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3R203/25k•OLG Graz 3R203/25k
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Drin. SteindlNeumayr und Maga. Binder in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Angestellter, *, vertreten durch Dr Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte B GmbH, FN **, *, vertreten durch Hon.Prof. Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Maga. Kornelia Kaltenhauser, LL.M. und Mag. Michael Lassnig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, und ihrer Nebenintervenientin C GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Konrad BurgerScheidlin, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung und Wiederherstellung, über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. September 2025, **34, in nichtöffentlicher Sitzung
Die mit der Berufung vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen mit EUR 3.531,42 (darin EUR 588,57 USt) bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt jeweils EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und die Beklagte sind Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ D* GB E*, auf der sich zwei Gebäude - das Haus 1 („Boutiquehotel“) und das Haus 2 („Parkwohnungen“) - befinden.
Der Wohnungseigentumsbegründung liegt der Kauf und Wohnungseigentumsvertrag vom 15. November 2013 zugrunde, dessen Art 9 und 10 lauten:
„Artikel 9
Abs. 1:
Die Vertragsparteien erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung zu einer allfällig notwendigen Berichtigung bzw. Abänderung der Miteigentumsanteile aufgrund einer Änderung oder Neufestsetzung der Nutzwerte (z. B. Widmungsänderungen, Ausbau von sonstigen allgemeinen Teilen der Liegenschaft, Ausbau von Terrassen, Loggia, Balkonen etc.). Sie vereinbaren, dass eine sich daraus ergebende, allfällig notwendige Übertragung für den Liegenschaftsanteil unentgeltlich zu erfolgen hat.
Abs. 2:
Sollte die Verbücherung des Eigentumsrechtes für einen Teil der in der Tabelle für die Käufer nicht gleichzeitig möglich sein, so verbleibt dem Verkäufer das Eigentumsrecht bis zur Verbücherung der diesbezüglichen Käufer. Die Verkäuferin erklärt hierzu den Beitritt zu dem in den vorstehenden Vertragspunkten geschlossenen Übereinkommen über die Begründung von Wohnungseigentum und die In diesem Vertragspunkt enthaltenen, zur Begründung des Wohnungseigentums erforderlichen Erklärungen ab.
IV. VERFÜGUNGSRECHTE DER WOHNUNGSEIGENTÜMER
Artikel 10
Abs. 1:
Dem einzelnen Wohnungseigentümer stehen grundsätzlich die in § 16 WEG 2002 genannten Verfügungsrechte an seinen wohnungseigentumstauglichen Objekten zu. Darüber hinaus bzw. abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbaren die Vertragsparteien, dass bauliche Veränderungen im Inneren und Äußeren der einzelnen, zur ausschließlichen Nutzung überlassenen wohnungseigentumstauglichen Objekte auch ohne Einholung der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vorgenommen werden dürfen, sofern dafür keine baubehördlichen Bewilligungen erforderlich sind, die Substanz des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird und die übrigen Wohnungseigentümer hinsichtlich aller aus der Bauführung erwachsenen Nachteile schad und klaglos gehalten werden.
Abs. 2:
Festgehalten wird, dass das in § 16 WEG 2002 enthaltene Recht eines Wohnungseigentümers, Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt durchzuführen, grundsätzlich das Einvernehmen aller Wohnungseigentümer voraussetzt, sobald eine Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer möglich ist oder allgemeine Teile der Liegenschaft dafür in Anspruch genommen werden müssen.
Abs. 3:
Festgehalten wird, dass die Nutzung der allgemeinen Flächen bzw. Teile der Liegenschaft nicht durch Nutzungsvorbehalte einzelner Wohnungseigentümer oder sonstiger Dritter eingeschränkt ist, sofern in diesem Vertrag nicht Abweichendes geregelt ist.
Abs. 4: (entfällt)
Abs. 5:
Die Vertragsparteien kommen überein, dass jene Miteigentümer, deren Wohnungseigentumseinheiten Gartenflächen zugeordnet sind, diese dem Erscheinungsbild der Hotelresidenz und Wohnanlage entsprechend zu pflegen und in Stand zu halten haben sowie die zwischen den einzelnen Gartenflächen gepflanzten Hecken eine Höhe von 1,80 Meter nicht überschreiten dürfen.
