OLG Linz 9Bs19/26x

9Bs19/26xCourt of AppealFeb 2, 2026

Full text

OLG Linz 9Bs19/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00019.26X.0202.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 26. Jänner 2026, HR*-16, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Über A*, geboren am **, wird die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt.

Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 2. April 2026.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Staatsanwaltschaft Linz führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen Nigerianer A* wegen Verdachts des in Richtung § 27 Abs 2a SMG qualifizierten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Jänner 2026 (ON 16) setzte das Erstgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft die über den Beschuldigten nach Vernehmung zur Sache und zu den Haftgründen (ON 3) am 11. Jänner 2026 verhängte (ON 4.1) Untersuchungshaft wegen Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO mit längster Wirksamkeit bis zum 26. Februar 2026 fort.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des Beschuldigten (ON 18), mit der er primär die Tatvorwürfe bestreitet und außerdem Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft moniert.

Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg.

Vielmehr ist A* dringend verdächtig, in B* in mehreren Angriffen vorschriftswidrig in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, an einem allgemein zugänglichen Ort oder auf einer öffentlichen Verkehrsfläche unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet gewesen sei, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift (Delta-9-THC, THCA und Cocain) einem anderen gegen Entgelt überlassen zu haben, und zwar

1. ) am 8. Jänner 2026 um 13:13 Uhr im Bereich der Straßenbahnhaltestelle „**" C* D* 0,5 Gramm Kokain um EUR 50,00;

2. ) im November/Dezember 2025 in den Bereichen der Straßenbahnhaltestellen „E*“ und „F*" G* H* in mehreren Angriffen insgesamt drei Klemmsäckchen mit zumindest je 1,2 Gramm Cannabiskraut um je EUR 20,00;

3. ) am 2. Dezember 2025 um 14:11 Uhr im gläsernen/transparenten Aufzug der Straßenbahnhaltestelle „E*“ einer bislang unbekannten Laufkundschaft Cannabiskraut oder Kokain zum Preis von EUR 20,00,

und hierdurch die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG begangen zu haben.

Die qualifizierte Verdachtslage gründet auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse des Stadtpolizeikommandos B*, , insbesondere auf die unbedenklichen, im Anlassbericht vom 9. Jänner 2026 festgehaltenen, teils durch Lichtbilder dokumentierten Wahrnehmungen observierender Polizeiorgane (ON 2.2, 4 ff) samt einem unmittelbar anschließenden Aufgriff eines Kokain-“Big-Balls“ beim mutmaßlichen Abnehmer C D (ON 2.6 und ON 2.9), sowie auf die schlüssigen Angaben der Zeugin G* H* (ON 2.5).

Vor der Polizei bestritt der Beschuldigtejeden Drogenverkauf und gab an (ON 2.7), seit seiner Entlassung aus der Strafhaft Mitte Juli 2025 nur manchmal selbst Kokain konsumiert zu haben. Bei seiner gerichtlichen Einvernahme (ON 3) räumte er lediglich die Suchtgiftübergabe an D* ein; darüber hinaus müsse es sich bei der Zeugin H* und bei den Polizisten um Verwechslungen handeln.

