläger im übrigen nur den Urkundenbeweis an („Beweis: Beil./D“; Protokoll ON 11 S 3).
1. 4 Für das Beweisthema, dass der Kläger in der Bewirtschaftung seines Pachtgrundstücks durch den im Vorverfahren festgestellten rechtswidrigen Überhang bzw den gefährlichen Baumzustand beeinträchtigt worden wäre, und zwar - wie von ihm vorgebracht – durch Störung des GPS-Signals, durch herabfallende Baumteile, und durch Schattenbildung, liegt kein (ordnungsgemäßes) Beweisanbot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens vor. Dass ein Sachverständiger in der Lage gewesen wäre, die wirtschaftlichen Auswirkungen der eingeschränkten Nutzbarkeit des Feldes für erwerbsgärtnerische Zwecke zu quantifizieren und einen konkreten Verdienstentgang zu ermitteln (vgl Berufung S 4), setzt eine Nutzungsbeeinträchtigung bereits voraus, und ist daher nicht geeignet, eine verfahrensrechtliche Notwendigkeit der Einholung der beantragten Gutachten darzulegen.
Soweit der Kläger nun meint, er habe auch vorgebracht, dass sich der Rechtswidrigkeitszusammenhang auf die gesamte Fläche des Überhanges beziehe, weil er Mitarbeitern nicht nur die Nutzung einzelner Punkte des Weges verbieten könne, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei der Frage nach dem Schutzzweck der Norm primär um eine Rechtsfrage handelt, die dem Beweis durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist. Ein Zusammenhang mit seinem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist zudem aus dem Protokollinhalt gar nicht zu erkennen (Protokoll ON 22 S 2).
Da somit zu dem in der Berufung behaupteten Beweisthema tatsächlich in erster Instanz kein gesetzmäßiges Beweisanbot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens erstattet wurde, kann die Nichteinholung eines solchen Gutachtens auch keinen Verfahrensmangel begründen.
1. 5 Außerdem erweist sich die Nichteinholung des Gutachtens rechtlich als nicht abstrakt geeignet eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (vgl RS0043049, RS0043027). Denn selbst wenn die Kausalität der behaupteten Nutzungsbeeinträchtigungen feststünde, führte dies aus den im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge noch darzulegenden rechtlichen Überlegungen nicht zu einer Klagestattgebung (arg. fehlender Rechtswidrigkeitszusammenhang). Das Erstgericht hat daher zu Recht von der Einholung der genannten Sachverständigengutachten abgesehen, weil die Beweisthemen unerheblich und damit nicht beweisbedürftig waren. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt nicht vor.
1. 6 Das Berufungsgericht legt somit die erstgerichtlichen Feststellungen als durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht berührte Ergebnisse der Verhandlung und Beweisführung seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. 1 Das Erstgericht wies die Klage ab. Einerseits verneinte es aufgrund der getroffenen Negativfeststellungen eine Kausalität zwischen dem im Vorprozess festgestellten unzulässigen Überhang bzw Baumbestand und den behaupteten Bewirtschaftungsbeeinträchtigungen des Klägers.
Andererseits verneinte es auch einen Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem behaupteten Schaden, weil der Beklagten im Vorprozess die Entfernung von Ästen und Bäumen aufgetragen wurde, um der Gefährdung für Personen und Sachen vorzubeugen. Diese Gefahr habe sich hier nicht verwirklicht; sie habe nicht zum Eintritt des behaupteten Verdienstentgangs geführt. Die Beeinträchtigung des GPS-Signals stelle keine Beeinträchtigung einer Sache dar; sie liege nicht im Schutzbereich der übertretenen Norm.
2. 2 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt vermag die Berufung nicht aufzuzeigen, dass dem Erstgericht bei dieser rechtlichen Beurteilung ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Das Berufungsgericht billigt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts (Urteil S 11 - 14) und hält die Berufungsausführungen für nicht stichhältig. Es kann daher zunächst auf die vom Erstgericht dargelegten Entscheidungsgründe verwiesen werden, und es reicht aus, auf die im Lichte der Berufung als wesentlich erscheinenden Punkte begründend einzugehen (§ 500a ZPO; vgl RS0043312, RS0043603).
2. 3 Der Kläger wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass eine allfällige Störung des GPS-Signals nicht im Schutzbereich der übertretenen Norm liege, und hält dem inhaltlich nur entgegen, dass die Bestimmung des § 364 Abs 2 ABGB nicht durch ein Landesgesetz, nämlich das Wiener Nationalparkgesetz, ausgehebelt werden dürfe. Daraus, dass nach § 2 Abs 1 Z 1 dieses Landesgesetzes angemessene Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Menschen nicht diesem Gesetz unterliegen, ergebe sich nicht, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, Vermögensschäden zu ersetzen (Berufung Punkt II.1).
