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15R41/25x•OLG Wien 15R41/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Felbab und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Mag. Mahmut Sahinol, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. B, Rechtsanwalt, , als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der C Co KG, FN D, **, wegen Feststellung einer Konkursforderung (EUR 16.128 s.A.), im Verfahren über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 13.1.2025, **38, in nicht öffentlicher Sitzung
I. gemäß § 473 Abs 1 ZPO den Beschluss gefasst:
1. Das infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C* Co KG (E* des Landesgerichts St. Pölten) unterbrochene Berufungsverfahren wird fortgesetzt.
2. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird, wie im Kopf ersichtlich, berichtigt.
II. gemäß § 480 Abs 1 ZPO zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Punkt 3. wie folgt lautet:
„Es wird festgestellt, dass der klagenden Partei im Konkursverfahren vor dem Landesgericht St. Pölten über das Vermögen der C* Co KG, FN D* (E*), EUR 16.128 samt samt 9,2% Zinsen über dem Basiszinssatz von 8.10.2023 bis 1.8.2025 und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von EUR 7.553,58 als Insolvenzforderungen zustehen.“
Es wird festgestellt, dass der klagenden Partei im Konkursverfahren vor dem Landesgericht St. Pölten über das Vermögen der C* Co KG, FN D* (E*) eine weitere Insolvenzforderung von EUR 1.958,22 (darin enthalten EUR 326,37 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens zusteht.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 104,10 (darin EUR 17,35 USt) bestimmten, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen, weiteren Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung und
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
Mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 31.7.2025 wurde zu E* über das Vermögen der C* Co KG, FN D*, das Konkursverfahren eröffnet und Mag. B* zum Masseverwalter bestellt, weshalb das bereits anhängige Berufungsverfahren gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege unterbrochen wurde. Die Klägerin meldete ihre Klagsforderung samt kapitalisierter Zinsen und Kosten (EUR 16.128 Kapital, EUR 3.677,65 Zinsen, EUR 7.553,58 Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, EUR 2.353,12 Kosten des Berufungsverfahrens sowie EUR 203,14 Kosten der Forderungsanmeldung; gesamt EUR 29.915,49) im Insolvenzverfahren an und beantragte nach Bestreitung derselben durch den Beklagten die Fortsetzung des Verfahrens. Dazu modifizierte sie das bisherige Klagebegehren und begehrt nunmehr eine Insolvenzforderung im Betrag von EUR 29.915,49 festzustellen.
Für die Entscheidung über den Fortsetzungsantrag ist das Berufungsgericht zuständig (vgl RS0036655). Das unterbrochene Berufungsverfahren war daher gemäß § 7 Abs 2 IO wieder aufzunehmen und die Bezeichnung des Beklagten wie aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlich richtigzustellen (vgl RS0039713; Fink in Fasching/Konecny³ § 159 ZPO Rz 112).
Zu II.:
A. Grundlegendes:
Die nunmehr zu E* des Landesgerichtes St. Pölten in Insolvenz befindliche Schuldnerin wird zur Vereinfachung weiterhin als „die Beklagte“ bezeichnet.
Zutreffend hat die Klägerin aufgrund des Konkurses der Beklagten das bisherige Leistungsbegehren auf ein Feststellungsbegehren umgestellt. Durch die Aufnahme des zunächst infolge Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige Leistungsprozess gemäß § 113 IO zu einem Prüfungsprozess nach § 110 IO. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Änderung des Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren über die Richtigkeit der angemeldeten Forderung über Antrag oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen (8 Ob 341/99a; RS0041103 [T3, T 8]).
Entscheidet das Rechtsmittelgericht in einem solchen Fall in der Sache selbst – sei es bestätigend oder abändernd, sei es klagsstattgebend oder klagsabweisend –, ist der Urteilsspruch auf (Nicht)Feststellung einer Insolvenzforderung umzustellen beziehungsweise ist die angefochtene Entscheidung mit einer solchen Maßgabe zu bestätigen (8 ObA 65/19w; 9 ObA 33/19x; RS0041103 [T9] = 6 Ob 35/14m Punkt 4 mwN; 8 ObA 65/19w; vgl auch RS0065967).
B. Zur Berufung:
Die Beklagte wurde von der Firma F* AG beim Bauvorhaben ** als Subunternehmerin mit der Erbringung von Fassadenarbeiten beauftragt. Die Beklagte beauftragte wiederum die Klägerin mit der Erbringung von Fassadenarbeiten.
