OLG Wien 32Bs89/25k

32Bs89/25kCourt of AppealJun 24, 2025

Full text

OLG Wien 32Bs89/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0320BS00089.25K.0624.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Genannten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. November 2024, GZ *27.3, nach der am 24. Juni 2025 durch die der Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die RichterinnenDr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwältin Mag. Gansterer sowie der Angeklagten A und ihres Verteidigers Mag. Daniel Strauss durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem bekämpften – auch ein in Rechtskraft erwachsenes Einziehungserkenntnis enthaltenden - Urteil wurde A* des Vergehens der Körperverletzung nach§ 83 Abs 1 StGB (I./) und (richtig [RIS-Justiz RS0129796]) jeweils eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB bei aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs 1 StGB der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 28. September 2024 in **

I./ B* vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie mit einer Küchenschere Bewegungen in seine Richtung machte, wobei er aufgrund einer Abwehrbewegung eine oberflächliche Schnittwunde am linken Unterarm erlitt;

II./ wenn auch nur fahrlässig eine verbotene Waffe (§ 17 Abs 1 Z 1 WaffG) unbefugt besessen, indem sie in ihrer Handtasche einen Taser, dessen Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand, nämlich eine Parfümflasche, vorzutäuschen, mitführte, wobei ihr der Besitz von Waffen aufgrund eines Waffenverbots gemäß § 12 WaffG verboten war.

Bei der Strafbemessung werteten die Tatrichter das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie den Einsatz der Schere als Waffe erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und das teilweise reumütige Geständnis.

Nach Zurückweisung der von der Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, GZ 11 Os 1/25v-4 (ON 33.3), liegt nunmehr die rechtzeitig angemeldete (ON 28) und fristgerecht ausgeführte (ON 30.2) Berufung, mit der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe angestrebt wird, zur Entscheidung vor.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Der Behandlung der Berufung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).

Davon ausgehend sind die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe zunächst dahingehend zu korrigieren, dass richtigerweise von einem Zusammentreffen von insgesamt drei (anstatt von zwei) Vergehen auszugehen ist, da die in Z 2 und Z 3 des § 50 Abs 1 WaffG normierten Tatbilder als kumulatives Mischdelikt aufzufassen sind und der unbefugte Besitz einer nach § 17 Abs 1 WaffG verbotenen Waffe (hier: „Taser“) bei zugleich bestehendem Waffenverbot nach § 12 WaffG in echter Idealkonkurrenz stehen (RIS-Justiz RS0129796).

Demgegenüber gelingt es der Berufungswerberin nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen.

Unter Verweis auf eine bei ihr seit längerem bestehende posttraumatische Belastungsstörung, eine chronische Depression sowie Panik- und Angstattacken reklamiert die Berufungswerberin iSd § 34 Abs 1 Z 1 StGB (wohl gemeint: § 34 Abs 1 Z 11 StGB) die Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit. Mit diesen Ausführungen übergeht die Berufungswerberin den Umstand, dass die Tatrichter ihre Einlassung, sie habe zur Tatzeit eine „Panikattacke“ gehabt, als unglaubhaft verworfen haben. Im Übrigen würde auch das Bestehen derartiger Diagnosen nicht - per se – die (schuldmindernde) Annahme ihrer eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit begründen und bieten weder der Akteninhalt noch das Berufungsvorbringen Anhaltspunkte für eine solche Annahme.

Soweit die Berufungswerberin weiters zusätzlich für sich ins Treffen führt, sie habe sich zu der Tat hinreißen lassen, und somit den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 8 StGB für sich beansprucht, übergeht sie neuerlich die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach es aufgrund von Eifersucht der Berufungswerberin zum Streit mit dem Opfer gekommen sei (US 3), und damit den Umstand, dass die Tatrichter ihrer diesbezüglichen Verantwortung, wonach sie derart schockiert gewesen sei, dass B* sie mit einem „gefährlichen Mann“ alleine in der Wohnung gelassen habe, sie eine Panikattacke gehabt und nur aus Angst gehandelt habe (ON 27.1 S 3f), gerade nicht gefolgt sind, sodass für die Annahme einer iSd § 34 Abs 1 Z 8 StGB relevanten allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung kein Raum bleibt.

Auch der Milderungsgrund der umfassenden (statt wie vom Erstgericht angenommen bloß teilweise) geständigen Verantwortung ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Denn mildernd im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB kann nur die Ablegung eines auch die subjektiven Merkmale der strafbaren Handlung umfassenden reumütigen Geständnisses oder eine Aussage, durch die wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen wurde, ohne dass darin ein Geständnis zu erblicken ist (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 34 Rz 26), sein. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Faktums I./ mit Blick auf die – den Berufungsausführungen zuwider - der Sache nach Notwehr ins Treffen führende und einen Verletzungsvorsatz in Abrede stellende Verantwortung der Angeklagten (vgl insbesondere ON 27.1 S 4f) nicht vor.

Ebensowenig ist erkennbar, weshalb der konkrete von der Berufungswerberin zu verantwortende Erfolgsunwert deutlich hinter jenem zurückbleiben soll, der typischerweise mit der Verwirklichung des § 83 Abs 1 StGB verbunden ist. Der Umstand, dass es sich bei der zugefügten Verletzung um eine leichte, und damit nicht um eine lebenswichtige Organe betreffende Verletzung gehandelt hat, bestimmt bereits die Strafdrohung und vermag daher – auch mit Blick auf den dokumentierten und angesichts der entstandenen Wunde (vgl Lichtbildbeilage ON 4.5 S 1f) nicht verwunderlichen Blutverlust (vgl Amtsvermerk ON 4.2 S 2, Lichtbildbeilage ON 4.5 S 3 und 5) - ebensowenig einen berücksichtigungswürdig geringen Erfolgsunwert zu begründen, wie der Umstand, dass das Opfer keine starken Schmerzen hatte und - richtigerweise nur nach der Erstversorgung durch den Rettungsdienst (Amtsvermerk ON 4.2 S 3) - keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat.

Bei rechtbesehener Abwägung der nach dem Vorgesagten lediglich zum Nachteil der Berufungswerberin korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die - ausgehend von einem tatsächlich zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 1 StGB) – über die Angeklagte verhängte Unrechtsfolge schon mit Blick auf die Deliktskumulierung und den Einsatz einer Waffe als dem Schuld- und Unrechtsgehalt, dem sozialen Störwert der Taten sowie auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen entsprechend und – den Berufungsausführungen zuwider – nicht korrekturbedürftig. Weder das Berufungsvorbringen noch der Akteninhalt bieten begründeten Anlass für eine Herabsetzung der – insbesondere auch dem bisher ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten ausreichend Rechnung tragenden - Sanktion.

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