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14R113/25b•OLG Wien 14R113/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*, **, vertreten durch die Lederer Hoff Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen EUR 9.898,97 s.A., über den Antrag der klagenden Partei auf Abänderung des im Urteil des Berufungsgerichts vom 24.11.2025, 14 R 113/25b, enthaltenen Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird Folge gegeben und der bekämpfte Ausspruch dahin abgeändert, dass die ordentliche Revision gegen das genannte Berufungsurteil doch zulässig ist.
Der beklagten Partei steht es frei, binnen vier Wochen eine Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.
Begründung:
Die Argumentation des Klägers in seinem Antrag (Antrag S 26) trifft insofern zu, als zumindest nicht auszuschließen ist, dass dem Berufungsgericht in Ansehung der Beurteilung einer Verletzung der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG im Anlassverfahren (** des Bezirksgerichts Favoriten) insoweit eine unvertretbare rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen ist, als es Feststellungen des Erstgerichts des Anlassverfahrens (BG Favoriten) als „überschießend“ beurteilt hat und/oder die Berufungsentscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.4.2022, 36 R 260/21h (Beiakt ON 30) mangels einer Ableitung von Amtshaftungsansprüchen aus dieser als rechtlich richtig zugrundegelegt hat.
Die Revision war daher zuzulassen.
Gemäß § 508 Abs 5 ZPO ist dieser Beschluss den Parteien zuzustellen und der Revisionsgegnerin (Beklagter) mitzuteilen, dass ihr die Beantwortung der Revision freisteht. Die Frist hiefür beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung; die Revisionsbeantwortung wäre beim Berufungsgericht einzubringen (§ 507a Abs 3 Z 1 ZPO).
Von dieser Mitteilung ist auch das Erstgericht zu verständigen (§ 508 Abs 6 ZPO).
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