OLG Graz 6R66/25k

6R66/25kCourt of AppealNov 4, 2025

Full text

OLG Graz 6R66/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00600R00066.25K.1104.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schweiger und die Richterin Drin. Meier als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde A*, *, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei B AG, Niederlassung Österreich, **, vertreten durch die Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen ausgedehnt EUR 45.916,89 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 45.916,89) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. August 2025, **-31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:

„1. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von EUR 45.916,89 samt 4 % Zinsen seit 22. März 2024 zu zahlen, wird abgewiesen.

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 16.492,76 (darin EUR 2.371,71 USt und EUR 2.262,50 USt-freie Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 6.513,52 (darin EUR 616,42 USt und EUR 2.815,00 Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Zwischen den Streitteilen wurde mit Vertragsbeginn 24. April 2023 und Vertragsablauf 31. Dezember 2023 eine Bauwesenversicherung samt Bauherren-Haftpflichtversicherung zu Polizzennummer ** mit einem Selbstbehalt von EUR 1.000,00 je Schadensfall und einer Versicherungssumme von EUR 500.000,00 abgeschlossen. Vertragsgrundlage sind insbesondere das sogenannte „AON-Baukonzept“ und die Rahmenvereinbarung „Vero-Baukonzept“ .

Der Bauwesenversicherungsvertrag wurde von der Klägerin als Versicherungsnehmerin für ihr Bauvorhaben, dem Umbau und die Sanierung des Mehrzweckhauses, abgeschlossen.

Der betreffenden Versicherungspolizze ist auszugsweise zu entnehmen (Beilage ./A):

„versichertes Objekt/Risikoort: KG** **

Beschreibung des Bauvorhabens: Umbau / Sanierung Mehrzweckhaus

[...]

Mitversicherung von Altbauten

Besondere Bedingung für die Mitversicherung bestehender Altbauten gegen Teil oder Ganzeinsturz, sowie Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden im Rahmen der dafür vereinbarten Summe auf erstes Risiko – der Altbestand gilt mit einer Versicherungssumme von EUR 500.000,00 mitversichert.

[...]

Zusatzbausteine

Mitversicherung bestehender Altbauten: mitversichert, bis zu einer Versicherungssumme von EUR 500.000,00“

Die „Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber“ (ABN 2010) lauten auszugsweise wie folgt (Beilage ./A):

„§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen

1. Versicherte Sachen

Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen).

2. Zusätzlich versicherbare Sachen

Nur wenn dies gesondert vereinbart ist, sind zusätzlich versichert

a) Medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrichtungen;

b) Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige selbstständige elektronische Anlagen;

c) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert;

d) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe;

e) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind;

f) Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind.

[…]

§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

1. Versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) sowie bei Abhandenkommen durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile.

Unvorhergesehen sind Schäden, die der Auftraggeber oder die beauftragten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

[…]

3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

a) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen;

[…]

4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden

a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;

b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss;

Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist;

c) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern;

[…]

§ 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten

1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.

d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

[…]

3. Zusätzliche Kosten

Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.

a) Schadensuchkosten;

b) zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge von Aufräumungskosten die Versicherungssumme überschritten wird;

c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Bauleistung sind.

§ 7 Umfang der Entschädigung

1. Entschädigung

a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet.

Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen leistet der Versicherer Entschädigung für das Material nur in Höhe des Zeitwertes.

b) Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht.

c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

ca) Vermögensschäden;

cb) Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten, soweit nicht besondere Versicherungssummen vereinbart sind;

cc) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige Maßnahmen oder durch Luftfracht.

2. Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen

a) Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, leistet der Versicherer für die Kosten für Wiederherstellung in eigener Regie des Unternehmers Entschädigung ohne Zuschläge für

aa) Wagnis und Gewinn;

ab) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten;

ac) allgemeine Geschäftskosten.

Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn.

b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die in dem Bauvertrag vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt worden sind. Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von Zuschlägen gemäß Nr. 2 a) aa bis 2 a) ac berücksichtigt.

c) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages kann über die Wiederherstellungskosten nur mit Zustimmung des Versicherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt werden muss, wenn der versicherte Unternehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.

d) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den Preisendes Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind zu ersetzen

da) die für die Baustelle geltenden tariflichen Stundenlöhne für Bau, Montage und Werkstattarbeiten zuzüglich tariflicher Zulagen für Erschwernis, Schmutzarbeit usw.;

db) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit solche Zuschläge in den Herstellungskosten enthalten sind, und soweit der Ersatz dieser Kosten außerdem besonders vereinbart ist;

dc) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) da und d) db, und zwar in Höhe von 100 Prozent, wenn nicht ein anderer Satz vereinbart ist;

dd) notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind;

de) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit. Solche Kosten als Teil der Herstellungskosten in der Versicherungssumme enthalten sind;

df) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) dd und 2 d) de, auf Beträge gemäß Nr. 2 d) dd jedoch nur, soweit sie lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag beträgt 65 Prozent, wenn nicht ein anderer Satz vereinbart ist.

e) Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten eigener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes zwecks Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen des Bauvertrages abrechnen kann, sind zu ersetzen.

ea) 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und Verzinsungssätze gemäß der durch den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie herausgegebenen "Baugeräteliste" in ihrer jeweils neuesten Fassung;

eb) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe. Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten.

f) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die angemessenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen. Mehrkosten für Eil- und Express trachten werden nur ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist.

g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich ergeben:

ga) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung;

gb) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze;

gc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 2 d) aa und Lohnnebenkosten nach Nr. 2 d) dd;

gd) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 2 d) db und 2 d) de entschädigungspflichtig sind.

