OLG Innsbruck 4R125/25a

4R125/25aCourt of AppealJan 7, 2026

Full text

OLG Innsbruck 4R125/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00400R00125.25A.0107.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, vertreten durch Dr. Bertram Grass/Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Mag. B*, vertreten durch Achammer und Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, 2. Mag. C*, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, und 3. Hofrätin Dr. D*, vertreten durch Kucera Rechtsanwälte OG in Hard, wegen (ausgedehnt) EUR 196.085,68 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 20.000), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 216.085,68) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 05.06.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung als Teilurteil mit der Maßgabe bestätigt, dass sie zu lauten hat:

„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 176.085,68 samt 4 % Zinsen p.a. aus EUR 38.446,95 ab dem Tag der Klagszustellung bis zum 31.12.2021, aus EUR 99.482,58 vom 01.01.2022 bis 16.09.2024 und aus EUR 176.095,68 seit 17.09.2024 zu bezahlen sowie

es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche kausalen, zukünftigen, derzeit noch nicht bekannten Schäden aus dem Mobbing an den *** Wirtschaftsschulen und aus der Verletzung der Fürsorgepflicht der vorgesetzten Dienststellen hafte,

wird abgewiesen.“

Im darüber hinausgehenden Umfang (Leistungsbegehren EUR 20.000 s.A.) wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten aller Instanzen bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Die ordentliche Revision gegen das Teilurteil ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt zuletzt (ON 136) Schadenersatz (Schmerzengeld, Verdienstentgang und weitere Unkosten) von EUR 196.085,68 s.A., darin EUR 20.000 immaterieller Schaden nach der DSGVO sowie eine Haftungsfeststellung (Streitwert EUR 20.000) mit der Begründung, er sei als Lehrer über Jahre vom Erstnebenintervenienten als Schuldirektor und vom Zweitnebenintervenienten als Administrator gemobbt worden, wodurch er psychisch erkrankt und dienstunfähig geworden sei. Der E* F* als Dienstbehörde habe unter Verletzung der Fürsorgepflicht nicht für Abhilfe gesorgt. Er sei von den Erst- und Zweitnebenintervenienten von Anfang an mit Argwohn und Misstrauen betrachtet worden. In deren Augen habe er als früherer Gendarmerieoffizier und Jurist eine Gefahr für die Fortführung der gewohnten, in weiten Teilen gesetz- und rechtswidrigen Verwaltungsbräuche an der Schule dargestellt. Sie hätten durch Isolierung und Informationsverweigerung Druck ausgeübt, um ihn aus der Schule zu drängen. Es sei ihm klar gemacht worden, sich aus allen Schulangelegenheiten herauszuhalten und sich ausschließlich auf den Unterricht zu beschränken. Gehaltsteile seien schikanös verzögert ausbezahlt worden. Ihm seien unberechtigt Vorwürfe von Hilflosigkeit und Dienstpflichtverletzungen, der Nichteinhaltung von Abmachungen und Unterlassungen gemacht worden. Nach Kritik an der Schulleitung wegen gravierender fortgesetzter Gesetzesverletzungen sei er zu demütigender Hilfsarbeit verpflichtet und als Minderleister und Rosinenpicker diskreditiert worden. Sein freier Tag sei zur Verunmöglichung seiner Nebentätigkeit schikanös verplant worden. Das Kollegium sei gegen ihn aufgehetzt worden, sodass er auch von anderer Seite Mobbing ausgesetzt gewesen sei. Der Landesschulrat habe das bereits festgestellte Mobbing negiert und vom Kläger einen Verzicht auf Schadenersatz gefordert. Der „Hauptmobber“ sei schließlich in eine Führungsposition über dem Kläger wiederbestellt worden. Beim Kläger habe sich deshalb ein depressiver Erschöpfungszustand im Sinne einer verlängerten depressiven Reaktion und ein chronisches Verbitterungssyndrom eingestellt. Der Landesschulrat habe medizinische Unterlagen des Klägers an Dritte weitergegeben, wodurch sein Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden sei und ihm ein immaterieller Schadenersatz im Sinn eines Schmerzengelds von EUR 20.000 zustünde. Die Weitergabe der medizinischen Unterlagen habe immense, andauernde Gefühlsbeeinträchtigungen verursacht. Die von der Beklagten aufgezeigten außerschulischen Umstände und Vorkommnisse hätten mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nichts zu tun.

Die Beklagte und sämtliche Nebenintervenienten wandten ein, selbst wenn eine Erkrankung oder Dienstunfähigkeit des Klägers vorläge, wäre sie nicht auf das behauptete und bestrittene Mobbing zurückzuführen, sondern auf dessen Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen als Fahrprüfer, Lektor an der G* H* und selbständiger Unternehmer, auf den Erbschaftsstreit in der Familie, auf die Vielzahl der von ihm angestrengten Verfahren, seine Dienstbeschwerden, strafrechtliche Anzeigen, Beschwerden, die in parlamentarische Anfragen mündeten, Disziplinaranzeigen gegen Anwälte und die von seiner Gattin angestrengten Gerichtsverfahren und Anzeigen, welche er als Mastermind veranlasst und verfasst habe. Der Kläger sei nicht gemobbt worden, vielmehr lege der Kläger, der dem Erst- und Zweitnebenintervenienten regelmäßig mit Strafanzeigen, Klagen, Dienstaufsichtsbeschwerden etc gedroht und diese tatsächlich eingebracht habe, retrospektiv jede Äußerung auf die Goldwaage. Nach dem Tod des vermögenden Schwiegervaters, der die Schwiegermutter als Alleinerbin eingesetzt habe, habe der Kläger auf seine Schwiegermutter Druck ausgeübt, um trotz des vor langer Zeit abgegebenen Pflichtteilsverzichts seiner Gattin einen Teil eines Guthabens auf einem Schwarzgeldkonto in der Schweiz zu erlangen. Dazu habe er Gespräche in der Familie heimlich aufgezeichnet. Die Schwiegermutter habe dem Druck nachgegeben und 2012 seiner Gattin Bargeld und einen Hälfteanteil an einem Grundstück geschenkt. Zur selben Zeit habe er ohne Wissen und gegen den Willen seiner Frau Druck auf seinen Schwager ausgeübt, ihn zur Selbstanzeige aufgefordert und eine Anzeige an das I* erstattet. Über sein Betreiben habe seine Frau Klage gegen ihre Mutter und ihren Bruder eingebracht, die sich des Betrugs und der Geldwäsche schuldig gemacht hätten. Ein zur Überprüfung dieser Vorwürfe eingeleitetes Strafverfahren sei eingestellt worden. Schließlich sei in einem 2015 eingeleiteten Verfahren der Schwiegermutter gegen die Frau des Klägers dem Widerruf der Schenkungen stattgegeben worden. Der Kläger habe sämtliche Schriftsätze verfasst und die Eingaben der Anwälte seiner Gattin korrigiert. Ihn treffe die Schuld, dass seine Gattin das Geld- und Liegenschaftsgeschenk zurückgeben habe müssen, was zu Problemen in der Ehe geführt habe. Auch die ebenso vom Kläger beratene Schwägerin habe ihr Geschenk zurückgeben müssen. Weder seine Frau noch seine Schwägerin hätten noch Kontakt zur Mutter und zum Bruder. Allfällige gesundheitliche Beschwerden des Klägers seien auf die enormen familiären Belastungen zurückzuführen. Der Kläger habe seine Tätigkeit als Fahrprüfer beenden müssen, habe jedoch gegen Fahrschüler, die er rechtswidrig behandelt habe, Klagen angedroht und unter Druck gesetzt. Die Mobbingvorwürfe seien konstruiert. Es habe lediglich übliche Meinungsverschiedenheiten gegeben. Die seit Jahrzehnten bestehende Arbeitsüberlastung des Klägers habe zum chronischen Erschöpfungszustand geführt. An der Datenschutzverletzung sei der Kläger selbst Schuld, da er weder in seiner Beschwerde noch im Aufforderungsschreiben darauf hingewiesen habe, dass es sich um besonders schutzwürdige und geheime medizinische psychiatrische Daten handle, deren Weitergabe unzulässig sei. Zur gesetzmäßigen Behandlung der Dienstaufsichtsbeschwerde sei es notwendig gewesen, Stellungnahmen der betroffenen Personen einzuholen. Selbst bei Vorliegen einer Datenschutzverletzung stehe kein immaterieller Schadenersatz zu.

Nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruchs wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab, wobei es von folgendem [bekämpften] Sachverhalt ausging:

Im Mai 2018 brachte der Kläger eine Dienstaufsichtsbeschwerde mit 64 Beilagen beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein. Die Beilagen 47 bis 64 bestanden aus einem Patientenblatt, Dienstunfähigkeitsmeldungen, Diagnosen, einem Therapieplan, einem Stimmtraining und dem Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie. Das Bundesministerium übermittelte die Dienstaufsichtsbeschwerde an den E* (J* K*) F*. Am 21.06.2018 fand eine Besprechung mit der Drittnebenintervenientin als ehemaliger Behördenleiterin der K*, der Leiterin der Rechtsabteilung der K*, dem Direktor und dem Qualitätsmanager der betroffenen Schule, dem Obmann und einem weiteren Mitglied des Dienststellenausschusses, dreier Lehrer der betroffenen Schule und des Erstnebenintervenienten als Landesschulinspektor statt, wobei alle Personen zuvor eine physische Kopie der Dienstaufsichtsbeschwerde mit allen Beilagen erhalten hatten. Eine weitere Kopie samt Beilagen wurde der damaligen Elternvertreterin ausgehändigt. Ein Teil der Personen waren als Beweisanbote genannt oder der Fehlleistungen verdächtigt. Die Elternvertreterin war namentlich genannt. Alle Personen standen in einem Konnex mit der Schule, an welcher der Kläger unterrichtete.

Mit dem vom Verwaltungsgerichtshofs am 23.06.2022 abgeänderten Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2020 wurde festgestellt, dass die Weitergabe medizinischer Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten, die der Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers als Beilagen 47 bis 64 angeschlossen waren, an Dritte durch den E* F* eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 DSG darstellte.

Beim Kläger liegt eine Verbitterungsstörung (ICD 10: F43.8) vor. Unter der Prämisse, dass sich die Geschehnisse an der Schule so wie vom Kläger behauptet abgespielt haben und dieser Sachverhalt als richtig zugrundegelegt wird,

[A] kann nicht (mit hoher Wahrscheinlichkeit) festgestellt werden, ob dieser Sachverhalt Ursache für die beim Kläger vorliegende Verbitterungsstörung ist bzw ob dieser überhaupt eine Mitursächlichkeit für die Verbitterungsstörung des Klägers darstellt.

Die Weitergabe der medizinischen Daten des Klägers stellt keinen „Mosaikstein“, sohin keine Mitursächlichkeit für die Verbitterungsstörung des Klägers dar, welche dadurch auch nicht verstärkt wurde.

Rechtlich urteilte das Erstgericht, dem Kläger sei der Beweis der Kausalität der behaupteten Mobbinghandlungen für die Verbitterungsstörung nicht gelungen, weshalb das Schadenersatzbegehren abzuweisen sei. Es stehe zwar fest, dass durch die Weitergabe medizinischer Daten sein Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden sei, jedoch sei auch hier ein Schadennachweis nicht gelungen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte und die Nebenintervenienten beantragen mit jeweils rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Die Berufung ist nur teilweise im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Als Verfahrensmangel rügt der Berufungswerber die unterlassene Einvernahme der von ihm angebotenen Zeugen. Es handle sich nicht bloß um Erkundungsbeweise, da er vorgetragen habe und davon überzeugt sei, das Mobbing sei kausal für seine Verbitterungsstörung. Die Zeugen könnten nicht nur das Mobbing und dessen Folgen unter Beweis stellen, sondern die Sachverhaltsgrundlage für die Kausalität der Verbitterungsstörung liefern. Diese könne nicht bloß von Sachverständigen, sondern auch vom Gericht nach Einvernahme der Zeugen beurteilt werden. Die Zeugen könnten darlegen, warum der Kläger die Verbitterungsstörung erlitten habe. Mit dem Gutachten hätte lediglich die gesundheitliche Beeinträchtigung abgeklärt werden sollen. Die Kausalität könne erst nach Feststellung des Sachverhalts durch Einvernahme der Zeugen gutachterlich beurteilt werden. Der Sachverständige habe die Verbitterungsstörung bestätigt und das Mobbing und die Datenschutzverletzung als Mitursache angenommen. Nach dessen Ansicht sei die Verbitterungsstörung zumindest auch Folge der schulischen Aktivitäten, auch wenn er nicht sagen habe können, dass diese die alleinige Ursache seien. Der Sachverständige habe die Aussage getätigt, ohne die Zeugen gehört zu haben. Die Zeugen hätten in Anwesenheit des Sachverständigen einvernommen werden müssen.

Dem Urteil sei nicht deutlich zu entnehmen, ob das Gericht den vom Kläger behaupteten Sachverhalt als wahr unterstelle. Ginge man von der Behauptung des Erstgerichts aus, es sei davon ausgegangen, dass sich der Sachverhalt so wie vom Kläger in seinen Schriftsätzen behauptet ereignet habe, bestünde in der Tat keine Notwendigkeit, die Zeugen zu vernehmen. Widersprüchlich sei aber die Ausführung, dass „unter der Prämisse“, dass sich der Sachverhalt wie vom Kläger vorgebracht abgespielt habe, die Ursache der Verbitterungsstörung nicht feststellbar sei. Es könne daher nicht angenommen werden, das Gericht sei davon ausgegangen, dass sich der Sachverhalt wie vom Kläger behauptet dargestellt habe. Die Ausführungen seien widersprüchlich und es wäre erforderlich gewesen, die Zeugen einzuvernehmen. Es wäre richtig gewesen, genaue Feststellungen über das Mobbing an der Schule, die Verletzung der Fürsorgepflicht sowie des Datenschutzes zu treffen. Es sei falsch, das Verfahren damit „abzuwürgen“, dass der psychiatrische Sachverständige auch bei Unterstellung der Behauptungen des Klägers dessen Verbitterungsstörung nicht den behaupteten Handlungen und Unterlassungen zuordnen könne. Der Sachverständige habe seine Einschätzung lediglich auf das Mobbing in der Schule bezogen, nicht auch auf die Verletzung der Fürsorgepflicht und den Vorfall in der Bildungsdirektion, als man den Kläger zur Unterfertigung einer Verzichtserklärung habe zwingen wollen. Ein solcher Vorfall allein sei geeignet, eine Verbitterungsstörung hervorzurufen, was die Zeugen bestätigen hätten können. Erst nach Einvernahme der Zeugen und allenfalls ergänzender Befragung des Klägers lasse sich feststellen, ob die Mobbinghandlungen stattgefunden hätten, die Fürsorgepflicht verletzt worden sei und diese kausal für die Verbitterungsstörung seien.