Abs. 6:
Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Wohnungseigentumsobjekte einerseits zur gewerblichen Vermietung (Hotelresidenzen) und andererseits zu Wohnzwecken dienen. Darüber hinaus sind die einzelnen Wohnungseigentümer, sofern in diesen bzw. in anderen Verträgen nichts gegenteiliges vereinbart ist, berechtigt, in der Wohnung solche beruflichen Tätigkeiten auszuüben, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden können, wie z.B. Arztpraxen, Anwaltskanzleien, Büros.
Abs. 7:
Die Verkäuferin bzw. die von Ihr bestellte Besitz- und Betriebsgesellschaft des Hotels ist - unter Bedachtnahme auf das allgemeine Erscheinungsbild bzw. Ortsbild sowie in Abstimmung mit dem der Wohnungseigentumsanlage und die Hotelanlage errichtenden Architekten - berechtigt, Werbetafeln oder Firmenschilder auf Fassadenflächen oder sonstigen Örtlichkeiten im Bereich der Hotelanlage anzubringen, Die Verkäuferin bzw. eine von ihr bestellte Besitz und Betriebsgesellschaft des Hotels ist - unter Bedachtnahme des allgemeinen Erscheinungsbild bzw. Ortsbild - berechtigt, eine entsprechende Anzahl von Fahnenmasten im Bereich der Hotelanlage zu errichten und auf dem Hotelgebäude eine Räche vorzusehen, auf welcher auch Werbetransparente angebracht werden können. Eine Weitergabe der Benützungsmöglichkeit dieser Fahnenmasten und dieser Werbefläche an weitere Wohnungseigentümer der gegenständlichen Wohnungseigentumsanlage EZ D*, KG E* oder an dritte Personen ist ebenfalls gestattet und erteilen die Käufer ausdrücklich ihre Zustimmung hierzu.
Am 17. April 2023 verkaufte die Wohnungseigentümerin C* GmbH (die Nebenintervenientin) der Beklagten folgende Wohnungseigentumsobjekte:
„• 75/3520 Anteile mit denen Wohnungseigentum an Haus 1 Boutiquehotel
Hotelbereich (UG/EG)
und Zubehör Wäschelager untrennbar verbunden ist (BLNr. 2)
• 214/3520 Anteile mit denen Wohnungseigentum an Haus 1 Boutiquehotel
Gastronomie (UG/EG)
untrennbar verbunden ist (BLNr. 3)
• 121/3520 Anteile mit denen Wohnungseigentum an Haus 1 Boutiquehotel
Wellness (UG)
und Zubehör Pooltechnik, Lichthof untrennbar verbunden ist (BLNr. 4)
• 30/3520 Anteile mit denen Wohnungseigentum an Haus 1 Boutiquehotel
Seminarraum 1 (EG)
untrennbar verbunden ist (BLNr. 5)
• 62/3520 Anteile mit denen Wohnungseigentum an Haus 1 Boutiquehotel
Seminarraum 2 (EG)
untrennbar verbunden ist (BLNr. 6)
• 8/3520 Anteile mit denen Wohnungseigentum an PkwTiefgaragenplatz
PKWTG Nr. 12
untrennbar verbunden ist (BLNr. 58);
• 7/3520 Anteile mit denen Wohnungseigentum an Pkw-Tiefgaragenplatz
PKWTG Nr. 13
untrennbar verbunden ist (BLNr. 59);
• 5/3520 Anteile mit denen Wohnungseigentum an Pkw-Tiefgaragenplatz
PKWTG Nr. 24
untrennbar verbunden ist (BLNr. 70);
• 5/3520 Anteile mit denen Wohnungseigentum an Pkw-Tiefgaragenplatz
PKWTG Nr. 45
untrennbar verbunden ist (BLNr. 91)
• 5/3520 Anteile mit denen Wohnungseigentum an PkwTiefgaragenplatz
PKWTG Nr. 46
untrennbar verbunden ist (BLNr. 92)
• 5/3520 Anteile mit denen Wohnungseigentum an PkwTiefgaragenplatz
PKWTG Nr. 47
untrennbar verbunden ist (BLNr. 93).“
Die Beklagte kaufte diese bis 30. September 2022 als Restaurant, Rezeption und Seminarräume des „F*“ Hotels genutzten Wohnungseigentumsobjekte in der Intention, sie in Wohnungen umzubauen und zu verkaufen.
Seit 2023 nahm die Beklagte unter anderem folgende Umbauten vor:
Sie entfernte die Trennwände zwischen den vier Wohnungseigentumsobjekten und zog neue Trennwände ein.
Sie tauschte die gesamten Fassadenelemente im Erdgeschoss aus.
