OLG Innsbruck 2R151/25k

2R151/25kCourt of AppealNov 5, 2025

Full text

OLG Innsbruck 2R151/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00151.25K.1105.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, wider die beklagte Partei C*, (Inhaber des Unternehmens E*. e.U.), vertreten durch Dr. Andreas Fussenegger, LL.M. Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei I* GmbH, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann, LL.M., Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, wegen EUR 18.000,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 18.000,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.6.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

1. Die Parteienbezeichnung der beklagten Partei wird auf

C*, geb. D*, (Inhaber des Unternehmens E*. e.U., FN F*), B*, G* Straße H*,

berichtigt.

2. Der Berufung wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung in ihrem gesamten Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Auflösung und Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Küche aufgrund diverser Mängel. Im Berufungsverfahren ist strittig, welche Mängel tatsächlich vorliegen und ob das Begehren auf Vertragsauflösung zu Recht besteht.

Am 12.8.2022 unterfertigten die Klägerin und der Beklagte in dessen Geschäftsräumlichkeiten einen Kaufvertrag über den Erwerb einer herzustellenden Küche samt Lieferung und Montage um einen „Festpreis“ von brutto EUR 18.000,--. Die Küche wurde zwischen dem 20.10.2022 und 22.10.2022 an die Adresse der Klägerin (größtenteils) geliefert und dort (größtenteils) aufgebaut. Am 13.2.2023 wurde die Küche der Klägerin „formell“ übergeben. Zu diesem Zeitpunkt waren alle Bestandteile der Küche montiert und aufgestellt.

Das Waschbecken ist zur Vorderkante um 5 mm schräg montiert worden. Das Becken wäre fach- und sachgerecht parallel zur Vorderkante zu montieren. Im Bereich der Mischbatterie hat das Waschbecken einen (kaum erkennbaren) Riss, der sich im Laufe der Zeit vergrößern wird. Ob der Riss durch die Montage von der Beklagten oder durch die Klägerin entstand oder bereits bei Montage vorhanden war, kann nicht festgestellt werden.

Die Rückwand des Gewürzregals hat einen Kratzer, der seit der Lieferung am 25.10.2022 vorliegt.

Die oberste Ladenblende unter dem Ceranfeld ist fix montiert. Der Bereich vor dem Ceranfeld-Abzug ist nicht als Lade nutzbar. Darunter sind zwei Auszüge vorhanden und auch nutzbar. Bei der oberen nutzbaren Lade steht das Gehäuse des Ceranfelds um 60 mm nach unten, sodass die Nutzhöhe dieser Lade um 60 mm reduziert ist. Es ist bei Küchenkäufen durchaus üblich, dass beim Ceranfeld das Gerät vorsteht und die Nutzhöhe der Lade etwas eingeschränkt wird. Je nach Gerätehersteller ist die Gesamthöhe verschieden.

Im Kaufvertrag vom 12.8.2022 ist hierzu festgehalten:

„** ... **- für den Einbau in jede Arbeitsplattentiefe: min. 12mm, bei gleichzeitiger Installation einer Schublade oder min. 28 mm mit einem **/- Herd darunter.“

Weiters ist im Kaufvertrag festgehalten, dass eine fixe Blende montiert wird und sich darunter zwei Schubladen befinden. Bei den Verkaufsgesprächen wurde nicht darüber gesprochen, wie weit das Ceranfeld unter der fixen Blende herausragt.

An der Unterseite der Arbeitsplatte ist die Spanplatte im Bereich des Waschbeckens und der Spülmaschine aufgequollen. Im Bereich der Spülmaschine ist die Arbeitsplatte trotz vorschriftsmäßig angebrachter Schutzfolie aufgequollen. Das Aufquellen ist im Bereich der Spülmaschine durch oftmaliges nicht gänzliches Öffnen der Spülmaschine nach Beendigung des Spülgangs bedingt. Durch das nicht gänzliche Öffnen der Tür des Geschirrspülers kam es dazu, dass sich der Wasserdampf der Spülmaschine an der Unerkannte der Arbeitsplatte sammelte und dort in den Abschluss der Arbeitsplatte zur Folie der Unterseite eindrang.

Im Bereich des Waschbeckens ist mehrmals Wasser an die Kante der Arbeitsplatte geronnen. Das Wasser sammelte sich an der Unterseite in Tropfenform und drang dort in den vorhandenen Abschluss der Arbeitsplatte zur Folie der Unterseite ein. Nach jedem „nassen Arbeiten“ am Waschbecken hätten die Wassertropfen an der Unterkante der Arbeitsplatte entfernt werden müssen. Die Arbeitsplatte mit dieser Bauart ist nicht für stehendes Wasser an der Unterkante geeignet. Durch das eingedrungene Wasser muss die gesamte Arbeitsplatte erneuert werden.

Die Spaltmaße wurden von der Beklagten bei Einbau der Küche falsch eingestellt. Die Spaltmaße betragen zwischen 1 bis 6 mm. Sie sollten jedoch ein einheitliches Bild ergeben und nur geringfügig von einander abweichen. Das ist bei der Streuung von 1 bis 6 mm nicht der Fall. Wegen des zu kleinen Spaltmaßes von nur 1 mm streift die Kühlschrankfront an der Außenseite. Die Kühlschrankfront ist leicht verzogen eingebaut worden, sie steht an der Fläche zum oberen Schrank um 3 mm vor.