1. 1 Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers sind die Ausführungen des Erstgerichts zu dem im Sinne des Klägers unterstellten Sachverhalt weder undeutlich noch widersprüchlich. Aus dem Urteil ergibt sich klar, dass das Erstgericht bei Beurteilung der Kausalität der Verbitterungsstörung des Klägers dessen Behauptungen zu den Vorkommnissen an und im Zusammenhang mit der Schule als wahr unterstellte, so wie dies auch vom psychiatrischen Sachverständigen gefordert worden war. Der Sachverständige hatte nicht nur den Auftrag, festzustellen, ob eine krankheitswertige Störung vorliegt, sondern darüber hinaus darzulegen, ob die Mobbingvorwürfe kausal für die diagnostizierte Erkrankung waren. Dabei hatte er die Behauptungen des Klägers als wahr zu unterstellen. Wie der Berufungswerber selbst ausführt, bestand aufgrund dieser Prämisse keine Notwendigkeit, die Zeugen zu vernehmen. Durch deren Einvernahme hätte sich zur Beurteilung der Kausalität keine bessere Ausgangslage für den Kläger ergeben können, da ohnehin vorausgesetzt wurde, dass sämtliche behaupteten Mobbinghandlungen tatsächlich stattfanden und der angenommene Sachverhalt durch die Zeugen bestätigt worden wäre. Durch die Einvernahme der Zeugen hätte sich sohin für den Standpunkt des Klägers kein günstigerer Sachverhalt ergeben können. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nur vor, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern und die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei herbeizuführen (RS0043049). Zur Kausalität konnte die Einvernahme der Zeugen keinen weiteren Aufschluss bringen, da der Sachverständige und das Erstgericht ohnehin unterstellten, deren Einvernahmen hätten die Behauptungen des Klägers bestätigt.

1. 2 Dabei trifft nicht zu, dass der Sachverständige seine Einschätzung lediglich auf das Mobbing in der Schule, nicht auch auf die Verletzung der Fürsorgepflicht und den Vorfall der Bildungsdirektion bezogen habe. Der Sachverständige hatte den Auftrag, sämtliche Vorwürfe des Klägers als wahr zu unterstellen und hat auf Basis dieser Prämisse sein Gutachten erstattet. Davon waren auch die Vorwürfe der Verletzung der Fürsorgepflicht und die behauptetermaßen abverlangte Verzichtserklärung umfasst, wozu der Sachverständige unter anderem explizit auch in der mündlichen Erörterung nochmals Stellung nahm (Protokoll vom 9.1.2025, S 10). Selbst bei Einvernahme sämtlicher Zeugen hätte sich für die Beurteilung der Kausalität kein anderes Substrat ergeben können. Ein Mangel zum Nachteil des Klägers liegt nicht vor.

2. Mit Beweisrüge bekämpft der Kläger den Sachverhalt zu [A] und begehrt stattdessen festzustellen, seine Verbitterungsstörung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ergebnis der Aktivitäten an der Schule und der Verletzung der Fürsorgepflicht sowie der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch die Beklagte oder zumindest, dass eine Mitursächlichkeit gegeben sei. Dies ergebe sich aus dem psychiatrischen Gutachten. Der Sachverständige habe die Verbitterungsstörung eher den schulischen Problemen als den behaupteten Erbstreitigkeiten zugeordnet. Aus den Ausführungen in der mündlichen Erörterung lasse sich ableiten, dass die Verbitterungsstörung zumindest auch Folge der schulischen Aktivitäten sei. Das schriftliche Gutachten sei schlüssig und widerspruchsfrei und habe einen Gesamtumfang von 90 Seiten. Es könne nicht allein das Ergebnis der mündlichen Erörterung mit all ihren Widersprüchlichkeiten zu den schriftlichen Ausführungen als Grundlage für die Frage der Kausalität herangezogen werden. Es seien ausschließlich die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen der Entscheidung zugrundezulegen. Dort halte der Sachverständige fest, dass der vom Kläger behauptete Sachverhalt grundsätzlich geeignet sei, eine Verbitterungsstörung zu verursachen. Nach dem Sachverständigen sei aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und der subjektiv empfundenen und verarbeiteten Sachverhalte die Entstehung einer Verbitterungsstörung zu erwarten, wobei das Verhalten in der Schule ein wesentlicher Faktor für deren Entstehung gewesen sei. Der Sachverständige habe trotz der von den vier Rechtsvertretern der Gegenseite durch ständiges Unterbrechen und Dazwischenreden gezielt herbeigeführten abträglichen Bedingungen an seinen schriftlichen Ausführungen festgehalten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen könne auch die Datenschutzverletzung ein weiterer Mosaikstein für die Verbitterungsstörung sein und zu dessen Verstärkung geführt haben. Demgegenüber habe der Sachverständige keine hundertprozentige Kausalkette zwischen den Erbstreitigkeiten und der Verbitterungsstörung herstellen können. Er habe dazu auch auf Ausführungen des behandelnden Therapeuten verwiesen. Der Sachverständige habe aus den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Hinweise für intrafamiliäre Probleme erkennen können. Dessen Ausführungen würden sich mit den vorprozessual eingeholten Gutachten decken. Der Psychotherapeut habe die Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer längeren Phase von Mobbing zugeordnet. Demgegenüber habe er keine Anhaltspunkte finden können, dass der Erbrechtsstreit zu psychischen Störungen geführt hätte. Im Ergebnis hätten alle Sachverständigen die Kausalität des Mobbings bestätigt. Offenbar sei der psychiatrische Sachverständige nach zweitägiger Befragung entnervt gewesen und habe schließlich entgegen seiner schriftlichen Ausführungen gemeint, Grund für die Verbitterungsstörung des Klägers könne schlechthin alles sein. Es sei falsch, nur darauf abzustellen und die begründeten Überlegungen im schriftlichen Gutachten zu ignorieren.

2. 1 Der Forderung des Berufungswerbers zu entsprechen, nur die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen als Grundlage zur Klärung der Kausalität heranzuziehen, wäre nicht gesetzesgemäß. Die ZPO geht im Sinne des Unmittelbarkeitsgrundsatzes davon aus, dass Befund und Gutachten des Sachverständigen grundsätzlich mündlich zu erstatten sind, erlaubt jedoch ausnahmsweise aus Praktikabilitätsgründen auch die schriftliche Begutachtung nach § 357 ZPO. In diesem Fall ist der Sachverständige nach § 357 Abs 2 ZPO verpflichtet, auf Verlangen über das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben oder dieses bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern. Den Parteien steht dabei grundsätzlich das Recht zu, Fragen zu stellen (RS0040376). Die Unterlassung einer beantragten mündlichen Erörterung kann einen Verfahrensmangel begründen (vgl Schneider in Fasching/Konecny³ III/1 § 357 ZPO Rz 14 und § 362 ZPO Rz 6 mwN). Es sind die gesamten Gutachtensergebnisse einschließlich jener der mündlichen Erörterung im Beweisverfahren zu verwerten. Die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen sind als eine Einheit anzusehen.

