OLG Linz 8Bs110/25w

8Bs110/25wCourt of AppealJul 8, 2025

Full text

OLG Linz 8Bs110/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00110.25W.0708.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende, Mag. Haidvogl, BEd, und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 19. Juni 2025, HR*-46, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die über A* B*, geboren am **, verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Bei der Staatsanwaltschaft Wels wurde mit Anlassbericht des LKA C* (ON 4.2) ein Ermittlungsverfahren gegen die rumänischen Staatsangehörigen D* E*, F* G*, H* I* sowie A* I* wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Begehung von Einbruchsdiebstählen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB anhängig. Nach gerichtlicher Bewilligung ordnete die Staatsanwaltschaft Wels zu AZ St* am 1. Februar 2024 die Festnahme der genannten Beschuldigten jeweils wegen Flucht- bzw Tatbegehungsgefahr (§ 170 Abs 1 Z 2 und Z 4 StPO) an (ON 5 bis ON 8) und verfügte jeweils die Personenfahndung zur Festnahme gemäß § 168 Abs 2 StPO (ON 13 bis ON 16).

Der Beschuldigte A* I*, welcher nunmehr infolge Verehelichung (vgl ON 43.5, 3) den Nachnamen B* führt, wurde am 18. Juni 2025, 3:32 Uhr, durch die Kriminalpolizei im Zuge einer Amtshandlung nach dem SPG in J* aufgrund der aufrechten Festnahmeanordnung festgenommen (ON 43.2 und 43.6).

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.17) wurde über A* B* vom Landesgericht Wels am (richtig [ON 45]) 19. Juni 2025 nach Vernehmung als Beschuldigter zu seinen persönlichen Daten und zur Sache die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und c StPO (mit längster Wirksamkeit bis 3. Juli 2025) verhängt (ON 46).

Dagegen richtet sich die vom Beschuldigten B* nach Verkündung des Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft angemeldete (ON 45, 3) und nicht ausgeführte Haftbeschwerde, welcher kein Erfolg zukommt.

Die Verhängung der Untersuchungshaft setzt voraus, dass der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist. Ein solcher dringender Tatverdacht besteht bei einem – ohne bestimmte Beweisregel (RIS-Justiz RS0114244) – aufgrund von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten angenommenen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit der Tatverübung (11 Os 41/18s; RIS-Justiz RS0040284 und RS0107304; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 3 mwN).

Das Beschwerdegericht hat im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§§ 89 Abs 2b, 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421 und RS0120817) selbst Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht zu treffen, welche die rechtliche Beurteilung ermöglichen, ob durch solcherart als sehr wahrscheinlich angenommene Tatsachen – objektiv und subjektiv – eine hafttragende strafbare Handlung begründet wird (13 Os 19/13p). Dabei kann sich das Beschwerdegericht auch darauf beschränken, Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht nur insoweit zu treffen, als dies für die Haftvoraussetzung des § 173 Abs 1 StPO erforderlich ist (RIS-Justiz RS0120817 [T1 und T6]). Insofern geht das Beschwerdegericht auf Feststellungsebene vom Vorliegen des folgenden dringenden Tatverdachtes (§ 173 Abs 1 StPO) aus:

A* B* habe als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit (den abgesondert verfolgten und weiteren Mitglieder der kriminellen Vereinigung) D* E*, F* G* und H* I* nachgenannten Verfügungsberechtigten nachgenannte fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

I./ am 3. Mai 2023 in K* Verfügungsberechtigten der Firma L* einen Katalysator im Wert von EUR 662,00 durch Aufzwängen eines Maschendrahtzaunes und Einsteigen in einen anderen umschlossenen Raum, nämlich in das umzäunte und abgesperrte Firmenareal, wo die unmittelbaren Täter einen Katalysator mittels einer Säge abtrennten bzw abschnitten [Faktum 4];

[…]