h) Durch die Zuschläge nach Nr. 2 d) dc sind abgegolten:

ha) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie vermögenswirksame Arbeitgeberzulagen;

hb) Kosten für und Gehälter aller Personen die an der Wiederherstellung und Aufräumung nur mittelbar beteiligt sind; die Arbeiten von Meistem und Polieren werden wie Stunden Lohnarbeiten gemäß Nr. 2 d) da berücksichtigt;

hc) Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten gemäß Nr. 2 d) dd sind;

hd) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten, z. B. Bürokosten;

he) Kosten infolge betrieblicher Störungen und dergleichen;

hf) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten und für Nebenstoffe in geringen Mengen;

hg) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, Kleingeräten und Gerüsten mit einer Arbeitsbühne bis zu 2 m Höhe;

hh) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das Vorhalten der Werkstatteinrichtung;

hi) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt.

3. Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leistungen Dritter

a) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte Unternehmer für Material und in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch nehmen.

b) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Entschädigung für den Rechnungsbetrag in den vereinbarten Grenzen sowie außerdem pauschal für schadenbedingte Geschäftskosten des versicherten Unternehmers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag

ba) bis zu EUR 5.000,00 in Höhe von 5 Prozent dieses Betrages;

bb) von mehr als EUR 5.000,00 in Höhe von 5 Prozent aus EUR 5.000,00 zuzüglich 2,5 Prozent des Mehrbetrages.

4. Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen

Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, gelten als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, und zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge schadenbedingt und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen sind in der Regel die Sätze des Leistungsverzeichnisses. Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Mehrwertsteuer in die Entschädigung einzubeziehen.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen.

6. Grenzen der Entschädigung

Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.

7. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung

Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

8. Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit

Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.

9. Selbstbehalt

Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.

§ 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

1. Fälligkeit der Entschädigung

Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.

Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

2. Verzinsung

Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:

a) die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen;

b) der Zinssatz beträgt 4 Prozent;

c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

[…]“

Der „ANHANG zur RAHMENVEREINBARUNG VERO BAUKONZEPT“ lautet auszugsweise wie folgt (Beilage ./B):

„Abschnitt B:

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BAUWESENVERSICHERUNG:

[…]

Besondere Vereinbarungen zur Bauwesensversicherung:

[…]

Witterungseinflüsse

Nicht versichert sind Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden muss.

Als außergewöhnliche (gedeckte) Witterungseinflüsse mit denen aufgrund der Jahreszeit nicht zu rechnen war, gelten Ereignisse, mit einer statistischen Eintrittswahrscheinlichkeit von höchstens 1-mal in 10 Jahren = „10-jähriges Ereignis“. Für die Feststellung der entsprechenden Werte sind die Auskünfte der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der für den durch normale Witterungseinflüsse entstandenen Sachschaden die unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauwesenschadens war. […]

Witterungseinflüsse

Normale Witterungseinflüsse sind gegeben, wenn mit ihnen nach der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden muss.

Als normal gilt - wobei es auf die Verhältnismäßigkeit unter Fortfall außergewöhnlichen Spitzen ankommt – wenn in den letzten 10 Jahren die am Schadentag und Schadenort herrschenden Witterungsverhältnisse des Öfteren vorgekommen sind.

[…]

Zusätzliche Aufräumungskosten

Gemäß Abschnitt A § 6, Nr. 3, ABN sind zusätzliche Aufräumungskosten bis zur vereinbarten Höhe auf Erstes Risiko versichert.

Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden im Rahmen der dafür vereinbarten Summe auf erstes Risiko

1 Versicherte Sachen

1. 1 Altbauten, an denen Bauleistungen nach Abschnitt A § 1, ABN durchgeführt werden, sind einschließlich der als wesentliche Bestandteile eingebauten Einrichtungsgegenstände auf Erstes Risiko mitversichert.

1. 2 Aufwendige Ausstattung, kunsthandwerklich bearbeitete Bauteile und Bestandteile von unverhältnismäßig hohen Kunstwert, z. B. stuckierte oder bemalte Decken- oder Wandflächen (Ornamente, Friese), Steinmetzarbeiten (Tür- und Fenstereinfassungen), Butzenscheiben, Jugendstilfenster, wertvolle Vertäfelungen und Fußböden, künstlerisch gestaltete Ausstattungen (Geländer, Türen, Brunnen), sind nur mit der hierfür im Antrag vorgesehenen separaten Versicherungssumme auf Erstes Risiko in die Versicherung des Altbaus eingeschlossen.

2 Versichertes Interesse

2. 1 Versichert ist ausschließlich das Interesse des Auftraggeber/Bauherrn.

3 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

3. 1 Sofern vereinbart leistet der Versicherer Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den gemäß § 1 der versicherten Sachen, soweit diese Schäden die unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an der Neubauleistung im Sinne der ABN sind sowie durch Leitungswasser, Sturm, Hagel, Vandalismus, Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen und Niederreißen bei diesen Ereignissen.

[…]

5 Umfang der Entschädigung

5. 1 Ein Abzug neu für alt wird für beschädigte Rohbauteile nicht vorgenommen. Als Rohbauteile gelten Bauleistungen im Sinne der Allgemeinen Technischen Vorschriften der VOB Teil C. Bei Schäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im übrigen leistet der Versicherer Entschädigung entsprechend Abschnitt A § 7 Nr. 1. und. 2., ABN.

[…]“

Die Klägerin beabsichtigte mit einem Mitteleinsatz von ca. EUR 2,4 Millionen eine Generalsanierung des bestehenden Kulturhauses/Mehrzweckhauses und dieses im Zuge dessen barrierefrei umzubauen.

