OLG Wien 16R30/25m

16R30/25mCourt of AppealJun 25, 2025

Full text

OLG Wien 16R30/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00030.25M.0625.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, Autohändler, *, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei B AG, **, vertreten durch Mag. Katharina RaabeStuppnig, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 29.200 sA, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 722) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2.1.2025, **49, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrte mit seiner Mahnklage vom 4.5.2023 von der Beklagten die Rückzahlung seiner Glücksspielverluste von EUR 29.200. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit (mittlerweile rechtskräftigem) Urteil vom 16.12.2024, den Parteien am 17.12.2024 zugestellt, statt.

Mit dem am 2.1.2025 gefassten und nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren der Sachverständigen Dr. C* für die Gutachtenserörterung am 23.12.2024 mit EUR 722 und wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, diesen Betrag nach Rechtskraft aus Amtsgeldern an die Sachverständige zu überweisen. Weiters sprach das Erstgericht aus, dass zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr zur Gänze der Verfahrenshilfe genießende Kläger verpflichtet sei. In der Begründung führte das Erstgericht aus, dass der Kläger aufgrund der ihm gewährten Verfahrenshilfe einstweilen von der Bezahlung der Sachverständigengebühren befreit sei.

Gegen den Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG richtet sich der Rekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Beklagte zur Gänze zum Ersatz der Sachverständigengebühr verpflichtet werde, in eventu, den bekämpften Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Nach Rechtskraft des Urteils verpflichtete das Erstgericht die Beklagte mit Beschluss vom 3.2.2025 gemäß § 70 ZPO zum Ersatz ua der hier gegenständlichen Sachverständigengebühr.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren. Die Revisorin verzichtete auf das Einbringen einer Rekursbeantwortung.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Die Entscheidung nach § 2 GEG ist eine über die Kosten des Verfahrens und nicht über die Gebühren des Sachverständigen, sodass über einen Rekurs, der ausschließlich diese Frage behandelt, in Senatsbesetzung zu entscheiden ist (RW0000721; Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 2 GEG E 111).

2. Der Kläger moniert, dass dem Klagebegehren zur Gänze Folge gegeben und die Beklagte darin zum Kostenersatz verpflichtet worden sei. Richtigerweise wäre daher die Beklagte im angefochtenen Beschluss zur Gänze zum Ersatz der Kosten zu verpflichten gewesen.

3.1. Gemäß § 2 Abs 2 GEG hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende), wenn in bürgerlichen Rechtssachen die Gebühren der Sachverständigen oder Dolmetscher (§ 1 Abs 1 Z 5 lit c) oder die Kosten einer den Betrag von EUR 300 übersteigenden sonstigen Amtshandlung aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden sind, mit der Auszahlungsanweisung zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs 1 zu ersetzen hat und diese - außer im Fall des vierten Satzes - zur Zahlung binnen 14 Tagen aufzufordern, sofern die Kosten nach den bestehenden Vorschriften nicht endgültig vom Bund zu tragen sind. Der Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG hat auch dann zu erfolgen, wenn die ersatzpflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt, es ist lediglich im Spruch der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen, dass dadurch die Wirkungen der bewilligten Verfahrenshilfe nicht aufgehoben werden (OLG Wien 1 R 102/19f).

3.2. Die Sachverständigengebühren sind, sofern dafür kein Kostenvorschuss erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen und sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften dazu verpflichtet ist. Dabei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde (vgl § 1 Abs 1 GEG).

4. Da das Urteil vom 16.12.2024 zum Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses am 2.1.2025 noch nicht rechtskräftig war, war zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich des Ausspruchs nach § 2 Abs 2 GEG im angefochtenen Beschluss noch nicht – wie die Beklagte meint – auf die Kostenersatzpflicht der Beklagten im Urteil abzustellen.

Andere Argumente führt die Beklagte nicht ins Treffen, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

5. Bei der Entscheidung über die vorläufige Tragung von Sachverständigenkosten nach § 2 Abs 2 GEG findet kein Prozesskostenersatz statt (OLG Wien 13 R 152/14i = SV 2015/2, 104; OLG Innsbruck 1 R 81/13s = SV 2013/2, 115).

6. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig (vgl RS0017282 [T2, T6]).

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