2. 2 Anhaltspunkte für die Behauptung, der Sachverständige wäre nach zweitägiger Befragung entnervt gewesen, finden sich in den Protokollen nicht. Zum einen dauerten die beiden Verhandlungen, an denen die Erörterungen stattfanden, jeweils nur einen Halbtag und die Tagsatzungen lagen fast drei Monate auseinander. Routinierte Sachverständige – zu welchen der in diesem Fall bestellte Psychiater zu zählen ist – sind es gewohnt, auch mehrstündige Erörterungen durchzuführen. Es ist dabei keine Seltenheit, dass über die Zulässigkeit oder Formulierung von Fragen debattiert wird oder Fragen in angespannter Verhandlungsatmosphäre zu beantworten sind. Die Protokolle der Tagsatzungen haben diesbezüglich keine besondere Auffälligkeit, es wurden außerdem Erholungspausen genommen. Abgesehen davon erschließt sich nicht, warum der Sachverständige – wäre er entnervt gewesen – ausführen sollte, dass der Grund für die Erkrankung des Klägers schlechthin alles sein könne. Diese Unterstellung impliziert, der Sachverständige hätte eine zuvor bestandene Überzeugung begründungslos aufgegeben, um sich weitere Nachfragen zu ersparen. Beides war nicht der Fall. Der Sachverständige hatte schon zuvor ausgeführt, dass eine eindeutige Zuordnung der Kausalität nicht möglich sei. Die Befragung erfolgte zweiseitig, der Sachverständige hätte sich die Befragung auf diese Weise nicht „erleichtern“ können, da er seine Ausführungen nun gegenüber der anderen Partei rechtfertigen müsste. Wie bereits ausgeführt, gibt es dazu ohnehin keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil waren die Ausführungen des Sachverständigen stringent und bis zuletzt ausführlich begründet und nachvollziehbar. Dass sich bei Erörterung eines Gutachtens Änderungen an den Schlussfolgerungen ergeben können, liegt in der Natur der Sache. Durch die mündliche Erörterung können neue, für die Beurteilung wesentliche Aspekte aufgezeigt und mögliche Missverständnisse ausgeräumt werden. Im Zuge mündlicher Erörterungen ergibt sich immer wieder, dass Sachverständige aufgrund neuer Aspekte oder Blickwinkel bestimmten Kriterien ein anderes Gewicht als bei der schriftlichen Begutachtung beimessen, sodass sich Änderungen an den Schlussfolgerungen ergeben können.

2. 3 Es trifft zu, dass der Sachverständige zunächst die Verbitterungsstörung des Klägers eher den schulischen Problemen des Klägers als den Erbstreitigkeiten zuordnete. Dies begründete er allerdings unter anderem damit, dass seiner Ansicht nach der Erbstreit schon viel früher begonnen habe und die depressive Episode bzw Erschöpfungsdepression beim Kläger erst im Oktober 2017 diagnostiziert worden sei. Diese Annahme des Sachverständigen zur Chronologie erweist sich allerdings als nicht zutreffend. Die als wahr unterstellten behaupteten Mobbingangriffe sowie die behaupteten – und nicht bestrittenen – Ereignisse im Erbrechtsstreit bzw in den Nebentätigkeiten des Klägers, die sich auch aus den jeweils zitierten Urkunden nachvollziehen lassen, reihen sich in folgende zeitliche Abfolge, die der Vollständigkeit halber zur Behandlung der Beweisrüge dienen kann:

Ab 2004 demütigende Reinigungsaufgaben an alle Lehrer (nicht nur an den Kläger) sowie Einsatz als Einlasskontrolleur bei Maturabällen, mit der Gefahr der Strafverfolgung (wegen Verstoßes gegen Sicherheitsauflagen - wenngleich sich schon aus der Klagserzählung nicht erschließt, worin die konkrete Gefahr gelegen sein sollte).

2008 bis 2012 Mobbing durch verzögerte Auszahlung von Gehaltsteilen.

Herbst 2012 Beginn des Streits in der Familie wegen dem Erbe nach dem Schwiegervater. Dazu im November und Dezember 2012 auch nach Darstellung des Klägers hoch emotionale Termine beim Notar.

Am 06.12.2012 Schreiben des Klägers (ohne Wissen seiner Frau) mit Ultimatum an seinen Schwager, nachfolgender Ehestreit.

Am 14.12.2012 Anzeige des Klägers gegen seinen Schwager beim I* wegen Steuerhinterziehung, was er seiner Frau zur Vermeidung eines weiteren Streits verheimlichte.

2013 Fortsetzung der Auseinandersetzungen hinsichtlich des Erbes in der Familie.

Am 21.03.2013 Beschwerden über die Abnahme einer Fahrprüfung durch den Kläger (Beilage N1-75); Suspendierung des Klägers als Fahrprüfer bzw Beendigung dieser Tätigkeit (Beilage N1-77).

Im Mai 2013 anwaltliche Unterlassungsaufforderung des Klägers gegen den Prüfling.

Im Juni 2013 Unterlassungsklage gegen den Prüfling und den Fahrlehrer (N1-77 und 78).

Im Sommer 2013 Mobbing durch Herabwürdigung des Lehrerkollegiums in seiner Gesamtheit und Forderung des Administrators auf vollständige Unterwerfung unter die Schulleitung in demütigender Art und Weise, besonders auf den Kläger abgezielt.

Am 02.09.2013 Klage der Ehegattin des Klägers gegen deren Mutter und Bruder auf Rechnungslegung über ein Schweizer Bankguthaben; unter anderem wurde vorgebracht, die Mutter hätte sich des Verbrechens des Betrugs und der Geldwäsche schuldig gemacht.

2013 Mobbing durch verzögerte Auszahlung von Gehaltsbestandteilen.

Am 27.01.2014 Sachverhaltsdarstellung des Klägers (mit Wissen und Zustimmung seiner Frau) gegen seinen Schwager wegen des Verdachts der Veruntreuung und des Betrugs.

Im Februar 2014 Mobbing durch Vorwürfe von Hilflosigkeit und Dienstpflichtverletzung.

Im April 2014 Einstellung des Strafverfahrens gegen die Familie der Frau wegen des Verdachts des schweren Betrugs (Beilage N1-59).

Im Juli 2014 Mobbing durch demütigendes Reinigen und Müllentsorgen auf Gemeindestraßen und öffentlichen und privaten Plätzen, Diskreditierung und Diffamierung als Minderleister und Rosinenpicker.

Am 19.12.2014 Ernennung des Klägers zum Sachverständigen der Personalvertretung (Beilage CW).

Im Dezember 2014 Mobbing durch Weihnachtsplakat und E-Mail, Aufhetzung des Kollegiums gegen den Kläger.

Im Jänner 2015 Mobbing durch schikanöse Verplanung des freien Tages zur Verunmöglichung der Nebentätigkeiten.