Im Rahmen der Sanierung im Herbst 2023 wurde das Kulturhaus (bzw Mehrzweckhaus) um einen Zubau an der Südseite erweitert. Dieser vom Keller bis zum Obergeschoss geführte Zubau beinhaltet den Lift, um das Objekt barrierefrei zu erschließen, sowie einen Lüftungsschacht. Im Erdgeschoss wurde der Garderobenbereich sowie ein barrierefreies WC und der Müllbereich ergänzt und ein direkter Zugang von außen vorgesehen. Die Hauptarbeiten erfolgten in den Obergeschoßen bzw. im Außenbereich oberhalb der Geländeoberkante. Zum Gebäude wurden nur Künetten, die zu den Bohrungen führten, ausgeführt. Diese Bohrungen wurden von außen in einen Kellerraum vorgenommen. Zweck dieser Bohrlöcher war es, verschiedene Infrastrukturleitungen von außen in den Keller zu führen. Neben diesen Kernbohrungen wurden im Altbestand des Kellers noch Arbeiten im Technik- und Heizraum vorgenommen.

In der Zeit von 24. Oktober 2023 bis 5. November 2023 regnete es in der Gemeinde A* aufgrund ständigen Tiefdruckeinflusses fast täglich. Die in diesem Zeitraum gemessenen Regenmengen in A* waren sowohl über den gesamten Begutachtungszeitraum (mit einer Wiederkehrzeit für einen Herbst zwischen 25 und 40 Jahren) außergewöhnlich und waren auch hinsichtlich der einzelnen Tagesmaxima - insbesondere am 2. November 2023 - fernab der im Durchschnitt zu erwartenden Regenmengen.

Am 6. November 2023 wurde während noch anhaltender Baumaßnahmen im Keller des Mehrzweckhauses am Boden teilweise durch Schlamm und Sand verunreinigtes Wasser entdeckt. Mit Ausnahme der Proberäume der Trachtenkapelle und des Männergesangsvereins stand das Wasser in allen Kellerräumlichkeiten ca. zwei Zentimeter hoch. In den im Keller befindlichen Proberäumen der Trachtenkapelle und des Männergesangsvereins war zwar kein stehendes Wasser am Boden ersichtlich, das Wasser drang aber über den Parkettboden in die Unterkonstruktion des Bodens ein.

Ursache für diesen Wassereintritt war eine direkte Einleitung des Oberflächenwassers von außen. Das Wasser drang über die drei durch Kernbohrungen vorgenommenen Wanddurchführungen in den Keller ein. Zu diesen Bohrungen, die das von der Klägerin beauftragte Bauunternehmen durchführte, war von außen die Künette geführt und war oberhalb dieser Künette der Ablauf der Dachrinne situiert. Die Bohrlöcher waren zwar über dem Niveau des Baugrubengrundes situiert, aufgrund der außergewöhnlich starken Regenfälle im Zeitraum von 24. Oktober 2023 bis 5. November 2023 staute sich aber das Wasser in der Künette bis zur Höhe der Bohrlöcher auf und konnte so über die drei Wanddurchführungen in das Innere des Kellers gelangen. Bei sach- und fachgerechter Bauausführung wären diese Bohrlöcher während der Bauarbeiten und im Hinblick auf das bestehende Inventar im Keller entweder mit schließbaren RDS-Blindstopfen oder von außen mit entsprechenden Oberflächenabdichtungen provisorisch zu verschließen gewesen. Das von der Klägerin beauftragte, ausführende Bauunternehmen unterließ einen solchen provisorischen Verschluss der Bohrlöcher. In der Praxis ist es üblich, dass solche Wanddurchführungen während der Bauphase nicht verschlossen werden.

Das über die Bohrlöcher eingedrungene Wasser verursachte einen nicht unerheblichen Schaden im Keller des Mehrzweckhauses der Klägerin:

Die ersten Trockungsarbeiten im Keller führte die C* GMBH durch und bezahlte die Klägerin hiefür einen Betrag 3.539,10 brutto.

Durch die Verunreinigung, die der Wassereintritt mit sich brachte, mussten Mitarbeiter der Klägerin Reinigungsarbeiten im gesamten Keller im Gesamtausmaß von zumindest 19 Stunden vornehmen. Weiters waren weitere Trockungsmaßnahmen im Keller erforderlich, um dem Mauerwerk, der Luft und dem Inventar die durch den Wassereintritt verursachte Feuchtigkeit zu entziehen. Zu diesem Zweck wurden über einen Zeitraum von sechs Wochen bis zu sechs Trocknungsgeräte im Keller aufgestellt, deren Sammelbehälter in regelmäßigen Abständen entleert werden mussten. Die Kontrolle und Entleerung der Entfeuchtungsgeräte wurde von Mitarbeitern der Klägerin durchgeführt und nahm rund 1,5 Stunden pro Tag in Anspruch Diese Reinigungskräfte wurden von der Klägerin mit einem Stundensatz von EUR 36,00 brutto entlohnt. Zwei der Trockungsgeräte wurden vom Bauunternehmen D* gemietet, wofür die Klägerin EUR 480,00 brutto bezahlte. Durch den Einsatz der Trocknungsgeräte ergab sich ein erhöhter Stromverbrauch von 2729 kwh á € 0,20, sohin von insgesamt EUR 545,76 netto bzw EUR 654,91 brutto.