Der Vorsprung der Arbeitsplatte zu den darunter liegenden Fronten beträgt auf der Längsseite ca 12 mm. Auf der kurzen Seite neben dem Hochschrank steht die Arbeitsplatte um 5 mm zurück, sodass sogar die Front anstatt der Arbeitsplatte vorsteht. Der Vorsprung der Arbeitsplatte ist nicht fachgerecht. Zur fachgerechten Behebung des Vorsprungs muss die gesamte Arbeitsplatte erneuert werden.

Die Oberfläche der Arbeitsplatte ist für den Haushaltsgebrauch und für die zu erwartende Lebensdauer einer Küche geeignet. Nachdem es sich allerdings um eine Spanplatte mit Sichtstoffbelag handelt, ist sie für Kratzer und Abrieb empfindlicher als andere höherwertige Arbeitsplattenoberflächen. So entstanden durch von der Klägerin verwendete Gegenstände Kratzer und Abriebspuren im Ausmaß von 10 x 20 cm rechts neben dem Waschbecken.

Für Dritte fallen folgende Reparaturkosten der Mängel an, wobei zwei Monteure benötigt werden:

Mangelposition

Stunden

Stundensatz

Materialkosten Einkauf

Aufschlag Material 25 %

Summe

Vor Ort Maßaufnahme der mangelhaften Positionen durch einen Tischlermeister inkl Fahrtaufwand

3

EUR 85,--

EUR 255,--

Arbeitsvorbereitung; Zeichnen der Arbeitsplatte, Bestellung der Arbeitsplatte, Rückwand und Spülbecken durch einen Tischlermeister

3

EUR 85,--

EUR 255,--

Materialkosten der 25mm Arbeitsplatte

EUR 487,04

EUR 121,76

EUR 608,80

Materialkosten Rückwand für die offene Nische im Oberschrank (Gewürzregal)

EUR 31,75

EUR 7,94

EUR 39,69

Materialkosten Spülbecken neu

EUR 302,87

EUR 75,72

EUR 378,59

Spaltmaße neu einstellen

2

EUR 65,--

EUR 130,--

Arbeitsplatte ausbauen und entsorgen (Silikonfugen entfernen, Spülbecken und Ceranfeld ausbauen, Schraubverbindung lösen, zum Transport bringen)

2,5

EUR 65,--

EUR 162,50

Entsorgungskosten Deponie

EUR 30,--

EUR 7,50

EUR 37,50

Fahrtzeit zur Deponie

1

EUR 65,--

EUR 65,--

Arbeitsplatte in die Wohnung tragen, Ausschnitte durchführen, einpassen, Ceranfeld und Waschbecken einbauen und Platte montieren, Silikonfuge anbringen

6

EUR 65,--

EUR 390,--

Rückwand im Oberschrank einkleben

0,5

EUR 65,--

EUR 32,5

Mischbatterie durch einen externen Installateur abhängen und nach der Montage der Arbeitsplatte wieder montieren inkl Fahrtkosten

4

EUR 75,--

EUR 300,--

Kilometergeld für 30 km a EUR 0,42

EUR 12,60

Fahrtzeit 2 Monteure

2

EUR 65,--

EUR 130,--

Summe Netto

EUR 2.797,18

Mehrwertsteuer

EUR 559,44

Summe Brutto

EUR 3.356,61

Der Beklagte überwies am 13.6.2024, eingelangt bei der Klägerin am 14.6.24, einen Betrag von EUR 1.458,-- an die Klägerin.

Der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 5-13) verwiesen.

Mit der am am 21.7.2023 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung des Kaufvertrags über die Küche und die Zahlung von EUR 18.000,-- s.A. Zug-um-Zug gegen Abholung der aufgebauten und gelieferten Küche an der Adresse der Klägerin. In eventu begehrte sie Preisminderung in Höhe von EUR 15.000,-- s.A. Für den Fall, dass den sekundären Gewährleistungsbehelfen nicht stattgegeben werde, werde (unter Berücksichtigung der erhaltenen Zahlung) der Betrag von EUR 2.528,61 s.A. an Verbesserungskosten begehrt.

Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, brachte die Klägerin vor, die Küche samt Geräten um EUR 18.000,-- gekauft zu haben. Die Montage der Küche sei nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden. Die Küche weise diverse Mängel auf. So habe das Gewürzregal bereits bei der Übergabe einen Kratzer aufgewiesen. Die Küchenfront an der Spülmaschine habe sich aufgrund unzureichender Materialqualität verfärbt. Im Zuge der Montage des Wasserhahns sei ein Haarriss im Waschbecken entstanden. Außerdem sei die Arbeitsplatte in ihrer Beschaffenheit nicht zum bedungenen Gebrauch tauglich und beim Einbau des Spülbeckens beschädigt worden. Am Waschbecken sei keine abdichtende Silikonfuge angebracht worden. Dadurch sei es zum Eindringen von Wasser und einem Aufquellen der Platte gekommen. Auch die Spanplatte im Bereich des Waschbeckens und der Spülmaschine sei auf einer Länge von 1,1 m bis zu 2 mm aufgequollen. Ferner sei der Vorsprung auf der Arbeitsplatte nicht fachgerecht ausgeführt worden. Die Klägerin habe die Mängel an der Arbeitsplatte nicht zu verantworten. Die Arbeitsplatte und die Nischenverkleidungen würden unterschiedliche optische Gestaltungen aufweisen.