Bei den Portalen baute sie anstelle der Schiebetüren Drehtüren ein.
Sie entfernte die Fußbodenheizung samt Estrich und verlegte den Estrich neu.
Am 15. Februar 2024 beantragte die Beklagte vor dem Bezirksgericht Klagenfurt unter Vorlage eines Nutzwertgutachtens die „Berichtigung der Anteilsgröße“ der vier Wohnungseigentumsobjekte „BLNR 209, 210, 212 und 213“ und die Berichtigung ihrer Bezeichnungen auf Top 1, Top 2, Top 3 und Top 3a. Das Landesgericht Klagenfurt (3 R 122/24m) wies mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 10. Juli 2024 diesen Antrag ab, „da eine Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer zur Nutzwertänderung nicht vorlag“.
Es liegt weder eine Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer noch ein die fehlende Zustimmung ersetzender Sachbeschluss im Außerstreitverfahren dazu vor, die Widmung der umstrittenen Wohnungseigentumsobjekte der Beklagten „von touristischen zu wohnlichen Zwecken“ zu ändern.
Den baulichen Änderungen „an den Wohnungseigentumsobjekten“ haben weder sämtliche Wohnungseigentümer zugestimmt noch wurde diese fehlende Zustimmung in einem Außerstreitverfahren gerichtlich ersetzt.
Der Kläger begehrt eine dem Spruch des (unten wiedergegebenen) Urteils des Erstgerichts entsprechende Entscheidung mit den für das Berufungsverfahren bedeutsamen Behauptungen, die Beklagte habe eigenmächtig unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft die umstrittenen vier Wohnungseigentumsobjekte umgebaut und in Wohnungen umgewidmet.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage mit der für das Berufungsverfahren bedeutsamen Behauptung, so wie alle anderen Wohnungseigentümer habe auch der Kläger im Kauf und Wohnungseigentumsvertrag vom 15. November 2013 den nunmehrigen Umbauten und Umwidmungen der Beklagten zugestimmt.
Der Spruch des angefochtenen Urteils lautet:
„1. Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, die auf den Seiten 10 und 11 der Pläne des einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils darstellenden Nutzwertgutachtens DI G* vom 06.02.2024 (Beilage ./C) ersichtlichen baulichen Änderungen sowie gleichzuhaltende bauliche Änderungen im räumlichen Umfang, der Wohnungseigentumsobjekte
a. Haus 1 Boutiquehotel Hotelbereich (UG/EG), Zubehör Wäschelager (BLNR 209)
b. Haus 1 Boutiquehotel Gastronomie (UG/EG) – (BLNR 210)
c. Haus 1 Boutiquehotel Seminarraum 1 (EG) – (BLNR 212)
d. Haus 1 Boutiquehotel Seminarraum 2 (EG) – (BLNR 213)
der Liegenschaft EZ D* KG E* BG Klagenfurt zu unterlassen.
2. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, den auf Seite 12 und 13 der Pläne des Nutzwertgutachtens DI G* vom 06.02.2024 (Beilage ./C) zu entnehmenden baulichen Zustand der Wohnungseigentumsobjekte
a. Haus 1 Boutiquehotel Hotelbereich (UG/EG), Zubehör Wäschelager
b. Haus 1 Boutiquehotel Gastronomie (UG/EG)
c. Haus 1 Boutiquehotel Seminarraum 1 (EG)
d. Haus 1 Boutiquehotel Seminarraum 2 (EG)
der Liegenschaft EZ D*, KG E* BG Klagenfurt wiederherzustellen.
3. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, jede der aus dem Kauf und Wohnungseigentumsvertrag zur TZ ** (Beilage ./H) zu entnehmenden Widmung, der zum integrierenden Bestandteil des Urteils erklärt wird, der Mit und Wohnungseigentümer widersprechende Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte
a. Haus 1 Boutiquehotel Hotelbereich (UG/EG), Zubehör Wäschelager
b. Haus 1 Boutiquehotel Gastronomie (UG/EG)
c. Haus 1 Boutiquehotel Seminarraum 1 (EG)
d. Haus 1 Boutiquehotel Seminarraum 2 (EG)
der Liegenschaft EZ D* KG E* BG Klagenfurt zu unterlassen.
4. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters die mit EUR 8.503,25 (darin enthalten EUR 796,80 an Barauslagen sowie EUR 1.284,41 an 20 %iger USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“
Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus - die kursiv geschriebene Passage kennzeichnet eine bekämpfte Tatsachenfeststellung - legte das Erstgericht dieser Entscheidung den auf den Seiten 2 und 3 sowie 5 bis 66 seines Urteils ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht verweist.
