OLG Wien 15R50/25w

15R50/25wCourt of AppealAug 28, 2025

Full text

OLG Wien 15R50/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00050.25W.0828.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Klenk und Mag. Felbab in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, geboren *, Pensionistin, und 2. B, geboren **, Pensionist, beide , beide vertreten durch Dr. Matthias Bacher LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt C, Magistratsabteilung D, **, vertreten durch Rudeck - Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen (zuletzt) EUR 27.678,60 sA und Feststellung (Streitwert EUR 1.000), über die Berufung der klagenden Parteien (Berufungsinteresse [richtig] EUR 14.339,30) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31.1.2025, **41, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Anfechtung (Abweisung des Klagebegehrens in Ansehung von „EUR 10.209,80“ [eindeutig gemeint EUR 10.396,90] gegenüber der erstklagenden Partei und von EUR 3.442,40 sowie der Feststellung der Haftung für 50% der künftigen Schäden gegenüber der zweitklagenden Partei) aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Am 4.5.2022 ereignete sich gegen 14:30 Uhr auf der ampelgeregelten Kreuzung E*/F*/G* (Kreuzung) ein Verkehrsunfall, an dem der von der Erstklägerin gehaltene und vom Zweitkläger gelenkte Pkw ** (Klagsfahrzeug) und das von der Beklagten gehaltene Notarzteinsatzfahrzeug ** (Beklagtenfahrzeug) beteiligt waren.

Das Klagsfahrzeug näherte sich auf der E* kommend der Kreuzung und verringerte zunächst die Geschwindigkeit. Bereits in Annäherung an die Kreuzung schaltete die für seine Fahrtrichtung geltende Ampel auf gelb um. Das Klagsfahrzeug beschleunigte dann wieder und als es über die Haltelinie in die Kreuzung einfuhr, zeigte die Ampel für seine Fahrtrichtung bereits rot.

Das Beklagtenfahrzeug bog vom stadtauswärts neben der F* gelegenen Stützpunkt mit bereits eingeschaltetem Blaulicht links in die F* Richtung Kreuzung ein und näherte sich auf der zuletzt nahezu geradlinig verlaufenden F* am rechten Geradeausfahrstreifen der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h an. Mehr als 50 m vor der Kreuzung wurde das Folgetonhorn eingeschalten, das erst nach der Kollision wieder ausgeschaltet wurde. In Annäherung an die Kreuzung zeigte die Ampel für das Beklagtenfahrzeug rot. Das Beklagtenfahrzeug reduzierte zunächst seine Geschwindigkeit auf rund 30 km/h und beschleunigte wieder vor Erreichen der Haltelinie.

Die Kollision erfolgte im Schnittpunkt der Verlängerung des linken Geradeausfahrstreifens der F* in Richtung G* und des linken Geradeausfahrstreifens der E* stadtauswärts.

Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung von Schadenersatz für Sach und Personenschäden von zuletzt EUR 20.793,80 an die Erstklägerin und EUR 6.884,80 an den Zweitkläger und die Feststellung der Haftung der Beklagten gegenüber dem Zweitkläger für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 4.5.2022.

Das Alleinverschulden an der Kollision treffe den Lenker des Beklagtenfahrzeugs, weil dieser bei Rotlicht die Kreuzung übersetzt habe. Der Zweitkläger sei bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren. Auch bei Verwenden des Blaulichts und des Folgetonhorns hätte das Beklagtenfahrzeug vor Einfahrt in die Kreuzung bei Rotlicht anhalten müssen und hätte nur unter der Voraussetzung weiterfahren dürfen, dass weder Personen noch Sachen beschädigt werden.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte die Abweisung der Klage und wandte das Alleinverschulden des Lenkers des Klagsfahrzeugs ein. Das im Einsatz befindliche Beklagtenfahrzeug – sowohl das Blaulicht als auch das Folgetonhorn seien in Betrieb gewesen – habe die Kreuzung bei Grünlicht übersetzt, als das Klagsfahrzeug bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei.