Entgegen den Versprechungen im Verkaufsgespräch seien zwei Schubladen unter dem Herd aufgrund der Größe des Ceranfelds nicht nutzbar. Es handle sich dabei auch um eine Verletzung von Informations- und Sorgfaltspflichten. Der Beklagte habe es unterlassen, die Klägerin über die erheblich verminderte Staufläche unter dem Herd aufzuklären. Die eingeschränkte Nutzbarkeit der Schubladen sei auch im Kaufvertrag nicht beschrieben. Bei Aufklärung darüber hätte sich die Klägerin für ein anderes Modell entschieden. Dieser Mangel sei nicht behebbar.

An den Küchenfronten seien die Spaltmaße nicht passend. Wegen des zu kleinen Spaltmaßes von nur einem Millimeter streife die Kühlschrankfront an der Außenseite. Die Kühlschrankfront sei leicht verzogen und stehe an der Fläche zum oberen Schrank um drei Millimeter vor.

Außerdem funktioniere der Wasserhahn nicht ordnungsgemäß.

Sämtliche Mängel seien bereits latent im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen.

Die Klägerin habe aufgrund dieser Täuschung über wesentliche Eigenschaften der Küche geirrt. Der Irrtum sei durch den Beklagten veranlasst worden. Die Klägerin hätte den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass die Arbeitsplatte nicht den Erfordernissen eines üblichen Küchenalltags entspreche und der Wasserhahn nicht funktionstüchtig sei. Es handle sich daher um einen beachtlichen gemeinsamen Geschäftsirrtum, der zur Aufhebung des Vertrags führe.

Der Beklagte sei erfolglos mit Schreiben vom 14.7.2023 zur Leistung bis zum 28.7.2023 aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 18.7.2023 habe der Beklagte sowohl eine Verbesserung als auch die Wandlung ausgeschlossen. Hinsichtlich der Spaltmaße seien erfolglose Verbesserungsversuche durchgeführt worden. Auf den Bezug von Arbeitsmaterial müsse sich die Klägerin nicht verweisen lassen.

Die compensando eingewandte Gegenforderung bestehe nicht zu Recht. Die Verbesserungsversuche der Beklagten seien untauglich gewesen. Aufgrund des Vertrauensverlusts der Klägerin gegenüber der Beklagten sei eine Wandlung berechtigt. Der finanzielle Behebungsaufwand stelle auch keinen geringfügigen Mangel dar.

Der Wert der Küche vermindere sich um den Behebungsaufwand von EUR 3.356,61 und zusätzlich EUR 630,-- für den Wasserhahn. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von EUR 1.458,-- ergebe sich ein Betrag von EUR 2.528,61 als Preisminderungsanspruch für die behebbaren Mängel. Für die unbehebbaren Mängel (Farbunterschiede, zwei nicht nutzbare Schubladen) werde eine Preisminderung von EUR 12.471,39 begehrt. Jedenfalls aber habe die Klägerin Anspruch auf eine Bevorschussung der Verbesserungskosten.

Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, die Küche sei mangelfrei am 13.2.2023 übergeben worden. Die Klägerin habe schriftlich bestätigt, dass sie die Küche „reklafrei“ übernommen habe. Erst vier Monate nach Unterfertigung des Übergabeprotokolls seien erstmals die Funktionsfähigkeit des Wasserhahns und die Verfärbung der Arbeitsplatte bemängelt worden. Konkrete Beschädigungen an der Arbeitsplatte habe die Klägerin dabei nicht erwähnt. Sie habe lediglich ein Foto einer Verfärbung neben der Kaffeemaschine übermittelt.

Die technische und optische Ausführung der Schubladen unter dem Herd sei mit der Klägerin eingehend behandelt und von ihr akzeptiert worden. Die Spaltmaße hätten sich durch Beladung der Schubladen verändert. Der Beklagte habe daher keinen Mangel zu verantworten.

Die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 8.6.2024 angeführten Behebungskosten von EUR 1.458,-- habe der Beklagte am 13.6.2024 an den Klagsvertreter gezahlt. Die Ansprüche der Klägerin seien somit zur Gänze befriedigt worden. Ein Wandlungsrecht bestehe nicht.

Die Kostenaufstellung des Sachverständigen von EUR 2.797,18 (ON 47.1.) sei um folgende Positionen zu kürzen:

Arbeitsaufwand für Vor-Ort-MaßaufnahmeEUR 255,--

Arbeitsaufwand für ArbeitsvorbereitungEUR 255,--

Materialkosten für ArbeitsplatteEUR 608,80

Materialkosten für RückwandEUR 39,69

Materialkosten SpülbeckenEUR 378,59

EntsorgungskostenEUR 65,--

Arbeitsaufwand für Austausch der Rückwand im OberschrankEUR 32,50

Netto würden sich die Behebungskosten mit maximal EUR 1.162,60 (brutto EUR 1.395,12) errechnen. Hiervon sei die Zahlung vom 13.6.2024 in Höhe von EUR 1.458,-- abzuziehen. Es ergebe sich letztlich ein zu ersetzender Betrag von EUR 62,88.

Der Beklagte sei bereit, eine neue Arbeitsplatte und eine neue Rückwand zu überlassen, wobei diese Materialien durch die Klägerin oder von ihr beauftragte Handwerker „zu erfolgen habe“ (offensichtlich gemeint: einzubauen seien). Im Hinblick auf die geleistete Zahlung von EUR 1.458,-- bestünden keine Ansprüche der Klägerin.