Aus diesem Sachverhalt zog das Erstgericht folgende für das Berufungsverfahren bedeutsame rechtliche Schlüsse.
1. Die Beklagte habe eigenmächtig genehmigungsbedürftige bauliche Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft vorgenommen: Verschiebung der Trennwände zwischen Wohnungseigentumsobjekten, Entfernung und Erneuerung einer Fußbodenheizung samt Estrich, Austausch der Fassadenelemente im Erdgeschoss, Einbau von Drehtüren anstelle von Schiebetüren bei den Portalen.
2. Da die übrigen Wohnungseigentümer weder vorab noch unmittelbar vor den baulichen Maßnahmen diesen Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft zugestimmt hätten und keine diese Zustimmung ersetzende Entscheidung im Außerstreitverfahren vorliege, sei die Beklagte zu den aus dem Spruch ersichtlichen Unterlassungen und Wiederherstellungen verpflichtet.
3. Auch für die beabsichtigte Umwidmung der umstrittenen Wohnungseigentumsobjekte von touristischer Nutzung auf Wohnungsnutzung liege weder die erforderliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer noch die Genehmigung durch den Außerstreitrichter vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es in Klageabweisung abzuändern, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Nebenintervenientin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Gemäß § 480 Abs 1 ZPO kann über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge:
1. Die Beklagte begehrt anstelle der oben kursiv geschriebenen bekämpften Tatsachenfeststellung eine Ersatzfeststellung, wonach sämtliche Wohnungseigentümer im Kauf und Wohnungseigentumsvertrag vom 15. November 2013 jenen baulichen Änderungen „an den Wohnungseigentumsobjekten“ der Liegenschaft EZ D* GB E*, die die Beklagte inzwischen vorgenommen hat, zugestimmt hätten. Sie leitet die begehrte Feststellung (erkennbar) aus den Parteiaussagen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten DI H* sowie aus dem Text des Kauf und Wohnungseigentumsvertrages vom 15. November 2013 ab.
2. Tatsächlich ergibt sich aus der Parteiaussage des DI H*, dass er die Beilage ./1 (ein Brief der Nebenintervenientin an die Beklagte vom 30. November 2023) als Bestätigung dafür betrachtete, umbauen zu dürfen, ohne die anderen Wohnungseigentümer um ihre Zustimmung fragen zu müssen, dass er die anderen Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 21. Juli 2023 nicht um Zustimmung ersuchte und dass er umbaute, „ohne die dafür erforderliche Zustimmung der übrigen Mit und Wohnungseigentümer eingeholt zu haben“ (ON 31, Seite 9). Der Kläger wiederum sagte als Partei aus, es gebe keine Vereinbarung mit ihm (sondern „nur Interpretationen in diese Richtung“), dass die Beklagte ihre touristisch genutzten Objekte für Wohnzwecke nutzen darf, Art 10 des Kauf und Wohnungseigentumsvertrages vom 15. November 2013 habe er „so verstanden, dass, wenn er etwas im Hotel umbauen möchte, etwas anderes braucht, dass er dann nicht alle fragen muss, weil dann wäre er ja blockiert“ (ON 31, Seiten 5, 6). Eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu den umstrittenen Umbauten und Umwidmungen der Beklagten lässt sich weder aus diesen Personalbeweisen noch - wie die rechtliche Beurteilung zeigen wird - aus der Auslegung der Kauf und Wohnungseigentumsvertragsurkunde vom 15. November 2013 ableiten.
3. Das Berufungsgericht hegt daher keine Bedenken gegen die bekämpfte Tatsachenfeststellung; es legt den gesamten vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gemäß § 498 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
II. Zur Rechtsrüge:
1. Es ist im Berufungsverfahren unstrittig, dass die vom Erstgericht zum Bestandteil des Urteilsspruchs erklärten Pläne den Bauzustand der Liegenschaft EZ D* GB E* vor und nach dem Umbau der Beklagten richtig wiedergeben und dass die vom Erstgericht zum Bestandteil des Urteilsspruchs erklärte Urkunde Beilage ./H die Widmung der umstrittenen Wohnungseigentumsobjekte gemäß dem Kauf und Wohnungseigentumsvertrag vom 15. November 2013 richtig wiedergibt.
