OLG Linz 9Bs220/25d

9Bs220/25dCourt of AppealOct 22, 2025

Full text

OLG Linz 9Bs220/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00220.25D.1022.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an die Slowakische Republik über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 6. Oktober 2025, HR*-25, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Über A*, geboren am ** in B*/Slowakische Republik, Slowake, wird die Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm §18 EU-JZG, § 29 Abs 1 ARHG fortgesetzt.

Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 22. Dezember 2025.

Begründung

Begründung:

Bei der Staatsanwaltschaft Linz behängt zu HSt* ein Übergabeverfahren gemäß §§ 16 ff EU-JZG gegen den am ** geborenen slowakischen Staatsangehörigen A* aufgrund eines Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Rožňava/Slowakische Republik, vom 13. September 2024, **, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, die aus einem (vollstreckbaren) Urteil (Strafbefehl) des Bezirksgerichts Rožňava/Slowakische Republik vom 16. April 2020, ** (in Zusammenschau mit den Beschlüssen des Bezirksgerichts Roznava vom 19. Juli 2023, **, und des Landesgerichts Kosice vom 18. August 2023, **), wegen unbefugter Herstellung und Verwendung eines Zahlungsinstruments nach § 219 Abs 1 sowie unbefugter Benutzung eines fremden Kraftfahrzeugs nach § 217 Abs 1, 2 c je des slowakischen Strafgesetzbuchs Nr. 300/2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 38/2019 Ges.-Slg resultiert (ON 13.4).

Demnach wurde er (verkürzt zusammengefasst) schuldig erkannt,

1. am 20. Oktober 2019 in /Slowakische Republik aus einem GPS-Ortungsgerät, das sich in einem ihm von C geliehenen Fahrzeug der Marke D ** (mit dem amtlichen Kennzeichen: *) befand, die SIM-Karte des Betreibers ** (unbefugt) entnahm und danach unter ihrer Verwendung bis Mitte November 2019 Telefonate führte und weitere Dienstleistungen des Betreibers in Anspruch nahm, wodurch er C einen Schaden in Höhe von EUR 63,95 verursachte;

2. in der Zeit vom 14. Oktober 2019, 10.30 Uhr, bis 18. Oktober 2019, 11.40 Uhr, in B*/ Slowakische Republik sich ein Gut, das ihm anvertraut wurde, nämlich den (grauen) PKW D* ** (mit dem amtlichen Kennzeichen **, FIN: *) im Wert EUR 4.000,--, der ihm auf der Grundlage eines zwischen der Firma E Gesellschaft m.b.H., *, B, Registernummer *, vertreten durch den Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter F, und ihm abgeschlossenen Mietvertrags vom 9. Oktober 2019 zur Nutzung überlassen worden war, ohne Angabe von Gründen zum vereinbarten Termin, dem 14. Oktober 2019, 10.00 Uhr, nicht zurückgab, sondern es weiterhin nutzte, wodurch er der Leasinggeberin einen Schaden in Höhe von EUR 445,10 verursachte.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Oktober 2025 (ON 25, berichtigt mit Beschluss vom 10. Oktober 2025, ON 29) wurde die über A* mit Beschluss vom 20. September 2025 gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO wegen Fluchtgefahr verhängte (ON 5) Übergabehaft aus dem nämlichen Haftgrund fortgesetzt.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des Betroffenen, mit der er Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel für sich reklamiert (ON 32).

Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft Linz inhaltich keine Stellungnahme abgegeben hat, ist ohne Erfolg.

Gemäß § 18 Abs 1 EU-JZG gilt ein Europäischer Haftbefehl als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft. Für die Übergabehaft gelten gemäß § 18 Abs 2 EU-JZG die Bestimmungen über die Auslieferungshaft gemäß § 29 ARHG sinngemäß. Nach § 4 Abs 2 EU-JZG kann ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrunde liegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt.

Die Voraussetzungen für eine Übergabe sind gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen, wobei im Einzelnen auf die umfassenden, aktenkonformen Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017).

Der dem eingangs referierten Europäischen Haftbefehl und der damit effektuierten Gerichtsentscheidung (ON 13.4) zugrunde liegende Lebenssachverhalt wäre nach österreichischem Recht dem Vergehen des betrügerischen Datenmissbrauchs nach § 148a Abs 1 StGB und dem Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB zu unterstellen. Da mehr als vier Monate Freiheitsstrafe zur Vollstreckung anstehen, liegen insgesamt die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 EU-JZG vor.