Die Klägerin begehrte EUR 16.128 an Werklohn und brachte dazu vor, dass sie die Fassadenarbeiten in Regieleistung ordnungsgemäß und mängelfrei durchgeführt habe. Es sei ein Regiesatz in Höhe von EUR 48 netto pro eingesetzter Arbeitskraft und Stunde vereinbart worden. Die Beklagte weigere sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Werklohn zu bezahlen. Es seien zu keinem Zeitpunkt ein Schaden vorgebracht bzw Mängel gerügt worden.
Die Beklagte bestritt und brachte zunächst vor, sämtliche erbrachten Leistungen vollständig bezahlt zu haben. F* hätte der Beklagten mitgeteilt, dass die Arbeiten der Klägerin grob mangelhaft ausgeführt worden seien und einen Abzug von rund EUR 15.000 vorgenommen. Es seien Beschädigungen an Fenstern aufgetreten und die Fassadenarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Fassade löse sich teilweise ab bzw sei schlampig ausgeführt und auch das Wärmedämmverbundsystem sei nicht normgerecht ausgeführt. Da das Werk aufgrund der Mängel noch nicht vollendet sei, wendete die Beklagte mangelnde Fälligkeit ein. Selbst bei Fälligkeit hätte sie einen Regressanspruch gegenüber der Klägerin, den sie mit EUR 15.000 compensando einwandte.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht (1.) die Klagsforderung als berechtigt, (2.) die eingewendete Gegenforderung von EUR 15.000 hingegen als nicht berechtigt und sprach daher (3.) der Klägerin EUR 16.128 samt 9,2% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 8.10.2023 sowie die mit EUR 7.553,58 bestimmten Prozesskosten zu.
Neben dem eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt, traf es folgende für das Berufungsverfahren relevante Feststellungen, wobei die bekämpfte Feststellung durch Fettdruck hervorgehoben ist:
Die Beklagte beauftragte wiederum die Klägerin mit der Erbringung von Fassadenarbeiten und vereinbarten die Parteien dabei, dass die Klägerin für die Beklagte Regieleistungen zu einem Regiesatz von EUR 48 netto pro Mann und Stunde erbringen wird. Bei diesem Stundensatz unterschieden die Klägerin und Beklagte nicht zwischen Facharbeiter oder Hilfsarbeiter.
Die Klägerin erbrachte im Zeitraum von 11.8.2023 bis 18.9.2023 insgesamt 336 Regiestunden und legte darüber die Schlussrechnung vom 23.9.2023 in Höhe von EUR 16.128 netto. Die Rechnung haftet nach wie vor unberichtigt aus.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Arbeiter der Klägerin im Zuge ihrer Tätigkeiten auf der Baustelle Beschädigungen am Fenster, die einen Glas und Scheibenaustausch samt Aludeckschalen und Fensterbänken erforderlich gemacht hätten, herbeigeführt haben und Attikaverblechungen beschädigt haben. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Maler und Fassadenarbeiten der Klägerin nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Fassade sich teilweise ablöst. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass das Wärmedämmverbundsystem durch die Klägerin nicht entsprechend ausgeführt wurde.
Rechtlich erachtete das Erstgericht - ausgehend von den Feststellungen, wonach keine Mängel/Schäden, welche durch die Klägerin verursacht worden wären, festgestellt werden konnten - die Klagsforderung als zur Gänze zu Recht bestehend, die Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. 1 Einen primären Verfahrensmangel erblickt die Beklagte in der Präklusion bzw Zurückweisung ihres Antrags auf Vernehmung des Zeugen G*. Die Voraussetzungen einer Präklusion nach § 179 ZPO lägen nicht vor. Der Zeuge hätte Angaben darüber machen können, dass die Klägerin an jenen Gebäudeteilen tätig gewesen sei, wo die Beschädigungen entstanden seien. Erst durch die Einvernahmen in der Tagsatzung vom 27.11.202 (ua Protokoll ON 33, S 11) hätte sich ergeben, dass der „Vorarbeiter G*“ immer anwesend gewesen sei und auch die Arbeiten eingeteilt hätte, sodass der Beweisantrag nicht verspätet sei.