Im Februar 2015 Mobbing durch Diffamierung mit Fäkalausdrücken als Reaktion auf konstruktive Kritik an beharrlichen Gesetzesverletzungen der Schulleitung.

Im Herbst 2015 Mobbing durch Falschbezichtigung einer Dienstpflichtverletzung zur Durchsetzung des schikanös verplanten freien Tages und pflichtwidriger Unterlassungen.

Ab 30.09.2015 Krankenstand des Klägers wegen „psychischem Erschöpfungszustand“ (Beilage AU). Dem privat beauftragten psychiatrischen Sachverständigen zur Frage der Arbeits- und Dienstfähigkeit nannte der Kläger diesen Krankenstand als subjektiven Beginn seiner Depressionen (Beilage CX).

Am 19.11.2015 Klagseinbringung zu ** des LG Feldkirch gegen die Frau des Klägers durch deren Mutter auf Widerruf der 2013 vor dem Notar vereinbarten Schenkungen.

Am 23.11.2015 abweisendes Urteil zur Manifestationsklage der Ehegattin des Klägers, gegen welches Berufung eingebracht wurde.

Im März 2016 Mobbing durch indirekte falsche Anschuldigungen zur Personalvertretungs- und Sachverständigentätigkeit.

Im April 2016 Mobbing durch Diffamierungen wegen Kritik an der Schulleitung und durch pflichtwidrige Unterlassungen.

Im Mai 2016 Mobbing durch fortgesetzte Diffamierungen, Unterlassungen und Aufforderung einer Verzichtserklärung.

Im Sommer 2016 Mobbing durch Bestellung des ehemaligen Direktors zum Landesschulrat.

Am 14.10.2016 stattgebendes Urteil zur Klage der Mutter der Ehegattin des Klägers auf Schenkungswiderruf. In diesem Urteil wird der Kläger als treibende Kraft hinter den Aktionen seiner Ehegattin im Zusammenhang mit den Erbangelegenheiten in der Familie beschrieben. Es wird festgestellt, dass der Kläger heimlich Besprechungen im Familienkreis auf Tonband aufgezeichnet hatte. Bei den Besprechungen beim Notar sei es jeweils zu emotional geführten hitzigen Diskussionen und Streitgesprächen gekommen. Der Kläger habe subtil damit gedroht, die Angelegenheit an die Öffentlichkeit zu bringen. Der Notar habe die von ihm erstellten Dokumente im Entwurf unter anderem an den Kläger zur Durchsicht übermittelt. Der Kläger habe mit dem bereits zitierten Schreiben vom 06.12.2012 seinen Schwager zur Selbstanzeige aufgefordert, was gegen den Willen seiner Frau geschehen sei und zu einem mehrere Tage andauernden Ehestreit geführt habe. Auch die weiteren Vorkommnisse wie Anzeigeerstattungen und weiterer vom Kläger verfasster Schriftverkehr sind im Urteil festgestellt und der Kläger als treibende Kraft bezeichnet. Im Urteil wird betont, dass nach Eindruck des Gerichts die Ehegattin des Klägers sehr unter dessen Einfluss stehe. Der Kläger habe ein Schreiben in einem Stil und mit einem Inhalt verfasst, um für spätere Streitigkeiten gewappnet zu sein und sich eine Beweisgrundlage zu schaffen, was generell seiner Vorgangsweise entspreche (Beilage N1-69).

Im Oktober 2016 Mobbing, weil der Kläger als Übeltäter beim Rücktritt des Administrators dargestellt werde und durch falsche Gerüchte von Kollegen ausgegrenzt werde.

Am 22.03.2017 (mit Ausnahme einer geringfügigen Zinsabweisung) bestätigendes Berufungsurteil zum Schenkungswiderruf der Mutter (Beilage N1-70).

Im Mai 2017 Beendigung der selbständigen Tätigkeit nach Angaben des Klägers (ON 16).

Im Oktober 2017 Mobbing durch absichtliches Vorenthalten essentieller Informationen, beharrliches Belügen und bewusstes Aussetzen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung sowie durch Unterdrückung von Verbesserungsvorschlägen

Im Jänner 2018 Erstvorstellung beim Psychotherapeuten und Privatsachverständigen zur Frage der Arbeits- und Dienstfähigkeit sowie Beendigung der Tätigkeit an der L* H* (Beilagen CA, ON 16).

Am 16.04.2018 Privatgutachten des psychiatrischen Sachverständigen zur Frage der Arbeits- und Dienstfähigkeit des Klägers (Beilage BL).

Am 13.05.2018 Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers samt 64 Beilagen (Beilage BX).

Am 14.06.2018 Klagseinbringung in diesem Verfahren.

Am 10.07.2018 Beschwerde des Klägers unter anderem wegen Datenschutzverletzung (Beilage CJ).

Am 25.08.2018 OGH-Entscheidung im Verfahren zum Schenkungswiderruf (Beilage N1-71).

Am 04.12.2018 Anerkenntnis der Schwägerin in dem von der Mutter gegen sie geführten Schenkungswiderrufsverfahren (Beilage N174).

Im Frühjahr 2019 bescheidmäßige Ruhestandsversetzung des Klägers (Beilage CM) sowie die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Drittnebenintervenientin (Beilage N3-4).

Betrachtet man diese Chronologie, zeigt sich, dass die Ansicht des Sachverständigen (S 4 im Protokoll vom 09.01.2025), der Erbstreit habe schon viel früher begonnen, nicht zutrifft. Vielmehr liefen sämtliche Geschehnisse im Wesentlichen parallel ab, nämlich einerseits die behaupteten Mobbingattacken und andererseits die Vorkommnisse im Erbschaftsstreit mit den dazu geführten Verfahren vor Gerichten und Behörden, weiters auch die Probleme des Klägers im Zusammenhang mit der Abnahme von Fahrschulprüfungen und der Beendigung dieser Tätigkeit. In der mündlichen Erörterung zeigte sich, dass der Sachverständige dem Aspekt dieser Chronologie zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt hatte.

2. 4 Weiters ergibt sich aus der mündlichen Gutachtenserörterung, dass dem Sachverständigen weitere Informationen zu den Erbschaftsverfahren fehlten, welche sohin in seiner Einschätzung nicht enthalten waren. Dass der Sachverständige letztlich die Verbitterungsstörung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf das vom Kläger behauptete Mobbing (auch nicht zum Teil) zurückführen konnte, ist nachvollziehbar und wurde vom Sachverständigen schließlich stringent begründet. Das Beweisverfahren hat mehrere Anlässe ergeben, aufgrund welcher der Kläger die Verbitterungsstörung entwickeln konnte. Der Umstand, dass er nun dieses Verfahren führt und schon zuvor Mobbingvorwürfe gegen die Beklagte und die Nebenintervenienten in diversen Anzeigen erhoben hat, ist kein verlässliches Indiz dafür, dass die Verbitterungsstörung aus dem Mobbing resultierte, wie der Sachverständige unter anderem vermutet hatte. Die aus Anlass des Erbrechtsstreits eingebrachten Anzeigen und geführten Verfahren zeigen, dass der Kläger auch dort mit hohem Engagement und Vehemenz vorging. Dasselbe Bild ergibt sich hinsichtlich der Klagsführung gegen den Prüfling und den Fahrlehrer.

