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4R156/25b•OLG Wien 4R156/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei B GmbH, FN **, *, vertreten durch Mag. Caroline Klus, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei C GmbH, FN **, **, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 20.672,91 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. September 2025, **19, in nicht öffentlicher Sitzung
I. durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden und die Richter Mag. Falmbigl und Mag. Viktorin den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Viktorin und den Kommerzialrat DI Fida zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei jeweils die mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe und
Begründung
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Energielieferantin, die ihre Kunden nach Abschluss eines Energieliefervertrages mit Energie (Strom oder Gas) versorgt. Die Beklagte betreibt Fitnessstudios mit mehreren Standorten in Österreich.
Die Parteien schlossen einen Stromliefervertrag. Aufgrund dieses Vertrages lieferte die Klägerin der Beklagten Strom und verrechnete hierfür den Klagsbetrag, der von der Beklagten nicht bezahlt wurde.
Zur Eintreibung der aushaftenden Rechnungsbeträge entstanden der Klägerin Inkassokosten in einer Gesamthöhe von EUR 1.376,52.
Mit Klage vom 8.10.2024 begehrt die Klägerin die Zahlung der offenen Rechnungen von EUR 20.672,91 samt Zinsen sowie (als Nebenforderung) die Inkassokosten von EUR 1.376,52 und brachte dazu im Wesentlichen vor, ihr sei die Tätigkeit der Nebenintervenientin – und somit eine allfällige Schadenszufügung aufgrund einer Falschberatung der Nebenintervenientin – nicht zuzurechnen. Vielmehr habe die Beklagte die Nebenintervenientin mit der Verwaltung ihres Energieeinkaufs beauftragt. Eine Aufrechnung sei unzulässig.
Die Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei brachte im Wesentlichen vor, nicht als Erfüllungsgehilfin der Klägerin fungiert zu haben. Zudem liege eine Schlecht- oder Falschberatung nicht vor.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde nach und wendete im Wesentlichen ein, die Klägerin habe sich bei der Akquise ihrer Kunden der Nebenintervenientin als Energiemaklerin bedient. Diese sei daher als Erfüllungsgehilfin zu qualifizieren. Sie habe fast ausschließlich Geschäftsfälle an die Klägerin vermittelt, weshalb eine wirtschaftliche Abhängigkeit zur Klägerin bestehe. Die Nebenintervenientin habe die Beklagte insofern falsch beraten, als ihr weit überhöhte Strompreise vermittelt worden seien. Sie habe die Beklagte auch nicht über die Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der Vertragslaufzeit aufgeklärt. Dadurch sei der Beklagten ein Schaden von EUR 46.083,48 entstanden, welcher aufrechnungsweise eingewendet werde.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung als zu Recht, die Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 22.049,43 (EUR 20.672,91 an Kapital + EUR 1.376,52 an Nebenforderung) samt Zinsen. Dazu traf es – über den eingangs zusammengefasst dargestellten unstrittigen Sachverhalt hinaus – die auf den Seiten 3 und 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich führte es aus, die Klagsforderung bestehe zu Recht, zumal die Beklagte weder die Höhe noch die Fälligkeit der offenen Rechnungsbeträge bestritten habe. Die Gegenforderung bestehe hingegen schon mangels Zurechenbarkeit der Nebenintervenientin zur Klägerin nicht zu Recht. Zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin habe kein Maklervertrag bestanden, weil die Nebenintervenientin nicht mit der Vermittlung von Kunden an die Klägerin beauftragt gewesen sei. Damit habe sich die Klägerin nicht (auch nicht als Verhandlungsgehilfin) der Nebenintervenientin zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der Beklagten bedient. Auf die Behauptung der Beklagten, die Nebenintervenientin habe sie unrichtig beraten und ihre Aufklärungspflichten verletzt, sei daher nicht einzugehen. Die begehrten Inkassokosten seien von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass diese nicht notwendig und angemessen wären.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil als nichtig aufzuheben und das Verfahren an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin und die Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Nichtigkeit:
1. Die Berufungswerberin erachtet in der unterbliebenen Einholung eines von ihr beantragten Sachverständigengutachtens (erkennbar) eine Nichtigkeit aufgrund Verletzung des rechtlichen Gehörs.
2. Der Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist verwirklicht, „wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde“.
Dieser Nichtigkeitsgrund schützt den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör, stellt aber nicht schlechthin alle Verletzungen des rechtlichen Gehörs unter Nichtigkeitssanktion. Er schützt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur in der besonderen Erscheinungsform der gesetzwidrigen Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln (2 Ob 100/14s Pkt 3.1; Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 477 ZPO Rz 43; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 477 ZPO Rz 40).