2. Die Beklagte argumentiert, alle Wohnungseigentümer hätten - vorweg - im Kauf und Wohnungseigentumsvertrag vom 15. November 2013 den umstrittenen Umbauten und Umwidmungen zugestimmt. Dem ist entgegenzuhalten:
a) Die damaligen Vertragspartner haben in Art 10 Abs 2 des Kauf und Wohnungseigentumsvertrags vom 15. November 2013 vereinbart, dass es des Einvernehmens aller Wohnungseigentümer bedarf, wenn durch die beabsichtigte Änderung (im Sinne des § 16 WEG 2002) „eine Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer möglich ist oder allgemeine Teile der Liegenschaft dafür in Anspruch genommen werden müssen“. Damit ist klargestellt, dass die in Art 10 Abs 1 dieses Vertrages für „bauliche Veränderungen im Inneren und Äußeren der einzelnen zur ausschließlichen Nutzung überlassenen wohnungseigentumgstauglichen Objekte“ getroffene Vereinbarung allgemeine Teile der Liegenschaft nicht erfasst. Die in Art 9 Abs 1 des Vertrages erteilte Vorwegzustimmung zur „Abänderung der Miteigentumsanteile aufgrund einer Änderung oder Neufestsetzung der Nutzwerte“ käme erst dann zur Anwendung, wenn die Änderungsvoraussetzungen des § 16 WEG 2002 erfüllt wären.
b) Wenn die Beklagte allgemeine Teile der Liegenschaft eigenmächtig umgebaut und die Widmung der umstrittenen vier Wohnungseigentumsobjekte eigenmächtig geändert hat, obwohl es sich dabei um genehmigungsbedürftige Änderungen handelte, hat der Kläger zu Recht mit seiner Eigentumsfreiheitsklage Unterlassungs, Beseitigungs und Wiederherstellungsansprüche geltend gemacht, weil jeder Wohnungseigentümer derartige rechtswidrige Eingriffe eines anderen Wohnungseigentümers in das gemeinsame Eigentum „zur Wahrung des Gesamtrechts“ (5 Ob 640/78, RISJustiz 0013175) zum Gegenstand einer Klage machen kann, mit der er die Herstellung des früheren - rechtmäßigen - Zustands durchsetzen kann (5 Ob 65/17w, 5 Ob 66/23a, Terlitza in GeKo Wohnrecht II² § 16 WEG 2002 Rz 226ff).
c) Die Umbauten an allgemeinen Teilen und die Umwidmungen von Wohnungseigentumsobjekten sind schon dann genehmigungsbedürftig, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich ist, also bereits dann, wenn ein solcher Eingriff in fremde Rechtspositionen nicht gänzlich auszuschließen ist (RISJustiz RS0083156, RS0132624; Terlitza aaO Rz 64). Ob eine baubehördliche Bewilligung der Änderung erforderlich und zu erlangen ist, spielt entgegen der Ansicht der Beklagten keine Rolle (5 Ob 58/99m, RISJustiz RS0083330, 5 Ob 64/21d).
d) Da die Beklagte durch ihren Umbau und ihre Umwidmung von touristisch genutzten Wohnungseigentumsobjekten zu Wohnungen allgemeine Teil der Liegenschaft - Trennwände zwischen Wohnungseigentumsobjekten (5 Ob 297/98g), Fassade und Außentüren (5 Ob 34/10a, 5 Ob 73/10m), die im Fußboden verlegte Heizung - (5 Ob 65/17w) baulich verändert und durch die Umwidmung in absolut geschützte Rechte der übrigen Wohnungseigentümer eingegriffen hat (5 Ob 66/23a, 5 Ob 200/12s, 3 Ob 158/11y), bestehen die Unterlassungs und Wiederherstellungsbegehren des Klägers zu Recht (RISJustiz RS0083156, 5 Ob 38/19b).
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
Die mit der Berufung vorgelegten Urkunden sind auch dann als gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO verstoßend zurückzuweisen, wenn die Beklagte Urkunden mit gleichem Inhalt im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da sich die Nebenintervenientin am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat, kommt gemäß § 15 RATG ein Streitgenossenzuschlag nicht in Betracht (RISJustiz RS0036223).
Im Hinblick auf den erheblichen Wiederherstellungsaufwand und auf den Verkehrswert von Eigentumswohnungen in ** ist jedes einzelne Klagebegehren gemäß § 500 Abs 2 und Abs 3 ZPO mit mehr als EUR 30.000,00 zu bewerten.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sind zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die ordentliche Revision zuzulassen.
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