Der in den Proberäumen der Trachtenkapelle und des Männergesangsvereins verlegte Eichenmassivparkettboden wölbte sich aufgrund der eingetretenen Feuchtigkeit auf und wurde mitsamt seiner Unterkonstruktion derart beschädigt, dass er entfernt werden musste. Dieser Parkettboden wurde ca. 15 Jahre vor dem Wassereintritt verlegt, war aber aufgrund seiner geringen und schonenden Nutzung bis zum Wassereintritt Anfang November 2023 im neuwertigen und mängelfreien Zustand.

Zur Erneuerung der Böden waren Möbel- und Sockelmanipulationsarbeiten (Tischlerarbeiten) erforderlich, die mit EUR 12.850,00 netto, sohin EUR 15.096,00 brutto, in Rechnung gestellt und von der Klägerin bezahlt wurden. Für die Erneuerung des Bodenaufbaues (Estrich) wurden der Klägerin EUR 11.979,52 brutto in Rechnung gestellt und von ihr bezahlt. Für die Verlegung des neuen, mit einem Eichenparkettboden gleichwertigen Vinylbodens in den betreffenden Proberäumen bezahlte die Klägerin EUR 12.709,74 brutto.

Aufgrund der notwendigen Wasserschadensanierung im Keller des Mehrzweckgebäudes der Klägerin waren zusätzliche Leistungen des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft ** im Ausmaß von 20 Stunden erforderlich. Diese Leistungen beinhalten die Aufnahme des Schadens, die Einholung von Angeboten sowie die Koordinierung und Kontrolle der Arbeiten. Für diese Tätigkeiten wurden der Klägerin 20 Stunden zu je EUR 64,00 netto, sohin EUR 1.280,00 netto (EUR 1.536,00 brutto) in Rechnung gestellt und von ihr bezahlt. Alle voranstehend genannten Maßnahmen waren zur Sanierung des Wasserschadens erforderlich und sind angemessen verrechnet worden.

Die Klägerin meldete den Schadensfall bei der Beklagten. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige E* bezifferte die Schadenshöhe in seinem Gutachten vom 22. Jänner 2024 mit EUR 38.500,00 netto und hielt fest, dass die genaue Schadensursache und der Ort des Wassereintritts nicht eruiert werden konnten, aber drei Szenarien möglich seien. Für den Sachverständigen erschien es möglich, dass das Grundwasser durch die Regenfälle angestiegen und in den Keller gedrückt worden sei; das Wasser über einen Schacht, eine Leerverrohrung in der Kelleraußenwand oder Kellerbodenplatte oder über sonst eine nicht ersichtliche Öffnung in den Keller eingedrungen sei, oder Wasser durch nicht gehörige Abdichtungs- und Erdarbeiten im Zuge der Bauführung in den Keller gelangt sein könnte.

Die Beklagte leistete aufgrund dieses Gutachtens keine Entschädigung an die Klägerin.

Mit Aufforderungsschreiben vom 22. März 2024 forderte der Klagevertreter von der Beklagten aus diesem Versicherungsfall die Zahlung von EUR 46.200,00 binnen 14 Tagen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.

Mit vorliegender Klage macht die Klägerin Ansprüche aus der Bauwesensversicherung geltend und begehrt zuletzt (nach Klagsausdehnung mit Schriftsatz vom 8. April 2025, ON 24) die Zahlung von gesamt EUR 45.916,89 an Kosten im Zusammenhang mit der Trocknung und Sanierung nach dem Wassereintritt in die Kellerräumlichkeiten des Mehrzweckhauses. Die Kellerräumlichkeiten seien Bestandteil des zu sanierenden Mehrzweckhauses der Klägerin, das nunmehr einen neuen und älteren Teil aufweise, es liege daher ein versichertes Risiko im Sinne von Abschnitt A § 1 Z 1 der Versicherungspolizze vor („Umbau eines Gebäudes“). Die gegenständliche Bauwesenversicherung habe das gesamte klägerische Gebäude, in welchem auch im Kellergeschoss Arbeiten durchgeführt worden seien, zum Versicherungsgegenstand. Das versicherte Risiko sei der gesamte Umbau und die Sanierung des Mehrzweckhauses. Im Übrigen sei auch ausdrücklich die Versicherung von bestehenden Altbauten vereinbart worden. Anfang November 2023 sei es am Versicherungsort zum Eintritt eines versicherten Schadens gekommen, nämlich zu Wassereintritt in die Kellerräumlichkeiten des Mehrzweckhauses. Ursache für den Wassereintritt seien nicht verschlossene Bohrlöcher gewesen, die im Zuge der versicherten Umbauarbeiten in das Gebäude gebohrt worden seien. Aufgrund von außergewöhnlichen Regenfällen, mit denen aufgrund der Jahreszeit nicht zu rechnen gewesen sei (gemäß dem Gutachten der F*, vormals **, liege die Wiederkehrzeit solcher Regenereignisse zwischen 25 und 40 Jahren), sei soviel Wasser in den Innenbereich eingedrungen, dass der Bodenaufbau in zwei Proberäumen völlig durchtränkt gewesen sei. Auch in den Kellerräumlichkeiten seien Bauleistungen durchgeführt worden. Im Untergeschoss sei der Liftzubau erneuert worden und es seien Umbauarbeiten im Kellerinneren des Altbestands erfolgt, insbesondere Heizungsinstallationen, Lüftungen und Innenausbau; in den Proberäumen seien Installationsarbeiten oberhalb des Fußbodens vorgesehen gewesen. Der Wassereintritt sei vom Sanierungsbereich aus in den Altbestand des versicherten Objekts erfolgt. Die von der Klägerin angezogene Ausschlussklausel für Fußböden umfasse lediglich wertvolle Böden, es liege aber keine Haftungsbeschränkung in Ansehung des klägerischen Fußbodens vor. Wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Witterungseinflüsse im Sinne von Seite 15 des Anhangs zur „Rahmenvereinbarung VERO Baukonzept“ liege jedenfalls ein gedeckter Schaden vor. Es liege auch eine unvorhergesehene Beschädigung im Sinne von § 2 Z 1 ABN 2010 vor, weil das Fehlverhalten des bauausführenden Unternehmens lediglich leicht fahrlässig gewesen sei (nur grobe Fahrlässigkeit würde schaden).