Durch Leistungen aufgrund von Wünschen der Klägerin sei ein Mehraufwand an Material- und Lieferkosten von brutto EUR 552,-- und an Arbeitsleistungen von brutto EUR 4.448,-- (30 Arbeitsstunden) entstanden. Der Gesamtbetrag von EUR 5.000,-- werde compensando als Gegenforderung eingewandt. Außerdem sei der Beklagten ein Schaden von EUR 1.000,-- aufgrund der Änderungen der Klägerin entstanden. Es sei nämlich bereits ein Kochfeld bestellt worden, welches die Klägerin in weiterer Folge wieder abgeändert habe. Als Gegenforderung werde dennoch lediglich der Betrag von EUR 5.000,-- für den durch die Klägerin verursachten Mehraufwand eingewandt.

Die Nebenintervenientin brachte vor, am Wasserhahn liege kein Mangel vor. Die Gegenforderung der Beklagten sei unrichtig. Die Nebenintervenientin habe – ohne hierzu verpflichtet zu sein – Verbesserungen bzw Servicearbeiten vorgenommen und diese Kosten weder der Klägerin noch der Beklagten in Rechnung gestellt.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Begehren auf Aufhebung des Kaufvertrags und Zahlung von EUR 18.000,-- s.A. Zug-um-Zug gegen Abholung der Küche ab. Das Eventualbegehren auf Preisminderung bestehe mit EUR 1.542,-- zu Recht. Die Gegenforderung der Beklagten bestehe nicht zu Recht. Der Beklagte wurde zur Zahlung von EUR 1.542,-- s.A. verpflichtet. Das Mehrbegehren von EUR 13.458,-- s.A. wurde abgewiesen. Ferner wurde die Klägerin zur Zahlung der mit EUR 14.323,04 bestimmten Prozesskosten an den Beklagten und der mit EUR 11.942,53 bestimmten Prozesskosten an die Nebenintervenientin verpflichtet. Der Beklagte wurde zum Ersatz der mit EUR 294,95 bestimmten Barauslagen der Klägerin verpflichtet.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, zum Zeitpunkt der Übergabe sei bereits ein Kratzer in der Rückwand des Gewürzregals vorhanden gewesen. Außerdem seien die Spaltmaße uneinheitlich. Dies führe bei der Kühlschrankfront zu einem Streifen an der Außenseite. Die Arbeitsplatte habe auf der kurzen Seite eine zu geringe Breite. Aus diesem Grund stehe die Front anstatt der Arbeitsplatte vor. Letztlich sei das Waschbecken schief eingebaut worden. Neben der Armatur befinde sich ein kleiner Riss, für den die Vermutungsfrist des § 11 Abs 1 VGG gelte. Die Nutzungseinschränkungen unter dem Ceranfeld seien üblich. Es handle sich nach der Verkehrssitte um keinen Mangel. Die anderen behaupteten Mängel lägen nicht vor.

Der Beklagte habe die Verbesserung der Mängel verweigert, indem sie das Vorliegen der Mängel bestritten habe. Daher könne gemäß § 12 Abs 4 VGG ein sekundärer Gewährleistungsbehelf begehrt werden. Die vorliegenden Mängel seien jedoch leicht behebbar. Es wäre unverhältnismäßig, den gesamten Vertrag aufgrund dieser Mängel aufzuheben. Eine Vertragsauflösung sei wegen der Geringfügigkeit der Mängel gemäß § 12 Abs 5 leg cit ausgeschlossen. Der Preisminderungsanspruch werde gemäß § 273 ZPO mit angemessenen EUR 3.000,-- festgesetzt. Nachdem der Beklagte bereits EUR 1.458,-- gezahlt habe, bestehe das Eventualbegehren auf Preisminderung mit EUR 1.542,-- zu Recht. Bei dem von der Klägerin vorgebrachten Irrtum handle es sich um einen Irrtum über Zukünftiges. Dieser sei nicht beachtlich.

Die Gegenforderung der Beklagten bestehe nicht zu Recht, zumal es sich dabei um Leistungen handle, die von der Beklagten unentgeltlich erbracht worden seien.

Der Beklagte und die Nebenintervenientin erhoben kein Rechtsmittel. Gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin, die unter Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung des Urteils iSe gänzlichen Klagsstattgabe, in eventu die Stattgabe des gesamten Eventualbegehrens begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen in ihren rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen jeweils, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Die Berufung ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Das Erstgericht bezeichnete den Beklagten im Urteil als „E*. e.U. Inhaber C*“. Die Einzelfirma eines Einzelunternehmers stellt aber weder ein selbständiges Rechtssubjekt noch ein Rechtsobjekt neben und außer dem Unternehmer dar, sondern ist nur Kennzeichen eines Unternehmens, dessen Rechtsträger der Unternehmer als natürliche Person bildet (RS0035318 [T3]). Deshalb ist nicht die Firma Trägerin von Rechten und Pflichten, sondern der damit gekennzeichnete Inhaber eines bestimmten Unternehmens (vgl RS0039739; RS0061885; RS0061904; RS0035318).

Die Parteienbezeichnung ist daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu berichtigen.

2.1. Die Klägerin hat in der Berufung zwar erklärt, das Rechtsmittel auch auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Feststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung zu stützen. Sie hat aber keine Beweisrüge ausgeführt. Der gesamte vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt ist daher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen (§ 498 ZPO).

2.2. Die Klägerin argumentiert in ihrer Rechtsrüge, entgegen der Ansicht des Erstgerichts stelle die eingeschränkte Nutzbarkeit der Schublade unterhalb des Ceranfelds einen Mangel dar. Vertraglich geschuldet seien nämlich zwei nutzbare Schubladen und lediglich eine fixe Verblendung gewesen. Die Arbeitsplatte im Bereich der Spülmaschine sei nicht für stehendes Wasser an der Unterkante geeignet und müsse erneuert werden. Das Erstgericht habe nur einen Teil der Unzulänglichkeiten als Mangel berücksichtigt.

