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6R82/25h•OLG Linz 6R82/25h
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der Klägerin A*, **straße **, *, vertreten durch Dr. Volker Riepl, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Beklagten 1. Mag. arch. Ing. B, geboren am **, Pensionist, ** Straße *, ** vertreten durch Dr. Manfred Wiener, Mag. Wilfried Opetnik, Mag. Petra Rindler, Mag. Christoph Henseler, DDr. Madeleine Buric, Rechtsanwälte in Wien, und 2. C GmbH in Liqu., FN **, *straße , B C, vertreten durch Mag. Dr. Arnold Mayrhofer, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 1.863.839,97 sA und Feststellung (Streitwert EUR 2.000,00), hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Erstbeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16. April 2025, Cg-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Der Erstbeklagte hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin begehrt neben der Zahlung von EUR 1.863.839,97 für vorzunehmende Sanierungsarbeiten am in den Jahren 2010 bis 2011 durchgeführten „Umbau Bezirksstelle D*“ die Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden, die sich aus im Zeitraum ab Klagseinbringung bis zur Auszahlung des begehrten Kapitals eintretenden Preissteigerungen der Sanierungsarbeiten ergeben. Dazu bringt sie im Wesentlichen vor, der als Architekt tätig gewesene Erstbeklagte habe gegen seine vertraglichen Pflichten, vor allem Aufsichts- und Prüfpflichten, verstoßen und hafte daher für diesbezügliche Verfehlungen und Folgeschäden. Der Zweitbeklagten seien als Subunternehmerin diverse Pflichten des Erstbeklagten überbunden worden und habe der Erstbeklagte mit Zessionsvertrag vom 29. August 2024 seine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zur Zweitbeklagten der Klägerin abgetreten. Die in der Klage näher bezeichneten Mängel bzw Schäden hätten den Beklagten auffallen müssen und wäre der Klägerin bei ordnungsgemäßem Einschreiten entweder durch rechtzeitige Sanierung noch während der Bauphase oder zumindest durch Zurückbehaltung des Werklohns in Folge der nicht vorzunehmenden Rechnungsfreigabe, wodurch eine Ersatzvornahme möglich gewesen wäre, kein Schaden erwachsen.
Die Zweitbeklagte beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, keine Gewähr für die Einwandfreiheit sämtlicher Leistungen übernommen zu haben. Der Pflicht zur Überprüfung der Professionistenrechnungen auf Richtigkeit und Vertragsmäßigkeit sei sie nachgekommen. Zu einer Abweichung der Ausführung vom Vereinbarten sei es nicht gekommen. Es mangle daher sowohl an einer Vertragsverletzung als auch an ihrem Verschulden. Am Eintritt des Mangelfolgeschadens an der Holzriegelkonstruktion treffe die Klägerin ferner ein Mitverschulden, zumal dieser durch deren Untätigkeit nach Erkennbarkeit des Schadens verursacht bzw jedenfalls vergrößert worden sei. Abgesehen davon sei der geltend gemachte Anspruch bereits verjährt. Das Feststellungsbegehren sei nicht berechtigt.
Der Erstbeklagte stellte innerhalb offener Klagebeantwortungsfrist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a – f, Z 2 und Z 3 ZPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Erstbeklagten ab.
Dazu stellte es fest, dass der Erstbeklagte Hälfteeigentümer einer Eigentumswohnung sei, für die er übliche Ausgaben zu bestreiten habe. Er sei für niemanden unterhaltspflichtig und besitze neben einem PKW **, Baujahr 2010, Bargeld in Höhe von etwa EUR 1.900,00. Als Schulden gebe der Erstbeklagte ein „Ablebensdarlehen mit EUR 150.000,00“ an, sohin offensichtlich eine Ablebensversicherung, welche „angespart“ werde. Den vorgelegten Belegen entnehmend beziehe er „eine Pension von der PV über monatlich netto EUR 1.046,47 und von der SVS über EUR 1.363,25, sohin gesamt EUR 2.409,72“. Es würden keinerlei Exekutionsverfahren behängen oder sonstige Verpflichtungen des Erstbeklagten bestehen.