2. 5 In diesem Zusammenhang trifft auch nicht zu, dass aus dem Privatgutachten bzw Gutachten im Pensionierungsverfahren das vom Kläger behauptete Ergebnis abzuleiten wäre. Der vom Kläger beauftragte Privatsachverständige hatte nicht ansatzweise so viele Informationen zur Verfügung wie der vom Gericht bestellte Sachverständige. Darüber hinaus wurden dem Privatsachverständigen vom Kläger Informationen vorenthalten, obwohl der Privatsachverständige sogar danach gefragt hatte. Aus Beilage BL ergibt sich, dass der Kläger die Frage nach rechtlichen Problemen negiert hat. Zu dieser Zeit behingen aber noch die Verfahren zum Schenkungswiderruf. Obwohl er dem Privatsachverständigen gegenüber den Beginn seiner Depression mit Herbst 2015 angab (Beilage CX), negierte er über Frage die von 2012 bis zu diesem Zeitpunkt andauernden rechtlichen Auseinandersetzungen in der Familie. Trotzdem ergibt sich aus dem Gutachten des Privatsachverständigen gerade nicht, dass die Verbitterungsstörung auf Mobbing zurückzuführen sei. Das Gutachten attestiert vielmehr einen depressiven Erschöpfungszustand, wobei der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur für Burnout anfällig sei. Zur Verbitterungsstörung wird Mobbing lediglich als eine von mehreren möglichen Ursachen genannt, daneben auch sonstige Kränkungsereignisse und zwischenmenschliche Enttäuschungen (Beilage BL).

Richtig ist, dass nach den Bestätigungen des Psychotherapeuten die Erbrechtsstreitigkeiten in der Behandlung kein Thema gewesen seien und er keine Anhaltspunkte dafür habe finden können, dass der Erbrechtsstreit zu psychischen Störungen geführt hätte. Dabei ist zu beachten, dass der Psychotherapeut nicht als objektiver Sachverständiger handelt, sondern als Therapeut, bei dem der Kläger laufend in Behandlung ist. Er ist zur bestmöglichen Therapie des Klägers verpflichtet. Weiters ist zu bedenken, dass der Psychotherapeut ebenso wie der Privatsachverständige nicht denselben Zugang zu Informationen hatte wie der im Verfahren bestellte Sachverständige, der im Übrigen auch die Ausführungen des Psychotherapeuten in sein Kalkül einbezogen hatte. Wenn das Erstgericht sohin zur Frage der Kausalität des behaupteten Mobbings für die Verbitterungsstörung lediglich eine Negativfeststellung treffen konnte, auch hinsichtlich einer Mitursächlichkeit, können darin unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse keine Fehler in der Beweiswürdigung erkannt werden. Das Erstgericht hat die ihm vorliegenden Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt (vgl E. Kodek in Rechberger/Klicka6 § 482 ZPO Rz 6).

3. In der Rechtsrüge argumentiert der Berufungswerber, das Erstgericht habe anerkannte Beweiserleichterungen bei Verletzungen von Schutzgesetzen, insbesondere Art 82 DSGVO, § 1328a ABGB, § 43a BDG und § 3 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz nicht berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung genüge der Nachweis, dass das Verhalten typischerweise geeignet sei, den Schaden zu verursachen. Ein Vollbeweis der Kausalität sei nicht geboten, insbesondere nicht bei Schäden psychischer Art. Bei Übertretung eines Schutzgesetzes durch Unterlassung habe der Schädiger zu beweisen, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen zu haben und dass der Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun eingetreten wäre. Auch bei aktiver Übertretung eines Schutzgesetzes bestehe keine Notwendigkeit, die Kausalität mit voller Strenge nachzuweisen. Der Beweis, dass der Schaden auch ohne das rechtswidrige Verhalten eingetreten wäre, obliege dem Schädiger. Es reiche der Beweis des ersten Anscheins, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht worden sei. Bei Unterlassungen habe der Oberste Gerichtshof mehrfach, so bei Anlegerschäden, ausgesprochen, dass Geschädigte den Schaden nur plausibel zu machen hätten. Der Anscheinsbeweis werde nur dadurch entkräftet, dass Tatsachen bewiesen würden, aus denen die konkrete Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs erschlossen werden könne. Die bloße Aufzählung abstrakter anderer Möglichkeiten reiche nicht aus. Allein der Umstand, dass auch andere Ursachen in Frage kämen, entkräfte den prima-facie-Beweis noch nicht. Die Behauptungs- und Beweislast eines sich auf Mobbing berufenden Klägers dürfe nicht überspannt werden. Die zahlreichen Zuwiderhandlungen gegen das Mobbingverbot und Unterlassungen der Fürsorge und der Verweigerung vielfach erbetener Hilfe habe in typischer Weise die Erkrankung des Klägers verursacht. Es sei genau der Schaden eingetreten, den der Gesetzgeber durch das Mobbingverbot und die Fürsorgepflicht des Dienstgebers verhindern habe wollen.

Die Rechtsansicht des Erstgerichts zur Datenschutzverletzungen widerspreche der EuGH-Judikatur, nach welcher kein Erheblichkeitsschwellenwert für immaterielle Schäden bestehe. Die Datenschutzverletzung habe die Progredienz der Erkrankung verursacht. Bereits eine bloße Mitteilung einer Krankenstandsdauer ohne Information über die Art der Erkrankung habe in Deutschland zu einem Zuspruch von EUR 10.000 an immateriellem Schadenersatz geführt. Hier sei ein ausführliches psychiatrisches Gutachten an unbeteiligte Dritte übermittelt worden. Für eine derart massive Verletzung des Datenschutzes stehe ein immaterieller Schadenersatz von EUR 20.000 zu. Ideeller Schadenersatz kenne keine Höchstgrenze. Die Ersatzpflicht knüpfe an das Maß des Eingriffs an. Ein schweres Verschulden des Schädigers sei nicht erforderlich. Die Bemessung der Entschädigung richte sich nach Ausmaß, Dauer und Nachvollziehbarkeit der Unlustgefühle. Der Verlust des Arbeitsplatzes, die Vernichtung der Karriere und die dadurch ausgelösten psychischen Krankheiten seien anspruchserhöhend. Erfülle die Verletzung der Privatsphäre gleichzeitig den Tatbestand der Körperverletzung, sei von einer Anspruchskonkurrenz auszugehen. Die Beklagte hafte wegen leichter Fahrlässigkeit für den Ersatz des Vermögensschadens, außerdem müsse sie wegen Vorsatz und groben Verschuldens den entgangenen Gewinn ersetzen. Zumindest bestehe hinsichtlich der Mobbinghandlungen eine summierte Kausalität, sodass mehrere Ursachen gemeinsam den Gesamtschaden verursacht hätten. Eine Mitursächlichkeit auf Seiten des Klägers sei zu verneinen. Im rein hypothetischen Fall alternativer Kausalität, also wenn entweder das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der Beklagten oder ein in die Risikosphäre des Klägers fallender Umstand für die Verbitterungsstörung kausal gewesen wäre, wäre der Schaden zwischen dem Geschädigten und dem möglichen Schädiger zu teilen. Dafür müsse aber ein alternatives Ereignis überhaupt erst feststehen. Es handle sich um eine summierte Kausalität mit Zufall, bei der der Schädiger für den gesamten Schaden zu haften habe, weil sein Verhalten nicht weggedacht werden könne, ohne dass nicht auch der Schaden entfiele. Eine Grenze ziehe nur die Adäquanz. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien die Aktivitäten in der Schule nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit kausal für die Verbitterungsstörung des Klägers. Es sei nicht richtig, dass die Kausalität von einem Psychiater festgestellt werden müsse. Das Erstgericht hätte nach Befragung der angebotenen Zeugen zumindest eine Teilhaftung der Beklagten im Sinne der summierten Kausalität annehmen müssen.