Zu den anderen in erster Instanz behaupteten, vom Erstgericht aber nicht als solchen qualifizierten Mängel (Farbunterschiede, Wasserhahn etc) wird in der Rechtsrüge nichts ausgeführt, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist (RS0043338). Dasselbe gilt für den in erster Instanz geltend gemachten Irrtum.

2.3. Zur Bereinigung einer erfolgten Schlechterfüllung dient das Institut der Gewährleistung. Das Gewährleistungsrecht ist sowohl im ABGB als auch im VGG geregelt. Daneben enthält das KSchG spezielle Regelungen für Verbraucherverträge.

Das VGG gilt gemäß dessen § 1 Abs 1 Z 1 für zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG) geschlossene Verträge über den Kauf beweglicher körperlicher Sachen (Waren) – einschließlich solcher, die noch herzustellen sind. Ebenfalls vom sachlichen Anwendungsbereich umfasst sind Werklieferungsverträge, bei denen das Material vom Werkunternehmer beigestellt wird. Das VGG ist somit ua auf Verträge über die Herstellung beweglicher körperlicher Sachen anzuwenden, auch wenn dies nach Vorgaben des Verbrauchers erfolgt. Für die „Beweglichkeit“ ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Nicht vom Anwendungsbereich umfasst sind hingegen „klassische“ Werkverträge, bei denen der Verbraucher den Stoff beistellt (Frössel in Schwimann/Kodek ABGB4.01 § 1 VGG Rz 9). In zeitlicher Hinsicht gilt das VGG gemäß § 29 leg cit für (wie hier) nach dem 31.12.2021 geschlossene Verträge über den Kauf von Waren. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag, zumal das Material der Küche von der Beklagten beigestellt wurde. Die Bestimmungen des VGG sind daher anzuwenden (vgl 6 Ob 202/24k).

2.4. Gemäß § 4 VGG leistet der Unternehmer Gewähr, dass die von ihm übergebene Ware dem Vertrag entspricht, also keinen Mangel aufweist. Er haftet somit dafür, dass die Ware die vertraglich vereinbarten sowie die objektiv erforderlichen Eigenschaften hat und im Fall des § 8 leg cit die Montage, Installation oder Integration sachgemäß durchgeführt wird. Weitere Voraussetzung für den Gewährleistungsanspruch ist gemäß § 10 Abs 1 leg cit, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorlag und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt. Bei einem Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorgelegen ist. Diese Vermutung tritt jedoch nicht ein, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist. Der Mangelbegriff des VGG wird in den §§ 5 ff näher definiert:

Gemäß § 5 VGG muss die Ware die von den Parteien vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Die in § 5 Z 1 bis 4 leg cit angeführten Kriterien, auf die sich die Vereinbarung konkreter Eigenschaften beziehen kann, ist demonstrativ. Was konkludent oder ausdrücklich vereinbart wurde, ist anhand einer Auslegung der Erklärungen nach §§ 914 f ABGB zu ermitteln. Für die Ermittlung vertraglich vereinbarter Eigenschaften kann weitestgehend auf die Rechtsprechung zu den §§ 922, 923 ABGB zurückgegriffen werden (Faber in Bydlinski/Perner/ Spitzer ABGB7 § 5 VGG Rz 1). Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt demnach nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen (RS0018547 [T6]). Besteht keine Detailvereinbarung, so hat der Unternehmer das Werk so auszuführen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcher Art üblich oder angemessen ist (RS0021694).

2.5. Zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Eigenschaften muss die Ware gemäß § 6 VGG die objektiv erforderlichen Eigenschaften aufweisen. Insbesondere muss sie für die Zwecke geeignet sein, für die derartige Waren üblicherweise verwendet werden (Abs 2 Z 1). Der gewöhnliche Verbrauchszweck hängt davon ab, was sich ein vernünftiger Durchschnittsverbraucher berechtigterweise erwarten darf (Laimer, Privatautonome Gestaltung im Gewährleistungsrecht des 21. Jahrhunderts, ÖJZ 2024/145). Außerdem muss die Ware jene Merkmale aufweisen, die bei derartigen Waren üblich sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann. Zu den Merkmalen, die üblich sind oder erwartet werden können, zählen ua die Qualität, Funktionalität oder Kompatibilität der Ware (Z 5). Die objektiv erforderlichen Eigenschaften ergänzen somit das vertragliche Pflichtprogramm und bilden einen gesetzlichen Mindeststandard, der nur unter qualifizierten Bedingungen (Abs 1) unterschritten werden kann. Zur Ermittlung des üblichen Standards sind Referenzgruppen zu bilden, innerhalb derer der für das jeweilige Merkmal übliche Standard zu ermitteln ist (Faber in Bydlinski/Perner/Spitzer ABGB7 § 6 VGG Rz 13).

Letztlich haftet der Unternehmer nach § 8 Abs 1 VGG, wenn er nach dem Vertrag zur Montage oder Installation der Ware verpflichtet ist und dabei durch sein unsachgemäßes Verhalten an der Ware einen Mangel verursacht.