In eventu machte die Beklagte eigene aus dem Unfall resultierende Ansprüche von EUR 55.495,65 (EUR 52.853,00 Reparaturkosten und EUR 2.642,65 Verwaltungsmehrkosten) als Gegenforderung geltend.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Zahlungs und Feststellungsbegehren ab und verpflichtete die Kläger zum Kostenersatz.

Ausgehend vom eingangs der Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt und den weiteren auf den Seiten 1 und 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, ging es rechtlich davon aus, das Alleinverschulden am Unfall treffe den Lenker des Klagsfahrzeugs, weil er trotz des für ihn geltenden Rotlichts in die Kreuzung eingefahren sei. Lenker von Einsatzfahrzeugen, die trotz des für sie geltenden Rotlichts in eine ampelgeregelte Kreuzung einfahren, treffe gegenüber einem bei Grün in die Kreuzung einfahrenden KfzLenker, der die Warnzeichen aufgrund eines Aufmerksamkeitsmangels nicht wahrgenommen habe, ein übersteigendes Mitverschulden. Eine solche Ausnahme von den Vorrangregeln gelte jedoch nicht für bei Rotlicht einfahrende Fahrzeuge, deren Verhalten nicht im Rechtsschutzbereich des § 26 Abs 3 StVO liege.

Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Abänderungsantrag, es möge festgestellt werden, dass die Klagsforderungen mit 50 %, sohin die Forderung der Erstklägerin mit „EUR 10.209,80“ [eindeutig EUR 10.396,90], die Forderung des Zweitklägers mit EUR 3.442,40 und das Feststellungsbegehren des Zweitklägers zu 50 % sowie die Gegenforderung zu (maximal) 50 % zu Recht bestehen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.

Einleitend ist festzuhalten, dass die Kläger ihrem Berufungsantrag erkennbar irrtümlich die Hälfte des Klagebegehrens der Erstklägerin vor der Ausdehnung (EUR 20.419,60) zugrunde gelegt haben. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass die Erstklägerin die in der Klageausdehnung begehrten Anspruchsteile (weitere EUR 23 Anmeldekosten, EUR 11,50 Kosten neuer Kennzeichentafeln und EUR 339,70 Kosten der Reinigung durch die Feuerwehr) aufgeben will. Vielmehr ist den Berufungsausführungen eindeutig entnehmbar, dass das klageabweisende Urteil des Erstgerichts aufgrund der von den Klägern angenommenen Verschuldensteilung von 1 : 1 zur Hälfte angefochten werden soll. Dafür spricht auch die Formulierung im Berufungsantrag „die Klagsforderungen mit 50 %, sohin […]“ festzustellen. Die nach objektiven Kriterien erfolgte Auslegung des Anfechtungsumfangs, bei der der gesamte Inhalt des Rechtsmittels heranzuziehen ist (RS0036653), ergibt also zweifelsfrei, dass die Hälfte der jeweiligen letztgültigen Zahlungsbegehren, also die Forderung der Erstklägerin mit EUR 10.396,90 und die Forderung des Zweitklägers mit EUR 3.442,40, angefochten werden. Dies war daher klarstellend in den Spruch der Berufungsentscheidung aufzunehmen.

Weiters ist festzuhalten, dass unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung in Wahrheit keine Beweisrüge ausgeführt, sondern ein sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht wird. Auch diese Ausführungen sind daher der Rechtsrüge zu unterstellen.

1. Die Beklagte releviert zu Recht, dass das Erstgericht keine Feststellung zur Ampelfarbe im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie durch das Beklagtenfahrzeug getroffen hat.

2. Zunächst hat das Erstgericht das Rettungsauto zutreffend als Einsatzfahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 25 StVO qualifiziert. Dafür ist erforderlich, dass blaues Licht oder Folgetornhorn tatsächlich verwendet werden, wobei die Verwendung eines dieser Signale genügt (RS0073515 [T1]). Nach dem festgestellten Sachverhalt war das Rettungsauto der Beklagten mit Blaulicht und Folgetonhorn unterwegs, sodass eine „Einsatzfahrt“ vorlag.