Die Beklagte bestreitet dem Grunde und der Höhe nach und wendet zusammengefasst ein, es liege kein versichertes Schadensereignis vor, weil kein ersatzpflichtiger Schaden an der Neubauleistung eingetreten sei, vielmehr sei der Schaden an der für das konkrete Ereignis nicht versicherten Altbausubstanz eingetreten. Mit gegenständlicher Bauwesenversicherung sei nicht das Bauvorhaben schlechthin versichert, sondern nur damit im Zusammenhang stehende (also neu erbrachte) Lieferungen und Leistungen. Die beschädigten Kellerräumlichkeiten seien nicht Bestandteil der so definierten Leistungen, sondern Altbauten. Im Kellergeschoss, dem Ort des Schadenseintritts, seien keine Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen getroffen worden, daher bestehe kein Versicherungsschutz. Eine Entschädigung für Beschädigungen an versicherten Altbauten sei nur zu leisten, wenn diese Schäden unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an der Neubauleistung seien. Der gegenständliche Schaden sei aber ausschließlich an der Altbausubstanz, nämlich den Kellerräumlichkeiten, eingetreten. Es liege somit kein Folgeschaden aufgrund eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an Neubauten im Sinne des Punkt 3.1 der Rahmenvereinbarung vor. Dies gelte selbst dann, wenn man davon ausgehe, der Schaden sei auf eine fehlende Abdichtung zurückzuführen, weil an einer fehlenden Leistung per se kein Schaden eintreten könne. Im Übrigen seien mangelhafte Grabungsarbeiten keine versicherte Leistung im Sinne der Bauwesenversicherung, denn laut § 2 Z 3 lit a der ABN 2010 sei keine Entschädigung für Mängel der versicherten Leistung und Lieferung zu leisten. Selbst wenn wider Erwarten ein grundsätzlicher Versicherungsschutz bejaht werden sollte, sei für die Klägerin nichts gewonnen, weil Fußböden nur mit einer vorgesehenen separaten Versicherungssumme von der Deckung eingeschlossen seien, eine solche sei aber nicht festgelegt worden. Ungeachtet dessen liege auch keine unvorhergesehene Beschädigung im Sinne von § 2 Z 1 ABN 2010 vor, weil es die Klägerin bzw das von ihr beauftragte Unternehmen grob schuldhaft unterlassen habe, entsprechende (temporäre) Abdichtungsmaßnahmen zu treffen. Dieses Verhalten sei in Anbetracht der im Herbst zu erwartenden Niederschläge und der hohen Schadensträchtigkeit als grob fahrlässig zu qualifizieren, eine allfällige Versicherungsleistung wäre daher nach § 7 Z 8 der ABN 2010 um 75 % zu kürzen. Zusätzliche Aufräumkosten würden nach § 7 Z 1 und 2 ABN 2010 mangels besonderer Versicherungssumme nicht ersetzt. Die klageweise geltend gemachten Kosten für Eigenleistungen seien daher nicht ersatzfähig.

Mit dem angefochtenen Urteil gibt das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Den eingangs wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt beurteilt es rechtlich wie folgt: Mit gegenständlichem Bauwesenversicherungsvertrag seien alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben gegen unvorhergesehen eintretende Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl versichert. Unvorhergesehen seien Schäden dann, wenn sie der Auftraggeber oder die beauftragten Unternehmen weder rechtzeitig vorhergesehen hätten noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schade. Nach den Feststellungen sei die Schadensursache ein Wassereintritt durch die fehlende Abdichtung der im Zuge der Bauarbeiten gebohrten Wanddurchführungen in das Kellerinnere gewesen. Es liege somit eine Beschädigung durch eine im Rahmen der Bauausführung erbrachte Leistung vor. Dieser Schaden sei mit Blick auf die außergewöhnlich starken Regenfälle, die ein Aufstauen des Wassers bis zur Höhe der Bohrlöcher in der Baugrube verursacht und damit den Wassereintritt ermöglicht hätten, als unvorhersehbar zu qualifizieren. In der gelebten Praxis sei es durchaus üblich, Bohrlöcher wie im vorliegenden Fall nicht provisorisch abzudichten, wenngleich dies nach den geltenden Regeln der Technik erforderlich wäre. Die Bohrlöcher hätten sich deutlich über dem Niveau der Baugrube/Künette befunden, sodass sich das Niederschlagswasser bei gewöhnlichen Regenfällen oder normalen Witterungsverhältnissen nicht bis zur Höhe der Löcher aufgestaut hätte. In Zusammenschau all dieser Umstände sei nicht von grober Fahrlässigkeit des ausführenden Bauunternehmens auszugehen. Als Zwischenergebnis könne daher festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall eine Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach bestehe, wobei noch anzumerken sei, dass der beschädigte Fußboden nicht als „aufwendige Ausstattung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen einzustufen sei. Der Anspruch der Klägerin sei mangels groben Verschuldens letztlich auch nicht zu kürzen. Da sämtliche geltend gemachte Kosten der Wiederherstellung des Zustandes, der jenem unmittelbar vor Schadenseintritt gleichwertig sei, gedient hätten, habe die Klägerin gemäß § 7 Z 1 lit a ABN 2010 Anspruch auf Ersatz sämtlicher geltend gemachter Kosten abzüglich des Selbstbehalts. Die Eigenleistungen seien zur Schadensbeseitigung erforderlich, zweckmäßig und angemessen gewesen und in Höhe des geltend gemachten Betrags zu ersetzen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil in eine vollständige Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin erstattet eine Berufungsbeantwortung und beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist berechtigt.