2.6.1. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so weist die Küche jedenfalls folgende Mängel iSd § 4 VGG auf:

Das Waschbecken wurde um 5 mm schräg montiert. Die Rückwand des Gewürzregals wies bereits zum Zeitpunkt der Lieferung einen Kratzer auf. Die Spaltmaße wurden falsch eingestellt. Dadurch streift die Kühlschrankfront an der Außenseite. Die Kühlschrankfront wurde leicht verzogen eingebaut, sodass sie an der Fläche zum oberen Schrank um 3 mm hervorsteht. Auch die Arbeitsplatte wurde nicht fachgerecht montiert, zumal sie an verschiedenen Stellen unterschiedliche Vorsprünge aufweist. Außerdem weist das Waschbecken einen Riss auf, der sich im Laufe der Zeit vergrößern wird. Nachdem der Riss innerhalb eines Jahrs nach Übergabe hervorgekommen ist, ist nach § 11 Abs 1 VGG zu vermuten, dass er schon bei Übergabe vorhanden ist. Diese Mängel wurden auch vom Erstgericht berücksichtigt.

2.6.2. Der Beklagte vereinbarte mit der Klägerin, dass unter dem Ceranfeld eine fixe Verblendung und zwei Schubladen vorhanden sein sollen. In den Verkaufsgesprächen wurde jedoch nicht darüber gesprochen, wie weit das Ceranfeld unter der fixen Blende herausragt (Urteil S 8). Konkret geschuldet waren somit zwei Schubladen unter dem Ceranfeld. Tatsächlich wurden auch zwei grundsätzlich nutzbare Schubladen montiert. Eine Detailvereinbarung zu einer etwaigen Nutzungseinschränkung aufgrund des Ceranfelds ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Laut Sachverhalt ist es bei Küchenkäufen durchaus üblich, dass beim Ceranfeld das Gerät vorsteht und die Nutzhöhe der Lade etwas eingeschränkt wird. Je nach Geräte-Hersteller ist die Gesamthöhe verschieden.

Nach Ansicht des Senats wird das Angebot einer Schublade von einem durchschnittlich verständigen Kunden aber so verstanden werden, dass er sie uneingeschränkt nutzen kann. Das ist hier der Höhe nach nicht der Fall. Auf eine Nutzungseinschränkung wurde nicht hingewiesen. Aufgrund der Blende unter dem Herd musste für die Klägerin auch nicht offensichtlich sein, dass das Herdgerät auch noch in die Schublade hineinragen würde. Nach Ansicht des Senats ist daher auch das Hereinragen des Kochgeräts in die obere Schublade als (wenn auch nur geringfügiger) Mangel iSd § 4 VGG zu qualifizieren.

2.6.3. Ob auch die mangelnde Beständigkeit der Arbeitsplatte gegen Wassertropfen vom Waschbecken als Mangel zu qualifizieren ist, kann dahingestellt bleiben, weil das Wandlungsbegehren nach Ansicht des Senats schon im Hinblick auf die anderen vorliegenden Mängel gerechtfertigt ist.

3.1. Die Klägerin argumentiert, das Wandlungsbegehren bestehe entgegen der Ansicht des Erstgerichts zu Recht. Der Beklagte habe das Vorliegen der Mängel bestritten und somit die Verbesserung verweigert. Sämtliche in § 12 Abs 4 VGG angeführten Fälle seien einschlägig, weshalb die Klägerin ein Recht auf Vertragsauflösung habe.

Ein geringfügiger Mangel iSd § 12 Abs 5 VGG liege nicht vor. Es sei eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragsparteien vorzunehmen. Die Behebbarkeit des Mangels sei dabei nicht ausschlaggebend. Vielmehr sei die Interessenlage in ihrer Gesamtheit entscheidend. Insbesondere seien mehrere Mängel, die in Summe die Gebrauchstauglichkeit mindern, nicht mehr geringfügig. Bei einer vergleichsweise teuren Küche würden sich schon geringfügigere optische und funktionale Abweichungen vom Standard und vom Vereinbarten erheblich auf den Wert des erworbenen Vertragsgegenstands auswirken. Auch ein bloß optischer Mangel könne für sich schon einen nicht bloß geringfügigen Mangel darstellen.

Außerdem ergebe sich aus den Feststellungen nicht, dass die Rücknahme der Einbauküche und die Aufhebung des Vertrags für den Beklagten mit einem über das übliche Maß hinausgehenden Nachteil verbunden sei. Als Unternehmer, der gewerblich Küchen vertreibe, könne der Beklagte die Küche auch anderweitig verwenden. Letztlich habe das Erstgericht die Beweislastregel des § 12 Abs 5 VGG nicht beachtet und eine Abwägung zu Lasten der Klägerin vorgenommen.

3.2. Der Senat teilt diese Ansicht. Liegt eine mangelhafte Ware vor, so kann der Verbraucher gemäß § 12 VGG entweder die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen, den Preis mindern oder den Vertrag auflösen. Auf der primären Ebene kann der Verbraucher zunächst nur die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen. Die sekundären Gewährleistungsbehelfe kann der Verbraucher nur in den Fällen des § 12 Abs 4 VGG in Anspruch nehmen. Gemäß Z 2 leg cit kann der Verbraucher daher beispielsweise den Vertrag auflösen oder Preis mindern, wenn der Unternehmer die Herstellung des mangelfreien Zustands – sei es berechtigt oder unberechtigt – verweigert. Da die Klägerin als Verbraucherin den Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe begehrt, trifft sie die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs 4 VGG (Frössel in Schwimann/Kodek ABGB4.01 § 12 VGG Rz 10 ff).