3. Der Nichtigkeitsgrund wäre nur dann verwirklicht, wenn der Beklagten die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, genommen worden wäre, oder wenn der erstinstanzlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt worden wären, zu denen sie sich nicht äußern konnte (vgl RS0005915, RS0006048). Derartiges wird in der Berufung nicht behauptet.
4. Das Unterbleiben der Einholung eines Gutachtens, das nur zum Beweis der Höhe der Gegenforderung beantragt wurde (ON 8, 6), begründete das Erstgericht damit, dass die Gegenforderung mangels Zurechenbarkeit der Nebenintervenientin zur Klägerin bereits dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe (ON 19, 6f). Dieser auf einer – wie in der Rechtsrüge darzulegen sein wird – zutreffenden Rechtsansicht basierende und keineswegs ungesetzliche Vorgang nahm der Beklagten nicht die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln.
Eine Nichtigkeit liegt somit nicht vor.
II. Zur Rechtsrüge:
1. Als unrichtige rechtliche Beurteilung moniert die Berufungswerberin die Ansicht des Erstgerichts, wonach die Nebenintervenientin der Klägerin nicht gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen sei.
2. Nach § 1313a ABGB haftet, wer einem anderen zur Leistung verpflichtet ist, für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, derer er sich zur Erfüllung bediente, wie für sein eigenes.
Eine Erfüllungsgehilfenhaftung greift ein, wenn und soweit ein Unternehmer die geschuldete Leistung nicht selbst erbringt, sondern andere Personen (typischerweise Mitarbeiter) beauftragt. Dies erfordert eine interpretative Ermittlung der jeweils übernommenen Leistungs- und Sorgfaltspflichten, zu deren Erfüllung man sich eines Gehilfen bedient (RS0123055). Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig wird (RS0028729 [T1]). Wesentlich ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten. Voraussetzung für die Zurechnung als Erfüllungsgehilfe im Sinn des § 1313a ABGB ist somit, dass der Geschäftsherr als Vertragspartner ihn treffende vertragliche Pflichten auslagert und sich für die Erfüllung eigener Vertragspflichten des Gehilfen bedient. Der Gehilfe muss also im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig werden (RS0028729 [T6]; vgl RS0029566).
3. Soweit die Berufungswerberin argumentiert, dass die Nebenintervenientin gegenüber der Beklagten „als Vertreterin der Klägerin auftrat“ und die Beklagte „im Namen der Klägerin von der Nebenintervenientin beraten“ worden sei, entfernt sie sich unzulässigerweise vom festgestellten Sachverhalt. Danach beauftragte die Klägerin die Nebenintervenientin nicht mit der Vermittlung von Kunden. Vielmehr beauftragte die Beklagte die Nebenintervenientin mit dem „Management der Versorgung der Anlagen“ bzw mit der Verwaltung des Energieeinkaufs. Aufgrund dieser Beauftragung vermittelte die Nebenintervenientin der Beklagten den gegenständlichen Stromliefervertrag (ON 19, 4).
4. Damit wurde die Nebenintervenientin nach den Feststellungen nicht im Pflichtenkreis der Klägerin tätig, sondern erfüllte Verpflichtungen aus ihrem mit der Beklagten geschlossen Vertrag. Die Vermittlung des Stromliefervertrags erfolgte somit im Rahmen der von der Beklagten erteilten Beauftragung zur Verwaltung ihres Energieeinkaufs. Dass die Klägerin der Nebenintervenientin die Einhebung der mit den Kunden vereinbarten Management-Fee überließ und diese an die Nebenintervenientin weiterleitete, begründet für sich genommen keine Eingliederung der Nebenintervenientin in die Erfüllung der der Klägerin gegenüber der Beklagten obliegenden Leistungspflichten.
5. Das Erstgericht ging somit zutreffend davon aus, dass die Nebenintervenientin nicht als Erfüllungsgehilfin der Klägerin anzusehen ist, zumal sie nach den Feststellungen nicht mit dem Willen der Klägerin bei der Erfüllung der ihr obliegenden Verbindlichkeiten als Hilfsperson tätig wurde, sondern aufgrund eines eigenständigen Vertragsverhältnisses zur Beklagten deren Energieeinkauf verwaltete. Eine Zurechnung eines allfälligen Fehlverhaltens der Nebenintervenientin nach § 1313a ABGB kommt daher nicht in Betracht, weshalb die Gegenforderung nicht zu Recht besteht.
6. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Nebenintervenientin gebührt allerdings kein Streitgenossenzuschlag. Weder vertrat ihre Vertreterin selbst mehrere Personen noch standen ihr mehrere Personen gegenüber.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung waren nicht zu beantworten.
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