OGH 1Ob36/26i

1Ob36/26iSupreme CourtApr 8, 2026

Full text

OGH 1Ob36/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00036.26I.0408.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. WesselyKristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dr. U*, vertreten durch Dr. Hans Peter Sauerzopf und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Univ.Prof. DDr. A*, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 2026, GZ 48 R 291/25m60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 1. August 2025, GZ 23 FAM 20/23y54, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht übermittelt.

Begründung

Begründung:

[1]Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem dieses – gestützt auf § 36 Abs 2 AußStrG – feststellte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien seit Ende August 2020 aufgelöst ist. Es traf keinen Bewertungsausspruch und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

[2]Diese Entscheidung bekämpft der Antragsgegner mit „außerordentlichem“ Revisionsrekurs.

[3]Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

[4]Diese Vorlage ist verfehlt:

[5]Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ist in Geld bewertbar und rein vermögensrechtlicher Natur (RS0007124 [T5, T8]). Dennoch – obwohl der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldanspruch bestand (vgl 1 Ob 111/14a zu einem Zwischenbeschluss nach § 36 Abs 2 AußStrG im Aufteilungsverfahren) – sprach das Rekursgericht entgegen § 59 Abs 2 AußStrG nicht aus, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Dies wird es nachzuholen haben.

[6]Sollte eine Bewertung mit einem 30.000 EUR nicht übersteigenden Betrag erfolgen, wäre zu prüfen, ob das vorliegende Rechtsmittel als (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung im Sinn des § 63 Abs 1 AußStrG zu qualifizieren ist. Ob der Rechtsmittelschriftsatz in diesem Fall der Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T8, T14]).

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