Damit verkennt er die Rechtsausführungen des Erstgerichts zum fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang.
2. 4 Der Kläger begehrt einen Verdienstentgang, also einen bloßen Vermögensschaden, der nicht durch Verletzung seiner absolut geschützten Rechtsgüter verursacht wurde. Zwar ist festgestellt, dass auch schon Baumäste oder größere abgebrochene Baumteile auf die Klagsgrundstücke gefallen sind (Urteil S 9), worin – wie der Kläger argumentiert - ein Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut gegeben sein könnte. Allerdings ist der hier begehrte Verdienstentgang nicht durch diesen Eingriff entstanden.
Ein bloßer Vermögensschaden ist nach der allgemeinen Grundregel im deliktischen Schadenersatzbereich nicht zu ersetzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung bei Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 1311 ABGB) vor, sofern der Schutz des bloßen Vermögens auch vom Schutzbereich der Norm umfasst ist. Wird die Haftung auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt, so muss die übertretene Bestimmung gerade (auch) den Zweck haben, den Geschädigten vor eintretenden Vermögensnachteilen zu schützen. Gehaftet wird demnach nur für Schäden, die gerade in Verwirklichung jener Gefahr verursacht wurden, um deren Vermeidung willen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordert oder untersagt (vgl RS0022813, RS0022933, RS0031143 uva). Ob eine konkrete Norm einen bestimmten Schaden verhindern will, wie weit also der Normzweck (in personeller, sachlicher und modaler Hinsicht) reicht, ist durch teleologische Auslegung zu ermitteln (RS0022813 [T15, T16]).
Die hier der Beklagten vorgeworfene Rechtsverletzung liegt darin, dass sie - wie im Vorprozess zwischen den Parteien rechtskräftig feststellt wurde – eine Beseitigungspflicht nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB hinsichtlich des dort im Spruch näher konkretisierten gefährlichen Baumüberhanges bzw der (kranken) Bäume trifft, der sie nicht entsprochen hat. Im Vorprozess wurde geklärt, dass die Beklagte, weil sie Kenntnis vom gefährlichen Überhang und dem kranken Baumbestand hatte, durch das bewusste Aufrechterhalten dieses an sich als bloßes Naturwirken vom Zuleitungsverbot ausgenommenen Zustands infolge der damit verbundenen Gefahr, dass Baumteile auf die Pachtliegenschaft des Klägers stürzen bzw fallen können und dadurch eine Gefährdung für Personen und Sachen begründet wird, eine unzulässige unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB zu verantworten hat (vgl OGH 7 Ob 38/25a Punkt 1.2. mwN).
§ 364 ABGB ist aber keine schadenersatzrechtliche Grundlage. Ein Schadenersatzanspruch kann sich nur allgemein auf die §§ 1293 ff ABGB stützen. Dies setzt Rechtswidrigkeit und Verschulden voraus. Nach der Judikatur kann sich eine Schadenersatzpflicht für den Baum- oder Pflanzeneigentümer bei einem Verstoß gegen einen Unterlassungs- bzw Beseitigungsanspruch dann ergeben, wenn ihm diese Pflichtverletzung vorwerfbar ist (Verschuldensprinzip). Voraussetzung hierfür ist, dass für ihn die seine Unterlassungs- oder Beseitigungspflicht begründenden Umstände – somit zB die dem anderen drohende konkrete Gefahr für dessen Sachen oder Leib und Leben – erkennbar waren (8 Ob 3/25m Rz 7, 1 Ob 4/22b Rz 9). Die Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Pflanzeneigentümers liegt dabei in der erkennbaren Schädigung oder Gefährdung von Sachen oder Leib und Leben am Nachbargrundstück (vgl 10 Ob 47/13d [wurzelbedingte Schäden am Nachbargrundstück], 9 Ob 7/18x [Umstürzen eines erkennbar morschen Baumes in das Nachbargrundstück], 4 Ob 43/11v [gefährlicher Überhang; Abbruch eines Starkastes]).
Das Agieren der Beklagten ist daher (nur) im Hinblick darauf rechtswidrig und schuldhaft, als von den nicht verkehrssicheren Bäumen bzw Baumteilen eine Gefährdung von Menschen bzw Sachen auf dem Nachbargrundstück ausgeht. Demnach ist der Schutzzweck auch auf diese Gefahren beschränkt.
Der vom Kläger mit vorliegender Klage behauptete Schaden (Verdienstentgang) ist aber schon nach dem klägerischen Vorbringen nicht durch Verwirklichung jener Gefahren, zu deren Vermeidung das konkrete Immissionsverbot normiert wurde (Gefährdung von Personen und Sachen), eingetreten. Weder eine Gefährdung für Personen noch für Sachen hat sich nach seinem Vorbringen in seinem Vermögen manifestiert und deshalb zu seinem Verdienstentgang geführt. Vielmehr führt der Kläger seinen Verdienstentgang aufgrund des Baumüberhanges auf drei Ursachen zurück: Erstens auf die Störung der GPS-Systeme der Traktoren (a), zweitens auf die Gefahr des Herabfallens von Baumteilen, weil Mitarbeiter dort nicht gehen könnten (b), und drittens auf den Schattenwurf des Überhanges, der dazu führe, dass dort nichts mehr wachse (c).