3. 1 Zu den Ansprüchen aufgrund von Mobbing

3.1. 1 Die Ausführungen in der Rechtsrüge zur summierten Kausalität und zur alternativen Kausalität, zu fehlender Mitursächlichkeit auf Seiten des Klägers sowie zu kausal ausgelösten psychischen Krankheiten, dem Verlust des Arbeitsplatzes und der Vernichtung der Karriere gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Berufung ist daher in diesem Punkt nicht gesetzesgemäß ausgeführt (RS0043603), weshalb auf diese Argumentation nicht weiter eingegangen werden kann. Zu den in der Rechtsrüge wiederholten Ausführungen, die Frage der Kausalität sei nicht nur von einem Psychiater festzustellen und zur neuerlichen Rüge, die angebotenen Zeugen hätten einvernommen werden müssen, wird auf die Behandlung der Verfahrens- und Beweisrüge verwiesen.

3.1. 2 Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers sehen Art 82 DSGVO, § 1328a ABGB, § 43a BDG und § 3 B-BSG keine Beweiserleichterungen zur Kausalität behaupteter Schäden vor. Es trifft zwar zu, dass das Mobbingverbot nach § 43a BDG als Schutzgesetz zugunsten des betroffenen Mitarbeiters zu qualifizieren ist (1 Ob 106/15t, Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09, § 1311 Rz 48), was jedoch nicht zu einer Beweislastumkehr führt. Jedoch kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der von dieser Norm zu verhindernde Schaden durch dieses Verhalten verursacht wurde (RS0027517). Eine Beweiserleichterung in Form der Glaubhaftmachung bei Mobbing ist nur bei einer geschlechtsbezogenen Belästigung im Sinn der §§ 7, 12 Abs 12 GlBG vorgesehen, welche hier aber schon nach den Behauptungen nicht vorliegt (vgl RV 307 BlgNR 22. GP 12; 8 ObA 59/08x).

3.1. 3 Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische, formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht. Er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen. Fehlt es an der Typizität eines Geschehensablaufs, ist ein Anscheinsbeweis nicht zulässig. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offen lässt, erlaubt die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht (RS0040287). Unabhängig davon, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass Mobbing regelmäßig zu schweren (krankheitswertigen) Körperschäden führt, muss auf die Frage, inwieweit von einem Mobbingopfer die Erbringung eines konkreten Beweises erwartet werden kann, nicht weiter eingegangen werden, da der Kläger den Anscheinsbeweis ohnehin nicht erbringen konnte. Zur Widerlegung (Entkräftung) des ersten Anscheins genügt nämlich nach ständiger Rechtsprechung der Nachweis einer anderen ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeit. Diese muss nicht noch wahrscheinlicher als der erste Anschein gemacht werden (RS0040196). Vielmehr stehen zur Erschütterung des prima-facie-Beweises die gleichen Beweiserleichterungen zur Verfügung (7 Ob 305/97x). Es genügt demnach die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Ablaufs; dem Gegner steht dann der volle Beweis des Gegenteils offen (1 Ob 513/92, RS0040196 [T8]).

Die Beklagte bzw die Nebenintervenienten haben andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeiten für die Erkrankung des Klägers behauptet, wobei die wesentlichen Umstände, nämlich die Erbstreitigkeiten in der Familie und die dabei abgeführten Rechtsstreitigkeiten, die zahlreichen Nebenbeschäftigungen des Klägers von diesem per se auch nicht abgestritten wurden. Das Erstgericht hat nicht bloß eine Negativfeststellung zur Kausalität bzw Mitkausalität des behaupteten Mobbings für die Erkrankung des Klägers getroffen, es hielt darüber hinaus (disloziert in der Beweiswürdigung) fest, dass auch die von der Beklagten bzw den Nebenintervenienten aufgezeigten Erbstreitigkeiten für die Erkrankung ursächlich sein können. Das Erstgericht führte aus, dass die Verbitterungsstörung lediglich auch aufgrund von eingebildeten Sachverhalten eintreten könne und der Sachverständige selbst eine bloße Mitursächlichkeit im Sinne eines Mosaiksteins neben den von den Parteien weiters vorgebrachten Ursachen nicht annehmen habe können. Die vom Erstgericht explizit getroffene Negativfeststellung zur Ursächlichkeit der Erkrankung des Klägers fußt gerade auf der Überlegung, dass auch andere Ereignisse vorlagen, welche als Auslöser für die Erkrankung des Klägers in Frage kommen.

Der Anscheinsbeweis wurde daher nicht erbracht, weshalb es am Kläger gelegen wäre, den strengen Beweis für die Kausalität der behaupteten Mobbinghandlungen zu erbringen. Zur Weitergabe der medizinischen Daten des Klägers hat das Erstgericht sogar positiv festgestellt, dass keine Mitursächlichkeit für die Erkrankung besteht und sie dadurch nicht verstärkt wurde. Dem Kläger ist der Nachweis der Kausalität des behaupteten Mobbings für seine Erkrankung und die weiteren behaupteten Schäden nicht gelungen, weshalb das Erstgericht das diesbezügliche Klagebegehren zutreffend abgewiesen hat. Auf die Frage, ob die behaupteten Handlungen tatsächlich stattgefunden haben und inwiefern diese als Mobbing zu qualifizieren sind, muss daher nicht eingegangen werden. In diesem Umfang war das angefochtene Urteil als Teilurteil zu bestätigen. Hinsichtlich der Zinsstaffel war mit Maßgabebestätigung vorzugehen und die Zinsstaffel laut Klagsausdehnung im Schriftsatz vom 19.9.2024 (ON 136) zugrunde zu legen.

3. 2 Zum geltend gemachten Anspruch aufgrund der Datenschutzverletzung

3.2. 1 Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.6.2022, Ro 2022/04/008-5, steht fest, dass die Weitergabe der medizinischen Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten, die der Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers angeschlossen waren, an Dritte eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 DSG darstellte. Nach Art 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Ein DSGVO-Verstoß ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch nach Art 82 Abs 1 DSGVO. Zusätzlich muss ein Schaden eingetreten sein. Schäden im Sinn der Vorschrift umfassen neben materiellen ausdrücklich auch immaterielle Schäden. Den Schaden muss die betroffene Person gemäß ErwGr 146 Satz 6 DSGVO „erlitten“ haben. Den Anspruch des Art 82 DSGVO trägt ein weites Schadensverständnis. Der Begriff des Schadens soll nämlich gemäß ErwGr 146 Satz 3 DSGVO im Lichte der Rechtsprechung des EuGH auf eine Art und Weise weit ausgelegt werden, die den Zielen der DSGVO in vollem Umfang entspricht. Auch wenn der Schadenersatz (wie auch nach dem DSG) eine reine Kompensations- und keine Abschreckungs- oder Sanktionswirkung hat, fordert der Europäische Gesetzgeber in ErwGr 146 Satz 6 DSGVO, dass die betroffenen Personen einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz erhalten sollen. Der Schadenbegriff des Art 82 DSGVO ist daher weit auszulegen. Das bedeutet aber nicht, dass jede nicht rechtskonforme Datenverarbeitung automatisch einen ersatzfähigen Schaden begründet. Der EuGH hat insoweit unter Verweis auf die ErwGr 75, 85 und 146 DSGVO bekräftigt, dass der Eintritt eines Schadens im Rahmen einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten eine nur potentielle aber keine automatische Folge darstellt, sodass ein Verstoß gegen die DSGVO nicht zwangsläufig zu einem Schaden führt. Ein Schaden muss tatsächlich entstanden sein. Ein rein hypothetisches Risiko einer missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten – etwa wenn kein Dritter die fraglichen personenbezogenen Daten zur Kenntnis genommen hat – ist dafür nicht ausreichend.