Davon ausgehend bejahte das Erstgericht zu Recht das Vorliegen von Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO. Für die Annahme dieser Haftgrundes ist im Übergabeverfahren die Befürchtung maßgebend, die betroffene Person werde sich der Durchführung der Auslieferung bzw Übergabe entziehen (vgl Nimmervoll, Haftrecht ³ Z 1822).

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine nennenswerten sozialen oder familiären Wurzeln auf. Er ist slowakischer Staatsbürger und seit über einem Jahr ohne aufrechten Wohnsitz im Inland (ON 33). Demgegenüber führte er selbst aus (zuletzt etwa ON 37, 3 ff), er unterhalte seit rund 30 Jahren einen festen Wohnsitz in der Slowakischen Republik, wo sich auch der Lebensmittelpunkt seines minderjährigen Kindes befinde, zu dem er regelmäßigen Kontakt pflege. Seine familiäre Bindung ist somit im Ausland verankert. Die Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Mutter, die er bei ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit nach Bedarf unterstützte, begründet demgegenüber nach den bisherigen Erkenntnissen keine ausreichende aufenthaltsverfestigende Bindung, zumal Anzeichen für eine stabilere, auf Dauer angelegte Lebensführung in Österreich fehlen.

Auch das berufliche Umfeld des Beschwerdeführers vermag die angenommene Fluchtgefahr nicht entscheidend abzuschwächen. Seine aktuelle Erwerbstätigkeit als Monteur ist vielmehr durch hohes Reiseaufkommen und – wie auch bereits in der Vergangenheit (vgl ON 34) – häufig wechselnde Einsatzorte, nicht selten außerhalb Österreichs, gekennzeichnet. Diese Mobilität spricht fallkonkret einmal mehr nicht nur gegen die faktische Etablierung eines festen Lebensmittelpunkts im Inland, sondern gesteigert auch für die Gefahr, sich angesichts des Ausmaßes der zu vollziehenden Freiheitsstrafe einer Übergabe an die Slowakei durch Untertauchen zu entziehen. Ins Bild fügt sich hier der Umstand, dass der Beschwerdeführer in (mutmaßlich) derselben (slowakischen) Strafsache bereits im Vorjahr in Deutschland aufgrund eines (später jedoch vom Ausstellungsstaat zurückgezogenen, ON 28, 3) Europäischen Haftbefehls festgenommen (und wieder enthaftet) worden, seither in Österreich aber nicht mehr gemeldet und auch für behördliche Zustellungen aus seinem Heimatland nicht mehr greifbar war, mag er sich dort auch – seinem nicht widerlegbaren Einwand zufolge – irgendwann mit (irgend)einer Polizeidienststelle in Verbindung gesetzt haben.

Die insbesondere aus dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe resultierende Intensität der Fluchtgefahr steht einer Substituierung der Haft durch gelindere Mittel entgegen. Eine sinngemäße Anwendung des § 180 Abs 1 letzter Satzteil StPO (obligatorische Kaution) kommt, wie bereits vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, bei der Übergabe zur Strafvollstreckung nicht in Betracht, weil diese Bestimmung nur im Fall der Haft zum Zweck der Strafverfolgung anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0128943; RS0118015 [T1]). Mit Blick auf die langjährige hohe, auch berufliche, Mobilität des Betroffenen reicht derzeit selbst eine Bündelung von gelinderen Mitteln, wie in der Beschwerde angeboten (Kaution, Meldeverpflichtung, Gelöbnisse, Abnahme von Reisepapieren), letztlich jedoch mit den spezifischen (Reise-)Anforderungen seiner Arbeitstätigkeit unvereinbar, nicht aus, den gesteigert indizierten Fluchtanreiz zielführend einzudämmen. Die Fortsetzung der Übergabehaft steht in Anbetracht der aktuell einmonatigen Haftdauer außerdem nicht außer Verhältnis zur Dauer der im Ausstellungsstaat zu vollstreckenden Freiheitsstrafe (Hinterhofer in WK2 EU-JZG § 18 Rz 7).

Die Haftfrist gründet auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO iVm § 174 Abs 4 StPO, § 18 EU-JZG, § 29 ARHG, wobei über eine allfällig darüberhinausgehende Fortsetzung der Übergabehaft in einer Haftverhandlung vor Ablauf der Frist neuerlich zu entscheiden sein wird, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 und Abs 4 StPO bzw § 29 Abs 5 ARHG eintritt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).

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