Ad (a) GPS-Signal: Ungeachtet der dazu getroffenen Negativfeststellung läge auch bei einer durch den unzulässigen Überhang verursachten Störung des GPS-Signals kein Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einem allfälligen Verdienstentgang des Klägers vor. In der Störung eines GPS-Signals manifestiert sich jedenfalls nicht eine vom Baumüberhang ausgehende Gefahr für eine Sache am klägerischen Grundstück.
Hinsichtlich der Gefährdung für Mitarbeiter des Klägers wegen der Gefahr des Herabfallens von Baumteilen (b) ist zwar der personelle Schutzbereich gegeben, aber der (behauptete) Verdienstentgang ist nach den Feststellungen – wie bereits das Erstgericht zutreffend argumentiert hat – konkret nicht auf die Gefährdung von Personen zurückzuführen, weil festgestellt ist, dass der Kläger ihnen keine Anweisung erteilt hat, die Flächen unter dem Überhang nicht zu betreten (Urteil S 10 oben).
Auch hinsichtlich des durch den Überhang ausgelösten Schattenwurfs (c) ist - abgesehen davon, dass dieser und die damit einhergehende Bewirtschaftungsbeinträchtigung nach den Feststellungen schon seit Beginn des Pachtverhältnisses des Klägers vorlagen (vgl dazu RS0112502) – kein Zusammenhang mit der von den Bäumen ausgehenden Gefahr, die zum Beseitigungsauftrag im Vorprozess geführt hat, erkennbar.
Damit ist der – bloß unbelegt geäußerten - Rechtsansicht des Klägers, § 364 ABGB schütze auch die Nutzbarkeit von Nachbarliegenschaften, nicht zuzustimmen. Das Erstgericht hat somit zutreffend den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der der Beklagten anzulastenden Rechtsverletzung mit den vom Kläger daraus abgeleiteten Vermögensschäden verneint.
2. 5 Anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Normzweck des § 2 Abs 1 Z 1 des Wiener NationalparkG. Danach sind angemessene Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen von dem Gesetz ausgenommen, wodurch sichergestellt werden soll, dass Eingriffe im Nationalparkgebiet zur Gefahrenabwehr (zB Hochwasser, Murenabgänge), solange diese angemessen, notwendig und verhältnismäßig sind, nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bewilligungspflichtig sind. Auch hier ist der Schutzzweck auf die Vermeidung von unmittelbar drohenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgerichtet. Die Argumentation in der Berufung, die „schadensstiftenden“ Überhänge und Baumbestandteile befänden sich ausschließlich über der vom Kläger gepachteten Fläche, sodass diese nicht Bestandteile des Nationalparks seien, und das Wiener Nationalparkgesetz darauf keine Anwendung zu finden habe (Berufung Punkt II.2), geht an der rechtlichen Beurteilung und auch am festgestellten Sachverhalt (wonach die betroffenen Bäume im Nationalpark stocken) vorbei.
2. 6 Die Rechtsgrundlage Amtshaftung schloss das Erstgericht aus, weil ein Zusammenhang zwischen dem als haftungsbegründend vorgebrachten Ereignis und dem eingetretenen Schaden nicht zu erkennen sei.
Dagegen argumentiert der Berufungswerber, dass sich das Straferkenntnis vom Juli 2022 auf den Zeitraum von 2. bis 8. März 2022 bezogen habe, also auf einen Zeitraum vor der erwerbsgärtnerischen Bewirtschaftung im Jahr 2022. Inwiefern dies eine Kausalität des (behauptetermaßen rechtswidrigen und schuldhaften) Straferkenntnisses für den vom Kläger behaupteten Verdiententgang begründen soll, ist aber nicht nachvollziehbar. Auch ergibt sich aus den Feststellungen gerade nicht, dass dem Kläger untersagt worden wäre, den Überhang selbst zu entfernen; abgesehen davon, dass es sich weder bei einer Absichtserklärung eines Organs, noch bei der bloßen Angst des Klägers vor einer neuerlichen Strafverfolgung um ein rechtswidriges Behördenhandeln handeln würde.
Es ist daher kein Grund ersichtlich, aufgrund welchen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens eines hoheitlich agierenden Organs die Beklagte den behaupteten Verdienstentgang des Klägers zu verantworten hätte. Auch hinsichtlich des Amtshaftungsanspruchs kann auf die zutreffende rechtliche Begründung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).
3. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
5. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO), weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war.
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