1.1. 2 Ein Beweisantrag ist grundsätzlich verspätet, wenn er – unter Beachtung der Prozessförderungspflicht (§ 178 Abs 2 ZPO) und im Hinblick auf die Erörterung des Sach und Rechtsvorbringens (§ 182a ZPO) – bereits zu einem früheren Zeitpunkt objektiv hätte gestellt werden können. Der Grad der Vorwerfbarkeit eines Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen (RS0036739, RS0036877). Je naheliegender ein früheres Vorbringen gewesen wäre, umso schwerer wiegt der Verstoß (Fucik in Klicka/Koller6 § 179 ZPO Rz 2 f). Es ist Sache des Parteienvertreters, der neue Beweisanträge nach der vorbereitenden Tagsatzung stellt, darzulegen, dass keine Verspätung vorliegt, sie nicht grob schuldhaft ist oder zu keiner erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt (Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober Berufung in der ZPO3, S 118 mwN). Voraussetzung der Präklusion nach § 179 ZPO ist, dass die Zulassung des Beweisanbots die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde (RS0036877). Eine solche Erheblichkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn die weitere Beweisaufnahme eine zusätzliche Tagsatzung oder zeitaufwendige Erhebungen erfordert (Annerl in Fasching/Konecny³ § 179 ZPO Rz 78 mwN).
1.1.3. Der Sachverständige hat in seiner Note vom 21.6.2024 (ON 29) mitgeteilt, „dass die Klägerin nach eigenen Angaben nur in Teilbereichen des Fassadensystems gearbeitet hat und die mangelhafte Werkleistung möglicherweise nicht in ihrem geleisteten Bereich liegt“ woraufhin das Erstgericht (unter Anschluss dieser Mitteilung) die Beklagte sowohl auf deren Beweislast hinwies, als auch aufforderte, Personalbeweise und Beweismittel für ein Beweisverfahren über das Bestehen der behaupteten Mängel bzw um überhaupt eine Zuordnung (als Grundlage für das Gutachten) vornehmen zu können, anzubieten.
Beim Zeugen G* handelt es sich um den Vorarbeiter der Beklagten, der auch noch unter deren Adresse zu laden gewesen wäre. Im Hinblick auf die Äußerungen des Sachverständigen und den expliziten Auftrag des Gerichts hätte die Beklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt ihrer Prozessförderungspflicht nachkommen und intern abklären müssen, welche Mitarbeiter Wahrnehmungen haben könnten und deren Vernehmung als Zeugen beantragen müssen.
1.1.4. Abgesehen davon, dass Darlegungen, wonach die Verspätung, nicht grob schuldhaft sei, erst (verspätet) in der Berufung vorgetragen werden, widerstreiten diese auch dem Akteninhalt. Der Beklagtenvertreter beantragte den Zeugen G* bereits am Ende der Einvernahme des Zeugen H* (ON 33, S 10). Aussagen darüber, dass der „Vorarbeiter G*“ vor Ort war, fanden jedoch erst nach Stellung des Beweisantrages statt (zB wie in der Berufung selbst zitiert ON 33, S 11), sodass daraus der Schluss zu ziehen ist, dass der Beklagten die Information über die Anwesenheit des Zeugen vor Ort bereits früher vorlag.
1.1.5. Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Präklusion liegen daher vor, sodass das Erstgericht zu Recht im Sinne eines impliziten Präklusionsbeschlusses (RS0039450, RS0039273, RS0046339) von der Einvernahme der Zeugen Abstand nahm.
1.2.1. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt die Beklagte darin, dass ihrem Beweisantrag auf ergänzende Befundaufnahme unter Beiziehung des Sachverständigen sowie des Zeugen H* bzw allenfalls einer Verhandlung vor Ort mit den beantragten Zeugen nicht Folge gegeben wurde. Der Zeuge hätte zu den einzelnen Beschädigungen vor Ort Ausführungen tätigen können, um die Beschädigungen auch örtlich genau zu lokalisieren.
1.2.2. Gemäß § 500a ZPO wird auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts zum Erkundungsbeweis verwiesen und nur kurz Folgendes ergänzt:
Das Vorbringen der Beklagten zu Beschädigungen beschränkte sich – wie schon vom Erstgericht ausgeführt – auf rudimentäre Ausführungen „auf der einen Seite Beschädigungen an Fenstern aufgetreten seien, auf der anderen Seite die Fassadenarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien (…) die Fassade löse sich teilweise ab bzw. sei schlampig ausgeführt, das Wärmedämmverbundsystem sei nicht normgerecht ausgeführt und unrichtig angebracht“ (ON 13, S 2).