3.3. Im vorliegenden Fall bestritt der Beklagte (auch während des erstinstanzlichen Verfahrens) das Vorliegen der Mängel und war nicht bereit, diese zu beheben. Vielmehr wollte er die Behebungskosten eines Teils der Mängel übernehmen. Die Verbesserung eines Mangels hat jedoch vom Unternehmer selbst oder in seiner Verantwortung von einem Dritten zu erfolgen. Ziel und Inhalt des Verbesserungsanspruchs ist die vollständige Herstellung des vertragsgemäßen Zustands und nicht die Zahlung der Behebungskosten (Faber in Bydlinski/ Perner/Spitzer ABGB7 § 13 VGG Rz 1). Auch das Angebot des Beklagten, eine neue Arbeitsplatte kostenlos zur Verfügung zu stellen (vgl ON 55), stellt kein ausreichendes Verbesserungsangebot dar ((Frössel in Schwimann/Kodek ABGB4.01 § 12 VGG Rz 15 mwN). Insgesamt hat der Beklagte damit die Verbesserung der Mängel verweigert. Nach seinem Prozessstandpunkt ist offensichtlich, dass er keine Mängelbehebung durchführen wird. Die Klägerin hat somit die Möglichkeit, auf den sekundären Gewährleistungsbehelf der Vertragsauflösung umzusteigen.

4.1. Bei nicht geringfügigen Mängeln hat der Verbraucher das Wahlrecht zwischen Preisminderung oder Vertragsauflösung. Liegt jedoch nur ein geringfügiger Mangel vor, so kann der Verbraucher gemäß § 12 Abs 5 VGG den Vertrag nicht auflösen und lediglich Preisminderung geltend machen. Zweifel über die Geringfügigkeit des Mangels gehen dabei zu Lasten des Unternehmers. Diese Bestimmung entspricht – mit Ausnahme der Zweifelsregel – dem § 932 Abs 4 ABGB, sodass auf die diesbezügliche Rechtsprechung des OGH zurückgegriffen werden kann (4 Ob 95/24k, RS0134868).

4.2. Bei der Prüfung der Geringfügigkeit des Mangels ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen des Vertragspartners vorzunehmen. Es ist die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrags im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere“ des Mangels zu berücksichtigen. Die Behebbarkeit des Mangels und ein allfälliger geringer Behebungsaufwand sind für die Beurteilung der Geringfügigkeit des Mangels nicht allein ausschlaggebend, sondern vielmehr im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (RS0119978 [T5 und 8], Faber in Bydlinski/Perner/Spitzer ABGB7 § 12 VGG Rz 18).

Als Referenzpunkt für die Beurteilung der Geringfügigkeit des Mangels muss die mangelhafte Leistung herangezogen werden. Davon ausgehend kann festgestellt werden, inwieweit die übergebene Ware von den geschuldeten subjektiven und objektiven Anforderungen abweicht. Weicht die Ware in vielen Punkten vom Geschuldeten ab, spricht dies gegen die Geringfügigkeit. Stimmt die Ware demgegenüber im Wesentlichen mit den subjektiven und objektiven Anforderungen überein, muss der Abweichung eine besondere Bedeutung für den Verbraucher zukommen, um die Geringfügigkeit auszuschließen (Koch/Kronthaler in Flume/Kronthaler/Laimer VGG § 12 VGG Rz 25). So ist beispielsweise das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann (RS0120610).

4.3. Die Mängel sind nach Ansicht des Senats in ihrer Gesamtheit nicht mehr als geringfügig zu qualifizieren. Wenngleich einzelne davon, wie beispielsweise der Kratzer in der Rückwand des Gewürzregals oder die unterschiedlichen Spaltmaße, für sich noch nicht besonders schwerwiegend erscheinen und die Funktionalität nicht sonderlich beeinträchtigen, sind es doch optische Unzulänglichkeiten, die gerade bei einem so wichtigen Lebensraum wie einer (im Regelfall täglich benutzten) Küche als störend empfunden werden. Der Riss im Waschbecken wird sich im Laufe der Zeit vergrößern (Urteil S 6). Die Arbeitsplatte stellt einen der wichtigsten Bestandteile einer Küche dar, weshalb der hier vorliegende Mangel besonders ins Gewicht fällt. Zur Behebung dieses Mangels ist die gesamte Platte zu erneuern, was mit aufwändigen Arbeiten (zB Aus- und Einbau des Ceranfelds und Waschbeckens, Entsorgung, neuerliche Montage, ua) verbunden ist. Letztlich ist zu beachten, dass die Behebungskosten rund ein Fünftel des Kaufpreises ausmachen, also keineswegs unerheblich sind.

Auch unter Berücksichtigung der Zweifelsregel kann nach Ansicht des Senats nicht mehr von einem geringfügigen Mangel iSd § 12 Abs 5 VGG gesprochen werden. Die Klägerin hat daher das Recht, den Vertrag aufzulösen.

5.1. Gemäß § 15 Abs 3 VGG hat der Verbraucher dem Unternehmer nach Auflösung des Vertrags die Ware auf dessen Kosten zurückzugeben. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den für die Ware gezahlten Preis zu erstatten. Hinsichtlich weiterer Modalitäten der Rückabwicklung gelten die Regeln des allgemeinen Zivilrechts, insbesondere § 1435 ABGB (Faber in Bydlinski/Perner/Spitzer ABGB7 § 15 VGG Rz 5). Aus § 1435 ABGB iVm der analogen Anwendung des § 877 ABGB ergibt sich, dass derjenige, der die Vertragsauflösung begehrt, alles zurückzustellen hat, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat (vgl 8 Ob 150/08d). Es ist daher zu berücksichtigen, dass der Beklagte einen Betrag von EUR 1.458,-- (Mängelbehebungskosten) an die Klägerin zahlte. Dieser Betrag ist vom laut Begehren rückzuerstattenden Kaufpreis abzuziehen.