IV./ am 6. Mai 2023 in M* Verfügungsberechtigten der N* durch Aufzwängen der Fahrertür des Klein-LKW mit dem polizeilichen Kennzeichen **, sohin durch Einbruch in ein Transportmittel, ein Autoradio bzw weitere erhoffte Wertgegenstände in noch näher zu bestimmendem Wert, wobei es infolge Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb [Faktum 2],

und wobei A* B* jeweils (zumindest) im PKW ** O* mit dem polizeilichen Kennzeichen ** unweit der Tatorte Aufpasserdienste geleistet habe und die Taten mit der Absicht ausgeführt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbrüchen (in Kraftfahrzeuge oder Firmenobjekte) unter Einsatz besonderer Mittel, nämlich spezifischer Einbruchswerkzeuge, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,-- übersteigt, zu verschaffen.

Somit besteht der dringende Verdacht des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminiellen Vereinigung gemäß §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 zweiter Fall), 15 Abs 1 StGB.

Diese als hoch wahrscheinlich beurteilten Sachverhaltsannahmen beruhen in objektiver Hinsicht auf den bisherigen Ermittlungsergebnissen des LKA C* (insb Berichte ON 4, ON 31.2, ON 34.2 und ON 43).

Am 6. Mai 2023 habe demnach eine namentlich unbekannte Person Anzeige erstattet, wonach bei der N* in M zwei Personen versuchen würden, in ein dort abgestelltes Kraftfahrzeug einzubrechen (Bericht ON 4.2.2). Beim Eintreffen der Streifenbesatzung am Tatort wären die Personen bereits geflohen gewesen, wobei die Zeugin den Einsatzbeamten fernmündlich bekannt gegeben habe, dass die beiden Täter von einem KFZ aufgenommen worden seien. Im Zuge der Fahndung nach dem KFZ habe schließlich der PKW O* weiß, Kombi, Kennzeichen , angehalten werden können. Die Beschuldigten D E, F* G*, H* I* sowie A* I* (nunmehr B*) seien als Insassen identifiziert worden, wobei in der Kleidung des H* I* ein Schraubendreher (ON 4.2.2, 8 f) festgestellt worden sei. Überdies habe der KFZ-Insasse E* der Täterbeschreibung der Zeugin entsprochen. Zusätzlich seien im Fahrzeug diverse Werkzeuge festgestellt worden, welche für den Diebstahl von Katalysatoren Verwendung finden können, nämlich Rangierwagenheber, Akku-Schlagschrauber, Steckschlüsselwerkzeuge (sog. „** Nussen“), weitere Schraubenschlüssel sowie Akkuuniversalsägen (ON 4.2.2, 14 ff). Am Tatort seien beim betroffenen Klein-LKW ** mit dem Kennzeichen ** von einem Schraubendreher herrührende Einbruchsspuren an der Fahrertüre festgestellt worden, welche in Einklang mit dem bei H* I* aufgefundenen Schraubendreher stehen würden (ON 4.2.2, 9). Schließlich habe auch ein an der Fahrertüre des Klein-LKW nachgewiesener Schuhabdruck mit dem Schuhwerk des E* übereingestimmt (ON 4.2.2, 9 f).