1. Kernfrage im Verfahren und als erstes zu klären, weil sich sonst sämtliche anderen strittigen Fragen nicht mehr stellen, ist, ob für den gegenständlichen Schadensfall Versicherungsdeckung aus der Bauwesenversicherung besteht.

1.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insbesondere T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).

Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Zweck versichert sind (7 Ob 33/24i). Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; vgl RS0080068).

1.2. Die Bauwesenversicherung (auch Bauleistungsversicherung genannt) schützt als Sachversicherung die im Rahmen eines Bauprojekts zu erbringenden Leistungen (Bauwerke) während ihrer Entstehung (7 Ob 33/24i mwN; vgl RS0080911). Für den Bauunternehmer hat sie den Zweck, ihn davor zu schützen, dass er bei unvorhergesehenen Schäden eine bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistung oder Teilleistung auf seine Kosten noch einmal erbringen muss, um einen Anspruch auf Vergütung zu haben und um ihm zumindest das Risiko eines aus dem Schaden hergeleiteten Regresses abzunehmen (vgl dazu Grubmann, VersVG9 III.2.16 ABBWV 2010 Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung E 1; Schaflinger/Gingl in Straube/Aicher/Ratka/Rauter, Handbuch Bauvertrags- und Bauhaftungsrecht I Kap. 3 Pkt. 3.4.).

Die Bauwesenversicherung wurde von der Klägerin als Versicherungsnehmerin für ihr Bauvorhaben abgeschlossen. Sie hat damit ihr eigenes Interesse als Bauherrin versichert (§ 3 der ABN 2010).

1.3. Versichert werden mit der gegenständlichen Bauwesenversicherung nach § 1 Z 1 der ABN 2010 alle Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben „Umbau / Sanierung Mehrzweckhaus“ (zur Frage der Mitversicherung von Altbauten später).

Nach § 2 Z 1 der ABN 2010 gilt als Versicherungsfall unter anderem der durch unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen eintretende Sachschaden.

Versichert sind demnach die gesamten für das in der Polizze angeführte Bauvorhaben erbrachten Bauleistungen und Arbeiten der Bauunternehmer einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe (Grubmann, VersVG9 III.2.16 ABBWV 2010 Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung E 1; vgl auch Schaflinger/Gingl in Straube/Aicher/Ratka/Rauter, Handbuch Bauvertrags- und Bauhaftungsrecht I Kap. 3 Pkt. 3.4.). Ein versicherter Sachschaden liegt dann vor, wenn von außen eine schädigende oder zerstörende Einwirkung auf die Bauleistung erfolgt (7 Ob 40/86), also der technische Zustand der versicherten Sache nachträglich eine negative Veränderung erfährt (Karasek, ÖNORM B 21104 Vor 11: Haftungsbestimmungen Rz 326).

Der von der Klägerin angestrebte Versicherungsschutz setzt somit einen unvorhergesehenen Sachschaden an einer Bauleistung (also im Zuge des Bauvorhabens erbrachten Lieferung oder Leistung) voraus.

2. Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist und daher bereits nach §§ 1, 2 der ABN 2010 Versicherungsdeckung besteht und es auf die unter bestimmten Voraussetzungen vereinbarte Mitversicherung von Altbauten gar nicht ankommt – so der Standpunkt der Klägerin – hängt nun konkret davon ab, ob durch das – im Hinblick auf die festgestellten außergewöhnlichen Regenfälle unvorhergesehene iSv § 2 Z 1 ABN 2010 – Schadensereignis Beschädigungen oder Zerstörungen von im Zuge des Umbaus erbrachten Leistungen eintraten.

Dazu ergibt sich aus den unbekämpften Feststellungen:

Zu den im Keller durchgeführten Arbeiten steht fest, dass ein Zubau an der Südseite vom Keller weg (bis ins Obergeschoss) geführt wurde und dass im Altbestand einerseits Bohrungen („Kernbohrungen“) von außen in den Kellerraum erfolgten sowie andererseits „Arbeiten im Technik- und Heizraum“ vorgenommen wurden.

Zu den Folgen des Wassereintritts steht fest: Wasser stand in allen Kellerräumlichkeiten ca zwei Zentimeter hoch; in den zwei Proberäumen drang das Wasser über den Parkettboden in die Unterkonstruktion des Bodens ein.