Angesichts des Umstands, dass der Erstbeklagte mit Ausnahme üblicher Wohnungskosten nichts für die Nutzung der Eigentumswohnung zu bezahlen habe und über die wohl von beiden Ehegatten getragenen üblichen Haushaltsausgaben keine besonderen Belastungen bestünden, liege seine Gesamtnettopension von EUR 2.409,72 jedenfalls bei weitem über einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtfertigenden Pensionseinkommen. Für eine einfache und bescheidene Lebensführung wäre auch ein wesentlich geringerer verbleibender monatlicher Betrag ausreichend. Das Einkommen der Ehegattin des Erstbeklagten, welche aufgrund der Unterhaltspflicht beistandspflichtig wäre, brauche daher nicht erhoben werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Erstbeklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie in eventu wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit verbunden mit einem auf vollständige Antragsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt er einen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit c und Z 3 ZPO gerichteten Abänderungsantrag sowie wiederum hilfsweise einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Es wurde keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist – im Sinne seines Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags – berechtigt.
1.1. In der Rechtsrüge moniert der Erstbeklagte, das Erstgericht sei infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung davon ausgegangen, dass die Höhe der bei einem durchschnittlich erwartbaren Verfahrensverlauf voraussichtlich anfallenden Vertretungskosten für die Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag nicht von Relevanz sei und habe deren Schätzung unterlassen. Unter Zugrundelegung einer Verfahrensdauer von zwei Jahren hätte der Erstbeklagte bei Heranziehung der aus dem RATG ableitbaren Vertretungskosten für einen Rechtsanwalt mit Sitz im Sprengel des Prozessgerichts monatlich Kosten in Höhe von EUR 1.749,65 zu bestreiten. Ausgehend von seiner vom Erstgericht festgestellten Pension verblieben ihm lediglich EUR 660,07 monatlich und würden die Verfahrenskosten seinen notwendigen Unterhalt daher jedenfalls gefährden. Sein geringfügiger vom Erstgericht festgestellter Bargeldbestand stehe einer Bewilligung der Verfahrenshilfe ebenso wenig entgegen wie seine im Hälfteeigentum stehende, dem dringenden Wohnbedürfnis dienende Wohnung und der kaum werthaltige PKW mit Baujahr 2010. Das Ansparen von Rücklagen während der Dauer des Verfahrens sei nicht annähernd im gesamten Ausmaß der geschätzten Vertretungskosten möglich. Bei Berücksichtigung sämtlicher festgestellter Umstände hätte das Erstgericht dem Antrag des Erstbeklagten stattgeben müssen.
1.2. Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe kann zunächst verweisen werden. Die materielle Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts. Als solcher ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt, worunter eine die persönlichen Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung zu verstehen ist (EFSlg 132.128ff, 169.852 ua); der notwendige Unterhalt iSd 63 ZPO liegt daher über dem Existenzminimum (Ausgleichszulagenrichtsatz 2025 EUR 1.273,99 bzw unpfändbarer Betrag bei einer Lohnpfändung), darf aber den standesgemäßen Unterhalt nicht erreichen (EFSlg 173.526; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 63 E 26). Die jüngere Rechtsprechung geht davon aus, dass einer alleinstehenden Person grundsätzlich zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts (inkl. Wohnkosten) monatlich rund EUR 1.300,00 bis 1.600,00 zu verbleiben haben (EFSlg 166.202, 165.470; OLG Linz 6 R 52/25x; OLG Graz 4 R 178/23p; LG Linz 15 R 415/24s; Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm² § 63 ZPO Rz 16).
1.3. Für die Beurteilung der Voraussetzungen der Verfahrenshilfe, nämlich der Frage, ob die Partei die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhaltes bestreiten kann oder nicht, sind stets die konkreten Verfahrenskosten, von denen die Partei befreit werden soll, maßgeblich (EFSlg 128.388). Es ist bei der Entscheidung über eine Gewährung der Verfahrenshilfe daher unerlässlich, auch eine Schätzung der auf Seiten der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten vorzunehmen (Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 63 ZPO Rz 3).
