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11Bs278/25g•OLG Innsbruck 11Bs278/25g
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 30.10.2025, AZ ** (= B*-17, 11 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), soweit damit Punkt IV.2.g) der Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gemäß § 115f StPO bewilligt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, dahin abgeändert, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Bewilligung der Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten hinsichtlich der in Punkt IV.2.g) angeführten Datenkategorie „Anwendungsspezifische Daten: Kryptowährungsapplikationen (z.B. C*, D*, E*)“ a b g e w i e s e n wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck behängt zu B* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 und weiterer strafbarer Handlungen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte der gemäß § 31 Abs 1 Z 2 StPO zuständige Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck im Ermittlungsverfahren – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant unter anderem – die Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 30.10.2025 auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (ON 17) nachstehenden Inhalts:
Im Ermittlungsverfahren gegen A*, geboren am **, wegen des Verdachtes der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB, der Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB, des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB ordnet die Staatsanwaltschaft Innsbruck – hinsichtlich Punkt I., II. und IV. aufgrund gerichtlicher Bewilligung des Landesgerichts Innsbruck – gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO, § 110 Abs 1 Z 1 und Z 3, §§ 109 Z 2a und 115f Abs 1 und Abs 2, §§ 170 Abs 1 Z 4, 171 Abs 1 StPO Folgendes an:
...
IV.
Gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Beschlagnahme der unter Punkt III. genannten elektronischen Kommunikationsmittel und folgender darauf befindlicher Daten zum Zweck der Sichtung und Auswertung hinsichtlich des Tatverdachtes nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB.
Die Auswertung umfasst
Ausschließlich gegen die zu IV.2.g angeführte Datenkategorie „Anwendungsspezifische Daten: Kryptowährungsapplikationen (z.B. C*, D*, E*)“ richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz, der „die unverhältnismäßige Umschreibung der zu beschlagnahmenden Datenkategorie“ mit der Argumentation behauptet, aus dem angefochtenen Beschluss gehe nicht hervor, warum die Beschlagnahme dieser Datenkategorie aus Beweisgründen erforderlich sei und welche Informationen dadurch ermittelt werden sollen, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich seien (ON 21).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt Berechtigung zu.
Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt nach § 115l Abs 1 StPO die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a StPO). Nach § 115l Abs 4 StPO steht ihm Beschwerde gegen die Bewilligung der in Abs 1 genannten Ermittlungsmaßnahme und Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich erscheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen (Abs 2). Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten (Abs 3).
§ 115f Abs 3 StPO sieht daher über das allgemeine Begründungserfordernis des Abs 1 hinaus, neben den allgemeinen Angaben zum Verfahren eine entsprechende Pflicht zur Umschreibung vor, die auch die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit begründet. Es ist daher darauf zu achten, dass nur die erforderlichen Datenkategorien beantragt und diese auf einen relevanten Zeitraum eingeschränkt werden (§ 5 StPO). Die Festlegung der genauen Datenkategorie hängt vom Einzelfall ab (vgl den Einführungserlass des BMJ vom 23.12.2024 zum StPRÄG 2024, Seite 8 f).
Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass dem angefochtenen Beschluss keine Begründung dafür zu entnehmen ist, weshalb die Beschlagnahme (auch) der Datenkategorie „Anwendungsspezifische Daten: Krypowährungsapplikationen (z.B. C*, D*, E*)“ zur Aufklärung des Tatverdachts nach „§ 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2 StGB“ erforderlich sein sollte. Dieser Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) führt aber fallaktuell nicht zur Kassation des angefochtenen Beschlusspunkts und Zurückverweisung an das Erstgericht zu neuer Entscheidung (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO), weil sich aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in einem weiteren Rechtsgang eine tragfähige Begründung dafür erfolgen könnte, dass die Beschlagnahme auch dieser Datenkategorie aus Beweisgründen erforderlich sei, insbesondere dass dadurch Informationen ermittelt werden könnten, die für die Aufklärung des genannten Tatverdachts („§ 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2 StGB“) wesentlich seien.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss im Punkt IV.2.g) dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bewilligung der Anordnung der Beschlagnahme von Daten und Datenträgern zum Zwecke der Auswertung der Daten auch in Bezug auf die Datenkategorie „Anwendungsspezifische Daten: Krypowährungsapplikationen (z.B. C*, D*, E*)“ abgewiesen wird.
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