3. Einsatzfahrzeugen kommt nach § 19 Abs 2 StVO immer der Vorrang zu, gleichgültig woher sie kommen und wohin sie fahren (RS0073521). Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs ist nach § 26 Abs 2 StVO nicht an Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen gebunden. § 26 Abs 5 erster Satz StVO verpflichtet vielmehr jeden Straßenbenützer, für den das Herannahen eines Einsatzfahrzeugs erkennbar ist, diesem Platz zu machen (RS0074442). Der Lenker des Einsatzfahrzeugs darf in Zusammenhang mit § 3 StVO damit rechnen, dass alle Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang respektieren (RS0073373).

4. Diese Vorrangregelung gilt aber nicht im Anwendungsbereich des § 26 Abs 3 StVO (vgl 2 Ob 211/22a [4]). Bei einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung ist § 19 StVO nicht anwendbar, weil Sondernormen bestehen, die den allgemeinen Vorrangregeln des § 19 StVO vorgehen; hier gelten die §§ 38 und 26 Abs 3 StVO (2 Ob 45/24t [17]).

4. 1 Gemäß § 38 Abs 5 (iVm Abs 1 lit a) StVO gilt rotes Licht als Zeichen für „Halt“; bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen vor der Haltelinie anzuhalten. Gemäß § 26 Abs 3 zweiter Satz StVO dürfen die Lenker von Einsatzfahrzeugen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, dass sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Ein Vorrang gegenüber dem Querverkehr, für den grünes Licht gilt, kommt ihnen nach der Rechtsprechung nicht zu (RS0075097).

4. 2 Der Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Ausnahme von der Vorrangregel nicht für Fahrzeuge des Querverkehrs gelte, die bei Rotlicht in die Kreuzung einfahren, weil diese nicht in den Schutzbereich des § 26 Abs 3 StVO fielen, kann nicht gefolgt werden.

5. Hintergrund der mit der 10. StVO-Novelle (BGBl I 174/1983) geschaffenen Regelung des § 26 Abs 3 zweiter Satz StVO war, dass es als unbefriedigend empfunden wurde, wenn Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 Abs 3 StVO idF vor der 10. StVONovelle selbst dann nicht bei rotem Licht einer Verkehrslichtsignalanlage eine Kreuzung passieren durften, sondern das Ende der Rotphase abwarten mussten, wenn diese – zB zur Nachtzeit – praktisch völlig leer war. Nach den Gesetzesmaterialien (abgedruckt in Koller in Kaltenegger/Koller/Vergeiner, Die österreichische Straßenverkehrsordnung § 26 StVO, Seite 22) und der Rechtsprechung (RS0075097) ist Voraussetzung für ein Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichts, dass die Fahrzeuglenker in jedem Fall vor dem Einfahren anhalten, um sich zu vergewissern, dass sie ohne Gefährdung anderer die Kreuzung durchfahren können. Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs, der wegen Rotlichts anhalten muss, darf daher erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich überzeugt hat, dass hiebei nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt werden (2 Ob 95/23v [18f mwN]).

5. 1 Daraus folgt, dass Rotlicht auch für Einsatzfahrzeuge beachtlich ist und angehalten werden muss. Die Bestimmung des § 26 Abs 5 StVO kann im Zusammenhang mit Abs 3 leg cit nicht so verstanden werden, dass andere Straßenbenützer nun verpflichtet wären, trotz Grünlichts vor der Kreuzung anzuhalten. Daher kommt dem Einsatzfahrzeug nach der Rechtsprechung ein Vorrang gegenüber dem Querverkehr, für den grünes Licht gilt, nicht zu (RS0075097).

5. 2 Das bedeutet aber nicht, dass im Umkehrschluss ein Einsatzfahrzeug bei Rotlicht ohne Halt und ohne sich davon zu überzeugen, dass durch die Weiterfahrt nicht andere Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt werden, in eine Kreuzung einfahren darf, wenn der Querverkehr rot hat.