Folgende dadurch entstandene Schäden („Maßnahmen zur Sanierung des Wasserschadens“) ergeben sich aus den Feststellungen:

Dass im Zuge des Umbaus (neu) erbrachte Lieferungen oder Leistungen zerstört oder beschädigt wurden, also ein Schaden an einer Neubauleistung eintrat, ergibt sich daraus nicht. Ein solcher Schaden wurde von der Klägerin auch nicht konkret behauptet, die die Versicherungsdeckung für die Kellerräumlichkeiten daraus ableitet, dass „auch im Kellergeschoss Arbeiten durchgeführt“ worden seien (konkret nimmt sie auf die Erneuerung des Liftzubaus sowie Umbauarbeiten im Kellerinneren des Altbestands, insb Heizungsinstallationen, Lüftungen und Innenausbau Bezug). Wesentlich ist aber, ob versicherte Bauleistungen beschädigt oder zerstört wurden. Derartiges lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten (ein Schaden an dem Lift-Zubau ergibt sich im Übrigen weder aus dem Gutachten Beilage ./D [daraus ergeben sich Schäden in den beiden Proberäumen; der Wasserstand und die Trocknungsarbeiten seien in den gefliesten Räumen, also im Vorraum und den Lagerräumen erfolgt] noch aus dem Gutachten des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen Ing. G*, ON 22) und wurde von der Klägerin im Verfahren auch nie substanziiert behauptet, obwohl die Beklagte bereits in erster Instanz auf die Relevanz dieses Umstands für die Bejahung einer Versicherungsdeckung hinwies (siehe insb ON 10, Seiten 4, 6 f).

Dass nach den Feststellungen alle Kellerräumlichkeiten vom Wassereintritt umfasst waren, worauf in der Berufungsbeantwortung hingewiesen wird, ist nicht entscheidend, weil sich daraus nicht ergibt, dass eine Leistung oder Lieferung iSd § 1 Z 1 der ABN 2010, also eine im Zuge des Umbaus erbrachte Bauleistung, beschädigt oder zerstört wurde.

3. Ausgehend davon scheidet auch eine Versicherungsdeckung aus der vereinbarten Mitversicherung von Altbauten aus.

3.1. Vereinbarungsgemäß sind bestehende Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind, bis zu einer Versicherungssumme von EUR 500.000,00 mitversichert.

Diesbezüglich wurde nach den unbekämpften Feststellungen in Abschnitt B des Anhangs zur Rahmenvereinbarung VERO Baukonzept (Beilage ./B) vereinbart:

„Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden im Rahmen der dafür vereinbarten Summe auf erstes Risiko

1 Versicherte Sachen

1. 1 Altbauten, an denen Bauleistungen nach Abschnitt A § 1, ABN durchgeführt werden, sind einschließlich der als wesentliche Bestandteile eingebauten Einrichtungsgegenstände auf Erstes Risiko mitversichert.

[…]

3 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

3. 1 Sofern vereinbart leistet der Versicherer Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den gemäß § 1 der versicherten Sachen, soweit diese Schäden die unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an der Neubauleistung im Sinne der ABN sind sowie durch Leitungswasser, Sturm, Hagel, Vandalismus, Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen und Niederreißen bei diesen Ereignissen. […]“

Der Hinweis der Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung, die Beklagte würde sich in diesem Zusammenhang vom festgestellten Sachverhalt entfernen und die besonderen Klauseln „in das Verfahren einführen“ wollen, ist unbegründet. Die Vereinbarung des Anhangs zur Rahmenvereinbarung VERO Baukonzept wurde unbekämpft festgestellt und war im Verfahren auch unstrittig (vgl dazu insb das Vorbringen der Klägerin in ihrer Klage, wonach das [von ihr als Beilage ./B vorgelegte] VERO-Baukonzept als AON-Baukonzept gänzlich vertragsmäßig übernommen worden sei, und die Außerstreitstellung der Beklagten in ON 10 dazu, dass die Rahmenvereinbarung, bezeichnet als „Vero-Baukonzept“ und vorgelegt als Beilage ./B, Vertragsgrundlage sei).

Zutreffend weist die Beklagte in ihrer Berufung darauf hin, dass Voraussetzung für die Entschädigungsleistung für an Altbauten eingetretenen Schäden nach dem Inhalt der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung daher ist, dass diese unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an einer Neubauleistung sind.

Dieses Verständnis der Vereinbarung entspricht nicht nur der einhelligen Ansicht in der deutschen Literatur zu inhaltsgleichen Klauseln (vgl Rehm/Frömel, Bauleistungsversicherung4 TK ABN 2011 § TK.5180 Rn. 5 ff), worauf auch in der Berufung zutreffend verwiesen wird, es ergibt sich zudem bereits eindeutig aus dem Wortlaut der Klausel, die für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer unmissverständlich formuliert ist. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Zweck der Bestimmung, der darin liegt, im Zuge des Umbaus an Altbauten entstandene Schäden in den Versicherungsschutz aufzunehmen, allerdings nur im Rahmen des versicherten Risikos. Die gegenständliche Bausachversicherung schützt die im Rahmen des Bauprojekts zu erbringenden Leistungen (Bauwerke) während ihrer Entstehung, wie sich aus der allgemeinen Umschreibung des versicherten Risikos eindeutig ergibt (§§ 1 Z 1 iVm § 2 Z 1 der ABN 2010). Die Mitversicherung von „Altbauten“ erfolgt nach dem einem objektiven Betrachter erkennbaren Zweck der Bestimmung nur soweit, als sie unmittelbare Folge einer solchen unvorhergesehen eingetretenen Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Sachen ist. Eine undeutliche Äußerung ist darin entgegen der Argumentation der Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung nicht enthalten, die den Standpunkt vertritt, der Begriff „Altbauten“ sei nicht mit dem Begriff „vorbestehender Bauteil“ gleichzusetzen. Wie bereits zuvor dargestellt, ergibt sich schon aus der allgemeinen Umschreibung des versicherten Risikos, dass mit der Bauwesenversicherung (nur) im Zuge des Bauvorhabens, also beim Neubau oder, wie hier, beim Umbau erbrachte Lieferungen oder Leistungen gegen Beschädigungen versichert werden sollen. Dass die Beklagte, weil die Versicherung für den „Umbau“ vereinbart wurde, was die Klägerin betont, für sämtliche eintretende Schäden am zu sanierenden Gebäude, unabhängig davon, ob sie neu erbrachte Leistungen oder den unberührten Altbestand betreffen, haften würde, kann von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht unterstellt werden, erwartet dieser doch nicht, dass mit einer Versicherung jedes denkbare Risiko abgedeckt wird. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer würde nicht annehmen, dass mit einer einmalig für die Bauwesenversicherung zu leistenden Prämie von EUR 3.800,00 (vgl dazu den unstrittigen Inhalt der nur auszugsweise festgestellten Versicherungspolizze Beilage ,/A, Seite 1, auf welche Urkunde sich beide Parteien berufen, die daher vom Berufungsgericht ohne Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip verwertet werden kann; vgl 1 Ob 4/12d; 2 Ob 173/12y; RS0118509, RS0042533) sämtliche Risiken eines Schadenseintritts am Gebäude infolge einer allfälligen Schlechterfüllung durch die von der Klägerin beauftragten Professionisten ohne Einschränkung abgedeckt sein sollten.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass Versicherungsdeckung für an Altbauten eingetretene Schäden voraussetzt, dass diese Schäden unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an einer Neubauleistung sind.