Dies - wie in der Berufung ausgeführt - als „konkretes und hinreichendes Vorbringen zu bezeichnen“ ist verfehlt. Das zeigte sich schon daran, dass der Sachverständige aufgrund der Angaben nicht in der Lage war, Mängel festzustellen, so etwa „vor allem muss ich dazu anführen, dass das Wärmedämmverbundsystem ja auch groß ist und es nicht nur ein m² ist und auch dazu seitens der Beklagten keine näheren Angaben gemacht wurden, wo überhaupt der konkrete Mangel sein soll“ (ON 33, S 18). Auch bei der ersten Befundaufnahme waren weder die Parteienvertreter, noch die Parteien in der Lage die monierten Mängel zuzuordnen (ON 29).
Abgesehen davon, dass weder den Aussagen des Zeugen H* noch Beilage ./1 nähere Anhaltspunkte zur Situierung der Beschädigungen zu entnehmen sind, sind Beweisergebnisse grundsätzlich nicht geeignet, fehlendes Prozessvorbringen zu ersetzen bzw unzureichendes Vorbringen zu konkretisieren (RS0043157 [T4, T5]); gleiches gilt für einen Beweisantrag (RS0043157 [T7]).
Es ist nun aber ausgeschlossen, Beweisaufnahmen zu beantragen, um erst auf Grund der dadurch erzielten Ergebnisse die rechtlich erheblichen Tatsachen vorbringen zu können (RS0039881), wozu substantiierte Angaben zu den behaupteten Mängeln und deren Lage gehören. Der behauptete Verfahrensmangel liegt damit nicht vor.
2.1. Anstelle der bekämpften Feststellung
„Bei diesem Stundensatz unterschieden die Klägerin und Beklagte nicht zwischen Facharbeiter oder Hilfsarbeiter“
strebt die Beklagte folgende Ersatzfeststellung an:
„Dieser Stundensatz gilt für den Einsatz von Facharbeitern. Für Hilfsarbeiter ist ein Stundensatz von EUR 42 netto angemessen.“
2.2. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, ist es erforderlich anzugeben, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese getroffen wurde, c) welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; 10 ObS 129/02x; 10 ObS 15/12x; 1 Ob 202/13g; 3 Ob 118/18a; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40; A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 Rz 15 mwN).
Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.
2.3. Die Beklagte beschränkt sich in ihrer Berufung darauf, die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten – entgegen der unwidersprochenen Protokollierung (§§ 212, 215 ZPO) – in einem anderen Kontext darzustellen. Dabei unterlässt sie es aber, sich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts, die auch die klare Formulierung der Beilage ./A ins Treffen führt, auseinanderzusetzen. Konkrete Beweisergebnisse, wonach die getroffene Feststellung – nämlich die Vereinbarung der Parteien betreffend – unrichtig wäre, vermag die Berufung nicht aufzuzeigen.
Die Beweisrüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass der Sachverständige an der von der Beklagten zitierten Stelle (ON 33, S 13) gerade nicht ausgeführt hat, dass „nur“ der Betrag von EUR 42 für Hilfsarbeiter angemessen wäre – im Gegenteil: „Dazu wirft der SV ein und gibt an, dass auch EUR 48 netto für einen Hilfsarbeiter grundsätzlich ein angemessener Satz ist, allenfalls ein Stundensatz von EUR 42 netto. Darunter auf keinen Fall.“
Die herangezogene Passage wäre somit auch nicht geeignet gewesen, Zweifel an der Beurteilung der vorliegenden Beweisergebnisse durch das Erstgericht zu wecken.
In der Rechtsrüge wiederholt die Beklagte ihre Argumente zur Verfahrensrüge, sodass auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden kann.
4. Der Berufung war damit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
5.1. Zum Gegenstand des Berufungsverfahrens ist für die Kostenentscheidung und den Zulassungsausspruch vorweg festzuhalten:
In insolvenzrechtlichen Feststellungsprozessen ist keine Bewertung im Sinn von § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlich, weil der Wert der festzustellenden Forderung maßgebend ist (RS0042401). Gemäß § 54 Abs 2 JN bleiben Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt (OLG Wien 5 R 73/24b). Als Nebenforderungen werden Zinsen dann geltend gemacht, wenn sie mit einer Klage gemeinsam mit der ihr zugrunde liegenden Hauptforderung (oder auch nur einem Teil davon) begehrt werden, und zwar gleichermaßen, ob die Zinsen als eine durch Kapitalbetrag, Zinsfuß und Zeit umschriebene Größe oder als kapitalisierter Betrag geltend gemacht werden (RS0042759 [T12]).