5. 3 Die Voraussetzungen für die Privilegierung von Einsatzfahrzeugen des § 26 Abs 3 zweiter Satz StVO schützen erkennbar (auch) den Querverkehr. Dies gilt unabhängig davon, ob sich dieser vorschriftsmäßig oder vorschriftswidrig verhält (vgl 2 Ob 2070/96t = RS0097970). Mit seiner gegenteiligen Ansicht übersieht das Erstgericht, dass bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen die Ausnahmebestimmung gar nicht greift, sodass auch auf das Einsatzfahrzeug die Regel des § 38 Abs 5 StVO anzuwenden ist. Sollte das Beklagtenfahrzeug unzulässig bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sein, kann sich die Beklagte daher ebenso wenig wie die Kläger darauf berufen, dass dieses Verbot nur den bei Grün in die Kreuzung einfahrenden Querverkehr schützen soll.

6. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist relevant, ob die Ampelanlage für das Beklagtenfahrzeug bei Einfahren in die Kreuzung durch grünes, gelbes oder rotgelbes Licht (vgl Koller in Kaltenegger/Koller/Vergeiner, Die österreichische Straßenverkehrsordnung § 26 StVO, Seite 23) freie Fahrt oder durch rotes Licht Halt angezeigt hat.

6. 1 Das Erstgericht hat dazu aufgrund seiner vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht keine Feststellung getroffen.

Auch aus der Beweiswürdigung des Erstgericht, wonach die Ampelphase für den Beklagtenlenker nicht als grün festgestellt habe werden können (US 9), ist nichts zu gewinnen, weil daraus lediglich eine Negativfeststellung zum Vorliegen von Grünlicht abgeleitet werden könnte.

Das Erstgericht wird daher zur Frage, ob die Verkehrslichtsignalanlage bei Überfahren der Haltelinie durch das Beklagtenfahrzeug Rotlicht anzeigte, eine eindeutige (positive oder negative) Feststellung zu treffen haben.

6. 2 Sollte festgestellt werden, dass die Ampel für das Beklagtenfahrzeug bei Überfahren der Haltelinie rot anzeigte, wäre von einem rechtswidrigen Verhalten des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs auszugehen, weil er vor dem Einfahren in die Kreuzung nicht angehalten hat, um sich zu überzeugen, dass er ohne Gefährdung anderer die Kreuzung durchfahren kann (US 5). Diese Überzeugung konnte er nach den Feststellungen gar nicht gewinnen. Das Klagsfahrzeug war für den Lenker des Beklagtenfahrzeugs nämlich nicht wahrnehmbar war, weil es von einem Rettungswagen, einem großen Kastenwagen und einem LKW mit Plane verdeckt wurde (US 5). In Anbetracht der aus mehreren Fahrstreifen bestehenden Kreuzung und der nicht ausreichenden Sicht auf den gesamten Querverkehr hätte der Lenker des Beklagtenfahrzeugs daher nicht ohne Anhalten - dafür mit einer Geschwindigkeit von über 30 km/h - in die Kreuzung einfahren dürfen (vgl 2 Ob 95/23v [20]). Im Ergebnis hätte der Lenker des Beklagtenfahrzeugs daher nicht im Sinn des § 26 Abs 3 StVO auf Basis seiner Sinneswahrnehmungen „überzeugt“ sein dürfen, dass er den gesamten möglichen Querverkehr ohne Gefährdung von Personen oder Sachen kreuzen können werde.

In diesem Fall wäre dem Lenker des Beklagtenfahrzeuges daher ein Verstoß gegen § 26 Abs 3 zweiter Satz iVm § 38 Abs 5 StVO anzulasten, der im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten bei der Verschuldensabwägung nicht vernachlässigt werden kann.

7. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil das Erstgericht auf den vorhandenen Beweisergebnissen aufbauen kann, das Berufungsgericht das Verfahren jedoch neu durchzuführen hätte, was mit einer Verfahrensverzögerung und erhöhten Kosten verbunden wäre. Außerdem könnten entsprechend ergänzte Feststellungen auch noch ein Verfahren über die Höhe der Ansprüche erforderlich machen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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