Bei den Vernehmungen vom 7. Mai 2023 zeigten sich die Beschuldigten im Wesentlichen geständig. A* B* (vormals I*) gab an (ON 4.2.14), dass er vor einer Woche nach Österreich gekommen sei, um Arbeit zu finden. Er werde am Montag an der Adresse P*, Qstraße R, wohnhaft sein. Bei H* I* und F* G* handle es sich um seine beiden Neffen. Bei der Fahrt von ** in Richtung M* habe H* I* den PKW O* gelenkt. Sie hätten die Absicht gehabt, Autoradios zu stehlen. Beim Vorbeifahren hätten sie den abgestellten Kleintransporter bemerkt, wobei E* und H* I* ausgestiegen seien. A* B* sei im O* geblieben und G* sei weitergefahren, um mit dem PKW umzudrehen. Als sie ein Polizeifahrzeug bemerkt hätten, hätten sie E* und H* I* wieder einsteigen lassen, um anschließend vom Tatort wegzufahren (ON 4.2.14, 4). F* G* bestätigte, dass sie alle vier den Plan gemeinsam gefasst hätten, bei einem der Kastenwägen ein Autoradio zu stehlen, um dieses zu verkaufen, weil sie alle kein Geld gehabt hätten, wobei der Erlös unter allen vier Beteiligten hätte aufgeteilt werden sollen (ON 4.2.12, 4 f). H* I* bekräftigte ebenso, dass sie beschlossen hätten, nach M* zu fahren, um dort ein Autoradio zu stehlen, wobei dieser Beschuldigte insofern abweichend schilderte, dass sie ein Autoradio haben wollten, weil sie kein Geld dafür gehabt hätten (ON 4.2.13, 3 f). Weiters behauptete der Beschuldigte, dass nicht er, sondern G* und E* ausgestiegen seien, um das Radio zu stehlen. Er habe das Auto 20 Meter entfernt geparkt und habe „einen Blick auf sie“ gehabt. Sie alle würden aus einer gemeinsamen Familienkasse leben. Schließlich gab auch der Beschuldigte E* an, dass sie alle aufgrund ihrer Geldprobleme auf die Idee gekommen seien, in Fahrzeuge einzubrechen und eventuell vorhandenes Bargeld bzw die eingebauten Autoradios zu stehlen, welche sie in weiterer Folge verkauft hätten (ON 4.2.11, 4). H* I* und A* I* (nunmehr B*) seien im Auto geblieben und seien mit dem PKW weggefahren, um Aufsehen zu vermeiden („… damit wir nicht auffallen.“ [ON 4.2.11, 4]). Als sie die Polizei bemerkt hätten, habe E* mit H* I* telefoniert, damit er sie abholt.

Ungeachtet der mittlerweile abgeschwächten Verantwortung des A* B* (ON 43.5, 4; ON 45, 2), wonach nunmehr ausschließlich G*, E* und H* I* die Idee zu dem Einbruch vom 6. Mai 2023 gehabt hätten, ist A* B* auf Basis der referierten Aussagen sämtlicher Beschuldigten vom 7. Mai 2023 dringend verdächtig, im bewussten und arbeitsteiligem Zusammenwirken mit den übrigen drei Komplizen die Tat vom 6. Mai 2023, bei welcher es beim Versuch blieb, in der Täterschaftsform eines Beitragstäters begangen zu haben, zumal sämtliche Beschuldigten damals einen gemeinsamen Vorsatz zugegeben haben, was sich auch aufgrund der familiären Verbundenheit zwischen A* B*, H* I* und F* G* und ihren Angaben, die erhoffte Beute auf alle vier Personen aufzuteilen, bei lebensnaher Betrachtungsweise mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aufdrängt.

Der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmende Tatzusammenhang mit dem Einbruch vom 3. Mai 2023 bei der Firma L* in K*, bei welchem die Täterschaft zuerst mit einem unbekannten Gegenstand den Maschendrahtzaun an der Westseite des Firmenareals aufgezwängt und in weiterer Folge vom abgestellten KFZ ** Kennzeichen ** einen Katalysator unter Verwendung eines Werkzeuges aus der Auspuffanlage herausgeschnitten habe, gründet sich primär auf den Umstand, dass bei der Sichtung der Videoüberwachungsaufnahmen (der benachbarten Firma S*) ein marken- und typengleiches Fahrzeug wie jener weiße P* festgestellt werden habe können, welcher bei der Tat vom 6. Mai 2023 eingesetzt worden sei. Insbesondere deutet auch das am Bildschirm der Überwachungsanlage ablesbare Kennzeichenfragment „“ darauf hin (ON 4.2.2, 12 bis 14). Dass auch diese Tat überwiegend wahrscheinlich in der personalen Zusammensetzung wie kurz darauf am 6. Mai 2025 durchgeführt wurde, gründet sich auf den engen zeitlichen Zusammenhang und den Umstand, dass der PKW O* auf die Zulassungsbesitzerin T*, geboren am *, angemeldet gewesen sei (ON 4.2.2, 16), welche an der Adresse P /, Qstraße R wohnhaft gewesen sei, wo auch F* G* (ON 4.2.12, 2) und H* I* (bis 24. Mai 2023) dort aufhältig und gemeldet gewesen seien, und A* B* – eigenen Angaben zufolge – ebenfalls dort die Wohnsitznahme „beabsichtigt“ habe (ON 4.2.14, 3). Lebensnah betrachtet ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass H* I* und auch A* B* auch bereits am 3. Mai 2023 an der Adresse P*, Qstraße R, aufhältig gewesen seien, dort Zugang zum PKW O* gehabt haben und diesen mit gemeinsamen Tatvorsatz zur Verübung von Einbruchsdiebstählen im Zusammenwirken mit den weiteren Komplizen verwendet haben, wofür das familiäre Verhältnis und die zur Tatzeit schlechten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten sprechen. Zudem ist durch Videoaufnahmen dokumentiert, dass auch beim Einbruch vom 3. Mai 2023 zwei unmittelbare Täter den Katalysator entfernt haben (ON 39.3, 1), was wiederum dafür spricht, dass die beiden weiteren Komplizen (darunter auch B*) im PKW O* Aufpasserdienste versehen und sich zur etwaigen Abholung der unmittelbaren Täter bereitgehalten haben.

Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite folgt bereits aus dem objektiven Tathergang sowie den oben dargestellten Aussagen der Beschuldigten (ON 4.2.11 bis ON 4.2.14), die einen gemeinsamen Tatvorsatz dahingehend offenlegen, sich durch Verübung von Einbruchsdiebstählen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung – als zumindest auf mehrere Wochen ausgelegter Zusammenschluss von mindestens drei Personen, welcher auf die Begehung von nicht nur geringfügigen Diebstählen ausgerichtet war, welche durch gemeinsame Planung, Bestärkung und Unterstützung ausgeführt werden sollten – Wertsachen zuzueignen, wobei die erzielte unrechtmäßige Bereicherung auf sämtliche der vier Beschuldigten hätte aufgeteilt werden sollen.

Die rechtliche Annahme einer kriminellen Vereinigung setzt nach der Legaldefinition des § 278 Abs 2 StGB einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen voraus, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung bestimmte strafbare Handlungen, ua nicht nur geringfügige Diebstähle, ausgeführt werden (Stricker in WK² StGB § 130 Rz 51). Dieser Zusammenschluss kann durchaus spontan erfolgen, wobei für die Willenseinigung bereits konkludentes Verhalten ausreicht (Plöchl in WK² StGB § 278 Rz 5 und 9). Für die erforderliche Längerfristigkeit wird eine Dauer des Zusammenschlusses von zumindest mehreren Wochen (11 Os 27/24s) vorausgesetzt, wobei es auf die Dauer des tatsächlichen Bestehens nicht ankommt (RIS-Justiz RS0119848 und RS0125232). In welcher Täterschaftsform gehandelt wird, ist für die Anwendung von § 130 Abs 1 zweiter Fall StGB irrelevant (Stricker in WK² StGB § 130 Rz 56 f mwN).

Hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls bei der Fa. L* im Zeitraum Ende März bis 17. April 2023 gab der Beschuldigte B* an, dass diese Tat von G*, E* und H* I* verübt worden sei, weil er gehört habe, wie sie darüber gesprochen hätten. Auch hätte E* hiefür eine „Flex“ gekauft, wobei E*, G* und H* I* ihr Geld für diesen Ankauf zusammengelegt hätten (ON 43.5, 4). Hinsichtlich des Faktums vom 4. April 2023 liegt eine den Beschuldigten E* belastende DNA-Spur vor (ON 4.2.2, 7). Dies rechtfertigt mit einem höheren Grad von Wahrscheinlichkeit die Annahme, dass bereits vor Verübung des zeitlich ersten Faktums von den Beschuldigten E*, G* und H* I* eine Willenseinigung hinsichtlich der Verübung von (nicht bloß geringfügigen) Einbruchsdiebstählen bestanden habe, welche – wie sich der dringenden Verdachtslage entsprechend insbesondere in der Begehung weiterer Einbruchsfakten Anfang Mai 2023 manifestiert – auf zumindest mehrere Wochen ausgelegt gewesen sei. Insofern wiederum ist für den Beschuldigten B* mit hoher Wahrscheinlichkeit indiziert, dass er bei der Begehung der strafbaren Handlungen am 3. und 6. Mai 2023 zumindest durch späteren Beitritt (vgl Stricker in WK² StGB § 130 Rz 55 mwN) die Taten als Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung begangen hat. Die subjektive Tatseite hinsichtlich dieser Deliktsqualifikation erschließt sich aus den Angaben des Beschuldigten, welcher zugab, von der Tatbegehung durch E*, G* und H* I* gewusst zu haben (ON 43.5, 4 f), und ist zudem durch die objektiv gemeinsame Begehungsweise sowie den Umstand der familiären Verbindung der Beschuldigten G*, I* und B* mit der nötigen Dringlichkeit indiziert.