3.2. Die klagsgegenständlichen Schäden sind Folge einer mangelhaften Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Herstellung der Kernbohrung.

An dieser Neubauleistung (also der Kernbohrung und den hergestellten Bohrlöchern) selbst ist kein Schaden eingetreten, anderes wird auch nicht behauptet. Daher ist aus dem Hinweis in der Berufungsbeantwortung der Klägerin, die eine Deckungspflicht daraus ableiten will, dass Schadensursache die „3 neuen Kernbohrungen“ waren, nichts zu gewinnen. Versichert ist nicht der Mangel an sich, sondern nur ein im Mangel begründeter Schaden (Bramböck, Bauträger 7. Kapitel, Rz 7.31 mN). Dieser Schaden müsste aber, wie dargestellt, (zumindest auch) an einer Neubauleistung eingetreten sein, was hier nicht erfüllt ist.

3.3. Soweit die Beklagte darauf verweist, die Kernbohrungsarbeiten stellten keine versicherte Leistung dar, weil diese Neubauleistung mangelhaft erfolgt sei, ist zur Vollständigkeit noch klarzustellen:

Gemäß § 2 Z 3 lit a der ABN 2010 („Nicht versicherte Gefahren und Schäden“) leistet der Versicherer keine Entschädigung für Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen.

Der Versicherungsschutz bezieht sich sohin nur auf Sachen, die ordnungsgemäß (also mangelfrei) errichtet wurden. Somit besteht kein Versicherungsschutz für die mangelhafte oder vertragswidrige Herstellung einer versicherten Sache. Zur Abgrenzung von Sachschaden und Mangel hält der Oberste Gerichtshof fest, dass nur ein von einem Mangel klar abgrenzbarer Schaden gedeckt ist und nicht das Vorliegen des Mangels selbst (Karasek, ÖNORM B 21104 Vor 11: Haftungsbestimmungen Rz 326; 7 Ob 40/86).

Ersatz für die Kernbohrung an sich und eine insoweit mangelhafte Leistungserbringung – wobei nicht die Bohrung an sich mangelhaft war, es hätte aber während der Bauphase einer ordnungsgemäßen Abdichtung bedurft – begehrt die Klägerin im Verfahren aber ohnehin nicht. Vielmehr begehrt sie Ersatz für dadurch entstandene Folgeschäden.

§ 7 Z 1 lit b) der ABN 2010 regelt diesbezüglich (vgl auch die im Wesentlichen gleichlautenden „Besondere Bedingung Mangel und Mangelfolgeschäden“ auf Seite 19, Beilage ./B):

„Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht.“

Daraus folgt, dass ein Ersatz für Mangelfolgeschäden nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ob er im Einzelfall (unter Abzug der relevierten Kosten) zusteht, hängt aber wiederum davon ob, der Schaden an einer versicherten Sache eintrat bzw sich ein versichertes Risiko verwirklicht hat. Im Anlassfall führt dies also wieder zur grundsätzlichen Frage, ob der eingetretene Schaden an versicherten Sachen eintrat, was ausgehend von den Feststellungen, wie bereits dargestellt wurde, zu verneinen ist.

4. Da im Anlassfall also zusammengefasst kein ersatzpflichtiger Schaden an einer Neubauleistung festgestellt wurde (§ 1 Z 1 und § 2 Z 1 der ABN 2010) und die klagsgegenständlichen Schäden auch nicht unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an einer Neubauleistung sind (Pkt. 3.1. in Abschnitt B des Anhangs zur Rahmenvereinbarung VERO Baukonzept) besteht somit keine Versicherungsdeckung für diese Schäden.

Der Berufung ist daher Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung in eine Klagsabweisung abzuändern.

Auf die übrigen in der Berufung aufgeworfenen Fragen (Verschuldensgrad; Versicherungsdeckung für Aufräumarbeiten) kommt es somit nicht an.

5. Der Berufungserfolg der Beklagten führt zu einer auf § 41 ZPO gegründeten Neuentscheidung über die Prozesskosten erster Instanz, wobei gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten keine Einwendungen erhoben worden sind. Die Rücküberweisung des nicht verbrauchten Kostenvorschusses iHv EUR 1.737,50 wurde von Amts wegen berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat Anspruch auf die von ihr richtig verzeichneten Kosten ihrer Berufung.

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO – Rechtsfragen von besonderer Bedeutung liegen nicht vor, da die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist – ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

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