5.2. Fraglich ist aber, ob die Rückforderung des Kaufpreises tatsächlich (wie begehrt) an eine Abholung der Küche geknüpft werden kann. Es mag durchaus sinnvoll sein, dass der Beklagte selbst die Küche abholt, schon um Schäden daran zu vermeiden. Das Gesetz spricht aber nur von einer „Rückgabe“, wenn auch auf Kosten des Unternehmers, setzt also ein aktives Tun des Verbrauchers voraus. Das ergibt sich auch aus dem Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers bis zum Rückerhalt der Ware oder Erhalt eines Sendungsnachweises (§ 15 Abs 3 VGG). Die Rückstellung der Sache wird dem Verbraucher auferlegt (Faber in KBB7 § 15 VGG Rz 3). Eine Demontageverpflichtung des Unternehmers sieht das VGG nur bei Verbesserungen bzw einem Austausch vor (§ 13 Abs 3 VGG). Eine Verpflichtung zur Übernahme von Ausbaukosten in Bezug auf vom Verbraucher eingebaute Waren ergibt sich aus § 15 VGG (anders als im Fall der Nacherfüllung gemäß § 13 Abs 3 VGG) nach jedenfalls überwiegender Ansicht nicht (Faber in Bydlinski/Perner/Spitzer ABGB7 § 15 VGG Rz 3 mwN). Die Vorleistungspflicht des Verbrauchers ist unionsrechtlich durch Art 16 WKRL vorgegeben. Eine Umformulierung des Begehrens iSe Rückstellung durch die Klägerin kommt nicht in Betracht, weil nicht offensichtlich ist, dass sie das Klagebegehren nur versehentlich falsch formuliert hätte und/oder selbst zur (aktiven) Rückstellung der Küche an den Beklagten bereit wäre. Der Beklagte wiederum hat (wohl im Hinblick auf die von der Klägerin selbst vorgenommene Beschränkung ihres Begehrens) keinen Zug-um-Zug-Einwand erhoben.

5.3. Die Beschränkung der Zahlungspflicht des Beklagten durch eine (von ihm vorzunehmende) Abholung entspricht auch nicht den Grundregeln einer Zug-um-Zug vorzunehmenden Rückabwicklung. Nach Auflösung eines Vertrags durch Anfechtung oder Wandlung hat gemäß § 877 ABGB (bei Gewährleistung in Verbindung mit § 932 ABGB) in Verbindung mit §§ 1435 ff ABGB jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese nur Zug um Zug erfüllt zu werden (RS0016321; 4 Ob 70/18z; 8 Ob 59/16h). Die Rückabwicklung Zug um Zug ist nur auf Einrede zu beachten (RS0086350). Der Kläger kann die Zug-um-Zug-Verpflichtung allerdings – wie hier – auch selbst durch entsprechende Beifügung in der Klage anbieten (vgl RS0041069; 4 Ob 70/18z).

Die Klägerin hat die Zug-um-Zug-Verpflichtung allerdings nicht als eigene Verpflichtung, sondern als eine (zur Zahlung des Kaufpreises) zusätzliche Verpflichtung des Beklagten formuliert. Dieser hat demnach die „aufgebaute“ Küche abzuholen. Eine eigene Verpflichtung der Klägerin ergibt sich dadurch nur implizit im Sinn einer Duldung der Abholung. Eine Rückgabeverpflichtung der Klägerin enthält das Begehren nicht. Die Bewilligung einer Exekution nach § 350 EO aufgrund eines Zug-um-Zug-Titels ist vor Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen; diese muss nicht bloß behauptet, sondern durch eine dem § 7 Abs 2 (iVm § 367 Abs 2) EO entsprechende Urkunde nachgewiesen werden (RS0000267; vgl auch RS0004624; RS0001434). Eine Gegenleistung der Klägerin im Sinn eines Leistungsaustausches ist im Begehren aber nicht enthalten.

5.4. Im Übrigen ist auch nicht eindeutig, ob „Abholung“ laut Begehren im Sinn einer Demontage der Küche zu verstehen sein soll. Wie bei Unbestimmtheit einer Leistung steht auch die Unbestimmtheit einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung der exekutiven Durchsetzung der Leistung entgegen (RS002042).

5.5. Diese rechtlichen Aspekte wurden von den Parteien erkennbar übersehen und vom Erstgericht nicht erörtert. Die Entscheidung ist daher in ihrem gesamten Umfang aufzuheben. Im Hinblick auf die aufhebende Entscheidung bezüglich des Hauptbegehrens war auch der (unangefochtene) klagsstattgebende Teil über das Eventualbegehren aufzuheben (RS0037637; vgl RS0007269).

Beiden Parteien ist die Gelegenheit zu geben, den aufgezeigten rechtlichen Grundlagen entsprechende Begehren bzw Einwendungen zur Rückabwicklung des Vertrags zu stellen. Die Fällung eines Teilurteils über das Vertragsaufhebungsbegehren allein kommt nicht in Betracht, weil es dadurch auch zu einer Präjudizierung des Zahlungsbegehrens käme (vgl RS0106481). Dass das Auflösungsbegehren iSd § 15 VGG grundsätzlich berechtigt ist, stellt aber einen im zweiten Rechtsgang nicht mehr zu behandelnden abschließend erledigten Streitpunkt dar.

6. Der Kostenvorbehalt im Berufungsverfahren beruht auf § 52 ZPO.

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