Der dringende Tatverdacht in Bezug auf die Qualifikation des gewerbsmäßigen Handelns (§ 130 Abs 2 StGB) gründet sich auf die laut Verdachtslage erfolgte Tatwiederholung binnen weniger Tage, die aus den Aussagen der Beschuldigten hervortretenden finanziellen Defizite (ON 4.2.11, 4 [„… aufgrund unserer Geldprobleme …“]; ON 4.2.12, 4 [… wollten wir das Autoradio im Anschluss verkaufen, weil wir alle kein Geld haben.“]), welche den Tatanreiz gegeben haben, und insbesondere auch auf den Umstand, dass der Beschuldigte B* zu den Tatzeiten über keine Beschäftigung verfügte (ON 4.2.14, 2). Hieraus ist die zweckgerichtete Absicht mit der notwendigen höheren Wahrscheinlichkeit abzuleiten, dass es (auch) B* (und den weiteren Komplizen) gerade darauf angekommen sei, sich durch Begehung von Einbruchsdiebstählen zumindest über mehrere Wochen hinweg (vgl RIS-Justiz RS0107402; zuletzt 13 Os 88/24a; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 70 Rz 7 mwN) ein fortlaufendes Einkommen von durchschnittlich mindestens EUR 400,-- pro Monat zu erwirtschaften. Hinsichtlich des notwendigen objektiven Kriteriums ist § 70 Abs 1 Z 1 StGB mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit indiziert. Besondere Mittel iSd § 70 Abs 1 Z 1 StGB legen eine wiederkehrende Begehung nahe, wenn sie von der Professionalität des Täters zeugen (RIS-Justiz RS0132006), was insbesondere auf „Einbruchswerkzeug“ zutrifft (13 Os 33/16a [zugespitztes Flacheisenstück]; 13 Os 36/17v [Brechstange]; RIS-Justiz RS0130766). Die zahlreich im O* festgestellten Werkzeuge (vgl Lichtbild ON 4.2.19, 11) mögen zwar allgemein gebräuchlich sein, jedoch ist das Mitführen durch die zweifelsfrei zu den Tatzeiten nicht als Handwerker tätigen Beschuldigten und die Verwendung der Werkzeuge laut dringender Verdachtslage bei den Einbruchsfakten situationsbezogen ungewöhnlich und lässt sich nur mit der geübten und wohlüberlegten Herangehensweise der Beschuldigten erklären. Bei Beteiligung mehrerer ist es zudem nicht erforderlich, dass derjenige, dessen Gewerbsmäßigkeit am Prüfstand steht, die Mittel eigenhändig verwendet; vielmehr ist der Einsatz durch einen Mittäter ausreichend (12 Os 77/16i = RIS-Justiz RS0131062). Dass der Beschuldigte B* den Einsatz von Einbruchswerkzeugen durch seine Komplizen zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (vgl hiezu Jerabek/Ropper WK² StGB § 70 Rz 13/3), ist bereits bei lebensnaher Betrachtungsweise mit Blick auf das zugestandene Tatziel eines Einbruchs mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit indiziert.

