OLG Linz 10Bs282/25d

10Bs282/25dCourt of AppealDec 19, 2025

Full text

OLG Linz 10Bs282/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00282.25D.1219.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Höpfl als Vorsitzende und Mag. Kuranda sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster, zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 10. Dezember 2025, HR*-23, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die über B*, geboren am ** in **, Syrien, verhängte und fortgesetzte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt.

Dieser Beschuss ist längstens wirksam bis 19. Februar 2026.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Staatsanwaltschaft Salzburg führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* und B* wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster, zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG. Über den Zweitbeschuldigten B* wurde auf Antrag (ON 1.2) mit Beschluss der Haft- und Rechtschutzrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 27. November 2025 nach seiner Einvernahme zur Sache und zu den Voraussetzungen dazu (ON 5.1) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO verhängt (ON 6). In der darauffolgenden Haftverhandlung (ON 21) wurde die Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 12. Jänner 2026 (alleine) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a StPO verlängert. Dagegen richtet sich die sogleich angemeldete- (AS 3 in ON 21) und auch ausgeführte Beschwerde des Zweitbeschuldigten (ON 32.2).

Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht Stellung genommen hat, ist nicht berechtigt.

Gemäß § 173 Abs 1 StPO ist die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ua nur dann zulässig, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig ist und einer der in Abs 2 angeführten Gründe vorliegt. Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

Nach den Ermittlungsergebnissen des Stadtpolizeikommandos C* zu ** ist B* dringend verdächtig, gemeinsam mit A* vom 25. bis 26. November 2025 in C* und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar (jeweils brutto) 500 Gramm Kokain, 530 Gramm Cannabiskraut und 504 Gramm Cannabisharz mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde.

Die Grenzmenge nach § 28b SMG beträgt bei Kokain 15 Gramm, bei Delta-9-THC 20 Gramm und bei THCA 40 Gramm. Ausgehend von den im Jahr 2024 festgestellten Durchschnittswerten sichergestellter Suchtgiftmengen und der sich daraus ergebenden Medianwerte bei Kokain von 75,83%, bei Delta-9-THC (Blüten) von 1,08 %, bei THCA (Blüten) von 14,15%, bei Delta-9-THC (Harz) von 2,25% und bei THCA (Harz) von 29,53% (Rauch/Greibl/Seliga, Reinsubstanzgehalte von Suchtgiften 2024, RZ 2025, 8) errechnet sich die in § 28 Abs 2 SMG quantifizierte „große Menge“ als zweifach überschritten.

Die Dringlichkeit des angenommenen Tatverdachts wird nicht explizit bekämpft und ergibt sich allem voran aus den polizeilichen Erhebungsergebnissen iVm der geständigen Verantwortung des Zweitbeschuldigten (ON 2.8 und ON 5). Die subjektive Tatseite ist dabei durch das äußere Tatgeschehen qualifiziert indiziert, wobei ein derart auf Profit ausgerichtetes Vorgehen (vgl NS B* AS 4 in ON 2.8) bei realitätsbezogener Betrachtung regelmäßig auf eine bestmögliche Qualität und eine höchstmögliche Quantität des manipulierten Suchtgifts abzielt.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 StPO liegt in der Ausprägung der lit a StPO vor. Lit a setzt als Anlasstat wie als Prognosetat eine Tat mit schweren Folgen voraus, deren Begehung ungeachtet des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens aufgrund bestimmter Tatsachen befürchtet werden muss. Der Begriff der „schweren Folgen“ iSd § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf das mutmaßliche Übersteigen der 15-fachen Grenzmenge des § 28b SMG und den daraus resultierenden hohen sozialen Störwert von Suchtgiftmanipulation in großem Umfang (verbunden mit der Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung einer größeren Anzahl von Personen) sind die Folgen der strafbaren Handlung nicht nur als nicht bloß leicht, sondern als schwer zu bewerten. Beim Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Z 3 lit a StPO sind schon die Anlasstaten von entscheidender Bedeutung, womit die Prognose auf weitere strafbare Handlungen mit ebenso schweren Folgen indiziert wird (Kirchbacher StPO15 § 173 Rz 10). Somit legt die Quantität des Suchtgifts, respektive die Beteiligung an Suchtgiftmanipulation dieses Ausmaßes, die Annahme nahe, es handelt sich bei dem Beschwerdeführer um einen in die Suchtgiftszene gut integrierten, über ausgezeichnete Kontakte verfügenden (anderenfalls wäre ihm nicht Suchtgift im Wert von mehreren Tausend Euro auf Kommission übergeben worden), sohin wiederholungsgeneigten Täter (RIS-Justiz RS0097773). Hinzu kommt die schwierige persönliche Situation durch Schulden im Zusammenhang mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (AS 3 in ON 5.1). Den Beschwerdeausführungen zuwider kam dem Zweitbeschuldigten im kriminellen Geschehen zudem nicht bloß eine untergeordnete Rolle als „Fahrer“ zu, sondern ist es vielmehr an ihm gelegen, Kontakt mit dem in ** ansässigen Dealer aufzunehmen und die Suchtgiftübergabe zu vereinbaren (NS B* AS 4 in ON 2.8 iVm NS A* AS 4 in ON 2.7). Die Einschätzung des Erstgerichts, wonach mit Grund anzunehmen sei, der Beschuldigte werde im Falle seiner Enthaftung noch vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wiederum in gleichartiger Weise delinquieren, also eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, ist somit nicht zu beanstanden.

Zielführende gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO, durch welche der angestrebte Haftzweck erreicht werden könnte, bieten sich bei der gegebenen Intensität des Haftgrunds derzeit nicht an.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer ist angesichts der Strafdrohung des § 28 Abs 2 SMG von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und der bei einem tatverdachtskonformen Schuldspruch gegebenen konkreten Straferwartung sowie mit Blick auf die Bedeutung der Sache nicht gegeben.

Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:

Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist – diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen ( (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.