Auch die Akzessorietät des Kostenersatzanspruches wird durch die Umstellung des Klagebegehrens nach Fortsetzung des Prozesses nicht berührt. Die Einbeziehung der Kostenforderung in das Feststellungsbegehren hat lediglich den Zweck, klarzustellen, dass es sich - anders als bei dem Anspruch auf Ersatz der ab Fortsetzung des Verfahrens auflaufenden Prozesskosten - nicht um eine in die Konkursmasse vollstreckbare Masseforderung sondern bloß um eine Konkursforderung handelt; sie hat aber ungeachtet ihrer Aufnahme in das Klagebegehren ebenso wie eine sonstige Prozesskostenforderung kein selbständiges rechtliches Schicksal, sondern ist gemäß §§ 41 ff ZPO von der Entscheidung über die Hauptsache abhängig (9 ObA 162/95).
5.2. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde am 1.8.2025 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Verfahren im Stadium der Berufung; sowohl Berufung als auch Berufungsbeantwortung waren bereits erstattet.
Über Antrag der Klägerin wurde das unterbrochene Verfahren als Prüfungsprozess gegen den Masseverwalter fortgesetzt. Der Insolvenzgläubiger hat im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die für Verfahrenshandlungen nach Insolvenzeröffnung aufgelaufen sind. Dabei handelt es sich um eine Masseforderung (§ 112 Abs 2 S 1 IO).
Dagegen ist der Anspruch auf Ersatz der vor Insolvenzeröffnung angefallenen Kosten (nur) eine Insolvenzforderung. Sie sind in das Feststellungsbegehren aufzunehmen (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.213). Über sie ist in Form einer feststellenden Kostenentscheidung abzusprechen; auch dies freilich nur, wenn und soweit die Kostenforderung zuvor angemeldet und bestritten wurde (Fink in Fasching/Konecny3 § 159, Rz 116 f ZPO; RS0065967 [T3]).
5.3. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Kosten der Berufungsbeantwortung waren als weitere Insolvenzforderung festzustellen, wobei nur der dreifache Einheitssatz gebührt (§ 23 Abs 9 RATG) und auch der ERVZuschlag - weil es sich um eine Folgeeinbringung handelt – nur EUR 2,60 beträgt.
Die Kosten des Fortsetzungsantrags hingegen sind nach Insolvenzeröffnung aufgelaufen und treffen somit die Insolvenzmasse zur Gänze. Insoweit war ein Leistungsbefehl zu erlassen. Zum Wert des Streitgegenstands siehe bereits oben (5.1.). Mangels gesonderter Bewertungsvorschriften stellt dieser Wert auch die Bemessungsgrundlage für das Honorar des Rechtsanwalts (§ 4 RATG) dar (RS0042401 [T6]). Überdies war der Fortsetzungsantrag des Gegners der insolventen Partei bloß nach TP 1 zu honorieren (Obermaier, aaO, Rz 1.217; 9 ObA 33/19x).
5.4. Nicht zu honorieren war hingegen die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren in Höhe von EUR 203,14, deren Feststellung die Klägerin als weitere (Kosten)Forderung im Insolvenzverfahren begehrte.
Gemäß § 254 Abs 1 Z 1 IO findet ein Kostenersatz im Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht statt (vgl RS0065227 [T3 und T4]; Obermaier, aaO Rz 1.213). Demnach kommt ein Kostenersatz für die Forderungsanmeldung im Fall einer nach § 109 Abs 1 IO wirksamen Feststellung der Forderung nicht in Betracht. Dies gilt auch bei einem im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits anhängigen Verfahren über die im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung, weil eine Verfahrensfortsetzung durch den Gegner des Schuldners diesfalls während der Dauer des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen ist (RS0036735). Ein Kostenersatz würde dazu im Widerspruch stehen; dieser Wertungswiderspruch lässt sich nur dadurch auflösen, dass der in § 254 Abs 1 Z 1 IO normierte Ausschluss einer Kostenersatzverpflichtung im Insolvenzverfahren in diesem Zusammenhang eine abschließende Regelung darstellt und nicht im Weg über die Geltendmachung außer bzw nebenprozessualer Kosten umgangen werden kann (vgl OLG Linz 11 R 24/25s).
Auch ein Kostenersatz nach § 112 Abs 2 IO scheidet aus, weil die Kosten der Forderungsanmeldung keine Kosten des Prüfungsprozesses sind.
6. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität waren nicht zu lösen.
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