Gerade angesichts des hohen Streitwerts und des umfangreichen Klagevorbringens in diesem „Bauprozess“ wäre eine Schätzung der für den Erstbeklagten zu erwartenden Verfahrenskosten bei durchschnittlichem Verfahrensgang und -dauer (Vertretungskosten für Schriftsätze, Verhandlungen, Befundaufnahme, allfällige Sachverständigengebühren für Gutachten und -erörterung etc.) für eine Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe aber unbedingt nötig gewesen. Auch Ansparmöglichkeiten während des Verfahrens werden dabei zu berücksichtigen sein. Eine diesbezügliche Einschätzung durch das Rekursgericht erübrigt sich aber derzeit im Hinblick auf die ohnedies noch erforderliche Verfahrensergänzung.
2.1. Der Erstbeklagte führt nämlich zutreffend aus, der festgestellte Pensionsbezug vermenge Netto- und Bruttobezüge des Erstbeklagten und hätte das Erstgericht bei Unklarheiten ein Verbesserungsverfahren einleiten müssen.
Tatsächlich lässt sich aus den vorgelegten Urkunden zum Einkommensnachweis (Beilagen ./2 und ./3) der durchschnittliche monatliche Nettobezug (12xjährlich) nicht eindeutig ableiten, folgt aus ./2 ein Nettobezug, aus ./3 ein Bruttobezug.
2.2. Insofern hat das Erstgericht die Partei zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses auffordern, zumal fehlerhafte bzw unvollständige (unklare oder unbestimmte) Verfahrenshilfeanträge im Sinne der §§ 84, 85 ZPO verbesserungsfähig sind (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 66 ZPO Rz 4). Hier wird das Erstgericht den Erstbeklagten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses bezüglich seines Einkommens und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege aufzufordern haben.
2.3. Der Erstbeklagte moniert, das Erstgericht sei, ohne eine Aufklärung zu verlangen, einfach von einer Ablebensversicherung ausgegangen, obwohl er im Vermögensbekenntnis einen „Kredit auf Ableben“ über EUR 150.000,00 bei der E* angeführt habe. Bei entsprechender Anleitung hätte er den Abstattungskreditvertrag vorgelegt und sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass er denselben gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Abdeckung bestehender Verbindlichkeiten aufgenommen und zur Gänze verbraucht habe. Die Tilgung erfolge durch den Verkauf der Liegenschaftsanteile nach Ableben sowohl des Erstbeklagten als auch seiner Ehefrau. Derzeit zahlten sie zu den Abschlussterminen am Quartalsende lediglich die Nebengebühren und laufenden Zinsen, wobei der Zinssatz bis 31. Dezember 2027 2,5 % p.a. betrage und danach eine variable Verzinsung erfolge. Die monatliche Zinsbelastung betrage derzeit EUR 156,25 und sei dieser Betrag vom verfügbaren Einkommen abzuziehen.
2.3.1. Angesichts der sich in der getroffenen Feststellung, wonach das „Ablehensdarlehen […] offensichtlich eine Ablebensversicherung, welche angespart werde, sei“, manifestierten Unklarheit betreffend die diesbezüglichen Angaben im Vermögensbekenntnis, war das Erstgericht auch hier zur Überprüfung und Veranlassung einer Ergänzung der Angaben, allenfalls durch Vorlage geeigneter Unterlagen, verpflichtet. Das Unterlassen dieser im Rahmen der Anleitungspflicht gebotenen Verbesserungsaufträge begründet einen Verfahrensmangel (RS0048529 [T6]); RS0037095).
3. Dem Rekurs war daher im Sinne seines Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht dem Erstbeklagten unter Fristsetzung die Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrags im aufgezeigten Sinn aufzutragen und überdies vor allem auf die Vollständigkeit der Angaben im Vermögensbekenntnis hinzuwirken haben, wobei der Erstbeklagte zur Beantwortung der dort noch nicht ausgefüllten Frage nach einer Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehegattin aufzufordern und auch deren Einkommenssituation zu erheben sein wird. Bei der neuerlichen Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag werden sodann auch die voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten zu berücksichtigen sein.
4. Der Erstbeklagte hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen. Gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO findet im Rekursverfahren in Verfahrenshilfesachen kein Kostenersatz statt.
5. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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