Hinsichtlich der übrigen Fakten (im Tatzeitraum 31. März 2023 bis 17. April 2023 [Faktum 3] sowie vom 4. April 2023 [Faktum 1]) kann die gebotene Dringlichkeit der Verdachtslage hingegen beim Beschuldigten B* aktuell nicht konstatiert werden. Fallspezifisch fehlt es an Beweisergebnissen zur Widerlegung seiner Aussage vom 7. Mai 2023 (ON 4.2.14, 3), wonach er vor einer Woche – sohin erst Anfang Mai 2023 – nach Österreich gekommen sei. Aus dem Versicherungsdatenauszug (ON 55) geht hervor, dass B* erst am 22. Mai 2023 als Arbeiter bei der Fa. U* GmbH mit Sitz in ** angemeldet gewesen sei, und davor zuletzt bis 10. Oktober 2022 bei der Fa. V* GmbH mit Sitz in J* beschäftigt gewesen sei. Die per 7. Mai 2023 noch aufrechte Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse ** J*, ** Straße , dürfte noch aus der Zeit der Beschäftigung bei der Fa. J GmbH herrühren. Ob sich A B* somit bereits im April 2023 in Österreich aufgehalten hat, ist in Ermangelung sonstiger tragfähiger Beweise spekulativ.

Neben der Dringlichkeit des Tatverdachtes liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und c StPO vor. Angesichts von insgesamt fünf unmittelbar einschlägigen Vorstrafen (aus dem Zeitraum 2005 bis zuletzt 2022) in Rumänien (ON 27) und Deutschland (ON 57.7) und der ihm nunmehr vorgeworfenen wiederholten Angriffe im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ist konkret zu befürchten, dass A* B* ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen, wie zB Diebstähle durch Einbruch oder andere, vergleichbar schwere strafbare Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut oder mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen werde. Dass die gegenständlichen strafbaren Handlungen bereits etwas mehr als zwei Jahre zurückliegen, vermag den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht zu relativieren, zumal sich aus den ECRIS-Auskünften gerade eine über mehr als ein Jahrzehnt persistierende kriminelle Neigung des Beschuldigten ableiten lässt. In Bezug auf die aufrechte Beschäftigung des Beschuldigten ist überdies ins Kalkül zu ziehen, dass B* weder über eine relevante Schulbildung noch einen erlernten Beruf verfügt (ON 43.5, 2), was die legalen Möglichkeiten am freien Arbeitsmarkt mit Blick auf die Höhe des erzielbaren Erwerbseinkommens doch einschränkt, sodass auch ungeachtet des zuletzt erwirtschafteten Einkommens als Reinigungskraft ein Anreiz für ein kriminelles Zusatzeinkommen nicht von der Hand zu weisen ist. Schließlich ist anzumerken, dass die Gefahr der Tatbegehung durch den Beschuldigten B* im Bereich der Vermögensdelinquenz nicht (zwingend) von der Anwesenheit bzw Verfügbarkeit seiner (damaligen) Komplizen abhängt.

Dem angezogenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr kann angesichts des Gewichts auch nicht durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO effektiv begegnet werden, wobei die Abnahme der Reisepapiere und die Verpflichtung zu regelmäßigen Meldungen bei der Kriminalpolizei (vgl ON 45, 2) die angenommene Tatbegehungsgefahr nicht zu substituieren vermag.

Angesichts des Gewichts der Straftat, des mit der Tat verbundenen sozialen Störwerts und der konkreten Straferwartung ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe im Fall eines verdachtslagekonformen Schuldspruchs ist mit Blick auf die absehbare Dauer der Haft und die bereits anberaumte Hauptverhandlung auch keine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu erkennen.

Daher ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und die Untersuchungshaft fortzusetzen. Nachdem mittlerweile Anklage erhoben wurde (ON 51), entfällt die Festsetzung einer Haftfrist (§ 175 Abs 5 erster Satz StPO; vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 175 Rz 18).

Mitteilung gemäß § 174 Abs 3 Z 5, Abs 4 StPO iVm § 175 Abs 3 bis 5 StPO:

Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht (mehr) ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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