Was genau unter materiellen und immateriellen Schäden zu verstehen ist, wird in der DSGVO selbst nicht näher bestimmt. Der europäische Gesetzgeber benennt aber in ErwGr 75 und 85 DSGVO Beispiele möglicher materieller und immaterieller Schäden, wie Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzieller Verlust, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile. Dabei handelt es sich nur um Beispiele, die Liste ist nicht abschließend. Die Anspruchsgrundlage des Art 82 Abs 1 DSGVO umfasst ausdrücklich auch immaterielle Schäden, worunter Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts natürlicher Personen durch den Datenschutzverstoß zu verstehen sind, zB durch psychische Auswirkungen, was einem Schmerzengeld gleichkommt. Schon ein reiner Kontrollverlust über personenbezogene Daten kann einen immateriellen Schaden darstellen. Unabhängig vom Vorliegen eines Kontrollverlusts kann auch die durch einen DSGVO-Verstoß ausgelöste Befürchtung oder Sorge einer betroffenen Person, personenbezogene Daten könnten von Dritten weiterverbreitet oder missbräuchlich verwendet werden, für sich genommen einen immateriellen Schaden darstellen. Dazu zählen auch Angst, Sorge oder Unwohlsein wegen des befürchteten Erhalts von Spam-SMS oder ungebetenen Anrufen. Denkbar sind daneben immaterielle Schadenersatzansprüche etwa bei öffentlichen Bloßstellungen durch rechtswidriges Zugänglichmachen personenbezogener Daten. Dabei existiert keine Erheblichkeitsschwelle oder Bagatellgrenze. Schließlich muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem DSGVO-Verstoß und dem erlittenen Schaden vorliegen, wobei Mitursächlichkeit genügt (Moos/Schefzig in Taeger/Gabel [Hrsg], Kommentar DSGVO-BDSG-TTDSG5 [2025] Art 82 Rz 33 ff).

3.2. 2 Der Nachweis eines materiellen Schadens aufgrund der Datenschutzverletzung ist dem Kläger nicht gelungen, jedoch stützte er sein Schmerzengeldbegehren auch auf immateriellen Schadenersatz (ON 41). Die Beklagte hat jeglichen Schaden aus der Datenschutzverletzung bestritten. Zu einem immateriellen Schaden fehlen Feststellungen des Erstgerichts. Es steht nur fest, dass diverse medizinische Unterlagen, darunter ein psychiatrisches Gutachten, an Dritte weitergegeben wurden, unter anderem an Lehrerkollegen und -kolleginnen und die damalige Elternvertreterin der Schule und dass aus psychiatrischer Sicht die Weitergabe kein Mosaikstein in der Entwicklung der Verbitterungsstörung war. In der Beweiswürdigung zitiert das Erstgericht zwar den Sachverständigen, dass ein subjektives Ärgernis aus der Weitergabe der Daten bestehen könne. Es fehlt aber eine Feststellung, ob die Datenweitergabe beim Kläger negative Auswirkungen hatte, die den unter Punkt 3.2.1 genannten Reaktionen vergleichbar sind. Dies ist wäre durchaus nachvollziehbar, vor allem unter Bedachtnahme darauf, dass sämtliche Personen, an welche die medizinischen Unterlagen geschickt wurden, in einem Konnex mit der Schule standen, an welcher der Kläger Lehrer war und der Kläger diese Personen teils als Zeugen, Auskunftspersonen oder Verdächtige in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde genannt hatte. Dass die Weitergabe der medizinischen Unterlagen gerade an solche Personen erfolgte, von denen auszugehen ist, dass sie diese auch mit entsprechendem Interesse studieren werden, wiegt gefühlsmäßig schwerer als die Weitergabe an Unbeteiligte, welche mangels Kenntnis des Klägers nur geringeres Interesse am Inhalt der Unterlagen haben dürften. Zur Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage, ob (nicht krankheitswertige) Auswirkungen beim Kläger vorlagen, war die angefochtene Entscheidung daher in diesem Umfang aufzuheben. Es ist in das Ermessen des Erstgerichts gestellt, ob es einer Ergänzung des Beweisverfahrens bedarf, oder ob es bereits aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse – allenfalls aufgrund der Angaben des Klägers in ON 72, AS 155 – neuerlich entscheiden kann, wobei aber auch folgende Aspekte bei der Bemessung eines allfälligen Schadenersatzes zu beachten sein werden:

3.2. 3 Die DSGVO selbst enthält keine Bestimmungen über die Bemessung des Schadenersatzes. Deshalb obliegt die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes nach der Rechtsprechung des EuGH den nationalen Gerichten nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Vorschriften, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Weil der Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO einen rein kompensatorischen Charakter hat, wirken sich Schwere oder Vorsätzlichkeit des zugrunde liegenden DSGVO-Verstoßes nicht auf die Höhe des Schadenersatzes aus. Auch Haltung oder Beweggründe des Verantwortlichen haben außer Betracht zu bleiben; alleinige Maßgröße für die Höhe des Ersatzanspruchs ist der konkret erlittene Schaden, der (voll) auszugleichen ist. Für die Fallgruppe des Kontrollverlustes hat der BGH bereits konkretisiert, auf welche konkreten Umstände es bei der Schadenszumessung ankommt: Relevant ist demnach neben einer etwaigen Sensibilität der konkret betroffenen personenbezogenen Daten (i. S. v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO) und deren typischerweise zweckgemäße Verwendung maßgeblich die Art des Kontrollverlusts (begrenzter/unbegrenzter Empfängerkreis), die Dauer des Kontrollverlusts und die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle etwa durch Entfernung einer Veröffentlichung aus dem Internet oder Änderung des personenbezogenen Datums (vgl Moos/Schefzig aaO, Rz 89ff).

3.2. 4 Die Berufung ist daher in diesem Punkt im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags teilweise berechtigt. Das Erstgericht hat die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 2 ZPO vorbehalten, weshalb unabhängig von der Teilaufhebung vom Berufungsgericht schon deshalb keine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu treffen war.

4. Eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war aufgrund des Kostenvorbehalts des Erstgerichts gemäß § 52 Abs 3 ZPO ebenfalls nicht zu treffen.

5. Die ordentliche Revision hinsichtlich des bestätigten Teils ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.