Mit der nicht restlos konsistenten Einlassung – bringt er doch nun in der Beschwerde erstmals vor, er habe D* das Kokain ohne Entgelt übergeben – vermag der Beschuldigte das referierte, ihn belastende Verfahrenssubstrat nicht entscheidend abzuschwächen. G* H* hatte den Beschuldigten bei einer Lichtbildauswahl identifiziert (ON 2.5, 4), außerdem konnte diese Zeugin konkrete Angaben zu den Modalitäten der Übergaben, nämlich auf Wartebänken an (notorisch stark frequentierten) Straßenbahnhaltestellen um die Mittagszeit bzw am frühen Nachmittag, machen. Entgeltlichkeit der inkriminierten Drogenweitergaben ist mit den Erwägungen des Erstgerichts zum einen deshalb gesteigert naheliegend, weil der arbeits- und vermögenslose (ON 3, 1) Beschuldigte bei seiner Festnahme im Besitz von 530 Euro in suchtgifthandelstypischer Stückelung war (ON 2.2, 5), wohingegen seine vage Erklärung dazu, das Geld sei Schwarzlohn für Hilfsarbeiten, mit dem er sich Tickets nach Portugal und nach Nigeria habe kaufen wollen, um seine beiden Frauen zu besuchen (ON 2.7, 4), in der Gesamtschau gesteigerte Lebensnähe jedenfalls nicht für sich in Anspruch nehmen kann; zum anderen ist angesichts seiner aktenkundigen Einkommenssituation und Lebensumstände einschließlich des Finanzierungsbedarfs für den zugestandenen Kokain-Eigenkonsum wenig plausibel, dass der Beschuldigte Kokain an C* D*, mit dem er kein gutes Einvernehmen habe (ON 2.7, 4 f), verschenkt haben soll. Davon abgesehen fällt auf, dass der Beschwerdeführer, dem Suchtgifthandel mit Blick auf seine Vorstrafe nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (ON 2.4) nicht wesensfremd ist und dem nun Manipulationen mit unterschiedlichen Drogengattungen angelastet werden, was auf eine verstärkte Einbindung in die einschlägige Handelskreise hinweist, in sämtlichen bildlich aufgezeichneten (als Suchtgiftverkäufe inkriminierten) Situationen (im Verdachtsbereich) Geldscheine in Händen hält (ON 2.2, 4 f). Die subjektive Tatseite, derzufolge es der Beschuldigte, auch in Bezug auf die Begehung im öffentlichen Raum und auf öffentliche Weise (Schwaighofer in WK2 SMG § 27 Rz 59/8) – welcher Verhaltensaspekt von der Zeugin H* als geradezu dreist beschrieben wird (ON 2.5, 5) – ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, unter den Augen eines größeren Personenkreises jeder Altersschicht an für jedermann zugänglichen Orten bekannten und bislang unbekannten Drogenabnehmern mehrfach gegen finanzielle Gegenleistung den Gewahrsam an Suchtgiften zu verschaffen, ist mit höhergradiger Wahrscheinlichkeit aus dem tatverdachtsmäßigen äußeren Geschehensabläufen herzuleiten (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).

Die vom Erstgericht herangezogenen Haftgründe liegen unverändert vor.

Fluchtgefahr, mithin die ernsthafte Befürchtung, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder untertauchen (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO), ist anzunehmen, weil der bereits einmal wegen Suchtgifthandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilte Beschuldigte im Inland weder über einen Aufenthaltstitel und einen festen Wohnsitz verfügt (ON 2.2, 3; ON 2.7, 3) noch einer regulären Erwerbsbeschäftigung nachgeht, er daher hier in keiner Weise sozial integriert ist.

Zudem ist Tatbegehungsgefahr nach Z 3 lit b des § 173 Abs 2 StPO angesichts der nun (mutmaßlich) wiederholten Tatbegehung im raschen Rückfall nach einer im engsten Sinn einschlägigen Vorverurteilung samt mehrmonatiger Hafterfahrung (ON 2.4), demnach seiner Unbeeindrucktheit von strafverfolgungsbehördlichen Maßnahmen und des daraus zu erschließenden Persönlichkeitsdefizits sowie der festen Einbindung des Beschuldigten in das Suchtgiftmilieu und seiner angespannten finanziellen Situation indiziert. Demnach ist konkret zu befürchten, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß trotz des aktuell gegen ihn geführten Strafverfahrens und des bislang verspürten Haftübels noch vor dessen Abschluss weiterhin rechtsgutidente strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen.

Von einer Unverhältnismäßigkeit der gerade dreiwöchigen Untersuchungshaftdauer kann mit den zutreffenden erstgerichtlichen Erwägungen angesichts des Gewichts der vom Beschwerdeführer der dringenden Verdachtslage nach verübten Straftaten, eines Strafrahmens von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und der konkreten Straferwartung nicht gesprochen werden. Entgegen der Rechtsmittelargumentation ist das aktuelle Haftübel bei dem ausgeprägten Haftgrund noch zu gering, um die Vermutung zu rechtfertigen, die Tatbegehungsgefahr habe sich, zumal der Beschuldigte nun innerhalb weniger Monate schon zum zweiten Mal das Haftübel verspürt, bereits entscheidend reduziert. Aus denselben Erwägungen kann auch den vom Rechtsmittelwerber konkret angebotenen Haftsurrogaten, so sie überhaupt geeignet sein könnten, den angenommenen Haftgründen wirksam zu begegnen, derzeit nicht nähergetreten werden.

Mitteilung gemäß § 174 Abs 3 Z 5, Abs 4 StPO iVm § 175 Abs 3 bis 5 StPO:

Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist – diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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